BESCHLUSS 16 . April Unterbringungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § g Abs. Satz § m Abs. § Abs. Satz eröffnete Möglichkeit Beschwerdegerichts Rechtssachen Maßgabe § Einzelrichter Entscheidung übertragen besteht auch Unterbringungssachen . § g Abs. Satz § m Abs. ergibt Gegenteiliges . Beschluss 16 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : sofortige weitere Beschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Februar wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gründe : Betroffene wendet vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorläufigen Unterbringung . 1 . 27-jährige Betroffene Schizophrenie leidet Betreuung steht war bereits wiederholt untergebracht . Antrag Betreuerin hat Amtsgericht tätlichen Übergriff Betroffenen Betreuerin vorläufige Unterbringung Betroffenen längstens 7 . März genehmigt . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat Landgericht Einzelrichterin Heranziehung psychiatrischen Gutachtens Anhörung Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen richtet sofortige weitere Beschwerde Betroffenen . 2 . Oberlandesgericht hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung sofortige weitere Beschwerde vorgelegt . Auffassung Oberlandesgerichts ist sofortige weitere Beschwerde unbegründet Oberlandesgericht näher ausgeführt verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen Beschwerdegerichts Voraussetzungen vorläufige Unterbringung Betroffenen § Abs. Nr. § Abs. § Abs. erfüllt seien . psychischen Erkrankung Betroffenen bestehe Zweifel ebenso Notwendigkeit Heilbehandlung . sei Unterbringung möglich anderenfalls Betroffene Medikamenteneinnahme sofort beenden würde . Unterbringung Betroffenen 7 . März sei auch verhältnismäßig . Insbesondere könne Verhalten Betroffenen Ausdruck selbst bestimmten Willens angesehen Ablehnung Unterbringung " Recht Krankheit " begründet werden . Entscheidung Landgerichts sei auch verfahrensfehlerhaft Einzelrichterin getroffen worden sei . § Abs. Satz könne Zivilkammer Landgerichts Verfahren Freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechtssache § Abs. Mitglieder Entscheidung übertragen . gelte auch Verfahren Unterbringungssachen . Oberlandesgericht sieht beabsichtigten Entscheidung Beschluss Oberlandesgerichts 30 Juli FamRZ gehindert . Entscheidung kann Beschwerdeverfahren Unterbringungssachen Einzelrichter übertragen werden . Oberlandesgericht geht unterbringungsrechtlichen betreuungsrechtlichen Erwägungen . Auffassung stellt Anordnung Betreuung schwerwiegenden Eingriff Grundrechte Betroffenen . Einrichtung Aufhebung Betreuung erfordere regelmäßig besonders sorgfältige abgewogene Entscheidung . Insoweit sei grundsätzlich besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeit Sache anzunehmen ; Übertragung Einzelrichter scheide schon Regelfall . § Abs. Satz Möglichkeit Übertragung Beschwerdeverfahren Einzelrichter eröffne sei Vorschrift Errichtung Aufhebung Betreuungen anwendbar . ergebe § g Abs. Satz speziellere Norm § Abs. Satz vorgehe . § Abs. Satz könne persönliche Anhörung Betroffenen Beschwerdeverfahren regelmäßig beauftragten Richter nur Kammer erfolgen . aber bereits Anhörung Verfahrensbestandteil nur Ausnahmefällen einzelnen Richter übertragen werden könne scheide Übertragbarkeit gesamten Verfahrens Einzelrichter vornherein . Grundsätze seien Genehmigung Unterbringung Betroffenen geschlossenen Einrichtung uneingeschränkt übertragen . ergebe § m Abs. g Abs. verweise ferner Umstand Unterbringung Betroffenen ungleich härteren Eingriff Persönlichkeitsrechtsrecht darstelle Errichtung Aufrechterhaltung Betreuung . II . 1 . Vorlage ist zulässig . vorlegende Oberlandesgericht will Frage Unterbringungssachen Übertragung rens Einzelrichter zulässig ist weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung Oberlandesgerichts abweichen . Rechtsfrage Entscheidungen erheblich ist liegen Voraussetzungen Vorlage § Abs. . 2 . zulässigen Vorlage entscheidet Bundesgerichtshof vorlegenden Oberlandesgerichts . sofortige weitere Beschwerde ist zulässig begründet . Zulässigkeit Vorlage steht Amtsgericht vorläufige Unterbringung nur längstens 7 . März genehmigt hat angefochtene Entscheidung Amtsgerichts Entscheidung bestätigende Beschluss Landgerichts mithin Zeitablauf gegenstandlos geworden sind . Zwar ist Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nur bejahen Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist Rechtsmittel konkretes praktisches Ziel erreichen kann . Erledigung ursprünglichen Rechtsschutzzieles kann allerdings Bedürfnis gerichtlicher Entscheidung fortbestehen Interesse Betroffenen Feststellung Rechtslage besonderer Weise schutzwürdig ist . kommt tief einschneidenden Grundrechtseingriffen Betracht so namentlich Eingriffen Recht Freiheit Person ; kann auch Charakter Maßnahme folgen 23 . Januar Veröffentlichung bestimmt Hinweis BVerfG . So liegen Dinge hier : Zwar können angefochtenen Entscheidungen vorläufige Unterbringung längstens 7 . März genehmigt hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden ist mehr aufgehoben werden ; Entscheidungen sind ersichtlich bereits Zeitablauf erledigt . entfällt jedoch Rechtschutzinteresse Betroffenen . Vielmehr ändert Gegenstand eingeleiteten Beschwerdeverfahrens . ist nunmehr Feststellung Rechtswidrigkeit genehmigten Unterbringung gerichtet . Zwar hat Betroffene ausdrücklichen Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit Unterbringung gestellt . hat jedoch Hinweis Oberlandesgerichts Vorlage Bundesgerichtshof beabsichtigt sei noch 19 . Februar also rund Wochen Ende vorläufige Unterbringung gesetzten Frist Verfahrenspfleger erklärt weiteren Beschwerde festhalten wollen . Erklärung geht Senat Betroffene sofortigen weiteren Beschwerde Rechtmäßigkeit genehmigten Unterbringung unabhängig damals unmittelbar bevorstehenden Fristende Rechtsbeschwerdegericht überprüfen lassen will . Begehren ist dargelegt zulässig . sofortige weitere Beschwerde ist jedoch begründet . Landgericht hat Grundlage festgestellten Tatsachen Voraussetzungen § Abs. § vorläufige Unterbringung normieren Recht bejaht . Einzelheiten wird angefochtenen Beschluss Landgerichts ausführliche Würdigung Vorlagebeschluss Oberlandesgerichts verwiesen . " Freiheit Krankheit " Betroffene beruft rechtfertigt anderes Ergebnis . Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann zwar Einzelfall zwangsweise Unterbringung psychisch Kranken verbieten drohender gewichtiger Gesundheitsschaden abzuwenden noch Schädigung Dritter erwarten ist BVerfG FamRZ . Voraussetzung liegt aber auch Oberlandesgericht hinweist hier schon Hinblick ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen gewalttätige Verhalten Betroffenen Betreuerin ersichtlich . Entscheidung Landgerichts ist auch verfahrensfehlerhaft gekommen . Insbesondere durfte zuständige Zivilkammer Landgerichts Beschwerdeverfahren Einzelrichterin übertragen . Art . Zivilprozessreformgesetzes eingefügten Abs. Satz kann Zivilkammer Landgerichts Beschwerdesachen Freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechtssache Einzelrichter übertragen . Vorschrift gilt Wortlaut Standort auch Unterbringungsverfahren . ist ersichtlich oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sieht Oberlandesgericht Zweifel gezogen worden vgl. Vorlagebeschluss zitierte Rechtsprechung . Zweifel besteht Auffassung Senats auch Anlass . Anwendung § Abs. Satz Unterbringungsverfahren wird § g Abs. Satz . V.m . m Abs. ausgeschlossen . Insbesondere lässt § g Abs. Satz . V.m . m Abs. specialis § Abs. Satz verstehen Rückgriff letztgenannte Vorschrift verwehrt . ergibt bereits unterschiedlichen Regelungsgegenstand Normen . Abs. Satz bestimmt Entscheidung Beschwerden Sachen Freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist . entscheiden Zivilkammern Beschwerden voller Besetzung § Abs. Satz neu eröffneten Möglichkeit Übertragung Einzelrichter Gebrauch machen . g Abs. Satz . V.m . m regelt Unmittelbarkeit Verfahrens Entscheidung berufenen Richter . Vorschrift soll Zivilkammer voller Besetzung Beschwerde Unterbringungssachen entscheidet persönliche Anhörung Betroffenen grundsätzlich auch Kammer stattfinden Anhörung also nur ausnahmsweise beauftragten Richter erfolgen . persönliche Anhörung einhergehende persönliche Eindruck Betroffenen vermitteln Vorstellung Gesetzgebers wichtige Erkenntnisse Einschätzungen Entscheidung berufenen Richtern unmittelbar also nur Wege Berichterstattung beauftragten Richter wahrgenommen werden sollen . g Abs. Satz . V.m . m Abs. betrifft vorlegende Oberlandesgericht formuliert mithin nur Weg Entscheidungsfindung berufenen Richter . Frage Entscheidung berufen ist Kammer Einzelrichter wird auch mittelbar erfasst bestimmt ausschließlich § Abs. Satz . V.m . . Wollte Oberlandesgericht § g Abs. Satz . V.m . m Abs. herleiten Beschwerden Sachen Freiwilligen Gerichtsbarkeit stets nur Kammer voller Besetzung also § Abs. Satz vorgesehene Übertragungsmöglichkeit entscheiden dürfe würden Fragen vermischt Verhältnis Normen zueinander gleichsam " Kopf gestellt " . Richtig ist zwar § g Abs. Satz . V.m . m Abs. Grundsatz vorgeschriebene Unmittelbarkeit Anhörung nur Fall erfasst Zivilkammer voller Besetzung Beschwerde entscheidet . erklärt aber zwanglos Tatsache Übertragung Rechtssache Einzelrichter Unmittelbarkeit ohnehin gewahrt ist § g Abs. Satz . V.m . m Abs. entsprechende Regelung also sinnlos wäre . " erst " schon -9- Anhörung Kammer erfolgen muss dann " erst recht " auch Entscheidung Sache selbst geht . § Abs. Satz Bezug genommenen § Abs. Nr. ergibt . Vorschrift kommt Übertragung Einzelrichter nur Betracht Sache tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist . Voraussetzung gilt auch Unterbringungsverfahren . Allerdings lässt herleiten Unterbringungsverfahren Übertragung Beschwerdeverfahrens Einzelrichter generell Regelfall unzulässig wäre . Richtig ist zwar Errichtung Fortdauer Betreuung erst recht zwangsweise Unterbringung Betreuten einschneidende Grundrechtseingriffe darstellen . Frage Oberlandesgericht meint Entscheidung Errichtung Aufhebung Betreuung Unterbringung Betreuten besonders sorgfältige abgewogene Entscheidung erfordert nur Kriterien formuliert sind Entscheidung Rechtssachen gleichermaßen Gültigkeit beanspruchen kann hier dahinstehen . Auch ersten Alternative folgt lässt herleiten gebotene besonders sorgfältige abgewogene Entscheidung Unterbringungssachen notwendig " besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher rechtlicher Art einhergeht schon Übertragung Einzelrichter Regelfall verbietet . vorliegenden Fall besonderen Schwierigkeiten vorgelegen hätten ist ersichtlich . Frage ist Übrigen Belang Maßgabe § Abs. Unrecht erfolgte Übertragung Rechtssache Einzelrichter Rechtsmittel ohnehin gestützt werden kann § Abs. ; vgl. auch . war sofortigen weiteren Beschwerde Erfolg versagen . Sprick Weber-Monecke ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Wagenitz Dose Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung