BESCHLUSS 1 . Juni Unterbringungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Abs. Satz Abs. Wird Unterbringungssache zugestellte Ausfertigung amtsgerichtlichen Entscheidung fälschlicherweise einstweilige Anordnung bezeichnet steht Abs. FamFG Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde . Unterbringungsverfahren kann Beschwerdegericht gemäß § Abs. Satz FamFG erneuten Anhörung Betroffenen absehen Gericht ersten Rechtszugs Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe vorgenommen hat amtsgerichtlichen Entscheidung ausreichenden Gründe dargelegt werden . Beschluss 1 . Juni AG Eschwege ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Einwilligung Betreuerin ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss Amtsgerichts Eschwege 23 November Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Dezember Betroffene Rechten verletzt haben . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . außergerichtlichen Kosten Betroffenen werden Staatskasse auferlegt . : € . Gründe : Betroffene wendet Zeitablauf erledigte Genehmigung zwangsweisen Heilbehandlung . Betroffene steht Betreuung . Antrag Betreuerin hat Amtsgericht zunächst Unterbringung Betroffenen nen Einrichtung Dauer Jahres genehmigt . Betroffene Klinik geweigert hatte verordneten Medikamente einzunehmen hat Betreuerin beantragt zwangsweise medikamentöse Behandlung Betroffenen gerichtlich genehmigen . Amtsgericht hat Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe veranlasst 20 November erfolgt ist psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt . Eingang Gutachtens 23 November hat Amtsgericht Beschluss selben Tag Einwilligung Betreuerin zwangsweise Verabreichung Beschluss genau bezeichneten Medikamenten Zeitraum Wochen genehmigt . Betroffenen zugestellten Ausfertigung Beschlusses ist Entscheidung einstweilige Anordnung bezeichnet . hiergegen gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Landgericht erneute Anhörung Betroffenen zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde begehrt Betroffene Feststellung Beschlüsse Landgericht Rechten verletzt haben . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig insbesondere ist statthaft . Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme handelt § Satz Nr. FamFG Unterbringungssache . Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde ergibt auch Fall hier Zeitablaufs eingetretenen Erledigung § Abs. Satz Nr. FamFG natsbeschluss FamRZ . . Wortlaut zugestellten Ausfertigung angefochtenen Beschlusses hat Amtsgericht Wege einstweiligen Anordnung entschieden so dass auch § Abs. FamFG Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde entgegensteht . Statthaftigkeit Rechtsmittels richtet allein Rechtsnatur Gericht erlassenen Entscheidung . § Abs. Satz FamFG wird Beschluss Übergabe Geschäftsstelle Verlesen Beschlussformel erlassen . Erlass wird Entscheidung existent FamFG 18 . Aufl . § . ; MünchKommFamFG/Ulrici 2 . Aufl . § . . Gericht ist Zeitpunkt Entscheidung gebunden kann mehr gesetzlich vorgesehenen Verfahrens abändern 18 . Aufl . § . . kann Entscheidung Zeitpunkt Erlasses auch Gegenstand Rechtsmittels sein vgl. § Abs. Satz FamFG . Wirkungen können Fehler anschließenden Erstellung Bekanntgabe Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigung Urkundsbeamten Geschäftsstelle Rechtsnatur gerichtlichen Entscheidung verändern 8 Juli FamRZ . . vorliegenden Fall hat Richter zwar Entscheidung Formblatt Genehmigung Zwangsmedikation Wege einstweiligen Anordnung verwendet . Akte befindlichen Urschrift angefochtenen Beschlusses ergibt jedoch zweifelsfrei Richter Wege einstweiligen Anordnung entschieden hat . unterzeichneten Geschäftsstelle übergebenen Formularbeschluss ist Satzteil Wege einstweiligen Anordnung " handschriftlich chen worden . hat Richter Beschlusstext formularmäßige Begründung Erlass einstweiligen Anordnung gestrichen handschriftliche Begründung ersetzt inhaltlich schließen lässt Entscheidung Hauptsacheverfahren treffen wollte . Auch Dauer genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahme Wochen spricht eindeutig Entscheidung Hauptsache vgl. § Abs. Satz FamFG einstweilige Anordnung vgl. insoweit § Abs. Satz FamFG . rechtliche Einordnung Beschlusses Entscheidung Hauptsache wird auch Frage gestellt Rechtsmittelbelehrung Beschlusses Anfechtung Entscheidung Verfahren einstweiligen Anordnung maßgebliche Beschwerdefrist Wochen § Abs. Nr. FamFG hingewiesen wird . Rechtsbehelfsbelehrung ist vorgedruckter Bestandteil verwendeten wurde ersichtlich versäumt sonstigen Beschlussinhalt anzupassen . 2 . Entscheidungen Landgericht Genehmigung Einwilligung Betreuerin ärztliche Zwangsbehandlung haben Betroffene Rechten verletzt Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift § Abs. FamFG 29 . Januar ZB FamRZ . festzustellen ist . Rechtsbeschwerde rügt Recht Betroffene Tatsacheninstanzen § Abs. Satz FamFG persönlich angehört worden ist . Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft Betroffene nur Wege Rechtshilfe angehört . § Abs. Satz FamFG hat Gericht Betroffenen Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören persönlichen Eindruck verschaffen . Verfahrenshandlungen sollen gemäß § Abs. FamFG Wege Rechtshilfe erfolgen . Senat hat bereits entschieden Wortlaut § Abs. FamFG zwar völlig ausschließt Genehmigung Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe vorzunehmen . Ausgestaltung Norm Sollvorschrift bringt allerdings Ausdruck Richter Unterbringungsmaßnahme entscheiden hat Regel Betroffenen persönlich anzuhören selbst persönlichen Eindruck Lebensumständen verschaffen hat . zentralen Bedeutung persönlichen Anhörung Betroffenen Unterbringungsverfahren vgl. 29 . Januar ZB FamRZ . ist Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe jedoch nur eng begrenzten Ausnahmefällen möglich vgl. Senatsbeschluss 2 . März ZB FamRZ . . Macht Gericht Möglichkeit Gebrauch § Abs. FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen Wege Rechtshilfe vornehmen lassen muss Entscheidung Gründe nachprüfbarer Weise darlegen Senatsbeschluss 2 . März ZB FamRZ . . Gemessen ist Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe verfahrensfehlerhaft erfolgt . Umstände Anhörung ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten werden amtsgerichtlichen Entscheidung genannt . Allein geringere Reisezeit ersuchten Richters Unterbringungseinrichtung würde persönlichen Anhörung Entscheidung berufenen Richter genügen vgl. Senatsbeschluss 2 . März FamRZ . f. . Andere Umstände ausnahmsweise Durchführung Anhörung Wege Rechtshilfe gerechtfertigt hätten sind ersichtlich . Insbesondere ergibt Zulässigkeit Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe § Satz FamFG Amtsgericht Wege einstweiligen Anordnung entschieden hat . Beschwerdegericht durfte ebenfalls persönlichen Anhörung Betroffenen absehen . § Abs. Satz FamFG enthaltene Verpflichtung Gerichts Entscheidung Unterbringungsmaßnahme Betroffenen persönlich anzuhören persönlichen Eindruck verschaffen besteht § Abs. Satz FamFG grundsätzlich auch Beschwerdeverfahren Senatsbeschluss 2 . März FamRZ . . Zwar räumt § Abs. Satz FamFG auch Unterbringungsverfahren Beschwerdegericht Möglichkeit erneuten Anhörung Betroffenen abzusehen etwa erstinstanzliche Anhörung Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt Akteninhalt neuen entscheidungserheblichen Tatsachen rechtliche Gesichtspunkte ergeben Beschwerdegericht Akten dokumentierte Ergebnis erstinstanzlichen Anhörung abweichend werten will persönlichen Eindruck Gerichts Betroffenen ankommt . Beschwerdeverfahren kann allerdings Wiederholung Verfahrenshandlungen abgesehen werden Gericht ersten zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat . Fall muss Beschwerdegericht betreffenden Teil Verfahrens nachholen gesamte Verfahren wiederholen . . vgl. Senatsbeschlüsse 10 . Februar FamRZ . 10 ; 15 . Februar ZB FamRZ . 2 . März FamRZ . . hätte Beschwerdegericht Betroffene Entscheidung persönlich anhören müssen Amtsgericht verfahrensfehlerhaft § Abs. Satz FamFG Betroffene Genehmigung ärztlichen Zwangsbehandlung persönlich angehört hat Voraussetzungen Anhörung Wege Rechtshilfe vorgelegen haben . kommt Zeitpunkt Anhörung Betroffenen ersuchten Richter Sachverständigengutachten Beschwerdegericht Entscheidung gestützt hat noch vorgelegen hat Anhörung Inhalt Gutachtens bezogen haben kann . Beschwerdegericht Entscheidung Sachverständigengutachten Tatsachengrundlage herangezogen hat amtsgerichtlichen Anhörung datiert war erneute Anhörung Betroffenen auch Grund geboten vgl. Senatsbeschluss 2 . September ZB FamRZ . . Betroffene ist Verfahrensmängel Freiheitsgrundrecht Art . Abs. Satz GG verletzt worden . Feststellung Betroffener angefochtene Entscheidungen Rechten verletzt ist kann grundsätzlich auch Verletzung Verfahrensrechts beruhen . ist Feststellung § FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt Verfahrensfehler so gravierend ist Entscheidung Makel rechtswidrigen Freiheitsentziehung -9- hat Nachholung Maßnahme rückwirkend mehr tilgen ist Senatsbeschluss 15 . Februar ZB FamRZ . . Gerichte zwangsweise Behandlung Betroffenen genehmigt Genehmigung Beschwerdeverfahren gebilligt haben Betroffene Notwendigkeit Maßnahme persönlich anzuhören Abs. FamFG instanzgerichtlichen Entscheidungen auch Gründe dargelegt worden sind Anhörung Betroffenen nur Wege Rechtshilfe erfolgt ist haben elementare Verfahrensgarantie verletzt Feststellung § FamFG rechtfertigt . § Abs. FamFG erforderliche berechtigte Interesse Betroffenen Rechtswidrigkeit hier Zeitablauf erledigten Maßnahme feststellen lassen liegt . gerichtliche Anordnung Genehmigung freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets schwerwiegenden Grundrechtseingriff Sinn § Abs. Nr. FamFG . . vgl. Senatsbeschluss 8 Juli FamRZ . . 3 . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Botur Vorinstanzen : AG Eschwege Entscheidung 23.11.2015 Entscheidung