BESCHLUSS 22 . Januar Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Abs. Abs. Lebt Kind Pflegefamilie verlangen Eltern Rückführung Kindes muss Erlass Verbleibensanordnung § Abs. Verhältnis Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden . Ergibt Gefährdung Kindeswohls allein Kind Unzeit Pflegefamilie herausgenommen leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll liegt Regel noch hinreichender Grund Eltern Sorgerecht ganz teilweise entziehen . Beschluss 22 . Januar ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss 5 . Familiensenats Oberlandesgerichts 7 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Beteiligten sind Eltern November nichtehelich geborenen Kindes Vaterschaft Beteiligten wurde Januar gerichtlich festgestellt ; gemeinsame Sorgeerklärung besteht . Mutter Kind sind Staatsangehörige Dominikanischen Republik Vater stammt . Bereits Schwangerschaft zeigte Mutter Kindes wiederholt psychisch auffälliges Verhalten befand März März insgesamt Mal stationärer psychiatrischer Behandlung . Mutter akute polymorphe psychotische Episode Symptomen Schizophrenie festgestellt worden war wurde Betreuung Angelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Gesundheitssorge Vertretung Versicherungen Behörden Rechtsangelegenheiten Heimen Wohnungsangelegenheiten eingerichtet . April wurde Mutter Verdacht Suizidversuchs Klinik eingewiesen . Kind wurde Jugendamt genommen zunächst Bereitschaftspflegefamilie gebracht . Ende April stellte Amtsgericht Ruhen elterlichen Sorge Kind bestimmte beteiligte Jugendamt Vormund Kindes . Juli lebt Kind Vollzeitpflege Beteiligten . Auch Folgezeit verhielt Mutter zunächst weiter psychisch auffällig so weiteren Klinikaufenthalt Oktober Betreuungsverfahren Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde . Anregung Jugendamts hat Amtsgericht Mutter Beschluss 3 . August Aufenthaltsbestimmungsrecht Gesundheitssorge Antragsrecht Jugendhilfe entzogen Jugendamt Ergänzungspfleger bestellt . Beschwerde Eltern blieb erfolglos . zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet Mutter weiter Entziehung Sorgerechts . II . Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist hält teilweisen Entzug elterlichen Sorge gemäß § Abs. erforderlich Verbleib Kindes Pflegeeltern sichern . Eltern geplante Rückführung Kindes stelle Gefahr körperliches geistiges seelisches Wohl . Eltern seien gewillt Lage Gefahr abzuwenden . Gefahr gehe zwar mehr fehlenden Erziehungsfähigkeit Mutter . Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen stehe Mutter vorhandene Grunderkrankung Betreuung Kindes mehr Mutter inzwischen ausreichende Krankheitseinsicht vorliege . Auch kinderpsychologische Sachverständige gehe grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit Mutter . Gefährdung Kindeswohls ergebe jedoch Eltern Fall Rückübertragung entzogenen Teile elterlichen Sorge planten Kind wieder nehmen Kindeswohl gefährdet sei . Trennung Kindes Pflegeeltern sei Ausführungen kinderpsychologischen Sachverständigen Sicherheit nachhaltigen Beeinträchtigungen Kind auszugehen . hoher Wahrscheinlichkeit hätte Rückführung nachteilige Auswirkungen seelische Gesundheit Kindes weitere Entwicklung . Fall Bindungsabbruchs Pflegeeltern bestehe hohes Risiko Entwicklung psychischen Störung Kind weiteres Leben begleiten würde massives Leid massive Nachteile bedeutete . Selbst Fall optimalen Rückführungsszenarios bestehe Gefahr erhebliche psychische Störung . Feststellungen sei Risikogrenze überwiegende Wahrscheinlichkeit Schädigungen Kindes Sinne Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Rückführung leiblichen Elternteil überschritten . Gutachtens sei unmittelbar plausibel Bindungsabbruch Pflegeeltern traumatische Belastungsreaktion Kind hervorrufen würde Bewältigung besondere Erziehungskompetenz Eltern voraussetze . Kompetenz verfügten leiblichen Eltern hingegen . Besonderheiten vorliegenden Falls könne geordnetes Rückführungsszenario auch intensive gegebenenfalls auch therapeutische Begleitung Beratung gewissen Zeitraum erarbeitet werden . Einerseits verfügten leiblichen Eltern besondere Erziehungskompetenz . Andererseits hätten Pflegeeltern frühzeitigen Zusage Jugendamts handle Dauerpflege bereits emotional so Kind eingelassen Bindungen aufgebaut schwer falle Kind Eltern zurückzulassen . sei nur möglich Rückführungsszenario erarbeiten Durchführung Kind geschädigt werde . Vielmehr würde Kind nur Dauer Zeit Trauer dauerhaft hohen Risiko psychischen Störung ausgesetzt sein . andere Beurteilung folge auch Überlegung Rückführung Kindes fehlenden Bereitschaft Pflegeeltern Rückführungsszenario einzulassen scheitern dürfe . Zwar habe Entscheidung Jugendamts Kind dauerhafte Betreuung Pflegefamilie geben verfassungsrechtlichen Auftrag erforderliche Maßnahmen immer Zielrichtung Rückführung leiblichen Eltern treffen Rechnung getragen . Gleichwohl sei Kindeswohlgründen nunmehr Entscheidung festzuhalten fehlende Möglichkeit Rückführungsszenario erarbeiten erster Linie Verhalten Pflegeeltern begründet sei insbesondere fehlenden Einsicht leiblichen Eltern erforderliche Sensibilität Zurückhaltung gegebenen Situation fehle . Übertragung entzogenen Teile elterlichen Sorge Vater sei möglich Kindeswohl gefährdet wäre . Auch plane Rückführung Kindes Mutter . Verbleibensanordnung § Abs. komme vorliegend milderes Mittel Betracht . Eltern verfügten Erziehungseignung Kind gegebenen Situation erforderlich sei . Kind könne zurückkehren so Eingriff elterliche Sorge erforderlich sei . Verbleibensanordnung reiche . Beteiligten bedürften klaren Regelung . Recht sei Aufenthaltsbestimmungsrecht auch Gesundheitssorge Antragsrecht Jugendhilfe entzogen worden erwarten sei Pflegeeltern Jugendamt Eltern gesundheitlichen Fragen Kooperation stattfinden werde . sei jedoch erforderlich gesundheitlichen Fragen erfahrungsgemäß schnell reagiert werden müsse . Entziehung weiterer Teile elterlichen Sorge hin gesamten elterlichen Sorge Mutter sei aber abzusehen Gefährdung Kindeswohls insoweit bisher eingetreten sei . . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . . Abs. FGG-RG ist Ende August geltende Verfahrensrecht weiterhin anwendbar Verfahren 1 . September eingeleitet worden ist vgl. Senatsurteil FamRZ . . 2 . Ausgangspunkt Recht ist Oberlandesgericht Anwendung deutschen Rechts ausgegangen Art . Abs. Abs. Haager Übereinkommens Zuständigkeit anzuwendende Recht Anerkennung Vollstreckung Zusammenarbeit Gebiet elterlichen Verantwortung Maßnahmen Schutz Kindern 19 . Oktober Haager Kinderschutzübereinkommen . Ferner hat zutreffend erkannt Entziehung Sorgerechts § Abs. entscheiden ist Mutter vorangegangenen Anordnung Ruhens elterlichen Sorge noch Inhaberin elterlichen Sorge war vgl. Palandt/Götz . Aufl . . . 3 . Rechtsbeschwerde ist begründet führt Aufhebung Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . Entscheidung Oberlandesgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand Maßnahmen § Abs. nur angeordnet werden dürfen Gefährdung Kindeswohls einschneidende Mittel begegnet werden kann . § Abs. hat Familiengericht körperliche geistige seelische Wohl Kindes gefährdet wird Eltern gewillt Lage sind Gefahr abzuwenden erforderlichen Maßnahmen treffen . derartige Maßnahme kommt auch Entziehung einzelner Teile Personensorgerechts insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrechts Betracht . Auslegung Anwendung § ist besondere Schutz beachten Familie Art . Abs. Abs. GG steht . Art . Abs. Satz GG garantiert Eltern Recht Pflege Erziehung . Erziehung Kindes ist primär Verantwortung Eltern gelegt " natürliche Recht " Eltern Staat verliehen worden ist vorgegebenes Recht anerkannt wird . Eltern können grundsätzlich frei staatlichen Einflüssen Eingriffen eigenen Vorstellungen entscheiden Pflege Erziehung Kinder gestalten Elternverantwortung gerecht werden wollen . Beziehung Kind muss aber Kindeswohl oberste Richtschnur elterlichen Pflege Erziehung sein BVerfG FamRZ FamRZ . Eltern Sorgerecht Kind entzogen zugleich Aufrechterhaltung Trennung Kindes gesichert wird darf nur strikter Beachtung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit erfolgen BVerfG FamRZ 569 ; Senatsbeschluss 26 . September ZB FamRZ . . gebietet Art Ausmaß staatlichen Eingriffs Grund Versagens Eltern bestimmen müssen Interesse Kindes geboten ist BVerfG FamRZ FamRZ . anzuordnende Maßnahme muss Abwehr Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet erforderlich auch engeren Sinne verhältnismäßig sein . Erforderlichkeit beinhaltet Gebot Erreichung Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln mildeste geschützte Rechtsposition wenigsten beeinträchtigende Mittel wählen BVerfG FamRZ . Staat muss vorrangig versuchen helfende unterstützende Herstellung Wiederherstellung verantwortungsgerechten Verhaltens leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen Ziel erreichen vgl. BVerfG FamRZ FamRZ . § Abs. Satz Verbindung § hat Gesetzgeber Regelung geschaffen Grundsatz Verhältnismäßigkeit besonders einschneidende Eingriffe Elternrecht nämlich Trennung Kindes Eltern -9- Entzug Personensorge verdeutlicht BVerfG FamRZ . Lebt Kind Pflegefamilie verlangen leiblichen Eltern Rückführung muss auch Erlass Verbleibensanordnung Abs. Verhältnis Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden BVerfG FamRZ ; FamRZ . Vorschrift kann Familiengericht anordnen bereits längerer Zeit Familienpflege lebende Kind Pflegeperson verbleibt Kindeswohl Wegnahme Pflegeperson gefährdet wäre . § Abs. geht Kind Pflegeeltern Folge länger dauernden Pflegeverhältnisses gewachsene Bindung entstanden sein kann Schaden Kindes zerstört werden soll vgl. Senatsbeschluss 26 . September ZB FamRZ . . Verbleibensanordnung kann immer dann ergehen Kindeswohl gefährdet ist Eltern Rückführung planen verbundene Zerstörung Bindung Pflegeeltern schwere nachhaltige Schädigung körperlichen seelischen Wohlbefindens Kindes erwarten ist . Auch allgemein auszugehen ist Herausnahme gewohnten Umgebung Zukunftsrisiko Kind verbunden sein kann darf führen Zusammenführung Kind Eltern grundsätzlich ausgeschlossen ist Kind sozialen Eltern " gefunden hat . Art . Abs. Satz GG folgt Pflegeverhältnis Weise verfestigt werden darf leiblichen Eltern Wegnahme nahezu Fall dauernden Verbleib Kindes Pflegefamilie befürchten müssen . Schon Wendung § Abs. " " fordert flexible Lösungen Wege gleitenden Übergangs Zueinanderfinden Kind leiblichen Eltern Umstellungsphase gerichtet sind BVerfG FamRZ FamRZ . ist auch Blick nehmen ursprüngliche Trennung Kindes leiblichen Eltern missbräuchlichen Ausübung elterlichen Sorge unverschuldeten Versagen Eltern beruhte . Gerade Voraussetzungen § Abs. Satz Wegnahme Kindes vorlagen wird verstärkt Möglichkeiten gesucht werden müssen behutsame Rückführung Kindes erreichen können BVerfG FamRZ Hinweis BT-Drucks . S. . bestehenden strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen Entzug Sorgerechts hierbei beachtenden Grundsatz Verhältnismäßigkeit wird angegriffene Entscheidung gerecht . Ergibt Gefährdung Kindeswohls allein Kind Unzeit Pflegefamilie herausgenommen leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll liegt Regel noch hinreichender Grund Eltern Sorgerecht ganz teilweise entziehen FamRZ ; OLG FamRZ . Vielmehr reicht dann Regel Verbleibensanordnung § Abs. Abwehr Kindeswohlgefährdung . Oberlandesgericht konkreten Gefährdung Kindeswohls Eltern beabsichtigte Rückführung Kindes ausgegangen ist hätte Einzelnen ausführen müssen Gründen angenommene Gefahr Entwicklung Kindes nur Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrechts Verbleibensanordnung milderes Mittel abwendbar gehalten hat BVerfG FamRZ . Oberlandesgericht durfte Annahme begnügen Rückkehr Kindes Eltern sei ausgeschlossen gegebenen Situation erforderliche besondere Erziehungseignung verfügten Trennung Pflegeeltern erwarteten traumatischen Belastungsreaktion Kindes begegnen können . hat Oberlandesgericht festgestellt Mutter sei grundsätzlich erziehungsgeeignet verfüge gute elterliche Kompetenzen . Elternteile seien grundsätzlich ausreichend stabil zusätzliche erzieherische Aufgaben bewältigen . ist ausgegangen Rückführungsszenario derzeit Persönlichkeiten leiblichen Eltern Pflegeeltern liegenden Gründen erarbeitet werden könne . mag zwar Schlussfolgerung tragen Herausnahme Kindes Pflegefamilie derzeitigen Zeitpunkt Frage kommt . rechtfertigt aber noch Entzug Teilen elterlichen Sorge . Verbleib Kindes Pflegeeltern kann gleichermaßen Erlass Verbleibensanordnung gesichert werden vgl. FamRZ . Zwar kann Einzelfällen denkbar sein Verbleibensanordnung Abwendung Kindeswohlgefährdung gleichermaßen geeignet ist Entzug Aufenthaltsbestimmungsrechts gesamten elterlichen Sorge . wird jedoch nur ausnahmsweise Fall sein etwa leiblichen Eltern Pflegeverhältnis dergestalt beeinträchtigen wiederum Gefährdung Kindeswohls Folge hat 6 . Aufl . . ; FAKomm-FamR/Ziegler 5 . Aufl . § . 11 ; Palandt/Götz . Aufl . § . Rückkehr Kindes dauerhaft ausgeschlossen ist Misshandlungen leiblichen Eltern drohen § . . Derartige Umstände hat Oberlandesgericht festgestellt . ist vielmehr grundsätzlichen Erziehungseignung Mutter ausgegangen . Beeinträchtigung Pflegeverhältnisses störende Einflüsse sorgeberechtigten Mutter rechnen ist hat Oberlandesgericht ebenfalls festgestellt . Allein Schwierigkeiten Umgangskontakten kann geschlossen werden . Auch Annahme absehbare Zeit Erarbeitung Rückführungsszenarios Rückführung Kindes Betracht komme stellt Grund Entzug Aufenthaltsbestimmungsrechts so aber FamRZ ; FamRZ f. ; wohl auch § . aE . Verbleibensanordnung ist Sicherstellung weiteren Aufenthalts Kindes Pflegeeltern weniger geeignet . Abs. lässt nur Lösungen Wege gleitenden Übergangs Rückführung Kindes leiblichen Eltern Umstellungsphase gerichtet sind auch Verbleibensanordnungen Endpunkt noch abzusehen ist FamRZ 564 ; MünchKommBGB/Huber . Aufl . § . 58 ; Palandt/Götz . Aufl . § . . Entzug wesentlichen Teilbereichen elterlichen Sorge hat Oberlandesgericht ferner verfassungsrechtlichen Auftrag auch eingeleiteter Dauerpflege Rückkehroption Kind offen halten hinreichend Rechnung getragen . Abwägungsentscheidung hätte Oberlandesgericht einbeziehen müssen Kind akuten psychischen Erkrankung Mutter Verschulden Jugendamt genommen worden war . Gerade ursprüngliche Trennung Kindes leiblichen Eltern unverschuldeten Versagen Eltern beruht muss Wegfall Gründe Trennung verstärkt Möglichkeiten gesucht werden behutsame Rückführung Kindes erreichen . Oberlandesgericht hätte gerade Anbetracht jungen Alters Kindes Überlegung gehabt Zueinanderfinden Kind leiblichen Eltern gelingen könnte . Entzug wesentlichen Teilbereichen elterlichen Sorge wird weiter verfestigt Rückführung Eltern erschwert . Auch weitere Begründung Oberlandesgerichts Beteiligten bedürften klaren Regelung Grundlage zukünftig spannungsfreier Umgangskontakte aufzubauen trägt Entscheidung . Gesichtspunkt allein ist Begründung Sorgerechtsentzugs ausreichend vgl. BVerfG FamRZ . auch Erlass Verbleibensanordnung ist Beteiligten verbindlich geklärt Kind weiterhin Lebensmittelpunkt hat . Entziehung Gesundheitssorge hat Oberlandesgericht ausreichend geprüft Maßnahme rechtfertigende Gefährdung Kindeswohls vorliegt Sorgerechtsentzug Abwendung Gefahr erforderlich ist . gegebenen Begründung Kooperation gesundheitlichen Fragen sei Pflegeeltern Jugendamt Eltern erwarten liegen entsprechenden Feststellungen . Konkrete Anhaltspunkte allein sorgeberechtigte Mutter gesundheitlichen Fragen Kooperation verweigern würde Gefährdung Kindeswohls verbunden wäre sind festgestellt . ergeben insbesondere Problemen führung Umgangskontakte maßgeblich leiblichen Vater Kindes verursacht sein sollen . ist ersichtlich Pflegeeltern rechtlichen Befugnisse § Abs. ausreichend handlungsfähig wären zusätzlich Entzug Gesundheitssorge erforderlich ist . § Abs. Satz ist Pflegeperson Angelegenheiten täglichen Lebens berechtigt selbst Entscheidungen treffen Inhaber elterlichen Sorge Angelegenheiten vertreten . Angelegenheiten täglichen Lebens gehört gewöhnliche medizinische Versorgung . § Abs. Satz Verbindung § Abs. Satz besteht ferner Gefahr Verzug Berechtigung Pflegeperson Rechtshandlungen vorzunehmen Wohl Kindes notwendig sind . Sorgerechtsinhaber ist anschließend vorgenommenen Handlungen unterrichten . weitere Absicherung würden Pflegeeltern § Abs. erfahren Entscheidungsbefugnisse § Abs. Inhaber elterlichen Sorge eingeschränkt werden können Kind gerichtlichen Verbleibensanordnung Pflegeperson befindet . Entzug Antragsrechts Jugendhilfe findet angegriffenen Entscheidung Begründung . kann schon Bestand haben . angefochtene Beschluss ist insgesamt aufzuheben . Senat ist Lage abschließend entscheiden weiterer Feststellungen bedarf . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen . 4 . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Oberlandesgericht wird Beachtung verfassungsrechtlichen Anforderungen prüfen haben Schutz Kindeswohls Erlass Verbleibensanordnung § Abs. erreicht werden kann . werden nur unmittelbaren Auswirkungen Trennung Kindes Pflegeeltern einzubeziehen sein auch langfristigen Auswirkungen dauerhaften Trennung Kindes leiblichen Eltern so bereits 26 . September ZB FamRZ . Art . EMRK ; . geht teilweisen Sorgerechtsentzug Gefahr weiteren Entfremdung Kindes Eltern . Gefährdung familiären Beziehung Kindes leiblichen Eltern bedeutet aber zugleich Trennung Kindes Wurzeln Senatsbeschluss 26 . September ZB FamRZ . . wird auch prüfen sein weitere Annäherung leiblichen Eltern Kindes einhergehende Lockerung Verhältnisses Pflegeeltern erfolgen können Belastungen Kindes soweit möglich vermindert werden sollten . Entsprechende Maßnahmen sind kinderpsychologischen Sachverständigen aufgezeigt worden . hatte Feststellungen Oberlandesgerichts dargelegt Rückführung Kindes nur denken wäre Pflegeeltern Eltern miteinander Gespräch kämen Seiten Beratung intensiven hochfrequenten familientherapeutischen Begleitung bedürften . Rücksicht erscheint Annahme gerechtfertigt Hinblick Persönlichkeiten beteiligten Personen könne auch intensive therapeutische Begleitung Beratung gewissen Zeitraum Rückführungsszenario erarbeitet werden . Oberlandesgericht festgestellt hat Mutter sondere Erziehungskompetenz verfügt Trennung Pflegeeltern erwartenden traumatischen Belastungsreaktion Kindes begegnen können werden auch verstärkte Unterstützungsmaßnahmen leiblichen Eltern Ziel Stärkung Erziehungskompetenz erwägen sein . Prüfung Entziehung weiterer Teilbereiche elterlichen Sorge hier : Gesundheitssorge Antragsrecht Jugendhilfe wird Feststellungen Sachverständigen gegebene grundsätzliche Erziehungseignung Mutter berücksichtigen sein . vorangegangenen Ruhens elterlichen Sorge Jahren Erziehungsentscheidungen Kind treffen durfte liegen negative Erkenntnisse Erziehungsverhalten jedenfalls . Verbleibensanordnung erlassen werden sollte wird künftig prüfen sein Mutter konstruktiv verhält Störungen Pflegeverhältnisses rechnen ist . Nur zuletzt genannten Fall könnte dann notwendig werden Verbleibensanordnung Abwehr Kindeswohlgefährdungen weitere Teilbereiche elterlichen Sorge Abs. entziehen . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Lörrach Entscheidung 03.08.2009 OLG Entscheidung UF BESCHLUSS 19 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rubrum Senatsbeschlusses 22 . Januar wird offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt Verfahrensbevollmächtigter weiteren Beteiligten Verfahren Rechtsbeschwerde Rechtsanwalt Dr. : Rechtsanwalt ist . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Lörrach Entscheidung 03.08.2009 OLG Entscheidung UF