BESCHLUSS 24 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Berufung ist auch Falschbezeichnung beklagten Partei zulässig eingelegt weiteren Angaben Rechtsmittelschrift beigefügten Urteils ersehen lässt Beklagter sein soll Anschluss Senatsbeschluss 14 . Mai ZB FamRZ . Beschluss 24 Juli OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 5 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 19 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger wendet Verwerfung Berufung . landgerichtliche Urteil ist Kläger 2 . Oktober zugestellt worden . 2 November ist Oberlandesgericht Berufungsschrift Klägers eingegangen Aktenzeichen ersten Instanz zutreffend angegeben war Verfahren ergangene Urteil beilag . Parteien Berufungsverfahrens war Kläger Berufungskläger B. GmbH Berufungsbeklagte benannt . 7 November hat Kläger Berichtigung Rubrums gebeten Berufungsbeklagte GmbH also hiesige Beklagte sei . Hinweis hat Oberlandesgericht Berufung Urteil Landgerichts verworfen . Hiergegen wendet Kläger Rechtsbeschwerde . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Nr. Abs. Satz statthaft . ist auch Übrigen zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Senats § Abs. Nr. angefochtene Beschluss verletzt Kläger Anspruch Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes . 2 . Berufungsgericht hat Berufung Unrecht verworfen . Oberlandesgericht hat Entscheidung begründet ordnungsgemäßen Berufungseinlegung Berufungsfrist fehle . ordnungsgemäß sei Berufungsschrift Rechtsmittelbeklagten erstinstanzlichen Beklagten identisches Unternehmen benenne gemeinte erstinstanzliche Beklagte Berufungsfrist erkennbar werde . Berufungsschrift beigelegten Urteils sei erkennbar gewesen Beklagtenbezeichnung Aktenzeichen erstinstanzlichen Urteils Beifügung fehlerhaft gewesen sei . Aufklärung habe mehr Berufungsfrist erfolgen können Berufungsschrift erst Tag Fristablaufs Freitag 2 November Oberlandesgericht eingegangen dementsprechend Vorsitzenden erst Montag 5 November vorgelegt worden sei . gelte umso Verfahren Klägers B. GmbH Urteil 27 . September Klage abgewiesen worden sei . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . § Abs. muss Berufungsschrift Bezeichnung angefochtenen Urteils Erklärung enthalten Berufung eingelegt werde . Erfordernis ist Rechtsprechung nur dann genügt Einlegung Rechtsmittels Rechtsmittelschrift Verbindung sonstigen Unterlagen Umständen Rechtsmittelkläger auch Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind doch jedenfalls Ablauf Rechtsmittelfrist erkennbar werden Urteil 6 . Februar ; 14 . Mai ZB FamRZ jeweils § Abs. . Einhaltung Inhalt Berufungsschrift stellenden Anforderungen dient Interesse Erkennbarkeit zweiter Instanz Rechtsstreit Beteiligten Berufungsgericht auch Interesse Parteien geregelten Ablauf Verfahrens Rechtssicherheit schutzwürdigen Belangen Rechtsmittelbeklagten alsbaldiger Zustellung Rechtsmittelschrift Urteil 6 . Februar . bedeutet indes Person Rechtsmittelklägers -beklagten wirksam nur ausdrücklich nur Berufungsschrift selbst angegeben werden kann . Vielmehr ist Rechtsmitteleinlegung Auslegung zugänglich . Belangen Rechtssicherheit ist auch dann genügt verständige Würdigung Aktes Berufungseinlegung Zweifel Person Rechtsmittelbeklagten ausschließt vgl. Rechtsmittelkläger . ist ausreichend Hilfe weiterer Unterlagen etwa beigefügten erstinstanzlichen Urteil Ablauf Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen ist Berufungskläger Berufungsbeklagter sein soll 14 . Mai ZB FamRZ . Recht rügt Rechtsbeschwerde Berufungsgericht hinreichende Würdigung Berufungseinlegung unterlassen hat . rechtzeitig Oberlandesgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift sind erstinstanzliche Aktenzeichen Kläger genaue Bezeichnung Urteils schließlich Datum Zustellung Urteils Kläger zutreffend angegeben . Datum angefochtenen Urteils " " angegeben ist ist ersichtlich " 28 . September " gemeint zuletzt korrekten Angabe Datums auch Ende Berufungsschrift ergibt . hat Kläger angefochtene Urteil vollständiger Fassung Rechtsmittelschrift beigelegt . Richtig ist zwar Verfahrensbevollmächtigte Klägers beklagte Partei unzutreffend angegeben hat . Allein Berufungsgericht angeführte Umstand Kläger angegebenen Beklagten tatsächlich anderes Verfahren anhängig ist mittlerweile auch Oberlandesgericht geführt werde steht Würdigung Berufungsschrift Beklagte Rechtsstreits gemeint war . Zutreffend weist Rechtsbeschwerde Hinweis erheblich abweichenden Individualisierungsmerkmale Berufungsgericht angeführte Umstand Auslegung erschüttert . ergibt zuletzt Oberlandesgericht Bezug genommenen Rechtsstreit anderes Landgericht zuständig gewesen ist dort ergangene Urteil anderes Datum 27 . September anderes Aktenzeichen aufweist . vorliegenden Umständen Beklagte auch Berufungsgericht Berufungsfrist erkennbar war vgl. Empfängerhorizont Rechtsmittelgerichts 7 November FamRZ . folgt Übrigen Verfahren weitere Beanstandung Berufungsverfahren angefochtene Urteil eingetragen worden ist . Wiedervorlagefrist wurde Ablauf Berufungsbegründungsfrist vermerkt . Zwar hat Vorsitzende Verfügung erst 6 November Ablauf Berufungsfrist Kenntnis genommen ; auch sah Gerichtsakte Veranlassung Eintragungen ändern . Erst Kläger selbst Berichtigung Passivrubrums beantragt hatte hat Oberlandesgericht Verfügung 8 November nunmehr bestehenden Bedenken hingewiesen . 3 . § Abs. Satz ist angefochtene Entscheidung aufzuheben Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung