BESCHLUSS 17 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § ; § Hb Verfahrenskostenhilfegesuch beabsichtigte Beschwerde Familiensache war 31 . Dezember bestehenden Rechtslage Oberlandesgericht einzureichen . Inkrafttreten FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit inzwischen Gesetzesänderung geführt hat begründet Einreichung unzuständigen Amtsgericht Verschulden Rechtsanwalts . Beschluss 17 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Richter Weber-Monecke Dr. Schilling Dr. beschlossen : Antragstellerin wird Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Familiensenats Oberlandesgerichts 27 . April Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird vorgenannte Beschluss aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Beteiligten streiten Volljährigenunterhalt . Antragstellerin ist geborene Tochter Antragsgegners . hat Amtsgericht beantragt Antragsgegner Unterhaltszahlungen Februar verpflichten . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen . Beschluss Amtsgerichts ist Antragstellerin 22 . Februar zugestellt worden . 22 . März Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe beabsichtigte Beschwerde beantragt . Amtsgericht hat Antrag Oberlandesgericht weitergeleitet 29 . März eingegangen ist . Antragstellerin 5 . April zugestellten Hinweis Oberlandesgerichts Antrag erst Ablauf Beschwerdefrist erfolgten Eingangs Erfolgsaussicht Rechtsverfolgung zurückzuweisen sei hat Antragstellerin 19 . April Oberlandesgericht auch Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt beantragt versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Beschwerde verworfen . richtet Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde Anträge Vorinstanz weiterverfolgt . II . § Abs. Satz FamFG § Abs. Satz iVm Abs. Satz FamFG § Abs. Satz Abs. Nr. statthafte auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist ist bedürftigen Partei Rechtsmittel einlegen will zwar Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Ablauf Rechtsmittelfrist vollständigen Antrag Prozesskostenhilfe Vordruck persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Belegen eingereicht hat . Antrag müsse aber zuständigen Gericht eingereicht werden . vorliegenden Fall sei Abs. Oberlandesgericht Rechtsmittelgericht zuständig . Regelung habe 1 . September geltende neue Familienverfahrensrecht geändert . Vorschriften Prozesskostenhilfe seien § FamFG anwendbar so zwar § Abs. FamFG Beschwerde selbst Gericht einzulegen sei Beschluss angefochten werde Antrag Verfahrenskostenhilfe hingegen weiterhin Rechtsmittelgericht eingereicht werden müsse . Gegenauffassung Antrag Verfahrenskostenhilfe Amtsgericht einzureichen sei dort auch Beschwerde einzulegen sei vermöge überzeugen . sei zwar verständlich Beschwerde Amtsgericht einzulegen sei Verfahrenskostenhilfeantrag aber Rechtsmittelgericht . Systembruch ändere aber Regeln Prozesskostenhilfe unverändert neue Verfahrensgesetz einbezogen worden seien . Auch Gesetzesmaterialien rechtfertigten Schluss abweichenden Willen Gesetzgebers Gesetzestext sei vielmehr klar verständlich . Amtsgericht sei auch Verfahrensgericht Sinne § Abs. . alleinigen Verpflichtung Weiterleitung Akten könne Stellung ergeben . spreche auch Vergleich Regelungen Finanzgerichtsbarkeit ebenfalls Beschwerde Ausgangsgericht einzulegen sei kostenhilfeantrag beabsichtigte Beschwerde aber Rechtsmittelgericht . Verwaltungsprozessrecht gelte Gleiche . 2 . hält entscheidenden Punkt rechtlichen Überprüfung stand . Oberlandesgericht ist zwar zuzustimmen Antrag Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung Bedürftigkeit begründen können 31 . Dezember bestehenden Rechtslage Rechtsmittelgericht einzureichen war . Insoweit bestand aber Inkrafttreten geänderten Familienverfahrensrechts 1 . September unklare Rechtslage Oberlandesgerichten umstritten höchstrichterlich geklärt war . unzutreffende Adressierung Verfahrenskostenhilfeantrags Amtsgericht ist ausnahmsweise entschuldigt anzusehen . Recht ist Oberlandesgericht ausgegangen Verfahrenskostenhilfegesuch hier noch anzuwendenden 31 . Dezember geltenden Recht vgl. nunmehr 1 . Januar § Abs. Satz FamFG Rechtsmittelgericht einzureichen war . war gemäß § Abs. § Abs. Satz Antrag Prozessgericht § Abs. Nr. FamFG : Verfahrensgericht stellen . Beantragung Prozesskostenhilfe entspricht allgemeiner Meinung Antrag noch anhängigen Verfahren Gericht einzureichen ist Hauptsache zuständig wäre vgl. Senatsbeschluss 9 . März 2/94 Prozesskostenhilfegesuch beabsichtigtes Rechtsmittel also Rechtsmittelgericht einzureichen ist vgl. Senatsbeschluss 22 . August FamRZ Beschlüsse 26 . September FamRZ 22 . Oktober ZB . ist Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat 1 . September Kraft getretene Verfahrensrecht auch Familienstreitsachen zunächst geändert worden . Vielmehr verweist Abs. Satz FamFG ebenso § FamFG unveränderte Regelung § Abs. Satz . geänderte Einlegung Rechtsmittels Hauptsache Ausgangsgericht Rechtsmittelgericht ist allein § Abs. FamFG geregelt hat Zuständigkeit Stellung Verfahrenskostenhilfeantrags unberührt gelassen zutreffend FamVerf/Gutjahr 2 . Aufl . . ; 494 ; Nickel . hat Oberlandesgericht Auffassung vertreten jedenfalls Weiterleitung Verfahrensakten Beschwerdegericht könne Verfahrenskostenhilfegesuch Rechtsmittelgericht auch Gericht eingereicht werden Entscheidung angefochten werden soll . Weitergehend hat Oberlandesgericht Auffassung vertreten Antrag Bewilligung Verfahrenskostenhilfe beabsichtigte Beschwerde sei grundsätzlich Amtsgericht einzureichen OLG 49 ; ebenso OLG 26 November UF veröffentlicht . Literatur ist ebenfalls Auffassung vertreten worden Stellung Verfahrenskostenhilfeantrags sei Amtsgericht Ausgangsgericht zuständig 2 . Aufl . . ; dasch/Viefhues/Götsche FamFG 2 . Aufl . . ; vgl. f. . vermag überzeugen . Empfangszuständigkeit Rechtsmittel macht Amtsgericht noch zuständigen Verfahrensgericht . Regelung § Abs. Satz geht Verfahrenskostenhilfegesuch Gericht einzureichen ist auch Entscheidung zuständig ist . Einlegung Rechtsmittels Hauptsache ist unterscheiden unterliegt eigenen Regeln . Dementsprechend wird Oberlandesgericht richtig ausgeführt hat auch Rechtsprechung anderer Fachgerichtsbarkeiten Einlegung Rechtsmittels Ausgangsgericht Einreichung Prozesskostenhilfegesuchs Rechtsmittelgericht verlangt so finanzgerichtlichen Verfahren vgl. § § Abs. Abs. FGO ; ; Beschluss 13 Juli . auch VwGO ; BVerwG 21 . Januar Buchholz § VwGO Nr. . Bundesgerichtshof Einlegung Revision Bayerischen Obersten Landesgericht Stellung Prozesskostenhilfegesuchs zuständig angesehen hat beruht Besonderheiten Bayerischen Obersten Landesgericht Bundesgerichtshof seinerzeit geteilten Revisionszuständigkeit zunächst Bayerischen Obersten Landesgericht durchzuführendes Zuständigkeitsverfahren § Abs. erforderlich machte . Wiedereinsetzung ist jedoch anderen Gründen gewähren . Rechtsanwältin Antragstellerin ist unzutreffende Adressierung Verfahrenskostenhilfeantrags Amtsgericht Verschulden anzulasten . Rechtsirrtum Rechtsanwalts ist allerdings Regel unverschuldet 3 November FamRZ . . Rechtsprechung richtshofs muss Rechtsanwalt Gesetze kennen Anwaltspraxis gewöhnlich Anwendung kommen . irrige Auslegung Verfahrensrechts kann Entschuldigungsgrund nur dann Betracht kommen Prozessbevollmächtigte volle Rechtsanwalt fordernde Sorgfalt aufgewendet hat richtigen Rechtsauffassung gelangen . ist strenger Maßstab anzulegen Partei Anwalt Prozessführung überträgt vertraut Recht Fachmann gewachsen ist . Rechtslage zweifelhaft ist muss bevollmächtigte Anwalt sicheren Weg wählen 9 Juli . Rechtsanwalt ist verlangen einschlägiger Fachliteratur Fachzeitschriften Kommentare aktuellen Stand Rechtsprechung informiert . besteht umso Veranlassung kurzem geänderte Gesetzeslage handelt erhöhtes Maß Aufmerksamkeit verlangt . kann auch Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt sein auch Anwendung genannten Sorgfaltsanforderungen vermeidbar war . hat Senat angenommen Fall verfahrensrechtlichen Frage divergierende Rechtsprechung Senate Bundesgerichtshofs ergangen ist Senatsbeschluss 19 . Dezember ZB FamRZ . 19 ; vgl. auch Beschluss 25 . Oktober Musielak/Grandel 10 . Aufl . . . Zwar ist Rechtsirrtum Rechtsanwalts zweifelhaften Rechtsfrage Senat dann unverschuldet angesehen worden vereinzelten Literaturmeinung gefolgt ist entgegenstehende veröffentlichte Rechtsprechung Oberlandesgerichts unbeachtet gelassen hat -9- Senatsbeschluss 3 November FamRZ . . unterscheidet vorliegende Fall aber oben ausgeführt Oberlandesgerichten umstrittene Frage handelte eindeutig überwiegende Auffassung noch gebildet hatte zunächst veröffentlichte Rechtsprechung Einreichung Verfahrenskostenhilfegesuchs Amtsgericht ausgesprochen hatte . hat Meinung 1 . Januar Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung Niederschlag gefunden . Gesetz Einführung Rechtsbehelfsbelehrung Zivilprozess Änderung anderer Vorschriften 5 . Dezember . S. ist Regelung Wirkung 1 . Januar geändert worden § Abs. Satz FamFG Anträge Bewilligung Verfahrenskostenhilfe beabsichtigte Beschwerde Gericht " einzulegen " sind Beschluss angefochten werden soll vgl. BTDrucks . S. . Hintergrund war Rechtsanwalt bestehenden unklaren Rechtslage vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsprechung Oberlandesgerichte Schrifttum zahlenmäßig stark vertretenen Auffassung gefolgt ist auch verlangen Verfahrenskostenhilfegesuch Amtsgericht auch Oberlandesgericht einreichte so auch Hinblick Gebot Wahl sichersten Weges vgl. Senatsbeschluss 19 . Dezember ZB FamRZ . 19 ; vgl. auch Beschluss 25 . Oktober ZB VersR ; ebenso OLG juris . Ergebnis Verschuldensvorwurf machen ist . vorstehenden Grundsätzen ist Rechtsanwältin Antragstellerin Einreichung Verfahrenskostenhilfegesuchs Amtsgericht Antragstellerin zurechenbares Verschulden anzulasten . 3 . angefochtene Beschluss ist aufzuheben . Antrags Wiedereinsetzung Hauptsache ist Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung UK OLG Entscheidung UF