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9.8 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Unterbringungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Wird
Unterbringungssache
zugestellte
Ausfertigung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
fälschlicherweise
einstweilige
Anordnung
bezeichnet
steht
Abs.
FamFG
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
.
Unterbringungsverfahren
kann
Beschwerdegericht
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
erneuten
Anhörung
Betroffenen
absehen
Gericht
ersten
Rechtszugs
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
vorgenommen
hat
amtsgerichtlichen
Entscheidung
ausreichenden
Gründe
dargelegt
werden
.
Beschluss
1
.
Juni
AG
Eschwege
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Einwilligung
Betreuerin
ärztliche
Zwangsmaßnahme
genehmigende
Beschluss
Amtsgerichts
Eschwege
23
November
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Dezember
Betroffene
Rechten
verletzt
haben
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
außergerichtlichen
Kosten
Betroffenen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
:
.
Gründe
:
Betroffene
wendet
Zeitablauf
erledigte
Genehmigung
zwangsweisen
Heilbehandlung
.
Betroffene
steht
Betreuung
.
Antrag
Betreuerin
hat
Amtsgericht
zunächst
Unterbringung
Betroffenen
nen
Einrichtung
Dauer
Jahres
genehmigt
.
Betroffene
Klinik
geweigert
hatte
verordneten
Medikamente
einzunehmen
hat
Betreuerin
beantragt
zwangsweise
medikamentöse
Behandlung
Betroffenen
gerichtlich
genehmigen
.
Amtsgericht
hat
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
veranlasst
20
November
erfolgt
ist
psychiatrisches
Sachverständigengutachten
eingeholt
.
Eingang
Gutachtens
23
November
hat
Amtsgericht
Beschluss
selben
Tag
Einwilligung
Betreuerin
zwangsweise
Verabreichung
Beschluss
genau
bezeichneten
Medikamenten
Zeitraum
Wochen
genehmigt
.
Betroffenen
zugestellten
Ausfertigung
Beschlusses
ist
Entscheidung
einstweilige
Anordnung
bezeichnet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
erneute
Anhörung
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
begehrt
Betroffene
Feststellung
Beschlüsse
Landgericht
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
insbesondere
ist
statthaft
.
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
handelt
§
Satz
Nr.
FamFG
Unterbringungssache
.
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
ergibt
auch
Fall
hier
Zeitablaufs
eingetretenen
Erledigung
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
natsbeschluss
FamRZ
.
.
Wortlaut
zugestellten
Ausfertigung
angefochtenen
Beschlusses
hat
Amtsgericht
Wege
einstweiligen
Anordnung
entschieden
so
dass
auch
§
Abs.
FamFG
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
entgegensteht
.
Statthaftigkeit
Rechtsmittels
richtet
allein
Rechtsnatur
Gericht
erlassenen
Entscheidung
.
§
Abs.
Satz
FamFG
wird
Beschluss
Übergabe
Geschäftsstelle
Verlesen
Beschlussformel
erlassen
.
Erlass
wird
Entscheidung
existent
FamFG
18
.
Aufl
.
§
.
;
MünchKommFamFG/Ulrici
2
.
Aufl
.
§
.
.
Gericht
ist
Zeitpunkt
Entscheidung
gebunden
kann
mehr
gesetzlich
vorgesehenen
Verfahrens
abändern
18
.
Aufl
.
§
.
.
kann
Entscheidung
Zeitpunkt
Erlasses
auch
Gegenstand
Rechtsmittels
sein
vgl.
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Wirkungen
können
Fehler
anschließenden
Erstellung
Bekanntgabe
Verfahrensbeteiligten
dienenden
Ausfertigung
Urkundsbeamten
Geschäftsstelle
Rechtsnatur
gerichtlichen
Entscheidung
verändern
8
Juli
FamRZ
.
.
vorliegenden
Fall
hat
Richter
zwar
Entscheidung
Formblatt
Genehmigung
Zwangsmedikation
Wege
einstweiligen
Anordnung
verwendet
.
Akte
befindlichen
Urschrift
angefochtenen
Beschlusses
ergibt
jedoch
zweifelsfrei
Richter
Wege
einstweiligen
Anordnung
entschieden
hat
.
unterzeichneten
Geschäftsstelle
übergebenen
Formularbeschluss
ist
Satzteil
Wege
einstweiligen
Anordnung
"
handschriftlich
chen
worden
.
hat
Richter
Beschlusstext
formularmäßige
Begründung
Erlass
einstweiligen
Anordnung
gestrichen
handschriftliche
Begründung
ersetzt
inhaltlich
schließen
lässt
Entscheidung
Hauptsacheverfahren
treffen
wollte
.
Auch
Dauer
genehmigten
ärztlichen
Zwangsmaßnahme
Wochen
spricht
eindeutig
Entscheidung
Hauptsache
vgl.
§
Abs.
Satz
FamFG
einstweilige
Anordnung
vgl.
insoweit
§
Abs.
Satz
FamFG
.
rechtliche
Einordnung
Beschlusses
Entscheidung
Hauptsache
wird
auch
Frage
gestellt
Rechtsmittelbelehrung
Beschlusses
Anfechtung
Entscheidung
Verfahren
einstweiligen
Anordnung
maßgebliche
Beschwerdefrist
Wochen
§
Abs.
Nr.
FamFG
hingewiesen
wird
.
Rechtsbehelfsbelehrung
ist
vorgedruckter
Bestandteil
verwendeten
wurde
ersichtlich
versäumt
sonstigen
Beschlussinhalt
anzupassen
.
2
.
Entscheidungen
Landgericht
Genehmigung
Einwilligung
Betreuerin
ärztliche
Zwangsbehandlung
haben
Betroffene
Rechten
verletzt
Rechtsbeschwerdeinstanz
entsprechend
anwendbaren
Vorschrift
§
Abs.
FamFG
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
festzustellen
ist
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Recht
Betroffene
Tatsacheninstanzen
§
Abs.
Satz
FamFG
persönlich
angehört
worden
ist
.
Amtsgericht
hat
verfahrensfehlerhaft
Betroffene
nur
Wege
Rechtshilfe
angehört
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Gericht
Betroffenen
Unterbringungsmaßnahme
persönlich
anzuhören
persönlichen
Eindruck
verschaffen
.
Verfahrenshandlungen
sollen
gemäß
§
Abs.
FamFG
Wege
Rechtshilfe
erfolgen
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Wortlaut
§
Abs.
FamFG
zwar
völlig
ausschließt
Genehmigung
Unterbringungsmaßnahme
zwingend
gebotene
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
vorzunehmen
.
Ausgestaltung
Norm
Sollvorschrift
bringt
allerdings
Ausdruck
Richter
Unterbringungsmaßnahme
entscheiden
hat
Regel
Betroffenen
persönlich
anzuhören
selbst
persönlichen
Eindruck
Lebensumständen
verschaffen
hat
.
zentralen
Bedeutung
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
Unterbringungsverfahren
vgl.
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
ist
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
jedoch
nur
eng
begrenzten
Ausnahmefällen
möglich
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
März
ZB
FamRZ
.
.
Macht
Gericht
Möglichkeit
Gebrauch
§
Abs.
FamFG
notwendigen
Verfahrenshandlungen
Wege
Rechtshilfe
vornehmen
lassen
muss
Entscheidung
Gründe
nachprüfbarer
Weise
darlegen
Senatsbeschluss
2
.
März
ZB
FamRZ
.
.
Gemessen
ist
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
verfahrensfehlerhaft
erfolgt
.
Umstände
Anhörung
ersuchten
Richter
ausnahmsweise
rechtfertigen
könnten
werden
amtsgerichtlichen
Entscheidung
genannt
.
Allein
geringere
Reisezeit
ersuchten
Richters
Unterbringungseinrichtung
würde
persönlichen
Anhörung
Entscheidung
berufenen
Richter
genügen
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
März
FamRZ
.
f.
.
Andere
Umstände
ausnahmsweise
Durchführung
Anhörung
Wege
Rechtshilfe
gerechtfertigt
hätten
sind
ersichtlich
.
Insbesondere
ergibt
Zulässigkeit
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
§
Satz
FamFG
Amtsgericht
Wege
einstweiligen
Anordnung
entschieden
hat
.
Beschwerdegericht
durfte
ebenfalls
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
absehen
.
§
Abs.
Satz
FamFG
enthaltene
Verpflichtung
Gerichts
Entscheidung
Unterbringungsmaßnahme
Betroffenen
persönlich
anzuhören
persönlichen
Eindruck
verschaffen
besteht
§
Abs.
Satz
FamFG
grundsätzlich
auch
Beschwerdeverfahren
Senatsbeschluss
2
.
März
FamRZ
.
.
Zwar
räumt
§
Abs.
Satz
FamFG
auch
Unterbringungsverfahren
Beschwerdegericht
Möglichkeit
erneuten
Anhörung
Betroffenen
abzusehen
etwa
erstinstanzliche
Anhörung
Betroffenen
nur
kurze
Zeit
zurückliegt
Akteninhalt
neuen
entscheidungserheblichen
Tatsachen
rechtliche
Gesichtspunkte
ergeben
Beschwerdegericht
Akten
dokumentierte
Ergebnis
erstinstanzlichen
Anhörung
abweichend
werten
will
persönlichen
Eindruck
Gerichts
Betroffenen
ankommt
.
Beschwerdeverfahren
kann
allerdings
Wiederholung
Verfahrenshandlungen
abgesehen
werden
Gericht
ersten
zwingende
Verfahrensvorschriften
verletzt
hat
.
Fall
muss
Beschwerdegericht
betreffenden
Teil
Verfahrens
nachholen
gesamte
Verfahren
wiederholen
.
.
vgl.
Senatsbeschlüsse
10
.
Februar
FamRZ
.
10
;
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
2
.
März
FamRZ
.
.
hätte
Beschwerdegericht
Betroffene
Entscheidung
persönlich
anhören
müssen
Amtsgericht
verfahrensfehlerhaft
§
Abs.
Satz
FamFG
Betroffene
Genehmigung
ärztlichen
Zwangsbehandlung
persönlich
angehört
hat
Voraussetzungen
Anhörung
Wege
Rechtshilfe
vorgelegen
haben
.
kommt
Zeitpunkt
Anhörung
Betroffenen
ersuchten
Richter
Sachverständigengutachten
Beschwerdegericht
Entscheidung
gestützt
hat
noch
vorgelegen
hat
Anhörung
Inhalt
Gutachtens
bezogen
haben
kann
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
Sachverständigengutachten
Tatsachengrundlage
herangezogen
hat
amtsgerichtlichen
Anhörung
datiert
war
erneute
Anhörung
Betroffenen
auch
Grund
geboten
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
September
ZB
FamRZ
.
.
Betroffene
ist
Verfahrensmängel
Freiheitsgrundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzt
worden
.
Feststellung
Betroffener
angefochtene
Entscheidungen
Rechten
verletzt
ist
kann
grundsätzlich
auch
Verletzung
Verfahrensrechts
beruhen
.
ist
Feststellung
§
FamFG
jedenfalls
dann
gerechtfertigt
Verfahrensfehler
so
gravierend
ist
Entscheidung
Makel
rechtswidrigen
Freiheitsentziehung
-9-
hat
Nachholung
Maßnahme
rückwirkend
mehr
tilgen
ist
Senatsbeschluss
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Gerichte
zwangsweise
Behandlung
Betroffenen
genehmigt
Genehmigung
Beschwerdeverfahren
gebilligt
haben
Betroffene
Notwendigkeit
Maßnahme
persönlich
anzuhören
Abs.
FamFG
instanzgerichtlichen
Entscheidungen
auch
Gründe
dargelegt
worden
sind
Anhörung
Betroffenen
nur
Wege
Rechtshilfe
erfolgt
ist
haben
elementare
Verfahrensgarantie
verletzt
Feststellung
§
FamFG
rechtfertigt
.
§
Abs.
FamFG
erforderliche
berechtigte
Interesse
Betroffenen
Rechtswidrigkeit
hier
Zeitablauf
erledigten
Maßnahme
feststellen
lassen
liegt
.
gerichtliche
Anordnung
Genehmigung
freiheitsentziehenden
Maßnahme
bedeutet
stets
schwerwiegenden
Grundrechtseingriff
Sinn
§
Abs.
Nr.
FamFG
.
.
vgl.
Senatsbeschluss
8
Juli
FamRZ
.
.
3
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Eschwege
Entscheidung
23.11.2015
Entscheidung