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1825 lines
16 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
26
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Schenkungen
Schwiegereltern
Schwiegerkind
Bedienung
Immobilienkredits
können
Geschäftsgrundlage
dauerhaften
Wohnen
eigenen
Kindes
nur
Umfang
Tilgungsanteils
haben
.
Zinsanteil
werden
Kosten
laufenden
Lebensunterhalts
bestritten
grundsätzlich
Rückforderung
berechtigen
.
Umfang
Rückgewähranspruch
berücksichtigenden
Zweckerreichung
Scheitern
Ehe
erfolgten
Nutzung
.
Beschluss
26
November
ZB
AG
Brühl
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluss
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Antragsgegners
entschieden
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
frühere
Schwiegervater
Antragsgegners
.
begehrt
Scheitern
Ehe
Tochter
Antragsgegner
Rückgewähr
Geldzuwendungen
.
Ehe
wurde
geschlossen
.
selben
Jahr
erwarben
Ehegatten
Einfamilienhausgrundstück
hälftigem
Miteigentum
nahmen
Finanzierung
Darlehen
.
Antragsteller
Ehefrau
wandten
Ehegatten
Ehe
verschiedene
Geldbeträge
.
überwiesen
Januar
Dezember
monatlich
DM
Januar
Juni
monatlich
Girokonto
Antragsgegners
.
Antragsgegner
Tochter
Antragstellers
Folgenden
:
Tochter
trennten
Jahr
.
Ehe
wurde
Urteil
9
.
Februar
rechtskräftig
geschieden
.
16
.
September
schlossen
Ehegatten
notarielle
Scheidungsfolgenvereinbarung
.
Antragsgegner
übertrug
Tochter
hälftigen
Miteigentumsanteil
Hausgrundstück
Zahlung
Übernahme
Restverbindlichkeiten
.
Ferner
vereinbarten
Ehegatten
etwaige
wechselseitige
Zugewinnausgleichsansprüche
ausgeglichen
erledigt
sein
sollten
.
Antragsteller
hat
eigenem
abgetretenem
Recht
Ehefrau
Zahlung
hälftige
Erstattung
geleisteten
Zuwendungen
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Antrag
nur
weiteren
Zuwendung
Höhe
stattgegeben
.
Beschwerde
Antragstellers
hat
Oberlandesgericht
auch
geleisteten
monatlichen
Zahlungen
anteiligen
Ausgleichsanspruch
angenommen
Antragsteller
weitere
zugesprochen
.
wendet
Antragsgegner
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Beschlusses
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Umstand
Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
Klärung
Frage
zugelassen
hat
Zeitraum
Zeit
Zuwendung
Scheitern
Ehe
Bemessung
zurückzugewährenden
Betrags
Zuwendung
Verhältnis
setzen
ist
lässt
Beschränkung
bestimmten
Teil
Streitgegenstands
entnehmen
.
folgt
insbesondere
Antragsteller
beschränkte
Zulassung
Oberlandesgericht
gewählte
Verhältnis
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
Gunsten
auch
Lasten
ändern
könnte
.
Sache
führt
Rechtsbeschwerde
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Verfahrens
Oberlandesgericht
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
sind
monatlich
Antragsteller
Ehefrau
geleisteten
Zuwendungen
Schenkungen
Ehegatten
qualifizieren
.
Zuwendungen
hätten
nur
Tochter
auch
Antragsgegner
bereichert
.
Zuwendungen
nur
Ehe
Antragsgegners
Tochter
erfolgten
stehe
Einordnung
Schenkungen
.
Antragsgegner
selbst
vorgetragen
habe
seien
Geldbeträge
wirtschaftlich
zugutegekommen
.
weiterer
Vortrag
Zahlungen
seien
ausschließlich
Tochter
Ermöglichung
mietfreien
Wohnens
bestimmt
gewesen
sei
unerheblich
.
Grundsätze
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
gemäß
§
Abs.
seien
Schenkungen
anwendbar
.
Antragsteller
habe
beweisen
können
monatlich
geleisteten
Zahlungen
Ehegatten
erkennbar
Beitrag
Finanzierung
Hauses
dauerhaften
Vermögensbildung
Beitrag
täglichen
Lebensbedarf
Familie
erfolgt
seien
.
Zahlungen
seien
Girokonto
Antragsgegners
geflossen
Konto
"
Darlehensverpflichtung
abgegangen
sei
.
Beträge
Beschenkten
erkennbaren
Vorstellungen
Schwiegereltern
Haus
fließen
sollten
sei
unerheblich
auch
tatsächlich
Verwendung
gefunden
hätten
.
Geschäftsgrundlage
sei
Scheitern
Ehe
Übernahme
Miteigentumsanteils
Tochter
Antragstellers
entfallen
.
Antragsteller
Ehefrau
hätten
Antragsgegner
nur
mitbedacht
Tochter
verheiratet
gewesen
ausgegangen
seien
Schenkung
auch
Schwiegersohn
Tochter
Enkelkinder
Dauer
Familienheim
geschaffen
finanziert
werden
würde
.
Trennung
Jahr
späteren
Übernahme
Miteigentumsanteils
Antragsgegners
Tochter
Antragstellers
Entgelt
sei
Geschäftsgrundlage
Schenkungen
entfallen
.
Anpassung
Schenkungsverträge
erfordere
Gesamtabwägung
relevanten
Umstände
.
Beibehalten
Schenkungen
eingetretenen
Vermögenslage
würden
Antragsteller
Ehefrau
unzumutbar
belastet
.
sei
insbesondere
Fall
Tochter
mehr
angemessener
Weise
Schenkungen
Antragsgegner
profitiere
.
Tochter
Antragsgegner
gesetzlichen
Güterstand
gelebt
habe
schließe
Anpassung
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
.
Zeitraum
Schwiegereltern
Zuwendungen
verfolgte
Zweck
erreicht
sei
sei
indessen
durchschnittlichen
Lebensdauer
Beschenkten
bemessen
.
Vielmehr
sei
Zweckerreichung
Regelfall
Ehedauer
Jahren
eingetreten
Rechtsprechung
zeitlichen
Begrenzung
Ehegattenunterhalts
Ehe
langer
Dauer
ausreichend
erachtet
worden
sei
.
werde
Regel
auch
Vordergrund
Erwartung
stehen
eigenen
Kind
Enkelkindern
Wohnen
Haus
ermöglichen
spätestens
Volljährigkeit
erreicht
sein
werde
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Oberlandesgericht
hat
monatlichen
Geldzuwendungen
Schenkung
Schwiegereltern
auch
Antragsgegner
angesehen
.
hält
Rechtsbeschwerde
erhobenen
Verfahrensrüge
stand
ist
auch
Übrigen
beanstanden
.
Rechtsbeschwerde
gerügte
Gehörsverstoß
Art
.
Abs.
GG
liegt
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Oberlandesgericht
habe
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Antragsgegners
entsprechenden
Beweisantritt
übergangen
.
Antragsgegner
habe
vorgetragen
Zahlungen
Schwiegereltern
ausschließlich
Tochter
Ermöglichung
mietfreien
Wohnens
bestimmt
gewesen
seien
.
Zahlungen
seien
bereits
Kauf
Eigenheims
Eheschließung
geflossen
hätten
Lebensstandard
Einkommen
Familie
erhöht
.
Höhe
Zahlungen
habe
exakt
Wert
mietfreien
Wohnens
zuvor
Ehegatten
bewohnten
Nießbrauch
Schwiegereltern
unterliegenden
Wohnung
entsprochen
.
gleicher
Höhe
hätten
Schwiegereltern
auch
weiteren
Tochter
erbracht
.
Vorbringen
stellt
aber
Antragsgegner
erbrachte
Zuwendung
noch
Unentgeltlichkeit
Frage
.
Auch
Eheschließung
Erwerb
Eigenheims
geflossene
Zahlungen
wären
unentgeltlich
gewesen
schon
Schwiegereltern
zustehenden
Nießbrauchs
unabhängig
Gegenleistung
erfolgten
.
ergibt
Vortrag
Antragsgegners
Zahlungen
Einkommen
Familie
erhöhten
somit
jedenfalls
mittelbar
zugutekamen
.
Antragsgegner
vorgetragenen
Zahlungen
auch
seinerzeit
persönlich
direkt
zuflossen
ist
erforderlich
.
jedenfalls
Eheschließung
wurden
Beträge
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Girokonto
überwiesen
Rechtsbeschwerde
erhoben
hat
.
Antragsgegner
Widerspruch
dennoch
behauptet
hat
Zahlungen
Schwiegereltern
seien
ausschließlich
Tochter
bestimmt
gewesen
so
hat
Oberlandesgericht
näher
konkretisierte
Vorbringen
zutreffend
unbeachtlich
angesehen
auch
ohnehin
nur
pauschalen
Beweisantritt
Antragsgegners
Recht
entsprochen
.
monatlichen
Überweisungen
handelte
mithin
unentgeltliche
Vermögenszuwendungen
Vermögen
Antragstellers
Ehefrau
Sinne
§
Abs.
auch
Antragsgegner
bereichert
haben
.
Bereicherung
besteht
bereits
Antragsgegner
jeweils
erlangten
Kontogutschrift
weitere
Verwendung
Geldes
ankommt
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Schließlich
ist
Bewertung
Zuwendungen
Schenkung
Bedeutung
monatlich
sukzessive
längeren
Zeitraum
erbracht
wurden
.
Tochter
Antragstellers
mittelbare
Empfängerin
Zuwendungen
Eltern
ebenfalls
mitbedacht
wurde
ist
berücksichtigt
worden
Antragsteller
geltend
gemachte
Forderung
hälftigen
Beträge
Zuwendungen
beschränkt
hat
.
Schwiegerelterliche
Zuwendungen
erfüllen
neueren
Rechtsprechung
Senats
auch
dann
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Abs.
Ehe
eigenen
Kindes
erfolgen
.
Insbesondere
fehlt
Einigung
Unentgeltlichkeit
Zuwendung
Senatsurteil
FamRZ
.
.
schwiegerelterliche
Zuwendungen
sind
jedoch
auch
Schenkung
werten
sind
Grundsätze
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
§
Abs.
anwendbar
Senatsurteile
FamRZ
.
.
;
21
Juli
FamRZ
.
20
Juli
FamRZ
.
.
ständiger
Rechtsprechung
sind
Geschäftsgrundlage
eigentlichen
Vertragsinhalt
erhobenen
aber
zutage
getretenen
gemeinsamen
Vorstellungen
Vertragsparteien
Vertragspartei
erkennbaren
beanstandeten
Vorstellungen
anderen
Vorhandensein
künftigen
Eintritt
gewisser
Umstände
Geschäftswille
Parteien
Vorstellungen
aufbaut
.
Ist
Vorstellung
Eltern
eheliche
Lebensgemeinschaft
beschenkten
künftigen
Schwiegerkindes
Kind
werde
Bestand
haben
Schenkung
demgemäß
eigenen
Kind
dauerhaft
zugutekommen
Fall
so
bestimmt
Scheitern
Ehe
Rückabwicklung
Schenkung
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Senatsurteile
FamRZ
.
21
Juli
FamRZ
.
jeweils
.
Zuwendung
verbundene
Erwartung
Schenkung
werde
eigenen
Kind
dauerhaft
zugutekommen
ist
nur
berechtigt
gegenständlich
jedenfalls
Gegenwert
bestimmt
ist
Aktiv-)Vermögen
Empfängers
dauerhaft
erhöhen
.
Nur
dann
können
-9-
Schwiegereltern
erwarten
Kind
Zuwendung
dauerhaft
profitieren
wird
.
Wenden
Schwiegereltern
Schwiegerkind
Beträge
Bestreitung
laufender
Kosten
insbesondere
täglichen
Konsums
so
verbleibt
eigene
Kind
nutzbarer
Vermögenswert
auch
insoweit
schenkweise
Bereicherung
Empfängers
eingetreten
ist
.
Erbringen
Schwiegereltern
Zuwendung
Befreiung
Verbindlichkeiten
so
kommt
inwiefern
Zuwendung
Vermögen
Empfängers
dauerhaft
erhöhen
soll
vgl.
Senatsurteil
20
Juli
FamRZ
.
.
Geschäftsgrundlage
schwiegerelterlichen
Schenkung
Zuwendung
auch
eigenen
Kind
Dauer
zugutekommt
fällt
jedenfalls
dann
teilweise
eigene
Kind
vorgestellten
Umfang
Schenkung
profitiert
.
Folge
Scheiterns
Ehe
Kindes
Zuwendungsempfänger
ist
ist
Geschäftsgrundlage
dementsprechend
insoweit
entfallen
Begünstigung
eigenen
Kindes
Erwartung
Eltern
vorzeitig
endet
Senatsurteile
FamRZ
.
20
Juli
FamRZ
.
29
;
vgl.
auch
Senatsurteil
7
.
September
FamRZ
.
Rückforderungsansprüche
Schwiegereltern
können
dann
auch
verneint
werden
eigene
Kind
Miteigentümer
schwiegerelterlichen
Zuwendung
finanzierten
Immobilie
ist
auch
Trennung
bewohnt
Senatsurteil
20
Juli
FamRZ
.
.
Allein
Wegfall
Geschäftsgrundlage
berechtigt
allerdings
noch
Vertragsanpassung
§
Abs.
.
Vielmehr
muss
weitere
Voraussetzung
hinzukommen
Zuwendenden
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
insbesondere
vertraglichen
gesetzlichen
Risikoverteilung
Festhalten
unveränderten
Vertrag
zugemutet
werden
kann
.
Formulierung
kommt
Ausdruck
einschneidende
Veränderung
Vertragsabschluss
bestehenden
gemeinsam
erwarteten
Verhältnisse
Vertragsanpassung
Kündigung
§
Abs.
rechtfertigt
.
ist
vielmehr
erforderlich
Festhalten
vereinbarten
Regelung
Zuwendenden
mehr
tragbaren
Ergebnis
führt
Urteil
1
.
Februar
.
;
vgl.
auch
Senatsurteile
FamRZ
.
Unterhalt
19
.
September
FamRZ
.
Ausgleich
unbenannter
Zuwendungen
Ehegatten
.
Fall
ist
kann
nur
umfassenden
Interessenabwägung
Würdigung
Umstände
festgestellt
werden
.
;
Senatsurteil
FamRZ
609
;
vgl.
auch
früheren
Rechtslage
Senatsurteile
FamRZ
FamRZ
.
Falle
Schwiegerelternschenkung
führt
Scheitern
Ehe
Kind
Schwiegerkind
auch
dann
Fortbestand
Ehe
Geschäftsgrundlage
Zuwendung
war
automatisch
nur
gesondert
festzustellender
Unzumutbarkeit
Festhaltens
Schenkung
Anspruch
Vertragsanpassung
.
sind
insbesondere
Kriterien
heranzuziehen
auch
Senatsrechtsprechung
unbenannten
schwiegerelterlichen
Zuwendungen
zugrunde
legen
waren
;
lediglich
güterrechtlichen
Aspekten
kommt
allerdings
Bedeutung
mehr
Senatsurteile
FamRZ
.
20
Juli
FamRZ
.
.
Ehedauer
sind
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schwiegereltern
früheren
Ehegatten
Umfang
Zuwendung
bedingten
Schwiegerkind
noch
vorhandenen
Vermögensmehrung
auch
Schenkung
verbundene
Erwartungen
Zuwendenden
Versorgung
Alter
Bedeutung
vgl.
etwa
Senatsurteile
7
.
September
FamRZ
.
;
28
.
Oktober
FamRZ
f.
4
.
Februar
FamRZ
;
Wever
Vermögensauseinandersetzung
Ehegatten
Güterrechts
.
Aufl
.
.
.
.
Liegen
genannten
Voraussetzungen
hat
Zuwendende
Anspruch
Vertragsanpassung
so
hat
Abwägung
sämtlicher
Umstände
Einzelfalls
erfolgen
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Insbesondere
ist
Höhe
Zuwendung
bedingten
Empfänger
noch
vorhandenen
Vermögensmehrung
berücksichtigen
.
Rückforderungsanspruch
setzt
grundsätzlich
Wegfall
Geschäftsgrundlage
noch
vorhandene
messbare
Vermögensmehrung
zugleich
Anspruch
oben
begrenzt
vgl.
Senatsurteil
20
Juli
FamRZ
.
.
Umfang
vorgegebenen
Rahmen
Vertragsanpassung
Herausgabe
geschuldet
ist
wird
ferner
beeinflusst
inwiefern
Geschäftsgrundlage
gewordenen
Vorstellungen
zuwendenden
Schwiegereltern
verwirklicht
haben
Senatsurteile
FamRZ
.
28
.
Oktober
FamRZ
jeweils
.
ist
abzustellen
Schwiegereltern
Empfänger
insoweit
erkennbar
Glauben
erwarten
durften
.
lässt
insbesondere
Immobilien
konkrete
Anhaltspunkte
allgemeine
zeitliche
Grenze
angeben
vorgestellte
Nutzungsdauer
abgelaufen
ist
.
verbietet
Annahme
Oberlandesgerichts
Nutzung
angeschafften
Immobilie
sei
schon
dann
hinreichend
betrachten
Ehedauer
Jahren
erreicht
ist
Enkel
volljährig
geworden
sind
Oberlandesgericht
auch
OLG
FamRZ
OLG
4
.
Juni
UF
juris
Vermögensauseinandersetzung
Trennung
Scheidung
5
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
.
würde
voraussetzen
Schwiegereltern
vornherein
Vorstellung
hätten
Kind
lediglich
begrenzte
Dauer
Zuwendung
profitieren
zugewendete
ersatzweise
angeschaffte
andere
Immobilie
etwa
Auszug
Enkelkinder
mehr
bewohnen
werde
.
Mangels
entsprechender
konkreter
Anhaltspunkte
fehlt
Annahme
Grundlage
.
kann
insbesondere
Lebenserfahrung
angeführt
werden
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
gebotene
Orientierung
Schenkungsrückforderung
§
geltenden
Frist
Jahren
§
Abs.
ist
erst
recht
gerechtfertigt
.
§
zugrunde
liegende
Fallkonstellation
ist
vorliegenden
bereits
vergleichbar
Fall
§
Schenkung
bestimmten
Erwartungen
Hinblick
künftige
Verwendung
Geschenks
verbunden
sind
.
Gemessen
Grundsätzen
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Oberlandesgericht
hat
durchgeführter
Beweisaufnahme
erwiesen
angesehen
Antragsteller
Frau
monatlich
geleisteten
Zahlungen
Ehegatten
erkennbar
Beitrag
Finanzierung
Hauses
dauerhaften
Vermögensbildung
dienten
.
Zahlungen
seien
Girokonto
Antragsgegners
geflossen
Konto
Darlehensverbindlichkeiten
erfüllt
wurden
.
trägt
indessen
noch
Bewertung
Schenkung
eigenen
Kind
dauerhaft
zugutekommen
sollte
.
Annahme
ist
ausgeführt
nur
berechtigt
Schenkung
gegenständlich
jedenfalls
Gegenwert
bestimmt
ist
Aktiv-)Vermögen
Empfängers
dauerhaft
erhöhen
.
Zwar
kann
Geschäftsgrundlage
verbundene
Zuwendung
grundsätzlich
auch
Form
erbracht
werden
monatlichen
Einzelbeträgen
geleistet
wird
.
Schwiegereltern
vornherein
erkennbare
Absicht
haben
längere
Zeit
regelmäßige
Leistungen
erbringen
kann
ebenfalls
Erwartung
verbunden
sein
Hilfe
Lauf
Zeit
erheblicher
Vermögenswert
geschaffen
wird
eigenen
Kind
dauerhaft
zugutekommen
soll
.
monatlich
überwiesenen
Beträge
ist
indessen
nur
insoweit
dauerhaften
Nutzung
bestimmte
Vermögensbildung
eingetreten
Darlehensverbindlichkeiten
Hilfe
getilgt
werden
sollten
.
Zinsanteil
stellt
Vermögensbildung
.
Vielmehr
dienten
zugewendeten
Beträge
insoweit
Begleichung
regelmäßigen
Darlehens-)Kosten
vergleichbar
gezahlten
Wohnungsmiete
Vermögen
bleibend
erhöht
haben
Befriedigung
Wohnbedarfs
mithin
Bestreitung
Lebensunterhalts
dienten
vgl.
Senatsurteil
8
.
Mai
FamRZ
.
Zuwendungen
nichtehelichen
Le-
bensgemeinschaft
.
fehlt
somit
Feststellungen
Frage
inwiefern
Zahlungen
Schwiegereltern
Tochter
dauerhaft
zugutekommen
sollten
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
ist
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
weiterer
Feststellungen
tatrichterlicher
Beurteilung
bedarf
.
Oberlandesgericht
hat
Beteiligten
Gelegenheit
weiteren
Vortrag
geben
Umfang
Darlehensverbindlichkeiten
monatlichen
Zahlungen
getilgt
werden
sollten
Anteil
Zinsen
entfiel
.
teilweisen
Zweckerreichung
ergibt
notwendig
Betrag
Rückforderung
.
teilweise
Zweckerreichung
muss
nur
ersichtlich
letztlich
sämtlicher
Umstände
umfassend
treffende
Billigkeitsabwägung
einfließen
.
Oberlandesgericht
wird
Rahmen
abschließend
beurteilen
haben
Antragsgegner
verbliebene
Vermögenswert
noch
Größenordnung
erreicht
Fortbestand
Schenkung
Antragsteller
Ehefrau
zuletzt
auch
blick
beiderseitigen
Vermögensverhältnisse
unzumutbar
erscheinen
lässt
.
Zusammenhang
kann
auch
Vorbringen
Antragsgegners
Bedeutung
erlangen
monatlichen
Zuwendungen
entsprechend
früherer
Handhabung
Rahmen
bewegten
auch
laufende
Wohnkosten
angefallen
wären
vgl.
Senatsurteil
8
.
Mai
FamRZ
.
Zuwendungen
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Brühl
Entscheidung
1/12
OLG
Entscheidung
21.11.2013
UF