BESCHLUSS 21 . September Sachen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . September Richter Sprick Weber-Monecke Fuchs Dr. Dose beschlossen : außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 23 . März wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gründe : Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat Beschluss 2 . Februar Gesuch Beklagten Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht Rechtsverteidigung zurückgewiesen . Hiergegen hat Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss 23 . März zurückgewiesen hat . richtet vorliegende außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel Beklagten Prozesskostenhilfe Streitverfahren begehrt . Rechtsmittel ist unstatthaft . Rechtsbeschwerde ist zulässig Berufungsgericht zugelassen hat § Abs. Rechtsbeschwerde Versagung Prozesskostenhilfe ohnehin fehlerhaft beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann 4 . August FamRZ . Rechtsmittel ist auch so genannte außerordentliche Beschwerde greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig . kann dahinstehen Versagung Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist . Neuregelung Beschwerderechts ist so genanntes außerordentliches Rechtsmittel Bundesgerichtshof mehr statthaft vgl. ; 23 Juli ; so jetzt auch 25 . Aufl . § Rdn . . Sprick Weber-Monecke Dose