BESCHLUSS 13 . September Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Abs. Durchführung öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten Begründung Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung ist schon zweckverfehlt unwirtschaftlich Anrechten Regel Anspruch Zahlung Erwerbsminderungsrente realisieren lässt Festhaltung 9 . März FamRZ . Hat kommunaler Wahlbeamter Ende Ehezeit noch Versetzung Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt kann Wartezeit nur Falle Wiederwahl erfüllen hat Dienstverhältnis Versorgungsanrecht beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben ; spätere Wiederwahl ist Hinblick Erwerb Versorgung Abänderungsfall § . Versorgungsausgleich bleibt Fällen Wert Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich Wahlbeamte Ernennung anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Anspruch Versorgung gestanden hat früheren Dienstverhältnis Anrechnung Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften Rückführung Dienstverhältnis Entlassung Wahlbeamter gesichert erscheint . Beschluss 13 . September KG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Fuchs Dose beschlossen : weitere Beschwerde Antragstellerin Anschlussbeschwerde Antragsgegners wird Beschluss 18 . Zivilsenats Senat Familiensachen Kammergerichts 5 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten weiteren Beschwerde Kammergericht zurückverwiesen . : € Gründe : Parteien streiten Abänderung Verbundentscheidung Versorgungsausgleich . 29 . März geschlossene Ehe Parteien wurde 19 . Juni zugestellten Scheidungsantrages Verbundurteil 11 . Juni geschieden Versorgungsausgleich durchgeführt . Jahre geborene Antragstellerin Folgenden : Ehefrau auch Jahre geborene Antragsgegner Folgenden : Ehemann waren Zeitpunkt Erstentscheidung Versorgungsausgleich aktive Beamte haben gesetzlichen Ehezeit 1 . März 31 . Mai § Abs. ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben . Ehemann war Oberamtsrat Besoldungsgruppe Landesbehörde tätig Jahre erstmals Mitglied Bezirksamtes gewählt Entlassung bisherigen Dienstverhältnis Bezirksstadtrat Besoldungsgruppe ernannt wurde . Amt bekleidete Ehemann Wiederwahl Jahre auch Ehezeitende Jahre laufende Wahlperiode fiel . Ehemann Ablauf Wahlperiode erforderliche achtjährige Wartezeit Anspruch Ruhegehalt Bezirksamtsmitglied erreichen konnte erteilte Versorgungsträger Höhe beamtenrechtlichen Versorgung Ehemannes Erstverfahren Auskunft Grundlage Besoldung früheren Amtes Oberamtsrat Ehezeitanteil Hochrechnung gesamtruhegehaltfähigen Dienstzeit Erreichen allgemeinen Altersgrenze 30 November monatlich DM angegeben wurde . standen Seiten Ehefrau beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften Ehezeitanteil Versorgungsträger DM mitgeteilt hatte . Erstentscheidung wurde Versorgungsausgleich Grundlage Auskünfte Weise geregelt Lasten beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften Ehemannes Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM bezogen 31 . Mai begründet wurden . Ehemann wurde 29 Juli Mitglied Bezirksamtes weitere Wahlperiode wiedergewählt 13 . Dezember Ruhestand versetzt . bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ehemaliger Bezirksstadtrat Besoldungsgruppe 4 . Schreiben 18 . Februar stellte Ehefrau Antrag Entscheidung Versorgungsausgleich Hinblick geänderte Besoldung Ehemannes abzuändern . Amtsgericht Familiengericht holte neue Versorgungsauskünfte ; ging beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte Ehemannes nunmehr Besoldungsgruppe bestimmen seien . Beschluss 8 . April änderte Familiengericht Verbundurteil enthaltene Regelung Versorgungsausgleich dahingehend Lasten beamtenrechtlichen Versorgung Ehemannes Versicherungskonto Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich 1.702,64 DM begründet wurden . Entscheidung legte Ehemann Beschwerde . Laufe Beschwerdeverfahrens wurde Ehefrau Dienstunfähigkeit 30 . Juni Ruhestand versetzt . Zusammenhang gestellter Antrag Ehefrau Gewährung Rente verminderter Erwerbsfähigkeit Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde Beteiligten damaligen Bundesversicherungsanstalt Angestellte Begründung abgelehnt Ehefrau letzten Jahren Eintritt verminderten Erwerbsfähigkeit Pflichtbeitragszeiten Umfang Jahren aufzuweisen habe ; hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb Erfolg . beantragte Ehefrau Familiengericht Beschwerdegericht weitergeleitetes Schreiben 24 . Juni " gemäß § Abs. " " Rückübertragung Rentenanwartschaften Beamtenversorgung " . Beschluss 5 . Februar änderte Beschwerdegericht angefochtene Entscheidung Familiengerichts Zurückweisung weitergehenden Beschwerde Lasten beamtenrechtlichen Versorgung Ehemannes Ehefrau Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM begründet wurden . II . Beschwerdegericht hat ausgeführt Entscheidung Familiengerichts Sache nur insoweit korrigiert werden müsse Ehefrau vorzeitigen geänderte Versorgungsauskünfte berücksichtigen seien . Ehemann sei Ende Ehezeit Wahlbeamter Beamter Zeit gewesen . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Erstverfahren 11 . Juni sei Wiederwahl Bezirksratsmitglied sicher gewesen so Zeitpunkt noch festgestanden habe entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezüge erwerben werde . Allerdings habe schon Ehezeitende Aussicht Wiederwahl bestanden ; derartige Wiederwahl könne Abänderungsverfahren § berücksichtigt werden . Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten Ehemannes Höhe monatlich DM stünden beamtenrechtliche Versorgungsanrechte Ehefrau Höhe DM so Höhe Hälfte Wertdifferenz Ausgleich Begründung Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Ehefrau Lasten Beamtenversorgung Ehemannes vorzunehmen sei . Umstand Ehefrau Anspruch Zahlung Invaliditätsversorgung erwerbe reiche anderweitige Regelung Versorgungsausgleichs § Abs. rechtfertigen . Ehefrau verbleibe Beamtin Anspruch Ruhegeld allgemeinen Vorschriften . Anwendung § Abs. Ehemannes komme Betracht auch Durchführung Versorgungsausgleichs Einnahmen verblieben Eigenbedarfssätze erheblich überstiegen . . Hiergegen richten Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerden Parteien . Ehemann Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte weitere Beschwerde zurückgenommen hatte hat Rechtsmittel Ehefrau angeschlossen . Ehefrau erstrebt Beschwerde anderweitige Regelung Versorgungsausgleichs § Abs. Ehemann Anschlussbeschwerde wendet Beschwerdegericht ebenso Familiengericht Abänderungsverfahren Versorgungsbezüge ehemaliger Bezirksstadtrat Besoldungsgruppe Wertausgleich eingestellt hat . zulässigen Rechtsmittel führen Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . Weitere Beschwerde Ehefrau Erfolg wendet weitere Beschwerde Ehefrau allerdings Auffassung Beschwerdegerichts vorliegenden Fall Abänderung Erstentscheidung Hinblick anderweitige Regelung Versorgungsausgleichs § Abs. Betracht kommt . 1 . § Abs. Nr. eröffnet Durchbrechung materiellen Rechtskraft Erstentscheidung Vorliegen bestimmter abschließend geregelter Abänderungsgründe . wichtigste Abänderungsgrund ist Veränderung Wertunterschiedes Wertausgleich einbezogenen Anrechte § Abs. Nr. . Klarstellung aufgeführter Unterfall Veränderung Wertunterschiedes ist erstmalige Einbeziehung Zeitpunkt Erstentscheidung fälschlich Recht verfallbar behandelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenen Anrechte öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Nr. . gleichzeitige Veränderung Wertunterschiedes eröffnet Änderung Ausgleichsform nur dann Einstieg Abänderungsverfahren fälschlich Recht schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes Anrecht spätestens Zeitpunkt Abänderungsentscheidung Realteilung § Abs. analoges Quasi-Splitting Abs. öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung lung eingeführt Versorgungsträger öffentlich-rechtlichen Status erlangt hat § Abs. Nr. . Abänderungsgründe regeln Einstieg Abänderungsverfahren abschließend . so Abänderungsverfahren § jedenfalls allein gestützt werden kann Versorgungsausgleich sei Erstentscheidung § Abs. anderer Weise regeln . Zwar wird Ansicht vertreten § Abs. gestützte anderweitige Regelung Versorgungsausgleichs auch dann Abänderung unterliegt Beurteilung Unwirtschaftlichkeit Zweckverfehlung maßgeblichen Umstände geändert haben Rechtsgedanken § Abs. Nr. Abänderung immer dann Betracht komme Ausgleich gebotenen Begründung Übertragung Anrechten öffentlich-rechtlichen geführt hatte MünchKomm/Dörr 4 . Aufl . Rdn . . So liegt Fall hier aber gerade Begehren Ehefrau umgekehrt gerichtet ist Begründung Anrechten öffentlich-rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich anderweitigen Regelung unterstellen . Abänderungsziel ist genommen Verfahren § zugänglich . 2 . vorliegenden Fall ist Sachverhalt allerdings insoweit anders gelagert Einstieg Abänderungsverfahren begehrte Änderung Ausgleichsform Änderung Wertunterschiedes § Abs. Nr. erfolgt ist . Indessen hat Beschwerdegericht Recht Durchführung öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs Begründung Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung -9- Wege Quasi-Splittings § Abs. hier obwaltenden Umständen zweckverfehlt noch unwirtschaftlich angesehen . beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden gemäß Abs. Nr. ausgeglichen Lasten späteren Versorgungsbezüge Verpflichteten Berechtigten vorhandenen noch schaffenden Rentenversicherungskonto gesetzliche Rentenanwartschaften begründet werden Quasi-Splitting . Regelung ließ Gesetzgeber Gedanken leiten unmittelbare Aufteilung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte verbundene Gewährung direkten Versorgungsanspruchs Berechtigten Dienstherrn Verpflichteten beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht . Aufl . Rdn . 3 ; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1 . EheRG § Rdn . 14 ; Soergel/Lipp 13 . Aufl . Rdn . 18 ; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsgesetz Kommentar [ Stand September Erl . Nr. § . Versorgungsanrechte Beamten beruhen öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis ergebenden fortdauernden Anspruch Dienstherrn Alimentation Fürsorge Eintritt Ruhestand vgl. BVerfG NVwZ . Besoldung Versorgung sind insoweit einheitliche schon Begründung lebenslangen garantierte Gegenleistung Beamten einen standesgemäßen Lebensunterhalt eigenen Mitteln ermöglichen Ehe Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge wirtschaftliche Wohl Angehörigen auch Tod freizustellen so geforderte gewissenhafte Hingabe Dienst loyale Pflichterfüllung sichern BVerfGE . Weise steht Alimentation Beamten Familie Dienstherrn untrennbaren Zusammenhang beziehungen Beamten Dienstherrn . sind auch systemimmanente Besonderheiten Invaliditätsversorgung beamtenrechtlichen Grundsätzen berücksichtigen . geschützten Rechtsstellung Beamten gehört Amt statusrechtlichen Sinne . besondere verfassungsrechtliche Schutz Art . Abs. GG Beamtenstatus schließt Frage fürsorglichen Verpflichtung Dienstherrn Versorgung Beamten Dienstunfähigkeit anderen Maßstäben beurteilen Beamte Dienstpflichten konkreten Amt berufen worden ist anderen amtsgemäßen Aufgabengebiet noch erfüllen kann vgl. BVerwG NVwZ . Grundsätze können " statusfremde " Personen unmittelbare Anwendung finden so Personenkreis Zugang Invaliditätsversorgung Versorgungsausgleich erworbenen beamtenähnlichen Anrecht nur systemfremden Maßstäben eröffnet werden könnte . grundsätzlichen Erwägungen auch dann realen Teilung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen Ehegatten Beamtenverhältnis stehen ist umstritten sog. konditionierte Realteilung Schulz-Weidner . ; Staudinger/Rehme [ Bearbeitung Januar § Rdn . f. ; wohl auch 11.Aufl . Rdn . 11 ; ablehnend Rdn . Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO . Nr. 2.2 . § ; vgl. nunmehr auch Abschlussbericht Bundesministerium Justiz eingesetzten Kommission Strukturreform Versorgungsausgleichs 27 . Oktober S. . . bedarf hier aber näheren Erörterung . mögliche Anspruch geschiedenen Beamten Gewährung Ruhegeldes Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht anderen Beamten lässt jedenfalls Alimentationsanspruch eigenen Dienstherrn herleiten . besteht Zweifel hergebrachten Grundsätzen Berufsbeamtentums Gesetzgeber Fall Pflicht ergab Versorgungsausgleich Realteilung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte regeln auch Ehegatten beamtenrechtlichen Treueverhältnis stehen so auch Schulz-Weidner aaO S. . Gesetzgeber gewählte Form öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Grundsatz Bündelung Versorgungsanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung stellt grundsätzlich geeigneten Weg verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechtigung Ehegatten gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsvermögen Art . Abs. GG Art . Abs. GG realisieren vgl. zuletzt FamRZ . Ausnahme gesetzlich geregelten Ausgleichsmechanismus unterliegt § Abs. strengen Maßstäben aaO § Rdn . . Vorschrift ist nur dort anwendbar übergeordnete Ziel Versorgungsausgleichs nämlich Sicherung sozial schwächeren Ehegatten Schaffung eigenständigen Versorgung zwingenden Ausgleichsformen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erreicht werden kann . Anwendung § Abs. Beamtenverhältnis stehenden Berechtigten hat Senat bereits Jahre Stellung bezogen 9 . März FamRZ f. § Abs. . maßgebliche Rechtslage hat seither wesentlich geändert . allgemeiner Ansicht werden Versorgungsausgleich begründeten übertragenen Anrechte Pflichtbeitragszeiten setzlichen Rentenversicherung vermittelt vgl. . . hat Folge Dienstunfähigkeit Ruhestand versetzter Beamter Regel so genannte Drei-Fünftel-Belegung Pflichtbeitragszeiten § Abs. Nr. Abs. Nr. erfüllen kann vgl. Ausnahmen schon Zugang Invaliditätsversorgung gesetzlichen Rentenversicherung hat . Versorgungsausgleich Pflichtbeitragszeiten übertragen werden können erworbenen Anrechte auch vorübergehenden Erhöhung Ruhegehaltsatzes § Abs. berücksichtigt werden . Erhöhung wird Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigten Beamten nur zurückgelegten ruhegehaltfähig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten gesetzlichen Rentenversicherung gewährt vgl. BVerwG Art . GG Nr. . Wege Quasi-Splittings durchgeführte Versorgungsausgleich kann Beamten Hinsicht allerdings mittelbar Heranziehung erworbenen Anrechte Erfüllung rentenrechtlichen Wartezeit Kalendermonaten Abs. Nr. zugute kommen vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO . Nr. . § ; Kümmel/Ritter Beamtenversorgungsgesetz Stand Februar Rdn . . Senat hat seinerzeit ausgeführt Versorgungsausgleich angestrebte Verbesserung sozialen Sicherung ausgleichsberechtigten Ehegatten Regel ausbleibenden Auswirkungen Versorgungsausgleichs Höhe Invaliditätsversorgung grundsätzlich Frage gestellt werde . Versicherungsschutz Frühinvalidität gesetzlichen Rentenversicherung komme Beamten gleiche Bedeutung beamteten Ehegatten . Beamter sei Risiko bereits teilweise abgesichert Gesundheitsschaden Leistungen Unfallfürsorge beanspruchen könne Falle Dienstunfähigkeit Zahlung besonderen Ruhegehaltes § Abs. gehöre . anderen Fällen Einbuße Dienstfähigkeit habe Beamte Erfüllung beamtenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt Versetzung Ruhestand Anspruch Ruhegeld allgemeinen Vorschriften . Prüfung Frage Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis Sinne § Abs. führt überwiege Beamten Erlangung Anspruchs Altersruhegeld künftige beamtenrechtliche Versorgung ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente § Abs. gekürzt werde 9 . März aaO S. . Senatsrechtsprechung hat Literatur überwiegend Zustimmung gefunden vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § Rdn . ; 12 . Aufl . Rdn . ; § Rdn . ; Familiensachen 8 . Aufl . Rdn . ; Staudinger/Rehme aaO § Rdn . ; wohl auch Bergner aaO Anm . 5.3 ; Rahm/ Handbuch Familiengerichtsverfahrens [ Stand : Februar ] . auch Kritik erfahren aaO § Rdn . . Insbesondere sind Hinblick Gleichheitssatz Art . Abs. GG verfassungsrechtliche Bedenken Ungleichbehandlung dienstunfähigen Beamten erwerbsgeminderten Arbeitnehmern Zugang Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten Falle Frühinvalidität geäußert worden Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erwerbsgeminderten Arbeitnehmer Bezug Invaliditätsversorgung § Abs. Nr. unmittelbar rentensteigernd auswirken vgl. Schulz-Weidner aaO S. . vermag Senat Unterschiedlichkeit Versorgungssysteme folgen . Eintritt Dienstunfähigkeit Beamten einerseits Erwerbsminderung Arbeitnehmers andererseits liegen wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte Grunde . Zwar wird Zugang Invaliditätsversorgung jeweiligen Versorgungssystem eröffnet allerdings völlig andersartigen Voraussetzungen . Zugang Beamtenversorgung maßgebliche Gesichtspunkt verminderte Leistungsfähigkeit ausschließlich statusbezogen Anforderungen Beamten übertragenen gleichwertigen Amtes beurteilen ist System gesetzlichen Rentenversicherung fremd zwar insbesondere Inkrafttreten Gesetzes Reform Renten verminderter Erwerbsfähigkeit 20 . Dezember . S. bisherigen Kategorien Erwerbsunfähigkeit beseitigt wurden . neuen Rechtslage kommt Feststellung Minderung Erwerbsfähigkeit nur noch Leistungsvermögen Versicherten zeitlicher Hinsicht zwar denkbaren Tätigkeit allgemeinen Arbeitsmarkt . ehemalige Berufsunfähigkeitsrente bedeutsame Kriterium subjektiven Zumutbarkeit Verweisungstätigkeit Versicherten zumindest Rahmen entwickelten Mehrstufenschemas . . ; vgl. Absicherung beruflichen Status gewährleistete spielt ausgenommen Übergangsrecht § Abs. Rolle mehr zwar Sicht Reformgesetzgebers auch Berufsschutz unerwünschte Privilegierung Versicherten besonderer Ausbildung herausgehobener Beschäftigung auswirkte vgl. Wannagat/Pohl Sozialgesetzbuch Stand : September ] Rdn . 8) . Zugang Erwerbsminderungsrente Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten unterliegt System gesetzlichen Rentenversicherung Anspruchsteller gleichen Regeln . Fehlt Dienstunfähigkeit Ruhestand versetzten Beamten persönlichen Voraussetzungen gesetzliche Erwerbsminderungsrente Leistungsvermögen erforderlichen zeitlichen Umfang herabgesetzt ist würde Zugang Invaliditätsversorgung Verhältnis Arbeitnehmer gleichen Leistungsvermögen wesentlich ungleich behandelt . gewisse Ungleichbehandlung besteht nur Fällen Ruhestandsbeamte zwar persönlichen Voraussetzungen gesetzliche Erwerbsminderungsrente erfüllen würden Zugang Versorgung aber ausschließlich versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert . Fälle werden gemessen Gesamtzahl Frühpensionierungen Dienstunfähigkeit allerdings eher selten vorkommen . Versorgungssituation Beamten Arbeitnehmers bestehen aber selbst dann noch grundlegenden systembedingten Unterschiede Ungleichbehandlung gleichermaßen erwerbsgeminderter Beamter Arbeitnehmer noch gerechtfertigt ist . Beamter kann verfassungsrechtlicher Gewährleistung Versorgungsfall Dienstunfähigkeit Vollalimentation rechnen Funktionen auch Zusatzversorgung übernimmt vgl. zuletzt NVwZ ; . sichert gesetzliche Erwerbsminderungsrente sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer lediglich Grundversorgung kann auch ausgegangen werden etwaige betriebliche Altersversorgungssysteme auch Invaliditätsrisiko abdecken . hat Versorgungslage dienstunfähigen Beamten Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren Hinblick vorübergehende Erhöhung Ruhegehaltsatzes § bereits 1 . Januar insoweit verbessert Anspruch Erhöhung Ruhegehaltsatzes gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten mehr geknüpft ist dienstunfähige Beamte gleichzeitig regelmäßig strengeren persönlichen Voraussetzungen Invaliditätsversorgung gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt vgl. Birkle . Beamter ist sozialen Absicherung Falle Dienstunfähigkeit Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte gleichem Maße angewiesen sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer . grundsätzlichen Beurteilung hat auch Einführung so genannten Versorgungsabschlages Dienstunfähigkeit Ruhestand versetzten Beamten § Abs. 1 . Januar geändert Auswirkungen Versorgungsabschlages gerade jüngere Beamte gleichzeitig wieder vorgenommene Verdopplung Zurechnungszeit § Abs. weitgehend abgefangen werden vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO . Nr. 2.2 . § ; Beschlussempfehlung Innenausschusses BT-Drucks . S. . Beamten wird Übertragung Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Zweck Versorgungsausgleichs verfehlt Invaliditätsfall Ausfall Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende " Versorgungslücke " Regel nur zeitlich überschaubaren Umfang Zugang gesetzlichen Altersrente eröffnet . Gleichheitssatz noch Halbteilungsgrundsatz gebieten Abweichung gesetzlichen Ausgleichsform Quasi-Splittings anderweitige Regelung Sinne § Abs. ; allein Umstand anderweitige Regelung Berechtigten Einzelfall wirtschaftlicher darstellen könnte reicht Anwendung § Abs. vgl. Bergner . . Sachlage anders beurteilt werden kann Ende Ehezeit vergleichsweise jungen Beamten Dienstunfähigkeit sicher erwarten so zusätzlich Verlust Invaliditätsversorgung weitere Benachteiligung Berechtigten Transferverluste Umwertung nicht-volldynamischer Anrechte besorgen ist so aaO braucht hier obwaltenden Umständen entschieden werden . II . Anschlussbeschwerde Ehemannes hält Auffassung Beschwerdegerichts Versorgungsausgleich beamtenrechtliche Versorgung Ehemannes Bezirksstadtrat Besoldungsgruppe maßgeblich geworden sei rechtlichen Überprüfung stand . § Berliner Gesetzes Rechtsverhältnisse Bezirksamtsmitglieder Fassung 1 . April . S. tritt Mitglied Ablauf Amtszeit erst dann Ansprüchen beamtenrechtliche Versorgung Ruhestand Bezirksamt Jahren angehört hat . Mitglied Bezirksamts Ablauf Amtszeit Ruhestand versetzt wird ist Zeitpunkt entlassen Abs. . Beschwerdegericht verkennt hatte Ehemann Ende Ehezeit 31 . Mai noch gungsanrecht beamtenrechtlichen Grundsätzen Dienstverhältnis Bezirksamtsmitglied erworben selbst voraussichtlichen Ablauf seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende Bezirksamt noch Jahre angehört hätte . 1 . Unrecht stützt Beschwerdegericht Ansicht Jahre mithin Ende Ehezeit erfolgten Wiederwahl verbundene Erwerb beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts Bezirksamtsmitglied Abänderungsverfahren § berücksichtigt werden könnte Senatsbeschlüsse 18 . September FamRZ 11 . Januar ZB FamRZ . Entscheidungen ging allein kommunalen Wahlbeamten Gesamtzeit Sinne § Abs. Nr. Satz allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze Ablauf Amtszeit auszurichten ist . Frage hat Senat entschieden Ende Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen etwaigen Wiederwahl Beamten verbundenen Verlängerung Gesamtzeit Abänderungsverfahren § Abs. Nr. Rechnung tragen ist Senatsbeschlüsse 18 . September aaO S. 11 . Januar aaO S. . genannten Entscheidungen verhielten somit allein Berechnung Ehezeitanteils aber hier streitigen Frage Wahlbeamte Ende Ehezeit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis überhaupt schon Versorgungsanrecht beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hat . 2 . kommunaler Wahlbeamter war Ehemann Beamter Zeit . Zeitbeamten ist zunächst prüfen Ablauf Amtszeit erforderlichen Voraussetzungen Eintritt Ruhestand erfüllen . Ist Fall sind grundsätzlich Dienstverhältnis entlassen gemäß § gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern aaO § . . entstehen Falle beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ; insoweit unterscheidet Rechtsstellung entlassenen Zeitbeamten Rechtsstellung Widerrufsbeamten Zeitsoldaten Wert Amtszeit erdienten Versorgung Ausscheiden Dienstverhältnis ebenfalls nur Nachversicherungswert anzusetzen ist aaO § . . vorliegenden Fall besteht indessen Besonderheit Ehemann bereits Ernennung Bezirksamtsmitglied beamtenrechtlichen Dienstverhältnis Land gestanden hat . § Abs. Satz wird Mitglied Bezirksamtes Ernennung Landesbeamter Dienstbezügen war Ablauf Amtszeit Ruhestand tritt Monats stellenden Antrag früheren Dienstbehörde wieder Beamtenverhältnis übernommen . Ende Ehezeit bestand Ehemann Bezirksamt zurückgelegten Zeiten nur Anwartschaft Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung auch bereits verfestigte Aussicht beamtenrechtliche Versorgung Falle Rückführung vorherige Dienstverhältnis besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft waren . Rückführung Falle Entlassung Ehemannes Bezirksamtsmitglied auch erwarten war beruht Erstentscheidung Recht Auskünften beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften vorherigen Dienstverhältnis dort übertragenen Amt Oberamtsrat Besoldungsgruppe zwar Anrechnung Bezirksamt zurückgelegten Ablauf Wahlperiode noch zurückzulegenden Zeiten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten . Bessere Erkenntnisse liegen insoweit so Beschwerdegericht zunächst eingeholten Auskünfte fiktiven Nachversicherungswert gesetzlichen Rentenversicherung ankommt . 3 . hing Ende Ehezeit Realisierung Versorgung Bezirksamtsmitglied Besoldungsgruppe noch Wiederwahl Ehemannes Ablauf zweiten Amtszeit Jahre . Wiederwahl dritte Amtszeit ermöglichte Erwerb beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft Bezirksamtsmitglied Abänderungsverfahren § Abs. Nr. Berücksichtigung finden kann ist Blick Tragweite gesetzlichen Stichtagsregelung beurteilen . ist tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen Versorgungshöhe rückwirkend ehezeitbezogenen Wert ändern Veränderungen unterscheiden Bezug ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen . Letztere bleiben Betracht Versorgungsausgleichssystem auch Einführung § Grundsatz ehezeitbezogenen Erwerbs festhält 14 . Oktober ZB FamRZ . Insoweit kommt hier auch Abänderungsverfahren Ehemann bereits Ehezeit hinreichend verfestigte Aussicht beamtenrechtliche Versorgung Bezirksamtsmitglied hatte . Senat hat Vergangenheit mehrfach ausgesprochen Frage Verfestigung Aussicht Erwerb beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich beurteilen ist Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis gewöhnlichem Verlauf Beamtenverhältnis Lebenszeit sonstiges Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet 13 . Januar FamRZ . hat Senat Zeitsoldaten aaO S. . ; 11 November FamRZ 2 . Oktober FamRZ auch Widerrufsbeamten Senatsbeschluss 13 . Januar aaO Erwägung verneint spätere Übernahme Dienstverhältnis Lebenszeitbeamter Berufssoldat Reihe weiterer Voraussetzungen Prüfungen abhängt Bezug mehr Ehezeit haben Ablauf Dienstzeit Zeitsoldat Widerrufsbeamter Zeit Ehezeitende fällt . spätere Übernahme Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis entsprechenden Versorgungsanrechten hat Fällen nur noch Bedeutung Grundlage fiktiven Nachversicherungswerts ermittelnde Wertausgleich Form Quasi-Splittings direkter Anwendung § Abs. Lasten neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist . gleichen Maßstäben sind auch Versorgungsaussichten kommunalen Wahlbeamten beurteilen . Hängt Realisierung Versorgungsaussicht hier Ausgang Ehezeitende stattfindenden Wahl so kann Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten Regel angenommen werden Wiederwahl Beamten bisheriges gleichwertiges Amt gewöhnlichen Verlauf darstellt . Vielmehr ist Erfordernis Wiederwahl Erwerb Versorgungsanrechts besondere auch persönliche Voraussetzungen geknüpft andere Ehegatte Ende Ehezeit Anteil mehr hat . verbleibt Grundsatz nachehezeitliche Erwerb beamtenrechtlichen Position Abänderungsverfahren Betracht bleibt Staudinger/Rehme aaO § Rdn . . 4 . wird Abänderungsverfahren § Nr. Falle vorzeitigen allerdings berücksichtigen sein geringeren Gesamtzeit einerseits Vomhundertsatz Berechnung Ruhegehalts sinken Senatsbeschluss 9 November FamRZ andererseits Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann 18 . September ZB FamRZ . ist Eintritt Ehemannes Ruhestand 13 . Dezember eingetretenen Veränderungen Berechnung Ruhegehaltsatzes Ehezeitanteils Rechnung tragen Erstentscheidung zugrunde liegende Hochrechnung ruhegehaltfähigen Zeiten Erreichen Regelaltersgrenze Jahre mehr tatsächlichen Verhältnissen entspricht ; insoweit handelt Verfahren § Abs. Nr. weiteres zugängliche rückwirkende Änderung ehezeitbezogenen Wertes bereits Ehezeit gesichert begründeten Aussichten Ehemannes beamtenrechtliche Versorgung früheren Dienstverhältnis . wird hier obwaltenden Umständen Ergebnis voraussichtlich Ehefrau auswirken so Revision Erstentscheidung Gunsten auch Beschwerdegericht angenommenen Umfang erwarten steht . Annahme Abänderung wirtschaftlichen Verhältnisse Parteien Ehemann unbillige Härte Sinne § Abs. bedeuten könnte vgl. Senatsbeschluss 18 . September ZB aaO liegt insoweit zutreffenden Ausführungen Beschwerdegerichts . . angefochtene Entscheidung kann Rechtsmitteln Parteien auch Bestand haben Beschwerdegericht Absenkung Versorgungsniveaus Beamtenversorgung Versorgungsänderungsgesetz 20 . Dezember . S. naturgemäß noch berücksichtigen konnte . Ehegatten Versorgungsbezüge gewährt werden Mindestversorgung § Abs. Satz übersteigen wird Absenkung Versorgungsniveaus voraussichtlich auch Ehegatten auswirken . Abs. Satz . ist Absenkung Bemessungsfaktors individuellen Ruhegeldsatz Berechnung Versorgungsausgleichs auch dann berücksichtigen erreicht wird 9 November ZB FamRZ auch Behandlung sog. Abflachungsbetrages öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich . Gleiches gilt Kürzung jährlichen Sonderzuwendungen Zeit Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor Versorgungsausgleich berücksichtigen sind . . ; 9 November aaO . . Sprick Weber-Monecke Dose ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Vorinstanzen : AG Entscheidung F KG Entscheidung UF