BESCHLUSS 5 . Juni Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja Art . 4 5 ; § Abs. Nr. Zuständigkeit Heimatbehörden Minderjährigenschutzabkommen bereits Wechsel gewöhnlichen Aufenthalts Minderjährigen Schutzmaßnahmen Heimatstaat beantragt vorbereitet worden sind . Anwendbarkeit Grundsatzes perpetuatio fori internationale Zuständigkeit . Beschluß 5 . Juni AG Besigheim . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Antragsgegnerin Beschluß 15 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 4 . April wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . Wert : € DM Gründe : Parteien streiten Rahmen Scheidungsverbundes elterliche Sorge 8 . September geborene Tochter Mitte Februar erfolgten Trennung Parteien nahm Antragsgegner Kind Anfang März zog Oktober eingeschult wurde . Ehe Eltern ist 29 . Februar rechtskräftig geschieden . Familiengericht hat Verbundurteil u.a. Antragsgegnerin elterliche Sorge übertragen . rechtzeitig eingelegte begründete Beschwerde Antragstellers hat Oberlandesgericht Urteil Familiengerichts Sorgerechtsregelung abgeändert Antrag Mutter Sorgerecht übertragen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen . Hiergegen wendet Antragsgegnerin Oberlandesgericht zugelassenen Beschwerde . II . weitere Beschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat internationale Zuständigkeit ebenso internationale Zuständigkeit Familiengerichts Recht zutreffendem Hinweis Art . Übereinkommens Zuständigkeit Behörden anzuwendende Recht Gebiet Schutzes Minderjährigen 5 . Oktober . ; Folgenden : verneint . 1 . Art . begründet Schutzmaßnahmen Minderjährigen ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit Staates Minderjährige gewöhnlichen Aufenthalt hat ; Anwendungsbereich kann Regeln autonomen nationalen Rechts internationale Zuständigkeit zurückgegriffen werden 13 . Bearb . Vorbem . Art . Rdn . . hier Streit stehende Regelung elterlichen Sorge Kind Parteien gehört Schutzmaßnahmen Sinne Art . Senatsbeschluß 11 . April FamRZ . wird auch andere vertragsrechtliche Regelungen verdrängt ; insbesondere läßt internationale Zuständigkeit vorgehenden Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Zuständigkeit Vollstreckung Entscheidungen Ehesachen Verfahren betreffend elterliche Verantwortung gemeinsame Kinder Ehegatten . 30 . Juni ; " II " herleiten . Verordnung gilt Art . Verfahren bereits Inkrafttreten anhängig geworden sind . ist hier Fall Mutter Antrag Übertragung Sorge bereits mündlichen Verhandlung Familiengericht 20 . Januar gestellt hat . 2 . Oberlandesgericht geht Kind gewöhnlichen Aufenthalt hat . tatrichterliche Beurteilung läßt Rechtsfehler erkennen : Kind ist inzwischen Jahre alt lebt dritten Lebensjahr Antragsteller . besucht dort Schule ; Antragsteller ist dort Familie Kindern offenbar gemeinsam aufwächst Erzieher tätig . spricht Schwerpunkt Bindungen Kindes also Daseinsmittelpunkt Kriterien vgl. Senatsbeschluß 29 . Oktober FamRZ liegt . Umstand Antragsteller Kind Zustimmung Antragsgegnerin verbracht hat rechtfertigt Begründung gewöhnlichen Aufenthalts besonders scharfe Anforderungen stellen Richtung OLG FamRZ ; FamRZ . Zwar muß vermieden werden Elternteil Zustä ndigkeit ausländischer Gerichte insbesondere " legal kidnapping " erschleicht . war aber hier Fall : Eltern hatten zuvor wechselseitig Kind jeweils Handstreich gebracht hatten Einvernehmen erzielt Kind Antragsteller verbleibt Antragsgegnerin Umgang ermöglicht wird . Antragsteller hat dann Oktober Zuge beruflichen Veränderung allein überlassene tatsächliche Personensorge genutzt Kind Wohnsitzwechsel einzubeziehen . hat zwar faktisch Möglichkeit Antragsgegnerin Umgang gemeinsamen Kind unterlaufen doch nachhaltig erschwert ; Erschleichung Zuständigkeit ausländischer Gerichte liegt jedoch so weniger Wohnsitzwechsel schon bislang praktizierten Wahrnehmung tatsächlichen Personensorge Antragsteller geändert hat übrigen auch ersichtlich ist Vorteil Antragsteller Zuständigkeit französischen Gerichte künftigen Sorgerechtsregelung ziehen könnte . Familiengericht Zusammenhang getroffenen Sorgerechtsregelungen führen anderen Beurteilung Verhaltens Antragstellers ; Familiengericht angeordnete einstweilige Übertragung Sorgerechts Mutter folgte Wohnsitzwechsel Antragstellers zeitlich ebenso nach einhergehende Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrechts Jugendamt Familiengericht Zweifeln Erziehungsfähigkeit Mutter Rechnung tragen wollte vgl. Oberlandesgericht 12 . April bestätigten Beschluß 20 . Januar . Letztlich kann freilich offenbleiben Verhalten Antragstellers gedacht geeignet war Sorgerechtsposition Begründung Zuständigkeit ausländischer Gerichte verbessern . Verweildauer sozialen Einbindung Kindes wird nämlich Oberlandesgericht auch dann gewöhnlichem Aufenthalt Kindes ausgehen müssen aaO Tatbestandsmerkmal Einzelfall verschärfte Anforderungen stellt mißbräuchlichen Veränderung internationalen Gerichtsstands Sorgerechtssachen begegnen . 3 . Art . vorrangige Verbundzuständigkeit deutschen Gerichte besteht Vorbehalts Art . beschluß 11 November FamRZ . Auch Grundsatz § Abs. Nr. weitere Beschwerde stützt vermag Zuständigkeit deutschen Gerichte begründen : erscheint schon zweifelhaft vorliegende Sorgerechtsverfahren überhaupt internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte begründet war Möglichkeit entsprechenden Anwendung Grundsatzes perpetuatio fori unterstellt Wechsel gewöhnlichen Aufenthalts Kindes überdauern könnte . 20 . März Wechsel gewöhnlichen Aufenthalts Zwangsverbund Scheidung anhängig gewordenen Sorgerechtsverfahren läßt fortdauernde Zuständigkeit Familiengerichts Oberlandesgerichts herleiten . Verfahren ist nämlich Hinblick zwischenzeitlichen Wegfall amtswegigen Sorgerechtsentscheidung Scheidungsfall Art . § Abs. KindRG erledigt anzusehen Elternteil 31 . Oktober Antrag Übertragung Alleinsorge gestellt hatte . Auch Antragsgegnerin etwa zeitgleich Scheidungsantrag Antragstellers März eingeleitete gesonderte Verfahren Regelung elterlichen Sorge Getrenntleben § . vermag Zuständigkeit deutschen Familiengerichts Beschwerde angegriffene Sorgerechtsregelung begründen . angegriffene Entscheidung ist nämlich Verfahren ergangen . beruht vielmehr 20 . Januar Rahmen Scheidungsverfahrens gestellten Antrag Mutter Alleinsorge übertragen . Antrag ist Sorgerechtsverfahren zwar schon zuvor Scheidungsantrags erneut Folgesache anhängig geworden § Abs. . bedeutet aber Sorgerechtsantrag 20 . Januar nunmehr rückwirkend zugleich Scheidungsantrag rechtshängig geworden anzusehen ist . perpetuatio könnte überhaupt nur Platz greifen Sorgerechtsregelung internationale Zuständigkeit deutschen Familiengerichts bereits 20 . Januar Zeitpunkt Mutter Scheidungsverfahren Übertragung Sorgerechts beantragt hatte begründet war . Zwar hat Familiengericht noch 20 . Januar einstweilige Anordnung elterliche Sorge Mutter Aufenthaltsbestimmungsrecht Jugendamt übertragen ; auch hat Oberlandesgericht Beschluß 12 . April einstweilige Anordnung bestätigt . Frage Kind Zeitpunkt gewöhnlichen Aufenthalt bereits hatte Zuständigkeit französischen Gerichte Art . begründet war Zuständigkeit Familiengericht Oberlandesgericht einstweilige Sorgerechtsregelung ausschloß wird jedoch Entscheidungen erörtert . Frage wird selbstverständlich verneinen lassen . Immerhin hatte Kind Zeitpunkt einstweiligen Anordnung bereits Monate Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung sogar Monate Vater gelebt ; auch hatte Vater bereits Grundlagen längerfristigen Aufenthalt Kindes Integration französische Umgebung geschaffen . Letztlich kann vorrangig Tatrichter beantwortende Frage hier aber offenbleiben . Auch nämlich Mutter 20 . Januar gestellten Sorgerechtsantrag ursprünglich internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte begründet war so könnte Zuständigkeit noch entsprechend § Abs. Nr. Weise fortwirken später begründete ausschließliche Zuständigkeit französischen Gerichte Art . herleitet zurücktritt . Frage Grundsatz perpetuatio überhaupt FGG-Verfah erfaßt wird Teil verneint vgl. etwa FamRZ aaO . ist umstritten Grundsatz auch internationale Zuständigkeit gilt verneinend etwa . ; generell bejahend Anm . Geimer aaO f. ; FamRZ ; Zöller/Greger 22 . Aufl . § Rdn . 12 ; Geimer . ; einschränkend Stein/Jonas/Schumann § Rdn . ; MünchKomm/Lüke 2 . Aufl . § Rdn . ; Musielak/Foerste 2 . Aufl . § Rdn . 14 ; Walchshöfer . Streitfragen bedürfen hier aber Entscheidung . Auch kann stehen vertragsrechtliche ausschließliche Zuständigkeitsregel Art . autonomen nationalen Recht hier Abs. Nr. hergeleiteten Grundsatzes einschränken darf Vorbehalt Einschränkung rechtfertigt . entsprechende Anwendung § Abs. Nr. internationale Zuständigkeit FGG-Verfahren ist auch Oberlandesgericht Recht hinweist nämlich dann Raum internationale Zuständigkeit völkerrechtlichen Vertrag besonders geregelt ist Regelung Schutzzweck verfolgt Anwendung perpetuatio-Grundsatzes unterlaufen würde vgl. auch Stein/Jonas/Schumann 21 . Aufl . Rdn . . So liegen Dinge hier : trifft Art . unvollkommene Regelung Fall gewöhnliche Aufenthalt Minderjährigen anderen -9- tragsstaat verlegt wird : Maßnahmen Behörden Staates früheren gewöhnlichen Aufenthalts bereits getroffen haben bleiben dann so lange Kraft Behörden neuen gewöhnlichen Aufenthalts aufheben ersetzen Art . Abs. . ausdrücklich geregelt ist Frage verfahren ist Maßnahmen zwar Aufenthaltswechsel beantragt vorbereitet worden sind mehr rechtzeitig getroffen werden können . Antwort ergibt Zusammenspiel Art . Art . : Wechsel gewöhnlichen Aufenthalts erlischt Zuständigkeit Behörden bisherigen Aufenthaltsort ; zuständig werden Behörden Staates neue gewöhnliche Aufenthalt Minderjährigen begründet wird . Maßnahmen sollen Ort früheren gewöhnlichen mehr getroffen werden können zwar auch dann dort bereits beantragt sogar schon vorbereitet worden sind . Prinzip rechtfertigt Überlegung Behörden neuen Aufenthaltsort aktuelle Situation Minderjährigen familiären sozialen Verhältnisse Prüfung Handhabung Schutzmaßnahmen Vordergrund stehen schnellsten besten beurteilen können Möglichkeit haben Behörden früheren Aufenthalts zusammenzuarbeiten 13 . Bearb . Vorbem . Art . Rdn . . folgt Anwendung Grundsatzes perpetuatio fori Raum ist vorliegenden Fall gewöhnliche Aufenthalt Minderjährigen anderen Vertragsstaat verlegt wird Inland gerichtliches Verfahren anhängig ist Verfahren Tatsacheninstanz Schutzmaßnahme Sinne Art . entscheiden hat . Falle ist Schutzmaßnahme noch Sinne Art . " getroffen " befaßte Tatrichter international mehr zuständig . Fall fehlenden internationalen Zuständigkeit inländischen Gerichte ändert naturgemäß auch dann hier geschehen erstinstanzliche Gericht Verkennung fehlenden internationalen Zuständigkeit Schutzmaßnahme erläßt sodann B eschwerdegericht Schutzmaßnahme befaßt wird . Fall hat Oberlandesgericht zutreffend erkannt Beschwerdegericht Schutzmaßnahme ersatzlos aufzuheben . Art . ändert Notwendigkeit Aufhebung : Vorschrift gewährte Bestandsschutz gilt nämlich nur Schutzmaßnahmen Behörden bisherigen Aufenthaltsortes Rahmen zuerkannten Zuständigkeit getroffen haben . hat keineswegs Aufgabe Geltung Schutzmaßnahmen hier Sorgerechtsregelung Familiengerichts fortzuschreiben Verstoß vorgenommene Zuständigkeitsverteilung erlassen worden sind . 4 . angefochtene Entscheidung ist auch weitere Beschwerde meint fehlerhaft Oberlandesgericht Ermessen Inanspruchnahme Art . eröffneten Zuständigkeit Behörden Heimatstaates ausgeschöpft hat ; Voraussetzungen Art . Behörden Heimatstaates Minderjährigen Anordnung Schutzmaßnahmen gestattet liegen ersichtlich . Art . festgelegten vorrangigen Zuständigkeit Behörden Staates Minderjähriger gewöhnlichen Aufenthalt hat liegt ausgeführt Gedanke Behörden Ort gewöhnlichen Aufenthalts Notwendigkeit Art Umfang Schutzmaßnahmen maßgebenden sozialen familiären Verhältnisse Minde rjährigen besten schnellsten ermitteln können . eröffnet Art . konkurrierende Zuständigkeit heimatstaatlichen Behörden Grundsatz nur dann besonderer Umstände Eingreifen Heimatbehörden Wohl Minderjährigen mehr dient Schutz besser gewährleistet Handeln Behörden Aufenthaltsstaates . sind Anhaltspunkte vorliegenden Fall ersichtlich : treffenden Sorgerechtsregelung müssen konkreten Lebensverhältnisse Kindes umfassend aufgeklärt Beteiligten persönlich gehört werden § . . wird nur ortsnah Mithilfe Behörden Aufenthaltsstaates durchführen lassen . spricht vorrangige Zuständigkeit französischen Behörden . Schutzkompetenz wird Gleichklang behördlicher Zuständigkeit anwendbarem Recht verbürgt Art . ; Art . sichergestellt französischen Behörden Durchführung treffenden Schutzmaßnahmen Sorge tragen haben vgl. Art . Abs. . französischen Behörden willens wären Maßnahmen treffen ist vorgetragen ; auch andere besondere Umstände Eingreifen gerade Heimatbehörden Kindesinteresse geboten erscheinen lassen sind erkennbar . Weber-Monecke Bundesrichter Dr. ist krankheitshalber verhindert unterschreiben . Wagenitz