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2194 lines
19 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
22
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Verjährung
Regressanspruchs
Scheinvaters
.
Beschluss
22
.
März
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Senats
Familiensachen
21
.
Januar
wird
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
nimmt
Antragsgegner
Erstattung
Unterhaltsaufwendungen
Kind
Anspruch
Oktober
Ehe
Antragstellers
Kindesmutter
geboren
worden
ist
.
Eheleute
Jahre
getrennt
hatten
wurde
Ehe
Urteil
26
.
März
rechtskräftig
Tage
geschieden
.
Rahmen
Antragsteller
Februar
eingeleiteten
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
gab
Kindesmutter
Jugendamt
Empfängniszeit
Antragsteller
auch
anderen
Männern
Geschlechtsverkehr
gehabt
haben
Namen
mehr
erinnern
könne
.
Erstmals
Schreiben
11
.
März
forderte
Antragsteller
Antragsgegner
Erzeuger
Kindes
hält
Erteilung
Auskünften
Einkommen
Vermögen
Zahlung
Kindesunterhalt
.
Urteil
5
.
März
rechtskräftig
1
.
Mai
stellte
Amtsgericht
Kind
Antragstellers
ist
.
vorliegenden
Verfahren
macht
Antragsteller
Antragsgegner
übergegangenen
Kindesunterhalt
Zeit
Oktober
November
geltend
.
"
Stufenklage
überschriebenen
Antragsschrift
Verfahrensbevollmächtigten
8
Juli
hat
Antragsteller
Amtsgericht
einleitend
Zustellung
Anberaumung
Termins
mündlichen
Verhandlung
gebeten
Anschluss
Folgende
ausgeführt
:
"
Termin
werden
beantragen
:
1
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
Auskunft
erteilen
Vermögenssituation
2
.
Vorlage
Auskunft
werden
ggf.
beantragen
Beklagten
verpflichten
Vollständigkeit
Richtigkeit
Auskunft
Eidesstattliche
Versicherung
glaubhaft
machen
.
Vorlage
Auskunft
behalten
Kläger
ausdrücklich
bezifferten
Schadenersatzanspruch
stellen
.
"
Amtsgericht
hat
Zeugenbeweis
erhoben
;
Mitwirkung
Amtsgericht
angeordneten
Abstammungsgutachten
hat
Antragsgegner
verweigert
.
Antragsgegner
Teilbeschluss
Amtsgerichts
antragsgemäß
Auskunftserteilung
verpflichtet
worden
war
hat
Antragsteller
Schriftsatz
6
.
Oktober
Erstattungsanspruch
bezifferter
Höhe
geltend
gemacht
Anspruch
weiterem
Schriftsatz
2
.
Februar
erhöht
.
Amtsgericht
hat
Antragsgegner
Zahlung
Zinsen
verpflichtet
Ratenzahlung
Höhe
monatlich
nachgelassen
.
Entscheidung
haben
Beteiligte
Beschwerde
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Antragsgegners
hat
angefochtene
Entscheidung
aufgehoben
Antrag
insgesamt
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
begehrt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
könne
dahinstehen
Regressanspruch
Antragstellers
Grunde
bestehe
.
Jedenfalls
sei
Antragsgegner
erhobenen
Verjährungseinrede
Leistungsverweigerung
berechtigt
.
Anspruch
§
Abs.
Satz
unterliege
regelmäßigen
dreijährigen
Verjährungsfrist
§
.
Anspruch
Antragstellers
sei
Rechtskraft
5
.
März
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
ergangenen
Urteils
entstanden
.
Spätestens
Jahre
habe
Antragsteller
auch
hinreichend
aussichtsreiche
Klage
genügende
Kenntnis
Person
Antragsgegners
Schuldner
gehabt
zeige
Antragsgegner
bereits
März
Zahlung
Kindesunterhalt
aufgefordert
habe
.
gerichtliche
Feststellung
Vaterschaft
Antragsgegners
§
Abs.
sei
weitere
Voraussetzung
Beginn
Laufs
Verjährungsfrist
gemäß
§
Abs.
.
Auffassung
sei
zwar
zutreffend
gewesen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gerichtliche
Feststellung
Vaterschaft
Erzeugers
Voraussetzung
Geltendmachung
Scheinvaterregressansprüchen
gewesen
sei
.
Änderung
Rechtsprechung
ausnahmsweise
inzidente
Vaterschaftsfeststellung
Regressverfahren
zulässig
sei
beginne
Verjährung
Anspruchs
hier
bejahender
Kenntnis
Person
Erzeugers
Schluss
Jahres
Vaterschaft
Scheinvater
wirksam
angefochten
worden
sei
.
31
.
Dezember
laufende
Verjährungsfrist
sei
rechtzeitig
gemäß
§
Abs.
Nr.
Erhebung
Klage
Leistung
gehemmt
worden
.
Zwar
hemme
auch
Stufenklage
erhobene
Leistungsklage
Verjährung
selbst
zunächst
nur
Auskunftsantrag
gestellt
werde
.
Antrag
Antragstellers
8
Juli
habe
aber
unbeschadet
Bezeichnung
Stufenklage
Verjährungshemmung
geführt
tatsächlich
Stufenklage
§
gehandelt
habe
Zustellung
Antragsschrift
nur
Auskunftsantrag
aber
auch
Leistungsantrag
rechtshängig
geworden
sei
.
Antragsteller
habe
eindeutigen
Formulierungen
Antragsschrift
lediglich
vorbehalten
Vorlage
Auskunft
bezifferten
Schadenersatzanspruch
stellen
.
Auch
Antragsschrift
enthaltene
Vorbringen
Verfahrenswert
spreche
Absicht
zunächst
lediglich
Auskunftsanspruch
geltend
machen
angeregt
worden
sei
Wert
vorläufig
Euro
festzusetzen
.
Zeitpunkt
erstmaligen
Erhebung
Leistungsklage
Schriftsatz
6
.
Oktober
sei
Verjährungsfrist
bereits
abgelaufen
gewesen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Rechtlicher
Ausgangspunkt
Antragsteller
geltend
gemachten
Regressanspruch
ist
§
Abs.
Satz
Unterhaltsanspruch
Kindes
Elternteil
Dritten
übergeht
Vater
Unterhalt
geleistet
hat
.
Vorschrift
übergegangene
Anspruch
ist
ursprünglichen
Unterhaltsanspruch
grundsätzlich
identisch
so
selbst
§
regelmäßigen
Verjährungsfrist
Jahren
unterliegt
vgl.
OLG
FamRZ
;
Wendl/Klinkhammer
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
9
.
Aufl
.
.
;
Unterhaltsprozess
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Gesetz
Änderung
Erbund
Verjährungsrechts
24
.
September
.
S.
Wirkung
1
.
Januar
bisherigen
Sondervorschriften
Verjährung
familienrechtlicher
Ansprüche
§
Abs.
Nr.
Abs.
aF
aufgehoben
worden
sind
hat
Rechtslage
geändert
.
§
Abs.
beginnt
regelmäßige
Verjährungsfrist
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Gläubiger
anspruchsbegründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
hat
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
.
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
Anspruch
Zeitpunkt
entstanden
"
Berechtigte
Anspruch
erstmals
geltend
machen
notfalls
Klage
erheben
kann
Hemmung
Verjährung
erreichen
vgl.
Urteile
16
.
September
ZR
17
.
Dezember
NJW-RR
.
Verfahrensgegenstand
ist
Scheinvater
übergegangene
gesetzliche
Unterhaltsanspruch
.
Kindes
mutmaßlichen
Erzeuger
.
gesetzlicher
Anspruch
Kindesunterhalt
Erzeuger
kann
aber
unabhängig
tatsächlichen
Abstammung
vornherein
entstehen
anderer
Mann
Grund
§
Nr.
Nr.
Vater
Kindes
Unterhaltspflichtiger
anzusehen
ist
.
Antragsteller
war
gemäß
§
Nr.
Vater
Kindes
Ehe
Kindesmutter
geboren
worden
ist
.
Erst
rechtskräftiger
Anfechtung
Vaterschaft
steht
rückwirkend
Zeitpunkt
Geburt
Kindes
Wirkung
§
Abs.
FamFG
Kind
Antragsteller
abstammt
.
Gleichzeitig
steht
ebenfalls
rückwirkend
Zeitpunkt
Geburt
Antragsteller
Kind
gesetzlichen
Kindesunterhalt
geschuldet
somit
"
Dritter
"
Sinne
§
Abs.
Satz
geleistet
hat
vgl.
Senatsurteil
11
.
Januar
FamRZ
.
.
.
Verjährungsfrist
gesetzliche
Unterhaltsansprüche
mutmaßlichen
Erzeuger
Kindes
kann
frühestens
Schluss
Jahres
beginnen
Entscheidung
erfolgreiche
Anfechtung
Vaterschaft
rechtskräftig
geworden
ist
vgl.
auch
FamRZ
f.
§
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
erkannt
Rechtsausübungssperre
§
vorliegenden
Fall
führt
Beginn
Verjährungsfrist
objektiver
Hinsicht
zeitlich
weiter
hinauszuschieben
.
Allerdings
kann
Erzeuger
§
Abs.
grundsätzlich
erst
dann
Unterhalt
Anspruch
genommen
werden
Vaterschaft
wirksam
anerkannt
hat
Vaterschaft
rechtskräftig
stellt
ist
.
Grunde
entspricht
allgemeiner
Ansicht
Verjährungsfrist
Unterhaltsanspruch
Kindes
Blick
Rechtsausübungssperre
rechtskräftigen
Feststellung
Vaterschaft
grundsätzlich
Lauf
gesetzt
werden
kann
Unterhaltsanspruch
Feststellung
Vaterschaft
Erzeugers
Realisierungsmöglichkeit
fehlt
vgl.
Senatsurteil
20
.
Mai
FamRZ
§
Satz
aF
.
Uneinigkeit
besteht
insoweit
lediglich
dogmatischen
Herleitung
Ergebnisses
:
teilweise
angenommen
wird
Verjährung
Rechtsausübungssperre
Feststellung
Vaterschaft
entsprechend
§
gehemmt
sei
vgl.
Staudinger/
Rauscher
§
.
geht
andere
Ansicht
Unterhaltsanspruch
rechtskräftigen
Feststellung
Vaterschaft
Erzeugers
noch
Sinne
§
Abs.
Nr.
"
entstanden
"
sei
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
könne
vgl.
etwa
MünchKomm/Wellenhofer
7
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/
§
.
;
FamRZ
;
ausdrücklich
offen
gelassen
Senatsurteil
20
.
Mai
FamRZ
damaligen
Streitstand
.
Maßstäben
beurteilt
grundsätzlich
auch
Verjährung
§
Abs.
Satz
Scheinvater
übergegangen
Unterhaltsanspruchs
vgl.
Senatsurteil
20
.
Mai
FamRZ
;
Staudinger/Rauscher
§
.
.
auch
Regressanspruch
Scheinvaters
zuvor
Vaterschaft
erfolgreich
angefochten
hat
unterliegt
regelmäßig
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
.
gerichtlichen
Inanspruchnahme
Erzeugers
Wege
Scheinvaterregresses
muss
wirksame
Anerkennung
rechtskräftige
Feststellung
Vaterschaft
Erzeugers
vorausgehen
;
Abstammungsfrage
kann
grundsätzlich
inzident
-9-
fahren
Vorfrage
geklärt
werden
vgl.
Senatsurteil
.
FamRZ
f.
§
Satz
aF
.
hat
frühere
Rechtsprechung
Senats
auch
endgültige
Nichtrealisierbarkeit
Regressforderung
Scheinvaters
hingenommen
Anerkennung
Vaterschaft
gerichtlichen
Vaterschaftsfeststellung
kommt
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
§
Satz
.
Durchbrechung
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
Regressverfahren
konnte
seinerzeit
nur
ausgesprochenen
Ausnahmefällen
erwogen
werden
so
beispielsweise
böswilligen
arglistigen
deliktischen
Verhalten
§
Erzeugers
vgl.
MünchKomm/Wellenhofer
7
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Rauscher
§
.
jeweils
weiteren
Nachweisen
Rechtsprechung
;
vgl.
auch
Urteil
21
.
Februar
.
früheren
restriktiven
Rechtsprechung
Sperrwirkung
§
hat
Senat
jüngerer
Zeit
Blick
verschiedene
Rechtsänderungen
Form
mehr
festgehalten
.
hat
Wegfall
Amtspflegschaft
nichtehelich
geborene
Kinder
1
Juli
gebracht
Vaterschaftsfeststellung
Volljährigkeit
Kindes
allein
Belieben
mutmaßlichen
Erzeugers
allein
sorgeberechtigten
Mutter
gestellt
worden
ist
.
hat
1
.
April
Gesetz
eingefügte
Abstammungsklärungsverfahren
§
verdeutlicht
Gesetz
statusunabhängige
Vaterschaftsfeststellung
mehr
völlig
fremd
ist
.
Hintergrund
hat
Senat
besonders
gelagerten
Fällen
großzügigere
Handhabung
inzidenten
Vaterschaftsfeststellung
Regressverfahren
gebilligt
.
Durchbrechung
kommt
insbesondere
dann
Betracht
auszugehen
ist
Vaterschaftsfeststellung
absehbarer
Zeit
erwarten
ist
insbesondere
schützenswerte
Kindesinteressen
inzidenten
Feststellung
stehen
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
f.
22
.
Oktober
FamRZ
.
.
muss
Vaterschaft
Regressschuldners
unstreitig
sein
müssen
Scheinvater
zumindest
Voraussetzungen
dargelegt
werden
§
Abs.
Vermutung
Vaterschaft
mutmaßlichen
Erzeugers
knüpft
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Fällen
Rechtsausübungssperre
Scheinvater
Regressverfahren
durchbrochen
werden
kann
vermag
§
Abs.
indessen
auch
Beginn
Verjährungsfrist
objektiver
Hinsicht
beeinflussen
.
Verhältnis
Scheinvater
mutmaßlichen
Erzeuger
inzidente
Feststellung
Vaterschaft
Klärung
Vorfrage
Unterhaltspflicht
zulässig
ist
Antragsteller
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
geltend
macht
kann
§
Abs.
rechtliches
Hindernis
gerichtliche
Durchsetzung
übergegangenen
Unterhaltsanspruchs
darstellen
.
bleibt
Fällen
Beginn
Verjährung
objektiver
Hinsicht
nur
Rechtskraft
Entscheidung
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
abzustellen
ist
.
zutreffende
Beurteilung
Beschwerdegerichts
ebenso
Ergebnis
etwa
erinnert
auch
Rechtsbeschwerde
.
Weiterhin
setzt
Beginn
Verjährung
§
Abs.
Nr.
subjektives
Element
erforderliche
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
Person
Schuldners
.
Kenntnis
hat
Gläubiger
erst
dann
Anspruch
bewiesen
ist
Gläubiger
selbst
Zweifel
mehr
hat
.
reicht
vielmehr
Gläubiger
bekannten
Tatsachen
gerichtliche
Geltendmachung
Anspruchs
verständiger
Würdigung
Erfolgsaussichten
zuzumuten
ist
andererseits
bedeutet
Rechtsverfolgung
Gläubiger
risikolos
erscheinen
muss
vgl.
.
Urteil
3
.
Juni
XI
.
.
Beschwerdegericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Antragsteller
spätestens
Jahr
Kenntnis
Person
Antragsgegners
möglichen
Erzeuger
besaß
.
vorliegenden
Fall
könnte
Hinsicht
allenfalls
zweifelhaft
sein
Antragsteller
Blick
Erfolgsaussichten
Rechtsverfolgung
zuzumuten
war
unmittelbar
rechtskräftiger
Vaterschaftsanfechtung
Regressansprüche
Antragsgegner
Durchbrechung
Sperrwirkung
§
Abs.
verfolgen
gewisse
Zeit
hinzuwarten
Vaterschaft
Kind
Antragsgegner
anerkannt
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
betrieben
wird
.
ist
Ergebnis
verneinen
.
Zwar
hat
Senat
Durchbrechung
Rechtsausübungssperre
Erwartung
abhängig
gemacht
absehbare
Zeit
Vaterschaftsfeststellung
erfolgt
Erwartung
insbesondere
dann
gerechtfertigt
angesehen
Antragsbefugten
Möglichkeit
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
"
längere
Zeit
Gebrauch
gemacht
haben
.
Senat
später
ausgeführt
hat
ist
längerer
Zeit
"
jedenfalls
Zeitraum
verstehen
deutlich
Zeitspanne
hinausgeht
Scheinvater
30
.
Juni
geltenden
Recht
hätte
rechnen
können
Jugendamt
Pfleger
gem.
§
§
Kindes
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
eingeleitet
hätte
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Oktober
FamRZ
.
.
wurde
Schrifttum
gefolgert
Rechtspraxis
Wartezeit
"
etwa
Monaten
einstellen
könne
vgl.
Wellenhofer
FamRZ
.
Hieraus
kann
aber
geschlossen
werden
Durchbrechung
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
verbundener
Unterhaltsregress
denkbaren
Fall
erst
Ablauf
gewissen
Wartezeit
"
rechtskräftiger
Vaterschaftsanfechtung
Aussicht
Erfolg
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
könnte
.
Umstand
Antragsbefugten
Möglichkeiten
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
längere
Zeit
Gebrauch
gemacht
haben
stützt
zwar
erforderliche
Prognose
auch
künftig
absehbarer
Zeit
geschehen
wird
.
ist
aber
keineswegs
ausgeschlossen
Prognose
auch
anderer
Tatsachen
gerechtfertigt
erscheint
so
insbesondere
dann
mutmaßliche
Erzeuger
Kindesmutter
gesetzliche
Vertreterin
minderjährigen
Kindes
Einleitung
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
schon
ausdrücklich
abgelehnt
haben
Senatsurteil
FamRZ
.
auch
vorliegenden
Fall
sonstiges
Verhalten
schon
Zeitpunkt
rechtskräftigen
Vaterschaftsanfechtung
nahelegt
absehbare
Zeit
Interesse
Vaterschaftsfeststellung
haben
.
Wird
Übrigen
gerichtliches
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Rechtshängigkeit
Scheinvaterregresses
eingeleitet
wird
grundsätzlich
Abweisung
Regressanspruchs
Aussetzung
Regressverfahrens
führen
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Mithin
ist
Beschwerdegericht
zutreffend
letztlich
Rechtsbeschwerde
unbeanstandet
ausgegangen
dreijährige
Verjährungsfrist
gemäß
§
§
Ablauf
31
.
Dezember
begann
vorbehaltlich
Hemmung
31
.
Dezember
endete
.
Beschwerdegericht
hat
schließlich
ebenfalls
Recht
erkannt
12
Juli
Gericht
eingegangene
Antragsschrift
Antragstellers
8
Juli
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
geführt
hat
.
diesbezüglichen
Erwägungen
Beschwerdegerichts
halten
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Wird
Stufenantrag
§
gestellt
Gläubiger
Angabe
Leistungen
beansprucht
vorbehält
erfasst
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
Nr.
allerdings
geltend
gemachten
unbezifferten
Anspruch
Leistung
Höhe
Urteil
24
.
Mai
ZR
FamRZ
.
11
;
vgl.
auch
Senatsurteil
8
.
Februar
FamRZ
Unterbrechung
Verjährung
früherem
Recht
.
Stufenantrag
stellt
besondere
Form
objektiven
Antragshäufung
Gläubiger
vorläufig
verfahrensrechtlichen
Pflicht
Bezifferung
Leistungsantrages
enthoben
ist
Rechnung
mitgeteilt
Vermögensverzeichnis
vorgelegt
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
wurde
.
Zustellung
dreistufigen
Stufenantrags
wird
sofort
dritten
Stufe
erhobene
noch
bezifferte
Zahlungsanspruch
rechtshängig
Senatsurteil
8
.
Februar
FamRZ
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
13
.
April
juris
.
.
Antragsteller
bereits
unbezifferten
Leistungsantrag
dritten
Stufe
Stufenantrags
rechtshängig
machen
wollte
ist
Wege
Auslegung
Antragsschrift
sonst
vorliegenden
Unterlagen
entscheiden
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Rechtsbeschwerdegericht
Würdigung
verfahrensrechtlicher
Erklärungen
Beteiligten
Tatrichter
uneingeschränkt
nachprüfen
Erklärungen
selbst
auslegen
.
ist
buchstäblichen
Sinn
Ausdrucks
haften
wirkliche
Wille
Beteiligten
berücksichtigen
.
Auslegung
Verfahrenserklärungen
ist
Grundsatz
beachten
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
Beschlüsse
14
November
ZR
.
29
.
März
ZB
.
.
Auch
Maßstäben
ist
Beschwerdegericht
indessen
Beurteilung
beizutreten
Antragsschrift
8
Juli
Stufenantrag
enthält
bereits
unbezifferten
Leistungsantrag
umfasst
.
ergibt
Ansicht
Rechtsbeschwerde
schon
Umstand
Antragsschrift
"
Stufenklage
"
überschrieben
ist
.
ist
zunächst
berücksichtigen
Stufenantrag
weit
verbreiteten
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
auch
vorbereitenden
Ansprüche
verkürzten
Form
gestellt
werden
kann
vgl.
etwa
KG
FamRZ
503
;
OLG
Zweibrücken
;
5
.
Aufl
.
§
.
10
;
Zöller/Greger
31
.
Aufl
.
.
2
;
ZPO/Bacher
Stand
:
1
.
Dezember
§
.
11
;
BGB/Mayer
Stand
:
1
.
August
§
.
25
;
Wendl/Schmitz
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
9
.
Aufl
.
§
.
;
Göppinger/
9
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Urteil
1
.
April
Sa
juris
.
.
Hintergrund
lassen
Wortlaut
auch
Gestaltung
Antragsschriftsatzes
vorliegenden
Fall
nur
Auslegung
solcherart
verkürzter
antrag
rechtshängig
gemacht
werden
sollte
.
lediglich
Anträge
Ansprüchen
Auskunftserteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
sind
Nummerierung
drucktechnische
Gestaltung
Absatz
Fettdruck
besonderer
Weise
bestimmte
Anträge
hervorgehoben
.
Streitgegenstand
ersten
Leistungsantrag
lediglich
vorbereitenden
Stufen
beschränkt
sein
sollte
sprechen
auch
nachgestellten
Ausführungen
künftigen
Leistungsbegehren
.
Antragsteller
hinweist
behalte
ausdrücklich
Vorlage
Auskunft
"
bezifferten
Schadenersatzanspruch
stellen
"
liegt
Wortsinn
gerade
noch
Stellung
unbezifferten
Antrages
Leistungsstufe
.
Recht
weist
Rechtsbeschwerdeerwiderung
Leistungsantrag
letzten
Stufe
Ausnahme
Bezifferung
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
genügenden
Form
uneingeschränkt
gestellt
muss
nur
angekündigt
werden
darf
vgl.
OLG
;
OLG
488
;
Musielak/Foerste
13
.
Aufl
.
§
.
.
konnte
Antragsteller
zwar
Bezifferung
aber
geschehen
schon
Stellung
Leistungsantrags
vorbehalten
Stufenantrag
Zustellung
Antragsschrift
Stufen
rechtshängig
werden
sollte
.
eindeutigen
Wortlaut
orientierte
Auslegung
widerspricht
auch
wohlverstandenen
Interessen
Antragstellers
Zeitpunkt
Antragstellung
.
bestehenden
Verfahrensrisikos
kann
Stellung
vorbereitenden
Stufen
beschränkten
Stufenantrags
sogar
empfehlenswert
sein
Notwendigkeit
sofortigen
Verjährungshemmung
besteht
Stellung
unbezifferten
Leistungsantrags
letzten
Stufe
Gebührenstreitwert
beträchtlich
erhöhen
würde
so
ausdrücklich
5
.
Aufl
.
§
.
.
kann
auch
hier
obwaltenden
Umständen
ausgegangen
werden
.
unmittelbar
bevorstehende
Verjährung
Antragsteller
verfolgten
Regressansprüche
drohte
Einleitung
Verfahrens
Jahre
noch
.
Sachlage
Verfahrenseinleitung
bestand
Antragsteller
vernachlässigendes
Erfolg
Rechtsverfolgung
möglicherweise
sicher
vorhersehbaren
Ergebnis
gerichtlichen
Abstammungsgutachtens
abhängen
würde
.
Übrigen
hat
schon
Beschwerdegericht
zutreffend
hingewiesen
hat
Antragsteller
Antragsschrift
selbst
angeregt
Verfahrenswert
vorläufig
lediglich
festzusetzen
außergerichtlichen
Aufforderungsschreiben
durchaus
konkrete
Vorstellungen
Höhe
gesamten
Regressanspruchs
entwickelt
hatte
Bewertung
unbezifferten
Leistungsantrags
hätten
zugrunde
gelegt
werden
können
.
Beschwerdegericht
hat
somit
Recht
entschieden
Regressanspruch
Antragstellers
erstmaliger
Stellung
Leistungsantrags
6
.
Oktober
bereits
verjährt
war
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
II-5