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19 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Lebt
Kind
Pflegefamilie
verlangen
Eltern
Rückführung
Kindes
muss
Erlass
Verbleibensanordnung
§
Abs.
Verhältnis
Sorgerechtsentzug
milderes
Mittel
erwogen
werden
.
Ergibt
Gefährdung
Kindeswohls
allein
Kind
Unzeit
Pflegefamilie
herausgenommen
leiblichen
Eltern
zurückgeführt
werden
soll
liegt
Regel
noch
hinreichender
Grund
Eltern
Sorgerecht
ganz
teilweise
entziehen
.
Beschluss
22
.
Januar
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
5
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligten
sind
Eltern
November
nichtehelich
geborenen
Kindes
Vaterschaft
Beteiligten
wurde
Januar
gerichtlich
festgestellt
;
gemeinsame
Sorgeerklärung
besteht
.
Mutter
Kind
sind
Staatsangehörige
Dominikanischen
Republik
Vater
stammt
.
Bereits
Schwangerschaft
zeigte
Mutter
Kindes
wiederholt
psychisch
auffälliges
Verhalten
befand
März
März
insgesamt
Mal
stationärer
psychiatrischer
Behandlung
.
Mutter
akute
polymorphe
psychotische
Episode
Symptomen
Schizophrenie
festgestellt
worden
war
wurde
Betreuung
Angelegenheiten
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitssorge
Vertretung
Versicherungen
Behörden
Rechtsangelegenheiten
Heimen
Wohnungsangelegenheiten
eingerichtet
.
April
wurde
Mutter
Verdacht
Suizidversuchs
Klinik
eingewiesen
.
Kind
wurde
Jugendamt
genommen
zunächst
Bereitschaftspflegefamilie
gebracht
.
Ende
April
stellte
Amtsgericht
Ruhen
elterlichen
Sorge
Kind
bestimmte
beteiligte
Jugendamt
Vormund
Kindes
.
Juli
lebt
Kind
Vollzeitpflege
Beteiligten
.
Auch
Folgezeit
verhielt
Mutter
zunächst
weiter
psychisch
auffällig
so
weiteren
Klinikaufenthalt
Oktober
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
angeordnet
wurde
.
Anregung
Jugendamts
hat
Amtsgericht
Mutter
Beschluss
3
.
August
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Gesundheitssorge
Antragsrecht
Jugendhilfe
entzogen
Jugendamt
Ergänzungspfleger
bestellt
.
Beschwerde
Eltern
blieb
erfolglos
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
wendet
Mutter
weiter
Entziehung
Sorgerechts
.
II
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hält
teilweisen
Entzug
elterlichen
Sorge
gemäß
§
Abs.
erforderlich
Verbleib
Kindes
Pflegeeltern
sichern
.
Eltern
geplante
Rückführung
Kindes
stelle
Gefahr
körperliches
geistiges
seelisches
Wohl
.
Eltern
seien
gewillt
Lage
Gefahr
abzuwenden
.
Gefahr
gehe
zwar
mehr
fehlenden
Erziehungsfähigkeit
Mutter
.
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
stehe
Mutter
vorhandene
Grunderkrankung
Betreuung
Kindes
mehr
Mutter
inzwischen
ausreichende
Krankheitseinsicht
vorliege
.
Auch
kinderpsychologische
Sachverständige
gehe
grundsätzlichen
Erziehungsfähigkeit
Mutter
.
Gefährdung
Kindeswohls
ergebe
jedoch
Eltern
Fall
Rückübertragung
entzogenen
Teile
elterlichen
Sorge
planten
Kind
wieder
nehmen
Kindeswohl
gefährdet
sei
.
Trennung
Kindes
Pflegeeltern
sei
Ausführungen
kinderpsychologischen
Sachverständigen
Sicherheit
nachhaltigen
Beeinträchtigungen
Kind
auszugehen
.
hoher
Wahrscheinlichkeit
hätte
Rückführung
nachteilige
Auswirkungen
seelische
Gesundheit
Kindes
weitere
Entwicklung
.
Fall
Bindungsabbruchs
Pflegeeltern
bestehe
hohes
Risiko
Entwicklung
psychischen
Störung
Kind
weiteres
Leben
begleiten
würde
massives
Leid
massive
Nachteile
bedeutete
.
Selbst
Fall
optimalen
Rückführungsszenarios
bestehe
Gefahr
erhebliche
psychische
Störung
.
Feststellungen
sei
Risikogrenze
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
Schädigungen
Kindes
Sinne
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Rückführung
leiblichen
Elternteil
überschritten
.
Gutachtens
sei
unmittelbar
plausibel
Bindungsabbruch
Pflegeeltern
traumatische
Belastungsreaktion
Kind
hervorrufen
würde
Bewältigung
besondere
Erziehungskompetenz
Eltern
voraussetze
.
Kompetenz
verfügten
leiblichen
Eltern
hingegen
.
Besonderheiten
vorliegenden
Falls
könne
geordnetes
Rückführungsszenario
auch
intensive
gegebenenfalls
auch
therapeutische
Begleitung
Beratung
gewissen
Zeitraum
erarbeitet
werden
.
Einerseits
verfügten
leiblichen
Eltern
besondere
Erziehungskompetenz
.
Andererseits
hätten
Pflegeeltern
frühzeitigen
Zusage
Jugendamts
handle
Dauerpflege
bereits
emotional
so
Kind
eingelassen
Bindungen
aufgebaut
schwer
falle
Kind
Eltern
zurückzulassen
.
sei
nur
möglich
Rückführungsszenario
erarbeiten
Durchführung
Kind
geschädigt
werde
.
Vielmehr
würde
Kind
nur
Dauer
Zeit
Trauer
dauerhaft
hohen
Risiko
psychischen
Störung
ausgesetzt
sein
.
andere
Beurteilung
folge
auch
Überlegung
Rückführung
Kindes
fehlenden
Bereitschaft
Pflegeeltern
Rückführungsszenario
einzulassen
scheitern
dürfe
.
Zwar
habe
Entscheidung
Jugendamts
Kind
dauerhafte
Betreuung
Pflegefamilie
geben
verfassungsrechtlichen
Auftrag
erforderliche
Maßnahmen
immer
Zielrichtung
Rückführung
leiblichen
Eltern
treffen
Rechnung
getragen
.
Gleichwohl
sei
Kindeswohlgründen
nunmehr
Entscheidung
festzuhalten
fehlende
Möglichkeit
Rückführungsszenario
erarbeiten
erster
Linie
Verhalten
Pflegeeltern
begründet
sei
insbesondere
fehlenden
Einsicht
leiblichen
Eltern
erforderliche
Sensibilität
Zurückhaltung
gegebenen
Situation
fehle
.
Übertragung
entzogenen
Teile
elterlichen
Sorge
Vater
sei
möglich
Kindeswohl
gefährdet
wäre
.
Auch
plane
Rückführung
Kindes
Mutter
.
Verbleibensanordnung
§
Abs.
komme
vorliegend
milderes
Mittel
Betracht
.
Eltern
verfügten
Erziehungseignung
Kind
gegebenen
Situation
erforderlich
sei
.
Kind
könne
zurückkehren
so
Eingriff
elterliche
Sorge
erforderlich
sei
.
Verbleibensanordnung
reiche
.
Beteiligten
bedürften
klaren
Regelung
.
Recht
sei
Aufenthaltsbestimmungsrecht
auch
Gesundheitssorge
Antragsrecht
Jugendhilfe
entzogen
worden
erwarten
sei
Pflegeeltern
Jugendamt
Eltern
gesundheitlichen
Fragen
Kooperation
stattfinden
werde
.
sei
jedoch
erforderlich
gesundheitlichen
Fragen
erfahrungsgemäß
schnell
reagiert
werden
müsse
.
Entziehung
weiterer
Teile
elterlichen
Sorge
hin
gesamten
elterlichen
Sorge
Mutter
sei
aber
abzusehen
Gefährdung
Kindeswohls
insoweit
bisher
eingetreten
sei
.
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
.
Abs.
FGG-RG
ist
Ende
August
geltende
Verfahrensrecht
weiterhin
anwendbar
Verfahren
1
.
September
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
.
2
.
Ausgangspunkt
Recht
ist
Oberlandesgericht
Anwendung
deutschen
Rechts
ausgegangen
Art
.
Abs.
Abs.
Haager
Übereinkommens
Zuständigkeit
anzuwendende
Recht
Anerkennung
Vollstreckung
Zusammenarbeit
Gebiet
elterlichen
Verantwortung
Maßnahmen
Schutz
Kindern
19
.
Oktober
Haager
Kinderschutzübereinkommen
.
Ferner
hat
zutreffend
erkannt
Entziehung
Sorgerechts
§
Abs.
entscheiden
ist
Mutter
vorangegangenen
Anordnung
Ruhens
elterlichen
Sorge
noch
Inhaberin
elterlichen
Sorge
war
vgl.
Palandt/Götz
.
Aufl
.
.
.
3
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
führt
Aufhebung
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Maßnahmen
§
Abs.
nur
angeordnet
werden
dürfen
Gefährdung
Kindeswohls
einschneidende
Mittel
begegnet
werden
kann
.
§
Abs.
hat
Familiengericht
körperliche
geistige
seelische
Wohl
Kindes
gefährdet
wird
Eltern
gewillt
Lage
sind
Gefahr
abzuwenden
erforderlichen
Maßnahmen
treffen
.
derartige
Maßnahme
kommt
auch
Entziehung
einzelner
Teile
Personensorgerechts
insbesondere
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Betracht
.
Auslegung
Anwendung
§
ist
besondere
Schutz
beachten
Familie
Art
.
Abs.
Abs.
GG
steht
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
garantiert
Eltern
Recht
Pflege
Erziehung
.
Erziehung
Kindes
ist
primär
Verantwortung
Eltern
gelegt
"
natürliche
Recht
"
Eltern
Staat
verliehen
worden
ist
vorgegebenes
Recht
anerkannt
wird
.
Eltern
können
grundsätzlich
frei
staatlichen
Einflüssen
Eingriffen
eigenen
Vorstellungen
entscheiden
Pflege
Erziehung
Kinder
gestalten
Elternverantwortung
gerecht
werden
wollen
.
Beziehung
Kind
muss
aber
Kindeswohl
oberste
Richtschnur
elterlichen
Pflege
Erziehung
sein
BVerfG
FamRZ
FamRZ
.
Eltern
Sorgerecht
Kind
entzogen
zugleich
Aufrechterhaltung
Trennung
Kindes
gesichert
wird
darf
nur
strikter
Beachtung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
erfolgen
BVerfG
FamRZ
569
;
Senatsbeschluss
26
.
September
ZB
FamRZ
.
.
gebietet
Art
Ausmaß
staatlichen
Eingriffs
Grund
Versagens
Eltern
bestimmen
müssen
Interesse
Kindes
geboten
ist
BVerfG
FamRZ
FamRZ
.
anzuordnende
Maßnahme
muss
Abwehr
Kindeswohlgefährdung
effektiv
geeignet
erforderlich
auch
engeren
Sinne
verhältnismäßig
sein
.
Erforderlichkeit
beinhaltet
Gebot
Erreichung
Zweckes
gleich
gut
geeigneten
Mitteln
mildeste
geschützte
Rechtsposition
wenigsten
beeinträchtigende
Mittel
wählen
BVerfG
FamRZ
.
Staat
muss
vorrangig
versuchen
helfende
unterstützende
Herstellung
Wiederherstellung
verantwortungsgerechten
Verhaltens
leiblichen
Eltern
gerichtete
Maßnahmen
Ziel
erreichen
vgl.
BVerfG
FamRZ
FamRZ
.
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
hat
Gesetzgeber
Regelung
geschaffen
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
besonders
einschneidende
Eingriffe
Elternrecht
nämlich
Trennung
Kindes
Eltern
-9-
Entzug
Personensorge
verdeutlicht
BVerfG
FamRZ
.
Lebt
Kind
Pflegefamilie
verlangen
leiblichen
Eltern
Rückführung
muss
auch
Erlass
Verbleibensanordnung
Abs.
Verhältnis
Sorgerechtsentzug
milderes
Mittel
erwogen
werden
BVerfG
FamRZ
;
FamRZ
.
Vorschrift
kann
Familiengericht
anordnen
bereits
längerer
Zeit
Familienpflege
lebende
Kind
Pflegeperson
verbleibt
Kindeswohl
Wegnahme
Pflegeperson
gefährdet
wäre
.
§
Abs.
geht
Kind
Pflegeeltern
Folge
länger
dauernden
Pflegeverhältnisses
gewachsene
Bindung
entstanden
sein
kann
Schaden
Kindes
zerstört
werden
soll
vgl.
Senatsbeschluss
26
.
September
ZB
FamRZ
.
.
Verbleibensanordnung
kann
immer
dann
ergehen
Kindeswohl
gefährdet
ist
Eltern
Rückführung
planen
verbundene
Zerstörung
Bindung
Pflegeeltern
schwere
nachhaltige
Schädigung
körperlichen
seelischen
Wohlbefindens
Kindes
erwarten
ist
.
Auch
allgemein
auszugehen
ist
Herausnahme
gewohnten
Umgebung
Zukunftsrisiko
Kind
verbunden
sein
kann
darf
führen
Zusammenführung
Kind
Eltern
grundsätzlich
ausgeschlossen
ist
Kind
sozialen
Eltern
"
gefunden
hat
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
folgt
Pflegeverhältnis
Weise
verfestigt
werden
darf
leiblichen
Eltern
Wegnahme
nahezu
Fall
dauernden
Verbleib
Kindes
Pflegefamilie
befürchten
müssen
.
Schon
Wendung
§
Abs.
"
"
fordert
flexible
Lösungen
Wege
gleitenden
Übergangs
Zueinanderfinden
Kind
leiblichen
Eltern
Umstellungsphase
gerichtet
sind
BVerfG
FamRZ
FamRZ
.
ist
auch
Blick
nehmen
ursprüngliche
Trennung
Kindes
leiblichen
Eltern
missbräuchlichen
Ausübung
elterlichen
Sorge
unverschuldeten
Versagen
Eltern
beruhte
.
Gerade
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Wegnahme
Kindes
vorlagen
wird
verstärkt
Möglichkeiten
gesucht
werden
müssen
behutsame
Rückführung
Kindes
erreichen
können
BVerfG
FamRZ
Hinweis
BT-Drucks
.
S.
.
bestehenden
strengen
verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen
Entzug
Sorgerechts
hierbei
beachtenden
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
wird
angegriffene
Entscheidung
gerecht
.
Ergibt
Gefährdung
Kindeswohls
allein
Kind
Unzeit
Pflegefamilie
herausgenommen
leiblichen
Eltern
zurückgeführt
werden
soll
liegt
Regel
noch
hinreichender
Grund
Eltern
Sorgerecht
ganz
teilweise
entziehen
FamRZ
;
OLG
FamRZ
.
Vielmehr
reicht
dann
Regel
Verbleibensanordnung
§
Abs.
Abwehr
Kindeswohlgefährdung
.
Oberlandesgericht
konkreten
Gefährdung
Kindeswohls
Eltern
beabsichtigte
Rückführung
Kindes
ausgegangen
ist
hätte
Einzelnen
ausführen
müssen
Gründen
angenommene
Gefahr
Entwicklung
Kindes
nur
Entziehung
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Verbleibensanordnung
milderes
Mittel
abwendbar
gehalten
hat
BVerfG
FamRZ
.
Oberlandesgericht
durfte
Annahme
begnügen
Rückkehr
Kindes
Eltern
sei
ausgeschlossen
gegebenen
Situation
erforderliche
besondere
Erziehungseignung
verfügten
Trennung
Pflegeeltern
erwarteten
traumatischen
Belastungsreaktion
Kindes
begegnen
können
.
hat
Oberlandesgericht
festgestellt
Mutter
sei
grundsätzlich
erziehungsgeeignet
verfüge
gute
elterliche
Kompetenzen
.
Elternteile
seien
grundsätzlich
ausreichend
stabil
zusätzliche
erzieherische
Aufgaben
bewältigen
.
ist
ausgegangen
Rückführungsszenario
derzeit
Persönlichkeiten
leiblichen
Eltern
Pflegeeltern
liegenden
Gründen
erarbeitet
werden
könne
.
mag
zwar
Schlussfolgerung
tragen
Herausnahme
Kindes
Pflegefamilie
derzeitigen
Zeitpunkt
Frage
kommt
.
rechtfertigt
aber
noch
Entzug
Teilen
elterlichen
Sorge
.
Verbleib
Kindes
Pflegeeltern
kann
gleichermaßen
Erlass
Verbleibensanordnung
gesichert
werden
vgl.
FamRZ
.
Zwar
kann
Einzelfällen
denkbar
sein
Verbleibensanordnung
Abwendung
Kindeswohlgefährdung
gleichermaßen
geeignet
ist
Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrechts
gesamten
elterlichen
Sorge
.
wird
jedoch
nur
ausnahmsweise
Fall
sein
etwa
leiblichen
Eltern
Pflegeverhältnis
dergestalt
beeinträchtigen
wiederum
Gefährdung
Kindeswohls
Folge
hat
6
.
Aufl
.
.
;
FAKomm-FamR/Ziegler
5
.
Aufl
.
§
.
11
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
§
.
Rückkehr
Kindes
dauerhaft
ausgeschlossen
ist
Misshandlungen
leiblichen
Eltern
drohen
§
.
.
Derartige
Umstände
hat
Oberlandesgericht
festgestellt
.
ist
vielmehr
grundsätzlichen
Erziehungseignung
Mutter
ausgegangen
.
Beeinträchtigung
Pflegeverhältnisses
störende
Einflüsse
sorgeberechtigten
Mutter
rechnen
ist
hat
Oberlandesgericht
ebenfalls
festgestellt
.
Allein
Schwierigkeiten
Umgangskontakten
kann
geschlossen
werden
.
Auch
Annahme
absehbare
Zeit
Erarbeitung
Rückführungsszenarios
Rückführung
Kindes
Betracht
komme
stellt
Grund
Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrechts
so
aber
FamRZ
;
FamRZ
f.
;
wohl
auch
§
.
aE
.
Verbleibensanordnung
ist
Sicherstellung
weiteren
Aufenthalts
Kindes
Pflegeeltern
weniger
geeignet
.
Abs.
lässt
nur
Lösungen
Wege
gleitenden
Übergangs
Rückführung
Kindes
leiblichen
Eltern
Umstellungsphase
gerichtet
sind
auch
Verbleibensanordnungen
Endpunkt
noch
abzusehen
ist
FamRZ
564
;
MünchKommBGB/Huber
.
Aufl
.
§
.
58
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
§
.
.
Entzug
wesentlichen
Teilbereichen
elterlichen
Sorge
hat
Oberlandesgericht
ferner
verfassungsrechtlichen
Auftrag
auch
eingeleiteter
Dauerpflege
Rückkehroption
Kind
offen
halten
hinreichend
Rechnung
getragen
.
Abwägungsentscheidung
hätte
Oberlandesgericht
einbeziehen
müssen
Kind
akuten
psychischen
Erkrankung
Mutter
Verschulden
Jugendamt
genommen
worden
war
.
Gerade
ursprüngliche
Trennung
Kindes
leiblichen
Eltern
unverschuldeten
Versagen
Eltern
beruht
muss
Wegfall
Gründe
Trennung
verstärkt
Möglichkeiten
gesucht
werden
behutsame
Rückführung
Kindes
erreichen
.
Oberlandesgericht
hätte
gerade
Anbetracht
jungen
Alters
Kindes
Überlegung
gehabt
Zueinanderfinden
Kind
leiblichen
Eltern
gelingen
könnte
.
Entzug
wesentlichen
Teilbereichen
elterlichen
Sorge
wird
weiter
verfestigt
Rückführung
Eltern
erschwert
.
Auch
weitere
Begründung
Oberlandesgerichts
Beteiligten
bedürften
klaren
Regelung
Grundlage
zukünftig
spannungsfreier
Umgangskontakte
aufzubauen
trägt
Entscheidung
.
Gesichtspunkt
allein
ist
Begründung
Sorgerechtsentzugs
ausreichend
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
auch
Erlass
Verbleibensanordnung
ist
Beteiligten
verbindlich
geklärt
Kind
weiterhin
Lebensmittelpunkt
hat
.
Entziehung
Gesundheitssorge
hat
Oberlandesgericht
ausreichend
geprüft
Maßnahme
rechtfertigende
Gefährdung
Kindeswohls
vorliegt
Sorgerechtsentzug
Abwendung
Gefahr
erforderlich
ist
.
gegebenen
Begründung
Kooperation
gesundheitlichen
Fragen
sei
Pflegeeltern
Jugendamt
Eltern
erwarten
liegen
entsprechenden
Feststellungen
.
Konkrete
Anhaltspunkte
allein
sorgeberechtigte
Mutter
gesundheitlichen
Fragen
Kooperation
verweigern
würde
Gefährdung
Kindeswohls
verbunden
wäre
sind
festgestellt
.
ergeben
insbesondere
Problemen
führung
Umgangskontakte
maßgeblich
leiblichen
Vater
Kindes
verursacht
sein
sollen
.
ist
ersichtlich
Pflegeeltern
rechtlichen
Befugnisse
§
Abs.
ausreichend
handlungsfähig
wären
zusätzlich
Entzug
Gesundheitssorge
erforderlich
ist
.
§
Abs.
Satz
ist
Pflegeperson
Angelegenheiten
täglichen
Lebens
berechtigt
selbst
Entscheidungen
treffen
Inhaber
elterlichen
Sorge
Angelegenheiten
vertreten
.
Angelegenheiten
täglichen
Lebens
gehört
gewöhnliche
medizinische
Versorgung
.
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
besteht
ferner
Gefahr
Verzug
Berechtigung
Pflegeperson
Rechtshandlungen
vorzunehmen
Wohl
Kindes
notwendig
sind
.
Sorgerechtsinhaber
ist
anschließend
vorgenommenen
Handlungen
unterrichten
.
weitere
Absicherung
würden
Pflegeeltern
§
Abs.
erfahren
Entscheidungsbefugnisse
§
Abs.
Inhaber
elterlichen
Sorge
eingeschränkt
werden
können
Kind
gerichtlichen
Verbleibensanordnung
Pflegeperson
befindet
.
Entzug
Antragsrechts
Jugendhilfe
findet
angegriffenen
Entscheidung
Begründung
.
kann
schon
Bestand
haben
.
angefochtene
Beschluss
ist
insgesamt
aufzuheben
.
Senat
ist
Lage
abschließend
entscheiden
weiterer
Feststellungen
bedarf
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
4
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Oberlandesgericht
wird
Beachtung
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
prüfen
haben
Schutz
Kindeswohls
Erlass
Verbleibensanordnung
§
Abs.
erreicht
werden
kann
.
werden
nur
unmittelbaren
Auswirkungen
Trennung
Kindes
Pflegeeltern
einzubeziehen
sein
auch
langfristigen
Auswirkungen
dauerhaften
Trennung
Kindes
leiblichen
Eltern
so
bereits
26
.
September
ZB
FamRZ
.
Art
.
EMRK
;
.
geht
teilweisen
Sorgerechtsentzug
Gefahr
weiteren
Entfremdung
Kindes
Eltern
.
Gefährdung
familiären
Beziehung
Kindes
leiblichen
Eltern
bedeutet
aber
zugleich
Trennung
Kindes
Wurzeln
Senatsbeschluss
26
.
September
ZB
FamRZ
.
.
wird
auch
prüfen
sein
weitere
Annäherung
leiblichen
Eltern
Kindes
einhergehende
Lockerung
Verhältnisses
Pflegeeltern
erfolgen
können
Belastungen
Kindes
soweit
möglich
vermindert
werden
sollten
.
Entsprechende
Maßnahmen
sind
kinderpsychologischen
Sachverständigen
aufgezeigt
worden
.
hatte
Feststellungen
Oberlandesgerichts
dargelegt
Rückführung
Kindes
nur
denken
wäre
Pflegeeltern
Eltern
miteinander
Gespräch
kämen
Seiten
Beratung
intensiven
hochfrequenten
familientherapeutischen
Begleitung
bedürften
.
Rücksicht
erscheint
Annahme
gerechtfertigt
Hinblick
Persönlichkeiten
beteiligten
Personen
könne
auch
intensive
therapeutische
Begleitung
Beratung
gewissen
Zeitraum
Rückführungsszenario
erarbeitet
werden
.
Oberlandesgericht
festgestellt
hat
Mutter
sondere
Erziehungskompetenz
verfügt
Trennung
Pflegeeltern
erwartenden
traumatischen
Belastungsreaktion
Kindes
begegnen
können
werden
auch
verstärkte
Unterstützungsmaßnahmen
leiblichen
Eltern
Ziel
Stärkung
Erziehungskompetenz
erwägen
sein
.
Prüfung
Entziehung
weiterer
Teilbereiche
elterlichen
Sorge
hier
:
Gesundheitssorge
Antragsrecht
Jugendhilfe
wird
Feststellungen
Sachverständigen
gegebene
grundsätzliche
Erziehungseignung
Mutter
berücksichtigen
sein
.
vorangegangenen
Ruhens
elterlichen
Sorge
Jahren
Erziehungsentscheidungen
Kind
treffen
durfte
liegen
negative
Erkenntnisse
Erziehungsverhalten
jedenfalls
.
Verbleibensanordnung
erlassen
werden
sollte
wird
künftig
prüfen
sein
Mutter
konstruktiv
verhält
Störungen
Pflegeverhältnisses
rechnen
ist
.
Nur
zuletzt
genannten
Fall
könnte
dann
notwendig
werden
Verbleibensanordnung
Abwehr
Kindeswohlgefährdungen
weitere
Teilbereiche
elterlichen
Sorge
Abs.
entziehen
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Lörrach
Entscheidung
03.08.2009
OLG
Entscheidung
UF
BESCHLUSS
19
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rubrum
Senatsbeschlusses
22
.
Januar
wird
offensichtlichen
Schreibfehlers
berichtigt
Verfahrensbevollmächtigter
weiteren
Beteiligten
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Rechtsanwalt
Dr.
:
Rechtsanwalt
ist
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Lörrach
Entscheidung
03.08.2009
OLG
Entscheidung
UF