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655 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Berufung
ist
auch
Falschbezeichnung
beklagten
Partei
zulässig
eingelegt
weiteren
Angaben
Rechtsmittelschrift
beigefügten
Urteils
ersehen
lässt
Beklagter
sein
soll
Anschluss
Senatsbeschluss
14
.
Mai
ZB
FamRZ
.
Beschluss
24
Juli
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
19
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
wendet
Verwerfung
Berufung
.
landgerichtliche
Urteil
ist
Kläger
2
.
Oktober
zugestellt
worden
.
2
November
ist
Oberlandesgericht
Berufungsschrift
Klägers
eingegangen
Aktenzeichen
ersten
Instanz
zutreffend
angegeben
war
Verfahren
ergangene
Urteil
beilag
.
Parteien
Berufungsverfahrens
war
Kläger
Berufungskläger
B.
GmbH
Berufungsbeklagte
benannt
.
7
November
hat
Kläger
Berichtigung
Rubrums
gebeten
Berufungsbeklagte
GmbH
also
hiesige
Beklagte
sei
.
Hinweis
hat
Oberlandesgericht
Berufung
Urteil
Landgerichts
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Senats
§
Abs.
Nr.
angefochtene
Beschluss
verletzt
Kläger
Anspruch
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Unrecht
verworfen
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
begründet
ordnungsgemäßen
Berufungseinlegung
Berufungsfrist
fehle
.
ordnungsgemäß
sei
Berufungsschrift
Rechtsmittelbeklagten
erstinstanzlichen
Beklagten
identisches
Unternehmen
benenne
gemeinte
erstinstanzliche
Beklagte
Berufungsfrist
erkennbar
werde
.
Berufungsschrift
beigelegten
Urteils
sei
erkennbar
gewesen
Beklagtenbezeichnung
Aktenzeichen
erstinstanzlichen
Urteils
Beifügung
fehlerhaft
gewesen
sei
.
Aufklärung
habe
mehr
Berufungsfrist
erfolgen
können
Berufungsschrift
erst
Tag
Fristablaufs
Freitag
2
November
Oberlandesgericht
eingegangen
dementsprechend
Vorsitzenden
erst
Montag
5
November
vorgelegt
worden
sei
.
gelte
umso
Verfahren
Klägers
B.
GmbH
Urteil
27
.
September
Klage
abgewiesen
worden
sei
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
muss
Berufungsschrift
Bezeichnung
angefochtenen
Urteils
Erklärung
enthalten
Berufung
eingelegt
werde
.
Erfordernis
ist
Rechtsprechung
nur
dann
genügt
Einlegung
Rechtsmittels
Rechtsmittelschrift
Verbindung
sonstigen
Unterlagen
Umständen
Rechtsmittelkläger
auch
Rechtsmittelbeklagte
erkennbar
sind
doch
jedenfalls
Ablauf
Rechtsmittelfrist
erkennbar
werden
Urteil
6
.
Februar
;
14
.
Mai
ZB
FamRZ
jeweils
§
Abs.
.
Einhaltung
Inhalt
Berufungsschrift
stellenden
Anforderungen
dient
Interesse
Erkennbarkeit
zweiter
Instanz
Rechtsstreit
Beteiligten
Berufungsgericht
auch
Interesse
Parteien
geregelten
Ablauf
Verfahrens
Rechtssicherheit
schutzwürdigen
Belangen
Rechtsmittelbeklagten
alsbaldiger
Zustellung
Rechtsmittelschrift
Urteil
6
.
Februar
.
bedeutet
indes
Person
Rechtsmittelklägers
-beklagten
wirksam
nur
ausdrücklich
nur
Berufungsschrift
selbst
angegeben
werden
kann
.
Vielmehr
ist
Rechtsmitteleinlegung
Auslegung
zugänglich
.
Belangen
Rechtssicherheit
ist
auch
dann
genügt
verständige
Würdigung
Aktes
Berufungseinlegung
Zweifel
Person
Rechtsmittelbeklagten
ausschließt
vgl.
Rechtsmittelkläger
.
ist
ausreichend
Hilfe
weiterer
Unterlagen
etwa
beigefügten
erstinstanzlichen
Urteil
Ablauf
Rechtsmittelfrist
eindeutig
erkennen
ist
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
sein
soll
14
.
Mai
ZB
FamRZ
.
Recht
rügt
Rechtsbeschwerde
Berufungsgericht
hinreichende
Würdigung
Berufungseinlegung
unterlassen
hat
.
rechtzeitig
Oberlandesgericht
eingegangenen
Rechtsmittelschrift
sind
erstinstanzliche
Aktenzeichen
Kläger
genaue
Bezeichnung
Urteils
schließlich
Datum
Zustellung
Urteils
Kläger
zutreffend
angegeben
.
Datum
angefochtenen
Urteils
"
"
angegeben
ist
ist
ersichtlich
"
28
.
September
"
gemeint
zuletzt
korrekten
Angabe
Datums
auch
Ende
Berufungsschrift
ergibt
.
hat
Kläger
angefochtene
Urteil
vollständiger
Fassung
Rechtsmittelschrift
beigelegt
.
Richtig
ist
zwar
Verfahrensbevollmächtigte
Klägers
beklagte
Partei
unzutreffend
angegeben
hat
.
Allein
Berufungsgericht
angeführte
Umstand
Kläger
angegebenen
Beklagten
tatsächlich
anderes
Verfahren
anhängig
ist
mittlerweile
auch
Oberlandesgericht
geführt
werde
steht
Würdigung
Berufungsschrift
Beklagte
Rechtsstreits
gemeint
war
.
Zutreffend
weist
Rechtsbeschwerde
Hinweis
erheblich
abweichenden
Individualisierungsmerkmale
Berufungsgericht
angeführte
Umstand
Auslegung
erschüttert
.
ergibt
zuletzt
Oberlandesgericht
Bezug
genommenen
Rechtsstreit
anderes
Landgericht
zuständig
gewesen
ist
dort
ergangene
Urteil
anderes
Datum
27
.
September
anderes
Aktenzeichen
aufweist
.
vorliegenden
Umständen
Beklagte
auch
Berufungsgericht
Berufungsfrist
erkennbar
war
vgl.
Empfängerhorizont
Rechtsmittelgerichts
7
November
FamRZ
.
folgt
Übrigen
Verfahren
weitere
Beanstandung
Berufungsverfahren
angefochtene
Urteil
eingetragen
worden
ist
.
Wiedervorlagefrist
wurde
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
vermerkt
.
Zwar
hat
Vorsitzende
Verfügung
erst
6
November
Ablauf
Berufungsfrist
Kenntnis
genommen
;
auch
sah
Gerichtsakte
Veranlassung
Eintragungen
ändern
.
Erst
Kläger
selbst
Berichtigung
Passivrubrums
beantragt
hatte
hat
Oberlandesgericht
Verfügung
8
November
nunmehr
bestehenden
Bedenken
hingewiesen
.
3
.
§
Abs.
Satz
ist
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung