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10 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
;
§
Hb
Verfahrenskostenhilfegesuch
beabsichtigte
Beschwerde
Familiensache
war
31
.
Dezember
bestehenden
Rechtslage
Oberlandesgericht
einzureichen
.
Inkrafttreten
FGG-Reform
zunächst
insoweit
bestehenden
Rechtsunsicherheit
inzwischen
Gesetzesänderung
geführt
hat
begründet
Einreichung
unzuständigen
Amtsgericht
Verschulden
Rechtsanwalts
.
Beschluss
17
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Antragstellerin
wird
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
27
.
April
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
vorgenannte
Beschluss
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Volljährigenunterhalt
.
Antragstellerin
ist
geborene
Tochter
Antragsgegners
.
hat
Amtsgericht
beantragt
Antragsgegner
Unterhaltszahlungen
Februar
verpflichten
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Beschluss
Amtsgerichts
ist
Antragstellerin
22
.
Februar
zugestellt
worden
.
22
.
März
Amtsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Antragstellerin
Verfahrenskostenhilfe
beabsichtigte
Beschwerde
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Oberlandesgericht
weitergeleitet
29
.
März
eingegangen
ist
.
Antragstellerin
5
.
April
zugestellten
Hinweis
Oberlandesgerichts
Antrag
erst
Ablauf
Beschwerdefrist
erfolgten
Eingangs
Erfolgsaussicht
Rechtsverfolgung
zurückzuweisen
sei
hat
Antragstellerin
19
.
April
Oberlandesgericht
auch
Amtsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Beschwerde
amtsgerichtlichen
Beschluss
eingelegt
beantragt
versäumten
Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Oberlandesgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Beschwerde
verworfen
.
richtet
Antragstellerin
eingelegte
Rechtsbeschwerde
Anträge
Vorinstanz
weiterverfolgt
.
II
.
§
Abs.
Satz
FamFG
§
Abs.
Satz
iVm
Abs.
Satz
FamFG
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthafte
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
ist
bedürftigen
Partei
Rechtsmittel
einlegen
will
zwar
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Ablauf
Rechtsmittelfrist
vollständigen
Antrag
Prozesskostenhilfe
Vordruck
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Belegen
eingereicht
hat
.
Antrag
müsse
aber
zuständigen
Gericht
eingereicht
werden
.
vorliegenden
Fall
sei
Abs.
Oberlandesgericht
Rechtsmittelgericht
zuständig
.
Regelung
habe
1
.
September
geltende
neue
Familienverfahrensrecht
geändert
.
Vorschriften
Prozesskostenhilfe
seien
§
FamFG
anwendbar
so
zwar
§
Abs.
FamFG
Beschwerde
selbst
Gericht
einzulegen
sei
Beschluss
angefochten
werde
Antrag
Verfahrenskostenhilfe
hingegen
weiterhin
Rechtsmittelgericht
eingereicht
werden
müsse
.
Gegenauffassung
Antrag
Verfahrenskostenhilfe
Amtsgericht
einzureichen
sei
dort
auch
Beschwerde
einzulegen
sei
vermöge
überzeugen
.
sei
zwar
verständlich
Beschwerde
Amtsgericht
einzulegen
sei
Verfahrenskostenhilfeantrag
aber
Rechtsmittelgericht
.
Systembruch
ändere
aber
Regeln
Prozesskostenhilfe
unverändert
neue
Verfahrensgesetz
einbezogen
worden
seien
.
Auch
Gesetzesmaterialien
rechtfertigten
Schluss
abweichenden
Willen
Gesetzgebers
Gesetzestext
sei
vielmehr
klar
verständlich
.
Amtsgericht
sei
auch
Verfahrensgericht
Sinne
§
Abs.
.
alleinigen
Verpflichtung
Weiterleitung
Akten
könne
Stellung
ergeben
.
spreche
auch
Vergleich
Regelungen
Finanzgerichtsbarkeit
ebenfalls
Beschwerde
Ausgangsgericht
einzulegen
sei
kostenhilfeantrag
beabsichtigte
Beschwerde
aber
Rechtsmittelgericht
.
Verwaltungsprozessrecht
gelte
Gleiche
.
2
.
hält
entscheidenden
Punkt
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Oberlandesgericht
ist
zwar
zuzustimmen
Antrag
Verfahrenskostenhilfe
Wiedereinsetzung
Bedürftigkeit
begründen
können
31
.
Dezember
bestehenden
Rechtslage
Rechtsmittelgericht
einzureichen
war
.
Insoweit
bestand
aber
Inkrafttreten
geänderten
Familienverfahrensrechts
1
.
September
unklare
Rechtslage
Oberlandesgerichten
umstritten
höchstrichterlich
geklärt
war
.
unzutreffende
Adressierung
Verfahrenskostenhilfeantrags
Amtsgericht
ist
ausnahmsweise
entschuldigt
anzusehen
.
Recht
ist
Oberlandesgericht
ausgegangen
Verfahrenskostenhilfegesuch
hier
noch
anzuwendenden
31
.
Dezember
geltenden
Recht
vgl.
nunmehr
1
.
Januar
§
Abs.
Satz
FamFG
Rechtsmittelgericht
einzureichen
war
.
war
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Antrag
Prozessgericht
§
Abs.
Nr.
FamFG
:
Verfahrensgericht
stellen
.
Beantragung
Prozesskostenhilfe
entspricht
allgemeiner
Meinung
Antrag
noch
anhängigen
Verfahren
Gericht
einzureichen
ist
Hauptsache
zuständig
wäre
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
März
2/94
Prozesskostenhilfegesuch
beabsichtigtes
Rechtsmittel
also
Rechtsmittelgericht
einzureichen
ist
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
August
FamRZ
Beschlüsse
26
.
September
FamRZ
22
.
Oktober
ZB
.
ist
Oberlandesgericht
zutreffend
hervorgehoben
hat
1
.
September
Kraft
getretene
Verfahrensrecht
auch
Familienstreitsachen
zunächst
geändert
worden
.
Vielmehr
verweist
Abs.
Satz
FamFG
ebenso
§
FamFG
unveränderte
Regelung
§
Abs.
Satz
.
geänderte
Einlegung
Rechtsmittels
Hauptsache
Ausgangsgericht
Rechtsmittelgericht
ist
allein
§
Abs.
FamFG
geregelt
hat
Zuständigkeit
Stellung
Verfahrenskostenhilfeantrags
unberührt
gelassen
zutreffend
FamVerf/Gutjahr
2
.
Aufl
.
.
;
494
;
Nickel
.
hat
Oberlandesgericht
Auffassung
vertreten
jedenfalls
Weiterleitung
Verfahrensakten
Beschwerdegericht
könne
Verfahrenskostenhilfegesuch
Rechtsmittelgericht
auch
Gericht
eingereicht
werden
Entscheidung
angefochten
werden
soll
.
Weitergehend
hat
Oberlandesgericht
Auffassung
vertreten
Antrag
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
beabsichtigte
Beschwerde
sei
grundsätzlich
Amtsgericht
einzureichen
OLG
49
;
ebenso
OLG
26
November
UF
veröffentlicht
.
Literatur
ist
ebenfalls
Auffassung
vertreten
worden
Stellung
Verfahrenskostenhilfeantrags
sei
Amtsgericht
Ausgangsgericht
zuständig
2
.
Aufl
.
.
;
dasch/Viefhues/Götsche
FamFG
2
.
Aufl
.
.
;
vgl.
f.
.
vermag
überzeugen
.
Empfangszuständigkeit
Rechtsmittel
macht
Amtsgericht
noch
zuständigen
Verfahrensgericht
.
Regelung
§
Abs.
Satz
geht
Verfahrenskostenhilfegesuch
Gericht
einzureichen
ist
auch
Entscheidung
zuständig
ist
.
Einlegung
Rechtsmittels
Hauptsache
ist
unterscheiden
unterliegt
eigenen
Regeln
.
Dementsprechend
wird
Oberlandesgericht
richtig
ausgeführt
hat
auch
Rechtsprechung
anderer
Fachgerichtsbarkeiten
Einlegung
Rechtsmittels
Ausgangsgericht
Einreichung
Prozesskostenhilfegesuchs
Rechtsmittelgericht
verlangt
so
finanzgerichtlichen
Verfahren
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
FGO
;
;
Beschluss
13
Juli
.
auch
VwGO
;
BVerwG
21
.
Januar
Buchholz
§
VwGO
Nr.
.
Bundesgerichtshof
Einlegung
Revision
Bayerischen
Obersten
Landesgericht
Stellung
Prozesskostenhilfegesuchs
zuständig
angesehen
hat
beruht
Besonderheiten
Bayerischen
Obersten
Landesgericht
Bundesgerichtshof
seinerzeit
geteilten
Revisionszuständigkeit
zunächst
Bayerischen
Obersten
Landesgericht
durchzuführendes
Zuständigkeitsverfahren
§
Abs.
erforderlich
machte
.
Wiedereinsetzung
ist
jedoch
anderen
Gründen
gewähren
.
Rechtsanwältin
Antragstellerin
ist
unzutreffende
Adressierung
Verfahrenskostenhilfeantrags
Amtsgericht
Verschulden
anzulasten
.
Rechtsirrtum
Rechtsanwalts
ist
allerdings
Regel
unverschuldet
3
November
FamRZ
.
.
Rechtsprechung
richtshofs
muss
Rechtsanwalt
Gesetze
kennen
Anwaltspraxis
gewöhnlich
Anwendung
kommen
.
irrige
Auslegung
Verfahrensrechts
kann
Entschuldigungsgrund
nur
dann
Betracht
kommen
Prozessbevollmächtigte
volle
Rechtsanwalt
fordernde
Sorgfalt
aufgewendet
hat
richtigen
Rechtsauffassung
gelangen
.
ist
strenger
Maßstab
anzulegen
Partei
Anwalt
Prozessführung
überträgt
vertraut
Recht
Fachmann
gewachsen
ist
.
Rechtslage
zweifelhaft
ist
muss
bevollmächtigte
Anwalt
sicheren
Weg
wählen
9
Juli
.
Rechtsanwalt
ist
verlangen
einschlägiger
Fachliteratur
Fachzeitschriften
Kommentare
aktuellen
Stand
Rechtsprechung
informiert
.
besteht
umso
Veranlassung
kurzem
geänderte
Gesetzeslage
handelt
erhöhtes
Maß
Aufmerksamkeit
verlangt
.
kann
auch
Rechtsirrtum
ausnahmsweise
entschuldigt
sein
auch
Anwendung
genannten
Sorgfaltsanforderungen
vermeidbar
war
.
hat
Senat
angenommen
Fall
verfahrensrechtlichen
Frage
divergierende
Rechtsprechung
Senate
Bundesgerichtshofs
ergangen
ist
Senatsbeschluss
19
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
19
;
vgl.
auch
Beschluss
25
.
Oktober
Musielak/Grandel
10
.
Aufl
.
.
.
Zwar
ist
Rechtsirrtum
Rechtsanwalts
zweifelhaften
Rechtsfrage
Senat
dann
unverschuldet
angesehen
worden
vereinzelten
Literaturmeinung
gefolgt
ist
entgegenstehende
veröffentlichte
Rechtsprechung
Oberlandesgerichts
unbeachtet
gelassen
hat
-9-
Senatsbeschluss
3
November
FamRZ
.
.
unterscheidet
vorliegende
Fall
aber
oben
ausgeführt
Oberlandesgerichten
umstrittene
Frage
handelte
eindeutig
überwiegende
Auffassung
noch
gebildet
hatte
zunächst
veröffentlichte
Rechtsprechung
Einreichung
Verfahrenskostenhilfegesuchs
Amtsgericht
ausgesprochen
hatte
.
hat
Meinung
1
.
Januar
Kraft
getretenen
gesetzlichen
Neuregelung
Niederschlag
gefunden
.
Gesetz
Einführung
Rechtsbehelfsbelehrung
Zivilprozess
Änderung
anderer
Vorschriften
5
.
Dezember
.
S.
ist
Regelung
Wirkung
1
.
Januar
geändert
worden
§
Abs.
Satz
FamFG
Anträge
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
beabsichtigte
Beschwerde
Gericht
"
einzulegen
"
sind
Beschluss
angefochten
werden
soll
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Hintergrund
war
Rechtsanwalt
bestehenden
unklaren
Rechtslage
vorliegender
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
Schrifttum
zahlenmäßig
stark
vertretenen
Auffassung
gefolgt
ist
auch
verlangen
Verfahrenskostenhilfegesuch
Amtsgericht
auch
Oberlandesgericht
einreichte
so
auch
Hinblick
Gebot
Wahl
sichersten
Weges
vgl.
Senatsbeschluss
19
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
19
;
vgl.
auch
Beschluss
25
.
Oktober
ZB
VersR
;
ebenso
OLG
juris
.
Ergebnis
Verschuldensvorwurf
machen
ist
.
vorstehenden
Grundsätzen
ist
Rechtsanwältin
Antragstellerin
Einreichung
Verfahrenskostenhilfegesuchs
Amtsgericht
Antragstellerin
zurechenbares
Verschulden
anzulasten
.
3
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
.
Antrags
Wiedereinsetzung
Hauptsache
ist
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
UK
OLG
Entscheidung
UF