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BESCHLUSS
13
.
September
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Abs.
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Wertausgleichs
Beamtenverhältnis
stehenden
Ehegatten
Begründung
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
ist
schon
zweckverfehlt
unwirtschaftlich
Anrechten
Regel
Anspruch
Zahlung
Erwerbsminderungsrente
realisieren
lässt
Festhaltung
9
.
März
FamRZ
.
Hat
kommunaler
Wahlbeamter
Ende
Ehezeit
noch
Versetzung
Ruhestand
erforderliche
Wartezeit
erfüllt
kann
Wartezeit
nur
Falle
Wiederwahl
erfüllen
hat
Dienstverhältnis
Versorgungsanrecht
beamtenrechtlichen
Grundsätzen
erworben
;
spätere
Wiederwahl
ist
Hinblick
Erwerb
Versorgung
Abänderungsfall
§
.
Versorgungsausgleich
bleibt
Fällen
Wert
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
maßgeblich
Wahlbeamte
Ernennung
anderen
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis
Anspruch
Versorgung
gestanden
hat
früheren
Dienstverhältnis
Anrechnung
Wahlbeamter
zurückgelegten
Zeiten
ruhegehaltfähiger
Dienstzeiten
ergebenden
beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften
Rückführung
Dienstverhältnis
Entlassung
Wahlbeamter
gesichert
erscheint
.
Beschluss
13
.
September
KG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Antragstellerin
Anschlussbeschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluss
18
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Kammergerichts
5
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
weiteren
Beschwerde
Kammergericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Parteien
streiten
Abänderung
Verbundentscheidung
Versorgungsausgleich
.
29
.
März
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
19
.
Juni
zugestellten
Scheidungsantrages
Verbundurteil
11
.
Juni
geschieden
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
Jahre
geborene
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
auch
Jahre
geborene
Antragsgegner
Folgenden
:
Ehemann
waren
Zeitpunkt
Erstentscheidung
Versorgungsausgleich
aktive
Beamte
haben
gesetzlichen
Ehezeit
1
.
März
31
.
Mai
§
Abs.
ausschließlich
beamtenrechtliche
Versorgungsanwartschaften
erworben
.
Ehemann
war
Oberamtsrat
Besoldungsgruppe
Landesbehörde
tätig
Jahre
erstmals
Mitglied
Bezirksamtes
gewählt
Entlassung
bisherigen
Dienstverhältnis
Bezirksstadtrat
Besoldungsgruppe
ernannt
wurde
.
Amt
bekleidete
Ehemann
Wiederwahl
Jahre
auch
Ehezeitende
Jahre
laufende
Wahlperiode
fiel
.
Ehemann
Ablauf
Wahlperiode
erforderliche
achtjährige
Wartezeit
Anspruch
Ruhegehalt
Bezirksamtsmitglied
erreichen
konnte
erteilte
Versorgungsträger
Höhe
beamtenrechtlichen
Versorgung
Ehemannes
Erstverfahren
Auskunft
Grundlage
Besoldung
früheren
Amtes
Oberamtsrat
Ehezeitanteil
Hochrechnung
gesamtruhegehaltfähigen
Dienstzeit
Erreichen
allgemeinen
Altersgrenze
30
November
monatlich
DM
angegeben
wurde
.
standen
Seiten
Ehefrau
beamtenrechtliche
Versorgungsanwartschaften
Ehezeitanteil
Versorgungsträger
DM
mitgeteilt
hatte
.
Erstentscheidung
wurde
Versorgungsausgleich
Grundlage
Auskünfte
Weise
geregelt
Lasten
beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
bezogen
31
.
Mai
begründet
wurden
.
Ehemann
wurde
29
Juli
Mitglied
Bezirksamtes
weitere
Wahlperiode
wiedergewählt
13
.
Dezember
Ruhestand
versetzt
.
bezieht
seither
beamtenrechtliche
Versorgungsbezüge
ehemaliger
Bezirksstadtrat
Besoldungsgruppe
4
.
Schreiben
18
.
Februar
stellte
Ehefrau
Antrag
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Hinblick
geänderte
Besoldung
Ehemannes
abzuändern
.
Amtsgericht
Familiengericht
holte
neue
Versorgungsauskünfte
;
ging
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechte
Ehemannes
nunmehr
Besoldungsgruppe
bestimmen
seien
.
Beschluss
8
.
April
änderte
Familiengericht
Verbundurteil
enthaltene
Regelung
Versorgungsausgleich
dahingehend
Lasten
beamtenrechtlichen
Versorgung
Ehemannes
Versicherungskonto
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
1.702,64
DM
begründet
wurden
.
Entscheidung
legte
Ehemann
Beschwerde
.
Laufe
Beschwerdeverfahrens
wurde
Ehefrau
Dienstunfähigkeit
30
.
Juni
Ruhestand
versetzt
.
Zusammenhang
gestellter
Antrag
Ehefrau
Gewährung
Rente
verminderter
Erwerbsfähigkeit
Versorgungsausgleich
erworbenen
gesetzlichen
Rentenanwartschaften
wurde
Beteiligten
damaligen
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
Begründung
abgelehnt
Ehefrau
letzten
Jahren
Eintritt
verminderten
Erwerbsfähigkeit
Pflichtbeitragszeiten
Umfang
Jahren
aufzuweisen
habe
;
hiergegen
gerichtetes
sozialgerichtliches
Verfahren
blieb
Erfolg
.
beantragte
Ehefrau
Familiengericht
Beschwerdegericht
weitergeleitetes
Schreiben
24
.
Juni
"
gemäß
§
Abs.
"
"
Rückübertragung
Rentenanwartschaften
Beamtenversorgung
"
.
Beschluss
5
.
Februar
änderte
Beschwerdegericht
angefochtene
Entscheidung
Familiengerichts
Zurückweisung
weitergehenden
Beschwerde
Lasten
beamtenrechtlichen
Versorgung
Ehemannes
Ehefrau
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
begründet
wurden
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Entscheidung
Familiengerichts
Sache
nur
insoweit
korrigiert
werden
müsse
Ehefrau
vorzeitigen
geänderte
Versorgungsauskünfte
berücksichtigen
seien
.
Ehemann
sei
Ende
Ehezeit
Wahlbeamter
Beamter
Zeit
gewesen
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Erstverfahren
11
.
Juni
sei
Wiederwahl
Bezirksratsmitglied
sicher
gewesen
so
Zeitpunkt
noch
festgestanden
habe
entsprechende
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge
erwerben
werde
.
Allerdings
habe
schon
Ehezeitende
Aussicht
Wiederwahl
bestanden
;
derartige
Wiederwahl
könne
Abänderungsverfahren
§
berücksichtigt
werden
.
Ehezeit
erworbenen
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechten
Ehemannes
Höhe
monatlich
DM
stünden
beamtenrechtliche
Versorgungsanrechte
Ehefrau
Höhe
DM
so
Höhe
Hälfte
Wertdifferenz
Ausgleich
Begründung
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehefrau
Lasten
Beamtenversorgung
Ehemannes
vorzunehmen
sei
.
Umstand
Ehefrau
Anspruch
Zahlung
Invaliditätsversorgung
erwerbe
reiche
anderweitige
Regelung
Versorgungsausgleichs
§
Abs.
rechtfertigen
.
Ehefrau
verbleibe
Beamtin
Anspruch
Ruhegeld
allgemeinen
Vorschriften
.
Anwendung
§
Abs.
Ehemannes
komme
Betracht
auch
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Einnahmen
verblieben
Eigenbedarfssätze
erheblich
überstiegen
.
.
Hiergegen
richten
Beschwerdegericht
zugelassenen
weiteren
Beschwerden
Parteien
.
Ehemann
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegte
weitere
Beschwerde
zurückgenommen
hatte
hat
Rechtsmittel
Ehefrau
angeschlossen
.
Ehefrau
erstrebt
Beschwerde
anderweitige
Regelung
Versorgungsausgleichs
§
Abs.
Ehemann
Anschlussbeschwerde
wendet
Beschwerdegericht
ebenso
Familiengericht
Abänderungsverfahren
Versorgungsbezüge
ehemaliger
Bezirksstadtrat
Besoldungsgruppe
Wertausgleich
eingestellt
hat
.
zulässigen
Rechtsmittel
führen
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
Weitere
Beschwerde
Ehefrau
Erfolg
wendet
weitere
Beschwerde
Ehefrau
allerdings
Auffassung
Beschwerdegerichts
vorliegenden
Fall
Abänderung
Erstentscheidung
Hinblick
anderweitige
Regelung
Versorgungsausgleichs
§
Abs.
Betracht
kommt
.
1
.
§
Abs.
Nr.
eröffnet
Durchbrechung
materiellen
Rechtskraft
Erstentscheidung
Vorliegen
bestimmter
abschließend
geregelter
Abänderungsgründe
.
wichtigste
Abänderungsgrund
ist
Veränderung
Wertunterschiedes
Wertausgleich
einbezogenen
Anrechte
§
Abs.
Nr.
.
Klarstellung
aufgeführter
Unterfall
Veränderung
Wertunterschiedes
ist
erstmalige
Einbeziehung
Zeitpunkt
Erstentscheidung
fälschlich
Recht
verfallbar
behandelten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
überlassenen
Anrechte
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Nr.
.
gleichzeitige
Veränderung
Wertunterschiedes
eröffnet
Änderung
Ausgleichsform
nur
dann
Einstieg
Abänderungsverfahren
fälschlich
Recht
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
überlassenes
Anrecht
spätestens
Zeitpunkt
Abänderungsentscheidung
Realteilung
§
Abs.
analoges
Quasi-Splitting
Abs.
öffentlich-rechtlich
ausgeglichen
werden
kann
Anrecht
maßgebliche
Versorgungsregelung
lung
eingeführt
Versorgungsträger
öffentlich-rechtlichen
Status
erlangt
hat
§
Abs.
Nr.
.
Abänderungsgründe
regeln
Einstieg
Abänderungsverfahren
abschließend
.
so
Abänderungsverfahren
§
jedenfalls
allein
gestützt
werden
kann
Versorgungsausgleich
sei
Erstentscheidung
§
Abs.
anderer
Weise
regeln
.
Zwar
wird
Ansicht
vertreten
§
Abs.
gestützte
anderweitige
Regelung
Versorgungsausgleichs
auch
dann
Abänderung
unterliegt
Beurteilung
Unwirtschaftlichkeit
Zweckverfehlung
maßgeblichen
Umstände
geändert
haben
Rechtsgedanken
§
Abs.
Nr.
Abänderung
immer
dann
Betracht
komme
Ausgleich
gebotenen
Begründung
Übertragung
Anrechten
öffentlich-rechtlichen
geführt
hatte
MünchKomm/Dörr
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
So
liegt
Fall
hier
aber
gerade
Begehren
Ehefrau
umgekehrt
gerichtet
ist
Begründung
Anrechten
öffentlich-rechtlichen
Wertausgleich
geregelten
Versorgungsausgleich
anderweitigen
Regelung
unterstellen
.
Abänderungsziel
ist
genommen
Verfahren
§
zugänglich
.
2
.
vorliegenden
Fall
ist
Sachverhalt
allerdings
insoweit
anders
gelagert
Einstieg
Abänderungsverfahren
begehrte
Änderung
Ausgleichsform
Änderung
Wertunterschiedes
§
Abs.
Nr.
erfolgt
ist
.
Indessen
hat
Beschwerdegericht
Recht
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Wertausgleichs
Begründung
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
-9-
Wege
Quasi-Splittings
§
Abs.
hier
obwaltenden
Umständen
zweckverfehlt
noch
unwirtschaftlich
angesehen
.
beamtenähnliche
Versorgungsanrechte
werden
gemäß
Abs.
Nr.
ausgeglichen
Lasten
späteren
Versorgungsbezüge
Verpflichteten
Berechtigten
vorhandenen
noch
schaffenden
Rentenversicherungskonto
gesetzliche
Rentenanwartschaften
begründet
werden
Quasi-Splitting
.
Regelung
ließ
Gesetzgeber
Gedanken
leiten
unmittelbare
Aufteilung
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechte
verbundene
Gewährung
direkten
Versorgungsanspruchs
Berechtigten
Dienstherrn
Verpflichteten
beamtenrechtlichen
Gründen
ausgeschlossen
ist
vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch
1
.
EheRG
§
Rdn
.
14
;
Soergel/Lipp
13
.
Aufl
.
Rdn
.
18
;
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer
Beamtenversorgungsgesetz
Kommentar
[
Stand
September
Erl
.
Nr.
§
.
Versorgungsanrechte
Beamten
beruhen
öffentlich-rechtlichen
Treueverhältnis
ergebenden
fortdauernden
Anspruch
Dienstherrn
Alimentation
Fürsorge
Eintritt
Ruhestand
vgl.
BVerfG
NVwZ
.
Besoldung
Versorgung
sind
insoweit
einheitliche
schon
Begründung
lebenslangen
garantierte
Gegenleistung
Beamten
einen
standesgemäßen
Lebensunterhalt
eigenen
Mitteln
ermöglichen
Ehe
Familiengemeinschaft
entspringenden
natürlichen
Sorge
wirtschaftliche
Wohl
Angehörigen
auch
Tod
freizustellen
so
geforderte
gewissenhafte
Hingabe
Dienst
loyale
Pflichterfüllung
sichern
BVerfGE
.
Weise
steht
Alimentation
Beamten
Familie
Dienstherrn
untrennbaren
Zusammenhang
beziehungen
Beamten
Dienstherrn
.
sind
auch
systemimmanente
Besonderheiten
Invaliditätsversorgung
beamtenrechtlichen
Grundsätzen
berücksichtigen
.
geschützten
Rechtsstellung
Beamten
gehört
Amt
statusrechtlichen
Sinne
.
besondere
verfassungsrechtliche
Schutz
Art
.
Abs.
GG
Beamtenstatus
schließt
Frage
fürsorglichen
Verpflichtung
Dienstherrn
Versorgung
Beamten
Dienstunfähigkeit
anderen
Maßstäben
beurteilen
Beamte
Dienstpflichten
konkreten
Amt
berufen
worden
ist
anderen
amtsgemäßen
Aufgabengebiet
noch
erfüllen
kann
vgl.
BVerwG
NVwZ
.
Grundsätze
können
"
statusfremde
"
Personen
unmittelbare
Anwendung
finden
so
Personenkreis
Zugang
Invaliditätsversorgung
Versorgungsausgleich
erworbenen
beamtenähnlichen
Anrecht
nur
systemfremden
Maßstäben
eröffnet
werden
könnte
.
grundsätzlichen
Erwägungen
auch
dann
realen
Teilung
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechte
entgegenstehen
Ehegatten
Beamtenverhältnis
stehen
ist
umstritten
sog.
konditionierte
Realteilung
Schulz-Weidner
.
;
Staudinger/Rehme
[
Bearbeitung
Januar
§
Rdn
.
f.
;
wohl
auch
11.Aufl
.
Rdn
.
11
;
ablehnend
Rdn
.
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer
aaO
.
Nr.
2.2
.
§
;
vgl.
nunmehr
auch
Abschlussbericht
Bundesministerium
Justiz
eingesetzten
Kommission
Strukturreform
Versorgungsausgleichs
27
.
Oktober
S.
.
.
bedarf
hier
aber
näheren
Erörterung
.
mögliche
Anspruch
geschiedenen
Beamten
Gewährung
Ruhegeldes
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anrecht
anderen
Beamten
lässt
jedenfalls
Alimentationsanspruch
eigenen
Dienstherrn
herleiten
.
besteht
Zweifel
hergebrachten
Grundsätzen
Berufsbeamtentums
Gesetzgeber
Fall
Pflicht
ergab
Versorgungsausgleich
Realteilung
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechte
regeln
auch
Ehegatten
beamtenrechtlichen
Treueverhältnis
stehen
so
auch
Schulz-Weidner
aaO
S.
.
Gesetzgeber
gewählte
Form
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
Grundsatz
Bündelung
Versorgungsanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
stellt
grundsätzlich
geeigneten
Weg
verfassungsrechtlich
gebotene
gleiche
Berechtigung
Ehegatten
gemeinschaftlich
erworbenen
Versorgungsvermögen
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
realisieren
vgl.
zuletzt
FamRZ
.
Ausnahme
gesetzlich
geregelten
Ausgleichsmechanismus
unterliegt
§
Abs.
strengen
Maßstäben
aaO
§
Rdn
.
.
Vorschrift
ist
nur
dort
anwendbar
übergeordnete
Ziel
Versorgungsausgleichs
nämlich
Sicherung
sozial
schwächeren
Ehegatten
Schaffung
eigenständigen
Versorgung
zwingenden
Ausgleichsformen
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
erreicht
werden
kann
.
Anwendung
§
Abs.
Beamtenverhältnis
stehenden
Berechtigten
hat
Senat
bereits
Jahre
Stellung
bezogen
9
.
März
FamRZ
f.
§
Abs.
.
maßgebliche
Rechtslage
hat
seither
wesentlich
geändert
.
allgemeiner
Ansicht
werden
Versorgungsausgleich
begründeten
übertragenen
Anrechte
Pflichtbeitragszeiten
setzlichen
Rentenversicherung
vermittelt
vgl.
.
.
hat
Folge
Dienstunfähigkeit
Ruhestand
versetzter
Beamter
Regel
so
genannte
Drei-Fünftel-Belegung
Pflichtbeitragszeiten
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
erfüllen
kann
vgl.
Ausnahmen
schon
Zugang
Invaliditätsversorgung
gesetzlichen
Rentenversicherung
hat
.
Versorgungsausgleich
Pflichtbeitragszeiten
übertragen
werden
können
erworbenen
Anrechte
auch
vorübergehenden
Erhöhung
Ruhegehaltsatzes
§
Abs.
berücksichtigt
werden
.
Erhöhung
wird
Verbeamtung
rentenversicherungspflichtig
beschäftigten
Beamten
nur
zurückgelegten
ruhegehaltfähig
berücksichtigten
Pflichtbeitragszeiten
gesetzlichen
Rentenversicherung
gewährt
vgl.
BVerwG
Art
.
GG
Nr.
.
Wege
Quasi-Splittings
durchgeführte
Versorgungsausgleich
kann
Beamten
Hinsicht
allerdings
mittelbar
Heranziehung
erworbenen
Anrechte
Erfüllung
rentenrechtlichen
Wartezeit
Kalendermonaten
Abs.
Nr.
zugute
kommen
vgl.
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer
aaO
.
Nr.
.
§
;
Kümmel/Ritter
Beamtenversorgungsgesetz
Stand
Februar
Rdn
.
.
Senat
hat
seinerzeit
ausgeführt
Versorgungsausgleich
angestrebte
Verbesserung
sozialen
Sicherung
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Regel
ausbleibenden
Auswirkungen
Versorgungsausgleichs
Höhe
Invaliditätsversorgung
grundsätzlich
Frage
gestellt
werde
.
Versicherungsschutz
Frühinvalidität
gesetzlichen
Rentenversicherung
komme
Beamten
gleiche
Bedeutung
beamteten
Ehegatten
.
Beamter
sei
Risiko
bereits
teilweise
abgesichert
Gesundheitsschaden
Leistungen
Unfallfürsorge
beanspruchen
könne
Falle
Dienstunfähigkeit
Zahlung
besonderen
Ruhegehaltes
§
Abs.
gehöre
.
anderen
Fällen
Einbuße
Dienstfähigkeit
habe
Beamte
Erfüllung
beamtenrechtlichen
Wartezeit
vorausgesetzt
Versetzung
Ruhestand
Anspruch
Ruhegeld
allgemeinen
Vorschriften
.
Prüfung
Frage
Versorgungsausgleich
erreichte
rentenrechtliche
Position
wirtschaftlich
noch
vertretbaren
Ergebnis
Sinne
§
Abs.
führt
überwiege
Beamten
Erlangung
Anspruchs
Altersruhegeld
künftige
beamtenrechtliche
Versorgung
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Versorgungsausgleich
beruhenden
gesetzlichen
Rente
§
Abs.
gekürzt
werde
9
.
März
aaO
S.
.
Senatsrechtsprechung
hat
Literatur
überwiegend
Zustimmung
gefunden
vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne
aaO
§
Rdn
.
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
;
§
Rdn
.
;
Familiensachen
8
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Staudinger/Rehme
aaO
§
Rdn
.
;
wohl
auch
Bergner
aaO
Anm
.
5.3
;
Rahm/
Handbuch
Familiengerichtsverfahrens
[
Stand
:
Februar
]
.
auch
Kritik
erfahren
aaO
§
Rdn
.
.
Insbesondere
sind
Hinblick
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtliche
Bedenken
Ungleichbehandlung
dienstunfähigen
Beamten
erwerbsgeminderten
Arbeitnehmern
Zugang
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anrechten
Falle
Frühinvalidität
geäußert
worden
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anrechte
erwerbsgeminderten
Arbeitnehmer
Bezug
Invaliditätsversorgung
§
Abs.
Nr.
unmittelbar
rentensteigernd
auswirken
vgl.
Schulz-Weidner
aaO
S.
.
vermag
Senat
Unterschiedlichkeit
Versorgungssysteme
folgen
.
Eintritt
Dienstunfähigkeit
Beamten
einerseits
Erwerbsminderung
Arbeitnehmers
andererseits
liegen
wesentlich
gleichgelagerten
Sachverhalte
Grunde
.
Zwar
wird
Zugang
Invaliditätsversorgung
jeweiligen
Versorgungssystem
eröffnet
allerdings
völlig
andersartigen
Voraussetzungen
.
Zugang
Beamtenversorgung
maßgebliche
Gesichtspunkt
verminderte
Leistungsfähigkeit
ausschließlich
statusbezogen
Anforderungen
Beamten
übertragenen
gleichwertigen
Amtes
beurteilen
ist
System
gesetzlichen
Rentenversicherung
fremd
zwar
insbesondere
Inkrafttreten
Gesetzes
Reform
Renten
verminderter
Erwerbsfähigkeit
20
.
Dezember
.
S.
bisherigen
Kategorien
Erwerbsunfähigkeit
beseitigt
wurden
.
neuen
Rechtslage
kommt
Feststellung
Minderung
Erwerbsfähigkeit
nur
noch
Leistungsvermögen
Versicherten
zeitlicher
Hinsicht
zwar
denkbaren
Tätigkeit
allgemeinen
Arbeitsmarkt
.
ehemalige
Berufsunfähigkeitsrente
bedeutsame
Kriterium
subjektiven
Zumutbarkeit
Verweisungstätigkeit
Versicherten
zumindest
Rahmen
entwickelten
Mehrstufenschemas
.
.
;
vgl.
Absicherung
beruflichen
Status
gewährleistete
spielt
ausgenommen
Übergangsrecht
§
Abs.
Rolle
mehr
zwar
Sicht
Reformgesetzgebers
auch
Berufsschutz
unerwünschte
Privilegierung
Versicherten
besonderer
Ausbildung
herausgehobener
Beschäftigung
auswirkte
vgl.
Wannagat/Pohl
Sozialgesetzbuch
Stand
:
September
]
Rdn
.
8)
.
Zugang
Erwerbsminderungsrente
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anrechten
unterliegt
System
gesetzlichen
Rentenversicherung
Anspruchsteller
gleichen
Regeln
.
Fehlt
Dienstunfähigkeit
Ruhestand
versetzten
Beamten
persönlichen
Voraussetzungen
gesetzliche
Erwerbsminderungsrente
Leistungsvermögen
erforderlichen
zeitlichen
Umfang
herabgesetzt
ist
würde
Zugang
Invaliditätsversorgung
Verhältnis
Arbeitnehmer
gleichen
Leistungsvermögen
wesentlich
ungleich
behandelt
.
gewisse
Ungleichbehandlung
besteht
nur
Fällen
Ruhestandsbeamte
zwar
persönlichen
Voraussetzungen
gesetzliche
Erwerbsminderungsrente
erfüllen
würden
Zugang
Versorgung
aber
ausschließlich
versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen
scheitert
.
Fälle
werden
gemessen
Gesamtzahl
Frühpensionierungen
Dienstunfähigkeit
allerdings
eher
selten
vorkommen
.
Versorgungssituation
Beamten
Arbeitnehmers
bestehen
aber
selbst
dann
noch
grundlegenden
systembedingten
Unterschiede
Ungleichbehandlung
gleichermaßen
erwerbsgeminderter
Beamter
Arbeitnehmer
noch
gerechtfertigt
ist
.
Beamter
kann
verfassungsrechtlicher
Gewährleistung
Versorgungsfall
Dienstunfähigkeit
Vollalimentation
rechnen
Funktionen
auch
Zusatzversorgung
übernimmt
vgl.
zuletzt
NVwZ
;
.
sichert
gesetzliche
Erwerbsminderungsrente
sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer
lediglich
Grundversorgung
kann
auch
ausgegangen
werden
etwaige
betriebliche
Altersversorgungssysteme
auch
Invaliditätsrisiko
abdecken
.
hat
Versorgungslage
dienstunfähigen
Beamten
Verbeamtung
rentenversicherungspflichtig
beschäftigt
waren
Hinblick
vorübergehende
Erhöhung
Ruhegehaltsatzes
§
bereits
1
.
Januar
insoweit
verbessert
Anspruch
Erhöhung
Ruhegehaltsatzes
gesetzlichen
Rentenversicherung
zurückgelegten
Pflichtbeitragszeiten
mehr
geknüpft
ist
dienstunfähige
Beamte
gleichzeitig
regelmäßig
strengeren
persönlichen
Voraussetzungen
Invaliditätsversorgung
gesetzlichen
Rentenversicherung
erfüllt
vgl.
Birkle
.
Beamter
ist
sozialen
Absicherung
Falle
Dienstunfähigkeit
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anrechte
gleichem
Maße
angewiesen
sozialversicherungspflichtig
beschäftigter
Arbeitnehmer
.
grundsätzlichen
Beurteilung
hat
auch
Einführung
so
genannten
Versorgungsabschlages
Dienstunfähigkeit
Ruhestand
versetzten
Beamten
§
Abs.
1
.
Januar
geändert
Auswirkungen
Versorgungsabschlages
gerade
jüngere
Beamte
gleichzeitig
wieder
vorgenommene
Verdopplung
Zurechnungszeit
§
Abs.
weitgehend
abgefangen
werden
vgl.
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer
aaO
.
Nr.
2.2
.
§
;
Beschlussempfehlung
Innenausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Beamten
wird
Übertragung
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Zweck
Versorgungsausgleichs
verfehlt
Invaliditätsfall
Ausfall
Versorgungsausgleich
erworbenen
Anwartschaften
entstehende
"
Versorgungslücke
"
Regel
nur
zeitlich
überschaubaren
Umfang
Zugang
gesetzlichen
Altersrente
eröffnet
.
Gleichheitssatz
noch
Halbteilungsgrundsatz
gebieten
Abweichung
gesetzlichen
Ausgleichsform
Quasi-Splittings
anderweitige
Regelung
Sinne
§
Abs.
;
allein
Umstand
anderweitige
Regelung
Berechtigten
Einzelfall
wirtschaftlicher
darstellen
könnte
reicht
Anwendung
§
Abs.
vgl.
Bergner
.
.
Sachlage
anders
beurteilt
werden
kann
Ende
Ehezeit
vergleichsweise
jungen
Beamten
Dienstunfähigkeit
sicher
erwarten
so
zusätzlich
Verlust
Invaliditätsversorgung
weitere
Benachteiligung
Berechtigten
Transferverluste
Umwertung
nicht-volldynamischer
Anrechte
besorgen
ist
so
aaO
braucht
hier
obwaltenden
Umständen
entschieden
werden
.
II
.
Anschlussbeschwerde
Ehemannes
hält
Auffassung
Beschwerdegerichts
Versorgungsausgleich
beamtenrechtliche
Versorgung
Ehemannes
Bezirksstadtrat
Besoldungsgruppe
maßgeblich
geworden
sei
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
Berliner
Gesetzes
Rechtsverhältnisse
Bezirksamtsmitglieder
Fassung
1
.
April
.
S.
tritt
Mitglied
Ablauf
Amtszeit
erst
dann
Ansprüchen
beamtenrechtliche
Versorgung
Ruhestand
Bezirksamt
Jahren
angehört
hat
.
Mitglied
Bezirksamts
Ablauf
Amtszeit
Ruhestand
versetzt
wird
ist
Zeitpunkt
entlassen
Abs.
.
Beschwerdegericht
verkennt
hatte
Ehemann
Ende
Ehezeit
31
.
Mai
noch
gungsanrecht
beamtenrechtlichen
Grundsätzen
Dienstverhältnis
Bezirksamtsmitglied
erworben
selbst
voraussichtlichen
Ablauf
seinerzeit
laufenden
Wahlperiode
Ende
Bezirksamt
noch
Jahre
angehört
hätte
.
1
.
Unrecht
stützt
Beschwerdegericht
Ansicht
Jahre
mithin
Ende
Ehezeit
erfolgten
Wiederwahl
verbundene
Erwerb
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechts
Bezirksamtsmitglied
Abänderungsverfahren
§
berücksichtigt
werden
könnte
Senatsbeschlüsse
18
.
September
FamRZ
11
.
Januar
ZB
FamRZ
.
Entscheidungen
ging
allein
kommunalen
Wahlbeamten
Gesamtzeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
allgemeinen
beamtenrechtlichen
Altersgrenze
Ablauf
Amtszeit
auszurichten
ist
.
Frage
hat
Senat
entschieden
Ende
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Erstverfahren
laufenden
Wahlperiode
abzustellen
etwaigen
Wiederwahl
Beamten
verbundenen
Verlängerung
Gesamtzeit
Abänderungsverfahren
§
Abs.
Nr.
Rechnung
tragen
ist
Senatsbeschlüsse
18
.
September
aaO
S.
11
.
Januar
aaO
S.
.
genannten
Entscheidungen
verhielten
somit
allein
Berechnung
Ehezeitanteils
aber
hier
streitigen
Frage
Wahlbeamte
Ende
Ehezeit
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis
überhaupt
schon
Versorgungsanrecht
beamtenrechtlichen
Grundsätzen
erworben
hat
.
2
.
kommunaler
Wahlbeamter
war
Ehemann
Beamter
Zeit
.
Zeitbeamten
ist
zunächst
prüfen
Ablauf
Amtszeit
erforderlichen
Voraussetzungen
Eintritt
Ruhestand
erfüllen
.
Ist
Fall
sind
grundsätzlich
Dienstverhältnis
entlassen
gemäß
§
gesetzlichen
Rentenversicherung
nachzuversichern
aaO
§
.
.
entstehen
Falle
beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften
;
insoweit
unterscheidet
Rechtsstellung
entlassenen
Zeitbeamten
Rechtsstellung
Widerrufsbeamten
Zeitsoldaten
Wert
Amtszeit
erdienten
Versorgung
Ausscheiden
Dienstverhältnis
ebenfalls
nur
Nachversicherungswert
anzusetzen
ist
aaO
§
.
.
vorliegenden
Fall
besteht
indessen
Besonderheit
Ehemann
bereits
Ernennung
Bezirksamtsmitglied
beamtenrechtlichen
Dienstverhältnis
Land
gestanden
hat
.
§
Abs.
Satz
wird
Mitglied
Bezirksamtes
Ernennung
Landesbeamter
Dienstbezügen
war
Ablauf
Amtszeit
Ruhestand
tritt
Monats
stellenden
Antrag
früheren
Dienstbehörde
wieder
Beamtenverhältnis
übernommen
.
Ende
Ehezeit
bestand
Ehemann
Bezirksamt
zurückgelegten
Zeiten
nur
Anwartschaft
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
auch
bereits
verfestigte
Aussicht
beamtenrechtliche
Versorgung
Falle
Rückführung
vorherige
Dienstverhältnis
besonderen
Voraussetzungen
mehr
geknüpft
waren
.
Rückführung
Falle
Entlassung
Ehemannes
Bezirksamtsmitglied
auch
erwarten
war
beruht
Erstentscheidung
Recht
Auskünften
beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften
vorherigen
Dienstverhältnis
dort
übertragenen
Amt
Oberamtsrat
Besoldungsgruppe
zwar
Anrechnung
Bezirksamt
zurückgelegten
Ablauf
Wahlperiode
noch
zurückzulegenden
Zeiten
ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten
.
Bessere
Erkenntnisse
liegen
insoweit
so
Beschwerdegericht
zunächst
eingeholten
Auskünfte
fiktiven
Nachversicherungswert
gesetzlichen
Rentenversicherung
ankommt
.
3
.
hing
Ende
Ehezeit
Realisierung
Versorgung
Bezirksamtsmitglied
Besoldungsgruppe
noch
Wiederwahl
Ehemannes
Ablauf
zweiten
Amtszeit
Jahre
.
Wiederwahl
dritte
Amtszeit
ermöglichte
Erwerb
beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaft
Bezirksamtsmitglied
Abänderungsverfahren
§
Abs.
Nr.
Berücksichtigung
finden
kann
ist
Blick
Tragweite
gesetzlichen
Stichtagsregelung
beurteilen
.
ist
tatsächlichen
nachehezeitlichen
Veränderungen
Versorgungshöhe
rückwirkend
ehezeitbezogenen
Wert
ändern
Veränderungen
unterscheiden
Bezug
ehezeitlichen
Erwerbstatbestand
aufweisen
.
Letztere
bleiben
Betracht
Versorgungsausgleichssystem
auch
Einführung
§
Grundsatz
ehezeitbezogenen
Erwerbs
festhält
14
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
Insoweit
kommt
hier
auch
Abänderungsverfahren
Ehemann
bereits
Ehezeit
hinreichend
verfestigte
Aussicht
beamtenrechtliche
Versorgung
Bezirksamtsmitglied
hatte
.
Senat
hat
Vergangenheit
mehrfach
ausgesprochen
Frage
Verfestigung
Aussicht
Erwerb
beamtenrechtlichen
Versorgungsposition
grundsätzlich
beurteilen
ist
Ehezeit
eingegangene
Dienstverhältnis
gewöhnlichem
Verlauf
Beamtenverhältnis
Lebenszeit
sonstiges
Versorgungsanwartschaften
ausgestattetes
öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
einmündet
13
.
Januar
FamRZ
.
hat
Senat
Zeitsoldaten
aaO
S.
.
;
11
November
FamRZ
2
.
Oktober
FamRZ
auch
Widerrufsbeamten
Senatsbeschluss
13
.
Januar
aaO
Erwägung
verneint
spätere
Übernahme
Dienstverhältnis
Lebenszeitbeamter
Berufssoldat
Reihe
weiterer
Voraussetzungen
Prüfungen
abhängt
Bezug
mehr
Ehezeit
haben
Ablauf
Dienstzeit
Zeitsoldat
Widerrufsbeamter
Zeit
Ehezeitende
fällt
.
spätere
Übernahme
Lebenszeit
angelegtes
Dienstverhältnis
entsprechenden
Versorgungsanrechten
hat
Fällen
nur
noch
Bedeutung
Grundlage
fiktiven
Nachversicherungswerts
ermittelnde
Wertausgleich
Form
Quasi-Splittings
direkter
Anwendung
§
Abs.
Lasten
neuen
Dienstherrn
bestehenden
Anwartschaften
auszugleichen
ist
.
gleichen
Maßstäben
sind
auch
Versorgungsaussichten
kommunalen
Wahlbeamten
beurteilen
.
Hängt
Realisierung
Versorgungsaussicht
hier
Ausgang
Ehezeitende
stattfindenden
Wahl
so
kann
Wahlausgang
verbundenen
Unwägbarkeiten
Regel
angenommen
werden
Wiederwahl
Beamten
bisheriges
gleichwertiges
Amt
gewöhnlichen
Verlauf
darstellt
.
Vielmehr
ist
Erfordernis
Wiederwahl
Erwerb
Versorgungsanrechts
besondere
auch
persönliche
Voraussetzungen
geknüpft
andere
Ehegatte
Ende
Ehezeit
Anteil
mehr
hat
.
verbleibt
Grundsatz
nachehezeitliche
Erwerb
beamtenrechtlichen
Position
Abänderungsverfahren
Betracht
bleibt
Staudinger/Rehme
aaO
§
Rdn
.
.
4
.
wird
Abänderungsverfahren
§
Nr.
Falle
vorzeitigen
allerdings
berücksichtigen
sein
geringeren
Gesamtzeit
einerseits
Vomhundertsatz
Berechnung
Ruhegehalts
sinken
Senatsbeschluss
9
November
FamRZ
andererseits
Versorgungsausgleich
maßgebliche
Ehezeitanteil
steigen
kann
18
.
September
ZB
FamRZ
.
ist
Eintritt
Ehemannes
Ruhestand
13
.
Dezember
eingetretenen
Veränderungen
Berechnung
Ruhegehaltsatzes
Ehezeitanteils
Rechnung
tragen
Erstentscheidung
zugrunde
liegende
Hochrechnung
ruhegehaltfähigen
Zeiten
Erreichen
Regelaltersgrenze
Jahre
mehr
tatsächlichen
Verhältnissen
entspricht
;
insoweit
handelt
Verfahren
§
Abs.
Nr.
weiteres
zugängliche
rückwirkende
Änderung
ehezeitbezogenen
Wertes
bereits
Ehezeit
gesichert
begründeten
Aussichten
Ehemannes
beamtenrechtliche
Versorgung
früheren
Dienstverhältnis
.
wird
hier
obwaltenden
Umständen
Ergebnis
voraussichtlich
Ehefrau
auswirken
so
Revision
Erstentscheidung
Gunsten
auch
Beschwerdegericht
angenommenen
Umfang
erwarten
steht
.
Annahme
Abänderung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Parteien
Ehemann
unbillige
Härte
Sinne
§
Abs.
bedeuten
könnte
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
September
ZB
aaO
liegt
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Beschwerdegerichts
.
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Rechtsmitteln
Parteien
auch
Bestand
haben
Beschwerdegericht
Absenkung
Versorgungsniveaus
Beamtenversorgung
Versorgungsänderungsgesetz
20
.
Dezember
.
S.
naturgemäß
noch
berücksichtigen
konnte
.
Ehegatten
Versorgungsbezüge
gewährt
werden
Mindestversorgung
§
Abs.
Satz
übersteigen
wird
Absenkung
Versorgungsniveaus
voraussichtlich
auch
Ehegatten
auswirken
.
Abs.
Satz
.
ist
Absenkung
Bemessungsfaktors
individuellen
Ruhegeldsatz
Berechnung
Versorgungsausgleichs
auch
dann
berücksichtigen
erreicht
wird
9
November
ZB
FamRZ
auch
Behandlung
sog.
Abflachungsbetrages
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
.
Gleiches
gilt
Kürzung
jährlichen
Sonderzuwendungen
Zeit
Entscheidung
geltenden
Bemessungsfaktor
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
sind
.
.
;
9
November
aaO
.
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
F
KG
Entscheidung
UF