NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 22 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Satz Abs. Verjährung Regressanspruchs Scheinvaters . Beschluss 22 . März AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. Recht erkannt : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Senats Familiensachen 21 . Januar wird Kosten Antragstellers zurückgewiesen . Gründe : Antragsteller nimmt Antragsgegner Erstattung Unterhaltsaufwendungen Kind Anspruch Oktober Ehe Antragstellers Kindesmutter geboren worden ist . Eheleute Jahre getrennt hatten wurde Ehe Urteil 26 . März rechtskräftig Tage geschieden . Rahmen Antragsteller Februar eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab Kindesmutter Jugendamt Empfängniszeit Antragsteller auch anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt haben Namen mehr erinnern könne . Erstmals Schreiben 11 . März forderte Antragsteller Antragsgegner Erzeuger Kindes hält Erteilung Auskünften Einkommen Vermögen Zahlung Kindesunterhalt . Urteil 5 . März rechtskräftig 1 . Mai stellte Amtsgericht Kind Antragstellers ist . vorliegenden Verfahren macht Antragsteller Antragsgegner übergegangenen Kindesunterhalt Zeit Oktober November geltend . " Stufenklage überschriebenen Antragsschrift Verfahrensbevollmächtigten 8 Juli hat Antragsteller Amtsgericht einleitend Zustellung Anberaumung Termins mündlichen Verhandlung gebeten Anschluss Folgende ausgeführt : " Termin werden beantragen : 1 . Beklagte wird verurteilt Kläger Auskunft erteilen Vermögenssituation 2 . Vorlage Auskunft werden ggf. beantragen Beklagten verpflichten Vollständigkeit Richtigkeit Auskunft Eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen . Vorlage Auskunft behalten Kläger ausdrücklich bezifferten Schadenersatzanspruch stellen . " Amtsgericht hat Zeugenbeweis erhoben ; Mitwirkung Amtsgericht angeordneten Abstammungsgutachten hat Antragsgegner verweigert . Antragsgegner Teilbeschluss Amtsgerichts antragsgemäß Auskunftserteilung verpflichtet worden war hat Antragsteller Schriftsatz 6 . Oktober Erstattungsanspruch bezifferter Höhe € geltend gemacht Anspruch weiterem Schriftsatz 2 . Februar € erhöht . Amtsgericht hat Antragsgegner Zahlung € Zinsen verpflichtet Ratenzahlung Höhe monatlich € nachgelassen . Entscheidung haben Beteiligte Beschwerde eingelegt . Oberlandesgericht hat Beschwerde Antragstellers zurückgewiesen . Beschwerde Antragsgegners hat angefochtene Entscheidung aufgehoben Antrag insgesamt zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellers Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung folgt begründet : könne dahinstehen Regressanspruch Antragstellers Grunde bestehe . Jedenfalls sei Antragsgegner erhobenen Verjährungseinrede Leistungsverweigerung berechtigt . Anspruch § Abs. Satz unterliege regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist § . Anspruch Antragstellers sei Rechtskraft 5 . März Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangenen Urteils entstanden . Spätestens Jahre habe Antragsteller auch hinreichend aussichtsreiche Klage genügende Kenntnis Person Antragsgegners Schuldner gehabt zeige Antragsgegner bereits März Zahlung Kindesunterhalt aufgefordert habe . gerichtliche Feststellung Vaterschaft Antragsgegners § Abs. sei weitere Voraussetzung Beginn Laufs Verjährungsfrist gemäß § Abs. . Auffassung sei zwar zutreffend gewesen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gerichtliche Feststellung Vaterschaft Erzeugers Voraussetzung Geltendmachung Scheinvaterregressansprüchen gewesen sei . Änderung Rechtsprechung ausnahmsweise inzidente Vaterschaftsfeststellung Regressverfahren zulässig sei beginne Verjährung Anspruchs hier bejahender Kenntnis Person Erzeugers Schluss Jahres Vaterschaft Scheinvater wirksam angefochten worden sei . 31 . Dezember laufende Verjährungsfrist sei rechtzeitig gemäß § Abs. Nr. Erhebung Klage Leistung gehemmt worden . Zwar hemme auch Stufenklage erhobene Leistungsklage Verjährung selbst zunächst nur Auskunftsantrag gestellt werde . Antrag Antragstellers 8 Juli habe aber unbeschadet Bezeichnung Stufenklage Verjährungshemmung geführt tatsächlich Stufenklage § gehandelt habe Zustellung Antragsschrift nur Auskunftsantrag aber auch Leistungsantrag rechtshängig geworden sei . Antragsteller habe eindeutigen Formulierungen Antragsschrift lediglich vorbehalten Vorlage Auskunft bezifferten Schadenersatzanspruch stellen . Auch Antragsschrift enthaltene Vorbringen Verfahrenswert spreche Absicht zunächst lediglich Auskunftsanspruch geltend machen angeregt worden sei Wert vorläufig Euro festzusetzen . Zeitpunkt erstmaligen Erhebung Leistungsklage Schriftsatz 6 . Oktober sei Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Rechtlicher Ausgangspunkt Antragsteller geltend gemachten Regressanspruch ist § Abs. Satz Unterhaltsanspruch Kindes Elternteil Dritten übergeht Vater Unterhalt geleistet hat . Vorschrift übergegangene Anspruch ist ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch so selbst § regelmäßigen Verjährungsfrist Jahren unterliegt vgl. OLG FamRZ ; Wendl/Klinkhammer Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 9 . Aufl . . ; Unterhaltsprozess . Aufl . Kap . . . Gesetz Änderung Erbund Verjährungsrechts 24 . September . S. Wirkung 1 . Januar bisherigen Sondervorschriften Verjährung familienrechtlicher Ansprüche § Abs. Nr. Abs. aF aufgehoben worden sind hat Rechtslage geändert . § Abs. beginnt regelmäßige Verjährungsfrist Schluss Jahres Anspruch entstanden ist Gläubiger anspruchsbegründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangt hat grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . Sinne § Abs. Nr. ist Anspruch Zeitpunkt entstanden " Berechtigte Anspruch erstmals geltend machen notfalls Klage erheben kann Hemmung Verjährung erreichen vgl. Urteile 16 . September ZR 17 . Dezember NJW-RR . Verfahrensgegenstand ist Scheinvater übergegangene gesetzliche Unterhaltsanspruch . Kindes mutmaßlichen Erzeuger . gesetzlicher Anspruch Kindesunterhalt Erzeuger kann aber unabhängig tatsächlichen Abstammung vornherein entstehen anderer Mann Grund § Nr. Nr. Vater Kindes Unterhaltspflichtiger anzusehen ist . Antragsteller war gemäß § Nr. Vater Kindes Ehe Kindesmutter geboren worden ist . Erst rechtskräftiger Anfechtung Vaterschaft steht rückwirkend Zeitpunkt Geburt Kindes Wirkung § Abs. FamFG Kind Antragsteller abstammt . Gleichzeitig steht ebenfalls rückwirkend Zeitpunkt Geburt Antragsteller Kind gesetzlichen Kindesunterhalt geschuldet somit " Dritter " Sinne § Abs. Satz geleistet hat vgl. Senatsurteil 11 . Januar FamRZ . . . Verjährungsfrist gesetzliche Unterhaltsansprüche mutmaßlichen Erzeuger Kindes kann frühestens Schluss Jahres beginnen Entscheidung erfolgreiche Anfechtung Vaterschaft rechtskräftig geworden ist vgl. auch FamRZ f. § . Zutreffend hat Beschwerdegericht erkannt Rechtsausübungssperre § vorliegenden Fall führt Beginn Verjährungsfrist objektiver Hinsicht zeitlich weiter hinauszuschieben . Allerdings kann Erzeuger § Abs. grundsätzlich erst dann Unterhalt Anspruch genommen werden Vaterschaft wirksam anerkannt hat Vaterschaft rechtskräftig stellt ist . Grunde entspricht allgemeiner Ansicht Verjährungsfrist Unterhaltsanspruch Kindes Blick Rechtsausübungssperre rechtskräftigen Feststellung Vaterschaft grundsätzlich Lauf gesetzt werden kann Unterhaltsanspruch Feststellung Vaterschaft Erzeugers Realisierungsmöglichkeit fehlt vgl. Senatsurteil 20 . Mai FamRZ § Satz aF . Uneinigkeit besteht insoweit lediglich dogmatischen Herleitung Ergebnisses : teilweise angenommen wird Verjährung Rechtsausübungssperre Feststellung Vaterschaft entsprechend § gehemmt sei vgl. Staudinger/ Rauscher § . geht andere Ansicht Unterhaltsanspruch rechtskräftigen Feststellung Vaterschaft Erzeugers noch Sinne § Abs. Nr. " entstanden " sei gerichtlich geltend gemacht werden könne vgl. etwa MünchKomm/Wellenhofer 7 . Aufl . . ; Staudinger/ § . ; FamRZ ; ausdrücklich offen gelassen Senatsurteil 20 . Mai FamRZ damaligen Streitstand . Maßstäben beurteilt grundsätzlich auch Verjährung § Abs. Satz Scheinvater übergegangen Unterhaltsanspruchs vgl. Senatsurteil 20 . Mai FamRZ ; Staudinger/Rauscher § . . auch Regressanspruch Scheinvaters zuvor Vaterschaft erfolgreich angefochten hat unterliegt regelmäßig Rechtsausübungssperre § Abs. . gerichtlichen Inanspruchnahme Erzeugers Wege Scheinvaterregresses muss wirksame Anerkennung rechtskräftige Feststellung Vaterschaft Erzeugers vorausgehen ; Abstammungsfrage kann grundsätzlich inzident -9- fahren Vorfrage geklärt werden vgl. Senatsurteil . FamRZ f. § Satz aF . hat frühere Rechtsprechung Senats auch endgültige Nichtrealisierbarkeit Regressforderung Scheinvaters hingenommen Anerkennung Vaterschaft gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kommt vgl. Senatsurteil FamRZ § Satz . Durchbrechung Rechtsausübungssperre § Abs. Regressverfahren konnte seinerzeit nur ausgesprochenen Ausnahmefällen erwogen werden so beispielsweise böswilligen arglistigen deliktischen Verhalten § Erzeugers vgl. MünchKomm/Wellenhofer 7 . Aufl . . ; Staudinger/Rauscher § . jeweils weiteren Nachweisen Rechtsprechung ; vgl. auch Urteil 21 . Februar . früheren restriktiven Rechtsprechung Sperrwirkung § hat Senat jüngerer Zeit Blick verschiedene Rechtsänderungen Form mehr festgehalten . hat Wegfall Amtspflegschaft nichtehelich geborene Kinder 1 Juli gebracht Vaterschaftsfeststellung Volljährigkeit Kindes allein Belieben mutmaßlichen Erzeugers allein sorgeberechtigten Mutter gestellt worden ist . hat 1 . April Gesetz eingefügte Abstammungsklärungsverfahren § verdeutlicht Gesetz statusunabhängige Vaterschaftsfeststellung mehr völlig fremd ist . Hintergrund hat Senat besonders gelagerten Fällen großzügigere Handhabung inzidenten Vaterschaftsfeststellung Regressverfahren gebilligt . Durchbrechung kommt insbesondere dann Betracht auszugehen ist Vaterschaftsfeststellung absehbarer Zeit erwarten ist insbesondere schützenswerte Kindesinteressen inzidenten Feststellung stehen vgl. Senatsurteile FamRZ . f. 22 . Oktober FamRZ . . muss Vaterschaft Regressschuldners unstreitig sein müssen Scheinvater zumindest Voraussetzungen dargelegt werden § Abs. Vermutung Vaterschaft mutmaßlichen Erzeugers knüpft Senatsurteil FamRZ . . Fällen Rechtsausübungssperre Scheinvater Regressverfahren durchbrochen werden kann vermag § Abs. indessen auch Beginn Verjährungsfrist objektiver Hinsicht beeinflussen . Verhältnis Scheinvater mutmaßlichen Erzeuger inzidente Feststellung Vaterschaft Klärung Vorfrage Unterhaltspflicht zulässig ist Antragsteller auch Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht kann § Abs. rechtliches Hindernis gerichtliche Durchsetzung übergegangenen Unterhaltsanspruchs darstellen . bleibt Fällen Beginn Verjährung objektiver Hinsicht nur Rechtskraft Entscheidung Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen ist . zutreffende Beurteilung Beschwerdegerichts ebenso Ergebnis etwa erinnert auch Rechtsbeschwerde . Weiterhin setzt Beginn Verjährung § Abs. Nr. subjektives Element erforderliche Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen Person Schuldners . Kenntnis hat Gläubiger erst dann Anspruch bewiesen ist Gläubiger selbst Zweifel mehr hat . reicht vielmehr Gläubiger bekannten Tatsachen gerichtliche Geltendmachung Anspruchs verständiger Würdigung Erfolgsaussichten zuzumuten ist andererseits bedeutet Rechtsverfolgung Gläubiger risikolos erscheinen muss vgl. . Urteil 3 . Juni XI . . Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt Antragsteller spätestens Jahr Kenntnis Person Antragsgegners möglichen Erzeuger besaß . vorliegenden Fall könnte Hinsicht allenfalls zweifelhaft sein Antragsteller Blick Erfolgsaussichten Rechtsverfolgung zuzumuten war unmittelbar rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung Regressansprüche Antragsgegner Durchbrechung Sperrwirkung § Abs. verfolgen gewisse Zeit hinzuwarten Vaterschaft Kind Antragsgegner anerkannt Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben wird . ist Ergebnis verneinen . Zwar hat Senat Durchbrechung Rechtsausübungssperre Erwartung abhängig gemacht absehbare Zeit Vaterschaftsfeststellung erfolgt Erwartung insbesondere dann gerechtfertigt angesehen Antragsbefugten Möglichkeit Vaterschaftsfeststellungsverfahrens " längere Zeit Gebrauch gemacht haben . Senat später ausgeführt hat ist längerer Zeit " jedenfalls Zeitraum verstehen deutlich Zeitspanne hinausgeht Scheinvater 30 . Juni geltenden Recht hätte rechnen können Jugendamt Pfleger gem. § § Kindes Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte vgl. Senatsbeschluss 22 . Oktober FamRZ . . wurde Schrifttum gefolgert Rechtspraxis Wartezeit " etwa Monaten einstellen könne vgl. Wellenhofer FamRZ . Hieraus kann aber geschlossen werden Durchbrechung Rechtsausübungssperre § Abs. verbundener Unterhaltsregress denkbaren Fall erst Ablauf gewissen Wartezeit " rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung Aussicht Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden könnte . Umstand Antragsbefugten Möglichkeiten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens längere Zeit Gebrauch gemacht haben stützt zwar erforderliche Prognose auch künftig absehbarer Zeit geschehen wird . ist aber keineswegs ausgeschlossen Prognose auch anderer Tatsachen gerechtfertigt erscheint so insbesondere dann mutmaßliche Erzeuger Kindesmutter gesetzliche Vertreterin minderjährigen Kindes Einleitung Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt haben Senatsurteil FamRZ . auch vorliegenden Fall sonstiges Verhalten schon Zeitpunkt rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt absehbare Zeit Interesse Vaterschaftsfeststellung haben . Wird Übrigen gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechtshängigkeit Scheinvaterregresses eingeleitet wird grundsätzlich Abweisung Regressanspruchs Aussetzung Regressverfahrens führen Senatsurteil FamRZ . . Mithin ist Beschwerdegericht zutreffend letztlich Rechtsbeschwerde unbeanstandet ausgegangen dreijährige Verjährungsfrist gemäß § § Ablauf 31 . Dezember begann vorbehaltlich Hemmung 31 . Dezember endete . Beschwerdegericht hat schließlich ebenfalls Recht erkannt 12 Juli Gericht eingegangene Antragsschrift Antragstellers 8 Juli Hemmung Verjährung § Abs. § Abs. Nr. geführt hat . diesbezüglichen Erwägungen Beschwerdegerichts halten Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Wird Stufenantrag § gestellt Gläubiger Angabe Leistungen beansprucht vorbehält erfasst Hemmung Verjährung § Abs. Nr. allerdings geltend gemachten unbezifferten Anspruch Leistung Höhe Urteil 24 . Mai ZR FamRZ . 11 ; vgl. auch Senatsurteil 8 . Februar FamRZ Unterbrechung Verjährung früherem Recht . Stufenantrag stellt besondere Form objektiven Antragshäufung Gläubiger vorläufig verfahrensrechtlichen Pflicht Bezifferung Leistungsantrages enthoben ist Rechnung mitgeteilt Vermögensverzeichnis vorgelegt eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde . Zustellung dreistufigen Stufenantrags wird sofort dritten Stufe erhobene noch bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig Senatsurteil 8 . Februar FamRZ ; vgl. auch Senatsbeschluss 13 . April juris . . Antragsteller bereits unbezifferten Leistungsantrag dritten Stufe Stufenantrags rechtshängig machen wollte ist Wege Auslegung Antragsschrift sonst vorliegenden Unterlagen entscheiden . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Rechtsbeschwerdegericht Würdigung verfahrensrechtlicher Erklärungen Beteiligten Tatrichter uneingeschränkt nachprüfen Erklärungen selbst auslegen . ist buchstäblichen Sinn Ausdrucks haften wirkliche Wille Beteiligten berücksichtigen . Auslegung Verfahrenserklärungen ist Grundsatz beachten Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht Beschlüsse 14 November ZR . 29 . März ZB . . Auch Maßstäben ist Beschwerdegericht indessen Beurteilung beizutreten Antragsschrift 8 Juli Stufenantrag enthält bereits unbezifferten Leistungsantrag umfasst . ergibt Ansicht Rechtsbeschwerde schon Umstand Antragsschrift " Stufenklage " überschrieben ist . ist zunächst berücksichtigen Stufenantrag weit verbreiteten Meinung Rechtsprechung Literatur auch vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form gestellt werden kann vgl. etwa KG FamRZ 503 ; OLG Zweibrücken ; 5 . Aufl . § . 10 ; Zöller/Greger 31 . Aufl . . 2 ; ZPO/Bacher Stand : 1 . Dezember § . 11 ; BGB/Mayer Stand : 1 . August § . 25 ; Wendl/Schmitz Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 9 . Aufl . § . ; Göppinger/ 9 . Aufl . . ; vgl. auch Urteil 1 . April Sa juris . . Hintergrund lassen Wortlaut auch Gestaltung Antragsschriftsatzes vorliegenden Fall nur Auslegung solcherart verkürzter antrag rechtshängig gemacht werden sollte . lediglich Anträge Ansprüchen Auskunftserteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung sind Nummerierung drucktechnische Gestaltung Absatz Fettdruck besonderer Weise bestimmte Anträge hervorgehoben . Streitgegenstand ersten Leistungsantrag lediglich vorbereitenden Stufen beschränkt sein sollte sprechen auch nachgestellten Ausführungen künftigen Leistungsbegehren . Antragsteller hinweist behalte ausdrücklich Vorlage Auskunft " bezifferten Schadenersatzanspruch stellen " liegt Wortsinn gerade noch Stellung unbezifferten Antrages Leistungsstufe . Recht weist Rechtsbeschwerdeerwiderung Leistungsantrag letzten Stufe Ausnahme Bezifferung Voraussetzungen § Abs. Nr. genügenden Form uneingeschränkt gestellt muss nur angekündigt werden darf vgl. OLG ; OLG 488 ; Musielak/Foerste 13 . Aufl . § . . konnte Antragsteller zwar Bezifferung aber geschehen schon Stellung Leistungsantrags vorbehalten Stufenantrag Zustellung Antragsschrift Stufen rechtshängig werden sollte . eindeutigen Wortlaut orientierte Auslegung widerspricht auch wohlverstandenen Interessen Antragstellers Zeitpunkt Antragstellung . bestehenden Verfahrensrisikos kann Stellung vorbereitenden Stufen beschränkten Stufenantrags sogar empfehlenswert sein Notwendigkeit sofortigen Verjährungshemmung besteht Stellung unbezifferten Leistungsantrags letzten Stufe Gebührenstreitwert beträchtlich erhöhen würde so ausdrücklich 5 . Aufl . § . . kann auch hier obwaltenden Umständen ausgegangen werden . unmittelbar bevorstehende Verjährung Antragsteller verfolgten Regressansprüche drohte Einleitung Verfahrens Jahre noch . Sachlage Verfahrenseinleitung bestand Antragsteller vernachlässigendes Erfolg Rechtsverfolgung möglicherweise sicher vorhersehbaren Ergebnis gerichtlichen Abstammungsgutachtens abhängen würde . Übrigen hat schon Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat Antragsteller Antragsschrift selbst angeregt Verfahrenswert vorläufig lediglich € festzusetzen außergerichtlichen Aufforderungsschreiben durchaus konkrete Vorstellungen Höhe gesamten Regressanspruchs entwickelt hatte Bewertung unbezifferten Leistungsantrags hätten zugrunde gelegt werden können . Beschwerdegericht hat somit Recht entschieden Regressanspruch Antragstellers erstmaliger Stellung Leistungsantrags 6 . Oktober bereits verjährt war . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung II-5