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1.3 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Sachen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
September
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dr.
Dose
beschlossen
:
außerordentliche
Beschwerde
bezeichnete
Rechtsmittel
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
März
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Amtsgericht
Waldshut-Tiengen
hat
Beschluss
2
.
Februar
Gesuch
Beklagten
Prozesskostenhilfe
Erfolgsaussicht
Rechtsverteidigung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
hat
Beklagte
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Landgericht
Waldshut-Tiengen
Beschluss
23
.
März
zurückgewiesen
hat
.
richtet
vorliegende
außerordentliche
Beschwerde
bezeichnete
Rechtsmittel
Beklagten
Prozesskostenhilfe
Streitverfahren
begehrt
.
Rechtsmittel
ist
unstatthaft
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Berufungsgericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Rechtsbeschwerde
Versagung
Prozesskostenhilfe
ohnehin
fehlerhaft
beurteilte
Erfolgsaussicht
gestützt
werden
kann
4
.
August
FamRZ
.
Rechtsmittel
ist
auch
so
genannte
außerordentliche
Beschwerde
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
zulässig
.
kann
dahinstehen
Versagung
Prozesskostenhilfe
gesetzwidrig
gewesen
ist
.
Neuregelung
Beschwerderechts
ist
so
genanntes
außerordentliches
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
mehr
statthaft
vgl.
;
23
Juli
;
so
jetzt
auch
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose