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1515 lines
13 KiB

BESCHLUSS
5
.
Juni
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
Art
.
4
5
;
§
Abs.
Nr.
Zuständigkeit
Heimatbehörden
Minderjährigenschutzabkommen
bereits
Wechsel
gewöhnlichen
Aufenthalts
Minderjährigen
Schutzmaßnahmen
Heimatstaat
beantragt
vorbereitet
worden
sind
.
Anwendbarkeit
Grundsatzes
perpetuatio
fori
internationale
Zuständigkeit
.
Beschluß
5
.
Juni
AG
Besigheim
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Antragsgegnerin
Beschluß
15
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
4
.
April
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
Wert
:
DM
Gründe
:
Parteien
streiten
Rahmen
Scheidungsverbundes
elterliche
Sorge
8
.
September
geborene
Tochter
Mitte
Februar
erfolgten
Trennung
Parteien
nahm
Antragsgegner
Kind
Anfang
März
zog
Oktober
eingeschult
wurde
.
Ehe
Eltern
ist
29
.
Februar
rechtskräftig
geschieden
.
Familiengericht
hat
Verbundurteil
u.a.
Antragsgegnerin
elterliche
Sorge
übertragen
.
rechtzeitig
eingelegte
begründete
Beschwerde
Antragstellers
hat
Oberlandesgericht
Urteil
Familiengerichts
Sorgerechtsregelung
abgeändert
Antrag
Mutter
Sorgerecht
übertragen
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegnerin
Oberlandesgericht
zugelassenen
Beschwerde
.
II
.
weitere
Beschwerde
ist
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
internationale
Zuständigkeit
ebenso
internationale
Zuständigkeit
Familiengerichts
Recht
zutreffendem
Hinweis
Art
.
Übereinkommens
Zuständigkeit
Behörden
anzuwendende
Recht
Gebiet
Schutzes
Minderjährigen
5
.
Oktober
.
;
Folgenden
:
verneint
.
1
.
Art
.
begründet
Schutzmaßnahmen
Minderjährigen
ausschließliche
gerichtliche
Zuständigkeit
Staates
Minderjährige
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
;
Anwendungsbereich
kann
Regeln
autonomen
nationalen
Rechts
internationale
Zuständigkeit
zurückgegriffen
werden
13
.
Bearb
.
Vorbem
.
Art
.
Rdn
.
.
hier
Streit
stehende
Regelung
elterlichen
Sorge
Kind
Parteien
gehört
Schutzmaßnahmen
Sinne
Art
.
Senatsbeschluß
11
.
April
FamRZ
.
wird
auch
andere
vertragsrechtliche
Regelungen
verdrängt
;
insbesondere
läßt
internationale
Zuständigkeit
vorgehenden
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Zuständigkeit
Vollstreckung
Entscheidungen
Ehesachen
Verfahren
betreffend
elterliche
Verantwortung
gemeinsame
Kinder
Ehegatten
.
30
.
Juni
;
"
II
"
herleiten
.
Verordnung
gilt
Art
.
Verfahren
bereits
Inkrafttreten
anhängig
geworden
sind
.
ist
hier
Fall
Mutter
Antrag
Übertragung
Sorge
bereits
mündlichen
Verhandlung
Familiengericht
20
.
Januar
gestellt
hat
.
2
.
Oberlandesgericht
geht
Kind
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
.
tatrichterliche
Beurteilung
läßt
Rechtsfehler
erkennen
:
Kind
ist
inzwischen
Jahre
alt
lebt
dritten
Lebensjahr
Antragsteller
.
besucht
dort
Schule
;
Antragsteller
ist
dort
Familie
Kindern
offenbar
gemeinsam
aufwächst
Erzieher
tätig
.
spricht
Schwerpunkt
Bindungen
Kindes
also
Daseinsmittelpunkt
Kriterien
vgl.
Senatsbeschluß
29
.
Oktober
FamRZ
liegt
.
Umstand
Antragsteller
Kind
Zustimmung
Antragsgegnerin
verbracht
hat
rechtfertigt
Begründung
gewöhnlichen
Aufenthalts
besonders
scharfe
Anforderungen
stellen
Richtung
OLG
FamRZ
;
FamRZ
.
Zwar
muß
vermieden
werden
Elternteil
Zustä
ndigkeit
ausländischer
Gerichte
insbesondere
"
legal
kidnapping
"
erschleicht
.
war
aber
hier
Fall
:
Eltern
hatten
zuvor
wechselseitig
Kind
jeweils
Handstreich
gebracht
hatten
Einvernehmen
erzielt
Kind
Antragsteller
verbleibt
Antragsgegnerin
Umgang
ermöglicht
wird
.
Antragsteller
hat
dann
Oktober
Zuge
beruflichen
Veränderung
allein
überlassene
tatsächliche
Personensorge
genutzt
Kind
Wohnsitzwechsel
einzubeziehen
.
hat
zwar
faktisch
Möglichkeit
Antragsgegnerin
Umgang
gemeinsamen
Kind
unterlaufen
doch
nachhaltig
erschwert
;
Erschleichung
Zuständigkeit
ausländischer
Gerichte
liegt
jedoch
so
weniger
Wohnsitzwechsel
schon
bislang
praktizierten
Wahrnehmung
tatsächlichen
Personensorge
Antragsteller
geändert
hat
übrigen
auch
ersichtlich
ist
Vorteil
Antragsteller
Zuständigkeit
französischen
Gerichte
künftigen
Sorgerechtsregelung
ziehen
könnte
.
Familiengericht
Zusammenhang
getroffenen
Sorgerechtsregelungen
führen
anderen
Beurteilung
Verhaltens
Antragstellers
;
Familiengericht
angeordnete
einstweilige
Übertragung
Sorgerechts
Mutter
folgte
Wohnsitzwechsel
Antragstellers
zeitlich
ebenso
nach
einhergehende
Übertragung
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Jugendamt
Familiengericht
Zweifeln
Erziehungsfähigkeit
Mutter
Rechnung
tragen
wollte
vgl.
Oberlandesgericht
12
.
April
bestätigten
Beschluß
20
.
Januar
.
Letztlich
kann
freilich
offenbleiben
Verhalten
Antragstellers
gedacht
geeignet
war
Sorgerechtsposition
Begründung
Zuständigkeit
ausländischer
Gerichte
verbessern
.
Verweildauer
sozialen
Einbindung
Kindes
wird
nämlich
Oberlandesgericht
auch
dann
gewöhnlichem
Aufenthalt
Kindes
ausgehen
müssen
aaO
Tatbestandsmerkmal
Einzelfall
verschärfte
Anforderungen
stellt
mißbräuchlichen
Veränderung
internationalen
Gerichtsstands
Sorgerechtssachen
begegnen
.
3
.
Art
.
vorrangige
Verbundzuständigkeit
deutschen
Gerichte
besteht
Vorbehalts
Art
.
beschluß
11
November
FamRZ
.
Auch
Grundsatz
§
Abs.
Nr.
weitere
Beschwerde
stützt
vermag
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
begründen
:
erscheint
schon
zweifelhaft
vorliegende
Sorgerechtsverfahren
überhaupt
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
begründet
war
Möglichkeit
entsprechenden
Anwendung
Grundsatzes
perpetuatio
fori
unterstellt
Wechsel
gewöhnlichen
Aufenthalts
Kindes
überdauern
könnte
.
20
.
März
Wechsel
gewöhnlichen
Aufenthalts
Zwangsverbund
Scheidung
anhängig
gewordenen
Sorgerechtsverfahren
läßt
fortdauernde
Zuständigkeit
Familiengerichts
Oberlandesgerichts
herleiten
.
Verfahren
ist
nämlich
Hinblick
zwischenzeitlichen
Wegfall
amtswegigen
Sorgerechtsentscheidung
Scheidungsfall
Art
.
§
Abs.
KindRG
erledigt
anzusehen
Elternteil
31
.
Oktober
Antrag
Übertragung
Alleinsorge
gestellt
hatte
.
Auch
Antragsgegnerin
etwa
zeitgleich
Scheidungsantrag
Antragstellers
März
eingeleitete
gesonderte
Verfahren
Regelung
elterlichen
Sorge
Getrenntleben
§
.
vermag
Zuständigkeit
deutschen
Familiengerichts
Beschwerde
angegriffene
Sorgerechtsregelung
begründen
.
angegriffene
Entscheidung
ist
nämlich
Verfahren
ergangen
.
beruht
vielmehr
20
.
Januar
Rahmen
Scheidungsverfahrens
gestellten
Antrag
Mutter
Alleinsorge
übertragen
.
Antrag
ist
Sorgerechtsverfahren
zwar
schon
zuvor
Scheidungsantrags
erneut
Folgesache
anhängig
geworden
§
Abs.
.
bedeutet
aber
Sorgerechtsantrag
20
.
Januar
nunmehr
rückwirkend
zugleich
Scheidungsantrag
rechtshängig
geworden
anzusehen
ist
.
perpetuatio
könnte
überhaupt
nur
Platz
greifen
Sorgerechtsregelung
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Familiengerichts
bereits
20
.
Januar
Zeitpunkt
Mutter
Scheidungsverfahren
Übertragung
Sorgerechts
beantragt
hatte
begründet
war
.
Zwar
hat
Familiengericht
noch
20
.
Januar
einstweilige
Anordnung
elterliche
Sorge
Mutter
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Jugendamt
übertragen
;
auch
hat
Oberlandesgericht
Beschluß
12
.
April
einstweilige
Anordnung
bestätigt
.
Frage
Kind
Zeitpunkt
gewöhnlichen
Aufenthalt
bereits
hatte
Zuständigkeit
französischen
Gerichte
Art
.
begründet
war
Zuständigkeit
Familiengericht
Oberlandesgericht
einstweilige
Sorgerechtsregelung
ausschloß
wird
jedoch
Entscheidungen
erörtert
.
Frage
wird
selbstverständlich
verneinen
lassen
.
Immerhin
hatte
Kind
Zeitpunkt
einstweiligen
Anordnung
bereits
Monate
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
sogar
Monate
Vater
gelebt
;
auch
hatte
Vater
bereits
Grundlagen
längerfristigen
Aufenthalt
Kindes
Integration
französische
Umgebung
geschaffen
.
Letztlich
kann
vorrangig
Tatrichter
beantwortende
Frage
hier
aber
offenbleiben
.
Auch
nämlich
Mutter
20
.
Januar
gestellten
Sorgerechtsantrag
ursprünglich
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
begründet
war
so
könnte
Zuständigkeit
noch
entsprechend
§
Abs.
Nr.
Weise
fortwirken
später
begründete
ausschließliche
Zuständigkeit
französischen
Gerichte
Art
.
herleitet
zurücktritt
.
Frage
Grundsatz
perpetuatio
überhaupt
FGG-Verfah
erfaßt
wird
Teil
verneint
vgl.
etwa
FamRZ
aaO
.
ist
umstritten
Grundsatz
auch
internationale
Zuständigkeit
gilt
verneinend
etwa
.
;
generell
bejahend
Anm
.
Geimer
aaO
f.
;
FamRZ
;
Zöller/Greger
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
12
;
Geimer
.
;
einschränkend
Stein/Jonas/Schumann
§
Rdn
.
;
MünchKomm/Lüke
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Musielak/Foerste
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
14
;
Walchshöfer
.
Streitfragen
bedürfen
hier
aber
Entscheidung
.
Auch
kann
stehen
vertragsrechtliche
ausschließliche
Zuständigkeitsregel
Art
.
autonomen
nationalen
Recht
hier
Abs.
Nr.
hergeleiteten
Grundsatzes
einschränken
darf
Vorbehalt
Einschränkung
rechtfertigt
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Nr.
internationale
Zuständigkeit
FGG-Verfahren
ist
auch
Oberlandesgericht
Recht
hinweist
nämlich
dann
Raum
internationale
Zuständigkeit
völkerrechtlichen
Vertrag
besonders
geregelt
ist
Regelung
Schutzzweck
verfolgt
Anwendung
perpetuatio-Grundsatzes
unterlaufen
würde
vgl.
auch
Stein/Jonas/Schumann
21
.
Aufl
.
Rdn
.
.
So
liegen
Dinge
hier
:
trifft
Art
.
unvollkommene
Regelung
Fall
gewöhnliche
Aufenthalt
Minderjährigen
anderen
-9-
tragsstaat
verlegt
wird
:
Maßnahmen
Behörden
Staates
früheren
gewöhnlichen
Aufenthalts
bereits
getroffen
haben
bleiben
dann
so
lange
Kraft
Behörden
neuen
gewöhnlichen
Aufenthalts
aufheben
ersetzen
Art
.
Abs.
.
ausdrücklich
geregelt
ist
Frage
verfahren
ist
Maßnahmen
zwar
Aufenthaltswechsel
beantragt
vorbereitet
worden
sind
mehr
rechtzeitig
getroffen
werden
können
.
Antwort
ergibt
Zusammenspiel
Art
.
Art
.
:
Wechsel
gewöhnlichen
Aufenthalts
erlischt
Zuständigkeit
Behörden
bisherigen
Aufenthaltsort
;
zuständig
werden
Behörden
Staates
neue
gewöhnliche
Aufenthalt
Minderjährigen
begründet
wird
.
Maßnahmen
sollen
Ort
früheren
gewöhnlichen
mehr
getroffen
werden
können
zwar
auch
dann
dort
bereits
beantragt
sogar
schon
vorbereitet
worden
sind
.
Prinzip
rechtfertigt
Überlegung
Behörden
neuen
Aufenthaltsort
aktuelle
Situation
Minderjährigen
familiären
sozialen
Verhältnisse
Prüfung
Handhabung
Schutzmaßnahmen
Vordergrund
stehen
schnellsten
besten
beurteilen
können
Möglichkeit
haben
Behörden
früheren
Aufenthalts
zusammenzuarbeiten
13
.
Bearb
.
Vorbem
.
Art
.
Rdn
.
.
folgt
Anwendung
Grundsatzes
perpetuatio
fori
Raum
ist
vorliegenden
Fall
gewöhnliche
Aufenthalt
Minderjährigen
anderen
Vertragsstaat
verlegt
wird
Inland
gerichtliches
Verfahren
anhängig
ist
Verfahren
Tatsacheninstanz
Schutzmaßnahme
Sinne
Art
.
entscheiden
hat
.
Falle
ist
Schutzmaßnahme
noch
Sinne
Art
.
"
getroffen
"
befaßte
Tatrichter
international
mehr
zuständig
.
Fall
fehlenden
internationalen
Zuständigkeit
inländischen
Gerichte
ändert
naturgemäß
auch
dann
hier
geschehen
erstinstanzliche
Gericht
Verkennung
fehlenden
internationalen
Zuständigkeit
Schutzmaßnahme
erläßt
sodann
B
eschwerdegericht
Schutzmaßnahme
befaßt
wird
.
Fall
hat
Oberlandesgericht
zutreffend
erkannt
Beschwerdegericht
Schutzmaßnahme
ersatzlos
aufzuheben
.
Art
.
ändert
Notwendigkeit
Aufhebung
:
Vorschrift
gewährte
Bestandsschutz
gilt
nämlich
nur
Schutzmaßnahmen
Behörden
bisherigen
Aufenthaltsortes
Rahmen
zuerkannten
Zuständigkeit
getroffen
haben
.
hat
keineswegs
Aufgabe
Geltung
Schutzmaßnahmen
hier
Sorgerechtsregelung
Familiengerichts
fortzuschreiben
Verstoß
vorgenommene
Zuständigkeitsverteilung
erlassen
worden
sind
.
4
.
angefochtene
Entscheidung
ist
auch
weitere
Beschwerde
meint
fehlerhaft
Oberlandesgericht
Ermessen
Inanspruchnahme
Art
.
eröffneten
Zuständigkeit
Behörden
Heimatstaates
ausgeschöpft
hat
;
Voraussetzungen
Art
.
Behörden
Heimatstaates
Minderjährigen
Anordnung
Schutzmaßnahmen
gestattet
liegen
ersichtlich
.
Art
.
festgelegten
vorrangigen
Zuständigkeit
Behörden
Staates
Minderjähriger
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
liegt
ausgeführt
Gedanke
Behörden
Ort
gewöhnlichen
Aufenthalts
Notwendigkeit
Art
Umfang
Schutzmaßnahmen
maßgebenden
sozialen
familiären
Verhältnisse
Minde
rjährigen
besten
schnellsten
ermitteln
können
.
eröffnet
Art
.
konkurrierende
Zuständigkeit
heimatstaatlichen
Behörden
Grundsatz
nur
dann
besonderer
Umstände
Eingreifen
Heimatbehörden
Wohl
Minderjährigen
mehr
dient
Schutz
besser
gewährleistet
Handeln
Behörden
Aufenthaltsstaates
.
sind
Anhaltspunkte
vorliegenden
Fall
ersichtlich
:
treffenden
Sorgerechtsregelung
müssen
konkreten
Lebensverhältnisse
Kindes
umfassend
aufgeklärt
Beteiligten
persönlich
gehört
werden
§
.
.
wird
nur
ortsnah
Mithilfe
Behörden
Aufenthaltsstaates
durchführen
lassen
.
spricht
vorrangige
Zuständigkeit
französischen
Behörden
.
Schutzkompetenz
wird
Gleichklang
behördlicher
Zuständigkeit
anwendbarem
Recht
verbürgt
Art
.
;
Art
.
sichergestellt
französischen
Behörden
Durchführung
treffenden
Schutzmaßnahmen
Sorge
tragen
haben
vgl.
Art
.
Abs.
.
französischen
Behörden
willens
wären
Maßnahmen
treffen
ist
vorgetragen
;
auch
andere
besondere
Umstände
Eingreifen
gerade
Heimatbehörden
Kindesinteresse
geboten
erscheinen
lassen
sind
erkennbar
.
Weber-Monecke
Bundesrichter
Dr.
ist
krankheitshalber
verhindert
unterschreiben
.
Wagenitz