You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1249 lines
11 KiB

BESCHLUSS
16
.
April
Unterbringungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
g
Abs.
Satz
§
m
Abs.
§
Abs.
Satz
eröffnete
Möglichkeit
Beschwerdegerichts
Rechtssachen
Maßgabe
§
Einzelrichter
Entscheidung
übertragen
besteht
auch
Unterbringungssachen
.
§
g
Abs.
Satz
§
m
Abs.
ergibt
Gegenteiliges
.
Beschluss
16
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
sofortige
weitere
Beschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Februar
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Betroffene
wendet
vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung
vorläufigen
Unterbringung
.
1
.
27-jährige
Betroffene
Schizophrenie
leidet
Betreuung
steht
war
bereits
wiederholt
untergebracht
.
Antrag
Betreuerin
hat
Amtsgericht
tätlichen
Übergriff
Betroffenen
Betreuerin
vorläufige
Unterbringung
Betroffenen
längstens
7
.
März
genehmigt
.
hiergegen
eingelegte
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
Einzelrichterin
Heranziehung
psychiatrischen
Gutachtens
Anhörung
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
weitere
Beschwerde
Betroffenen
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
sofortige
weitere
Beschwerde
vorgelegt
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
sofortige
weitere
Beschwerde
unbegründet
Oberlandesgericht
näher
ausgeführt
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Voraussetzungen
vorläufige
Unterbringung
Betroffenen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
erfüllt
seien
.
psychischen
Erkrankung
Betroffenen
bestehe
Zweifel
ebenso
Notwendigkeit
Heilbehandlung
.
sei
Unterbringung
möglich
anderenfalls
Betroffene
Medikamenteneinnahme
sofort
beenden
würde
.
Unterbringung
Betroffenen
7
.
März
sei
auch
verhältnismäßig
.
Insbesondere
könne
Verhalten
Betroffenen
Ausdruck
selbst
bestimmten
Willens
angesehen
Ablehnung
Unterbringung
"
Recht
Krankheit
"
begründet
werden
.
Entscheidung
Landgerichts
sei
auch
verfahrensfehlerhaft
Einzelrichterin
getroffen
worden
sei
.
§
Abs.
Satz
könne
Zivilkammer
Landgerichts
Verfahren
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Rechtssache
§
Abs.
Mitglieder
Entscheidung
übertragen
.
gelte
auch
Verfahren
Unterbringungssachen
.
Oberlandesgericht
sieht
beabsichtigten
Entscheidung
Beschluss
Oberlandesgerichts
30
Juli
FamRZ
gehindert
.
Entscheidung
kann
Beschwerdeverfahren
Unterbringungssachen
Einzelrichter
übertragen
werden
.
Oberlandesgericht
geht
unterbringungsrechtlichen
betreuungsrechtlichen
Erwägungen
.
Auffassung
stellt
Anordnung
Betreuung
schwerwiegenden
Eingriff
Grundrechte
Betroffenen
.
Einrichtung
Aufhebung
Betreuung
erfordere
regelmäßig
besonders
sorgfältige
abgewogene
Entscheidung
.
Insoweit
sei
grundsätzlich
besondere
tatsächliche
rechtliche
Schwierigkeit
Sache
anzunehmen
;
Übertragung
Einzelrichter
scheide
schon
Regelfall
.
§
Abs.
Satz
Möglichkeit
Übertragung
Beschwerdeverfahren
Einzelrichter
eröffne
sei
Vorschrift
Errichtung
Aufhebung
Betreuungen
anwendbar
.
ergebe
§
g
Abs.
Satz
speziellere
Norm
§
Abs.
Satz
vorgehe
.
§
Abs.
Satz
könne
persönliche
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
regelmäßig
beauftragten
Richter
nur
Kammer
erfolgen
.
aber
bereits
Anhörung
Verfahrensbestandteil
nur
Ausnahmefällen
einzelnen
Richter
übertragen
werden
könne
scheide
Übertragbarkeit
gesamten
Verfahrens
Einzelrichter
vornherein
.
Grundsätze
seien
Genehmigung
Unterbringung
Betroffenen
geschlossenen
Einrichtung
uneingeschränkt
übertragen
.
ergebe
§
m
Abs.
g
Abs.
verweise
ferner
Umstand
Unterbringung
Betroffenen
ungleich
härteren
Eingriff
Persönlichkeitsrechtsrecht
darstelle
Errichtung
Aufrechterhaltung
Betreuung
.
II
.
1
.
Vorlage
ist
zulässig
.
vorlegende
Oberlandesgericht
will
Frage
Unterbringungssachen
Übertragung
rens
Einzelrichter
zulässig
ist
weitere
Beschwerde
ergangenen
Entscheidung
Oberlandesgerichts
abweichen
.
Rechtsfrage
Entscheidungen
erheblich
ist
liegen
Voraussetzungen
Vorlage
§
Abs.
.
2
.
zulässigen
Vorlage
entscheidet
Bundesgerichtshof
vorlegenden
Oberlandesgerichts
.
sofortige
weitere
Beschwerde
ist
zulässig
begründet
.
Zulässigkeit
Vorlage
steht
Amtsgericht
vorläufige
Unterbringung
nur
längstens
7
.
März
genehmigt
hat
angefochtene
Entscheidung
Amtsgerichts
Entscheidung
bestätigende
Beschluss
Landgerichts
mithin
Zeitablauf
gegenstandlos
geworden
sind
.
Zwar
ist
Rechtsschutzinteresse
grundsätzlich
nur
bejahen
Rechtsschutzsuchende
gegenwärtig
betroffen
ist
Rechtsmittel
konkretes
praktisches
Ziel
erreichen
kann
.
Erledigung
ursprünglichen
Rechtsschutzzieles
kann
allerdings
Bedürfnis
gerichtlicher
Entscheidung
fortbestehen
Interesse
Betroffenen
Feststellung
Rechtslage
besonderer
Weise
schutzwürdig
ist
.
kommt
tief
einschneidenden
Grundrechtseingriffen
Betracht
so
namentlich
Eingriffen
Recht
Freiheit
Person
;
kann
auch
Charakter
Maßnahme
folgen
23
.
Januar
Veröffentlichung
bestimmt
Hinweis
BVerfG
.
So
liegen
Dinge
hier
:
Zwar
können
angefochtenen
Entscheidungen
vorläufige
Unterbringung
längstens
7
.
März
genehmigt
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
zurückgewiesen
worden
ist
mehr
aufgehoben
werden
;
Entscheidungen
sind
ersichtlich
bereits
Zeitablauf
erledigt
.
entfällt
jedoch
Rechtschutzinteresse
Betroffenen
.
Vielmehr
ändert
Gegenstand
eingeleiteten
Beschwerdeverfahrens
.
ist
nunmehr
Feststellung
Rechtswidrigkeit
genehmigten
Unterbringung
gerichtet
.
Zwar
hat
Betroffene
ausdrücklichen
Antrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Unterbringung
gestellt
.
hat
jedoch
Hinweis
Oberlandesgerichts
Vorlage
Bundesgerichtshof
beabsichtigt
sei
noch
19
.
Februar
also
rund
Wochen
Ende
vorläufige
Unterbringung
gesetzten
Frist
Verfahrenspfleger
erklärt
weiteren
Beschwerde
festhalten
wollen
.
Erklärung
geht
Senat
Betroffene
sofortigen
weiteren
Beschwerde
Rechtmäßigkeit
genehmigten
Unterbringung
unabhängig
damals
unmittelbar
bevorstehenden
Fristende
Rechtsbeschwerdegericht
überprüfen
lassen
will
.
Begehren
ist
dargelegt
zulässig
.
sofortige
weitere
Beschwerde
ist
jedoch
begründet
.
Landgericht
hat
Grundlage
festgestellten
Tatsachen
Voraussetzungen
§
Abs.
§
vorläufige
Unterbringung
normieren
Recht
bejaht
.
Einzelheiten
wird
angefochtenen
Beschluss
Landgerichts
ausführliche
Würdigung
Vorlagebeschluss
Oberlandesgerichts
verwiesen
.
"
Freiheit
Krankheit
"
Betroffene
beruft
rechtfertigt
anderes
Ergebnis
.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
kann
zwar
Einzelfall
zwangsweise
Unterbringung
psychisch
Kranken
verbieten
drohender
gewichtiger
Gesundheitsschaden
abzuwenden
noch
Schädigung
Dritter
erwarten
ist
BVerfG
FamRZ
.
Voraussetzung
liegt
aber
auch
Oberlandesgericht
hinweist
hier
schon
Hinblick
ärztlichen
Gutachten
getroffenen
Feststellungen
gewalttätige
Verhalten
Betroffenen
Betreuerin
ersichtlich
.
Entscheidung
Landgerichts
ist
auch
verfahrensfehlerhaft
gekommen
.
Insbesondere
durfte
zuständige
Zivilkammer
Landgerichts
Beschwerdeverfahren
Einzelrichterin
übertragen
.
Art
.
Zivilprozessreformgesetzes
eingefügten
Abs.
Satz
kann
Zivilkammer
Landgerichts
Beschwerdesachen
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Rechtssache
Einzelrichter
übertragen
.
Vorschrift
gilt
Wortlaut
Standort
auch
Unterbringungsverfahren
.
ist
ersichtlich
oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung
sieht
Oberlandesgericht
Zweifel
gezogen
worden
vgl.
Vorlagebeschluss
zitierte
Rechtsprechung
.
Zweifel
besteht
Auffassung
Senats
auch
Anlass
.
Anwendung
§
Abs.
Satz
Unterbringungsverfahren
wird
§
g
Abs.
Satz
.
V.m
.
m
Abs.
ausgeschlossen
.
Insbesondere
lässt
§
g
Abs.
Satz
.
V.m
.
m
Abs.
specialis
§
Abs.
Satz
verstehen
Rückgriff
letztgenannte
Vorschrift
verwehrt
.
ergibt
bereits
unterschiedlichen
Regelungsgegenstand
Normen
.
Abs.
Satz
bestimmt
Entscheidung
Beschwerden
Sachen
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
berufen
ist
.
entscheiden
Zivilkammern
Beschwerden
voller
Besetzung
§
Abs.
Satz
neu
eröffneten
Möglichkeit
Übertragung
Einzelrichter
Gebrauch
machen
.
g
Abs.
Satz
.
V.m
.
m
regelt
Unmittelbarkeit
Verfahrens
Entscheidung
berufenen
Richter
.
Vorschrift
soll
Zivilkammer
voller
Besetzung
Beschwerde
Unterbringungssachen
entscheidet
persönliche
Anhörung
Betroffenen
grundsätzlich
auch
Kammer
stattfinden
Anhörung
also
nur
ausnahmsweise
beauftragten
Richter
erfolgen
.
persönliche
Anhörung
einhergehende
persönliche
Eindruck
Betroffenen
vermitteln
Vorstellung
Gesetzgebers
wichtige
Erkenntnisse
Einschätzungen
Entscheidung
berufenen
Richtern
unmittelbar
also
nur
Wege
Berichterstattung
beauftragten
Richter
wahrgenommen
werden
sollen
.
g
Abs.
Satz
.
V.m
.
m
Abs.
betrifft
vorlegende
Oberlandesgericht
formuliert
mithin
nur
Weg
Entscheidungsfindung
berufenen
Richter
.
Frage
Entscheidung
berufen
ist
Kammer
Einzelrichter
wird
auch
mittelbar
erfasst
bestimmt
ausschließlich
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
.
Wollte
Oberlandesgericht
§
g
Abs.
Satz
.
V.m
.
m
Abs.
herleiten
Beschwerden
Sachen
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
stets
nur
Kammer
voller
Besetzung
also
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Übertragungsmöglichkeit
entscheiden
dürfe
würden
Fragen
vermischt
Verhältnis
Normen
zueinander
gleichsam
"
Kopf
gestellt
"
.
Richtig
ist
zwar
§
g
Abs.
Satz
.
V.m
.
m
Abs.
Grundsatz
vorgeschriebene
Unmittelbarkeit
Anhörung
nur
Fall
erfasst
Zivilkammer
voller
Besetzung
Beschwerde
entscheidet
.
erklärt
aber
zwanglos
Tatsache
Übertragung
Rechtssache
Einzelrichter
Unmittelbarkeit
ohnehin
gewahrt
ist
§
g
Abs.
Satz
.
V.m
.
m
Abs.
entsprechende
Regelung
also
sinnlos
wäre
.
"
erst
"
schon
-9-
Anhörung
Kammer
erfolgen
muss
dann
"
erst
recht
"
auch
Entscheidung
Sache
selbst
geht
.
§
Abs.
Satz
Bezug
genommenen
§
Abs.
Nr.
ergibt
.
Vorschrift
kommt
Übertragung
Einzelrichter
nur
Betracht
Sache
tatsächlichen
rechtlichen
Schwierigkeiten
aufweist
.
Voraussetzung
gilt
auch
Unterbringungsverfahren
.
Allerdings
lässt
herleiten
Unterbringungsverfahren
Übertragung
Beschwerdeverfahrens
Einzelrichter
generell
Regelfall
unzulässig
wäre
.
Richtig
ist
zwar
Errichtung
Fortdauer
Betreuung
erst
recht
zwangsweise
Unterbringung
Betreuten
einschneidende
Grundrechtseingriffe
darstellen
.
Frage
Oberlandesgericht
meint
Entscheidung
Errichtung
Aufhebung
Betreuung
Unterbringung
Betreuten
besonders
sorgfältige
abgewogene
Entscheidung
erfordert
nur
Kriterien
formuliert
sind
Entscheidung
Rechtssachen
gleichermaßen
Gültigkeit
beanspruchen
kann
hier
dahinstehen
.
Auch
ersten
Alternative
folgt
lässt
herleiten
gebotene
besonders
sorgfältige
abgewogene
Entscheidung
Unterbringungssachen
notwendig
"
besonderen
Schwierigkeiten
tatsächlicher
rechtlicher
Art
einhergeht
schon
Übertragung
Einzelrichter
Regelfall
verbietet
.
vorliegenden
Fall
besonderen
Schwierigkeiten
vorgelegen
hätten
ist
ersichtlich
.
Frage
ist
Übrigen
Belang
Maßgabe
§
Abs.
Unrecht
erfolgte
Übertragung
Rechtssache
Einzelrichter
Rechtsmittel
ohnehin
gestützt
werden
kann
§
Abs.
;
vgl.
auch
.
war
sofortigen
weiteren
Beschwerde
Erfolg
versagen
.
Sprick
Weber-Monecke
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung