NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 26 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Schenkungen Schwiegereltern Schwiegerkind Bedienung Immobilienkredits können Geschäftsgrundlage dauerhaften Wohnen eigenen Kindes nur Umfang Tilgungsanteils haben . Zinsanteil werden Kosten laufenden Lebensunterhalts bestritten grundsätzlich Rückforderung berechtigen . Umfang Rückgewähranspruch berücksichtigenden Zweckerreichung Scheitern Ehe erfolgten Nutzung . Beschluss 26 November ZB AG Brühl . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling Recht erkannt : Rechtsbeschwerde Antragsgegners wird Beschluss 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Antragsgegners entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Gründe : Antragsteller ist frühere Schwiegervater Antragsgegners . begehrt Scheitern Ehe Tochter Antragsgegner Rückgewähr Geldzuwendungen . Ehe wurde geschlossen . selben Jahr erwarben Ehegatten Einfamilienhausgrundstück hälftigem Miteigentum nahmen Finanzierung Darlehen . Antragsteller Ehefrau wandten Ehegatten Ehe verschiedene Geldbeträge . überwiesen Januar Dezember monatlich DM Januar Juni monatlich € Girokonto Antragsgegners . Antragsgegner Tochter Antragstellers Folgenden : Tochter trennten Jahr . Ehe wurde Urteil 9 . Februar rechtskräftig geschieden . 16 . September schlossen Ehegatten notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung . Antragsgegner übertrug Tochter hälftigen Miteigentumsanteil Hausgrundstück Zahlung € Übernahme Restverbindlichkeiten . Ferner vereinbarten Ehegatten etwaige wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen erledigt sein sollten . Antragsteller hat eigenem abgetretenem Recht Ehefrau Zahlung € hälftige Erstattung geleisteten Zuwendungen geltend gemacht . Amtsgericht hat Antrag nur weiteren Zuwendung Höhe € stattgegeben . Beschwerde Antragstellers hat Oberlandesgericht auch geleisteten monatlichen Zahlungen anteiligen Ausgleichsanspruch angenommen Antragsteller weitere € zugesprochen . wendet Antragsgegner zugelassenen Rechtsbeschwerde Wiederherstellung amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig . Umstand Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde Klärung Frage zugelassen hat Zeitraum Zeit Zuwendung Scheitern Ehe Bemessung zurückzugewährenden Betrags Zuwendung Verhältnis setzen ist lässt Beschränkung bestimmten Teil Streitgegenstands entnehmen . folgt insbesondere Antragsteller beschränkte Zulassung Oberlandesgericht gewählte Verhältnis Rechtsbeschwerdeinstanz nur Gunsten auch Lasten ändern könnte . Sache führt Rechtsbeschwerde Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Verfahrens Oberlandesgericht . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts sind monatlich Antragsteller Ehefrau geleisteten Zuwendungen Schenkungen Ehegatten qualifizieren . Zuwendungen hätten nur Tochter auch Antragsgegner bereichert . Zuwendungen nur Ehe Antragsgegners Tochter erfolgten stehe Einordnung Schenkungen . Antragsgegner selbst vorgetragen habe seien Geldbeträge wirtschaftlich zugutegekommen . weiterer Vortrag Zahlungen seien ausschließlich Tochter Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen sei unerheblich . Grundsätze Wegfalls Geschäftsgrundlage gemäß § Abs. seien Schenkungen anwendbar . Antragsteller habe beweisen können monatlich geleisteten Zahlungen Ehegatten erkennbar Beitrag Finanzierung Hauses dauerhaften Vermögensbildung Beitrag täglichen Lebensbedarf Familie erfolgt seien . Zahlungen seien Girokonto Antragsgegners geflossen Konto " Darlehensverpflichtung abgegangen sei . Beträge Beschenkten erkennbaren Vorstellungen Schwiegereltern Haus fließen sollten sei unerheblich auch tatsächlich Verwendung gefunden hätten . Geschäftsgrundlage sei Scheitern Ehe Übernahme Miteigentumsanteils Tochter Antragstellers entfallen . Antragsteller Ehefrau hätten Antragsgegner nur mitbedacht Tochter verheiratet gewesen ausgegangen seien Schenkung auch Schwiegersohn Tochter Enkelkinder Dauer Familienheim geschaffen finanziert werden würde . Trennung Jahr späteren Übernahme Miteigentumsanteils Antragsgegners Tochter Antragstellers Entgelt sei Geschäftsgrundlage Schenkungen entfallen . Anpassung Schenkungsverträge erfordere Gesamtabwägung relevanten Umstände . Beibehalten Schenkungen eingetretenen Vermögenslage würden Antragsteller Ehefrau unzumutbar belastet . sei insbesondere Fall Tochter mehr angemessener Weise Schenkungen Antragsgegner profitiere . Tochter Antragsgegner gesetzlichen Güterstand gelebt habe schließe Anpassung Wegfalls Geschäftsgrundlage . Zeitraum Schwiegereltern Zuwendungen verfolgte Zweck erreicht sei sei indessen durchschnittlichen Lebensdauer Beschenkten bemessen . Vielmehr sei Zweckerreichung Regelfall Ehedauer Jahren eingetreten Rechtsprechung zeitlichen Begrenzung Ehegattenunterhalts Ehe langer Dauer ausreichend erachtet worden sei . werde Regel auch Vordergrund Erwartung stehen eigenen Kind Enkelkindern Wohnen Haus ermöglichen spätestens Volljährigkeit erreicht sein werde . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . Oberlandesgericht hat monatlichen Geldzuwendungen Schenkung Schwiegereltern auch Antragsgegner angesehen . hält Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge stand ist auch Übrigen beanstanden . Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß Art . Abs. GG liegt . Rechtsbeschwerde macht geltend Oberlandesgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen Antragsgegners entsprechenden Beweisantritt übergangen . Antragsgegner habe vorgetragen Zahlungen Schwiegereltern ausschließlich Tochter Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen seien . Zahlungen seien bereits Kauf Eigenheims Eheschließung geflossen hätten Lebensstandard Einkommen Familie erhöht . Höhe Zahlungen habe exakt Wert mietfreien Wohnens zuvor Ehegatten bewohnten Nießbrauch Schwiegereltern unterliegenden Wohnung entsprochen . gleicher Höhe hätten Schwiegereltern auch weiteren Tochter erbracht . Vorbringen stellt aber Antragsgegner erbrachte Zuwendung noch Unentgeltlichkeit Frage . Auch Eheschließung Erwerb Eigenheims geflossene Zahlungen wären unentgeltlich gewesen schon Schwiegereltern zustehenden Nießbrauchs unabhängig Gegenleistung erfolgten . ergibt Vortrag Antragsgegners Zahlungen Einkommen Familie erhöhten somit jedenfalls mittelbar zugutekamen . Antragsgegner vorgetragenen Zahlungen auch seinerzeit persönlich direkt zuflossen ist erforderlich . jedenfalls Eheschließung wurden Beträge Feststellungen Oberlandesgerichts Girokonto überwiesen Rechtsbeschwerde erhoben hat . Antragsgegner Widerspruch dennoch behauptet hat Zahlungen Schwiegereltern seien ausschließlich Tochter bestimmt gewesen so hat Oberlandesgericht näher konkretisierte Vorbringen zutreffend unbeachtlich angesehen auch ohnehin nur pauschalen Beweisantritt Antragsgegners Recht entsprochen . monatlichen Überweisungen handelte mithin unentgeltliche Vermögenszuwendungen Vermögen Antragstellers Ehefrau Sinne § Abs. auch Antragsgegner bereichert haben . Bereicherung besteht bereits Antragsgegner jeweils erlangten Kontogutschrift weitere Verwendung Geldes ankommt vgl. Senatsurteil FamRZ . . Schließlich ist Bewertung Zuwendungen Schenkung Bedeutung monatlich sukzessive längeren Zeitraum erbracht wurden . Tochter Antragstellers mittelbare Empfängerin Zuwendungen Eltern ebenfalls mitbedacht wurde ist berücksichtigt worden Antragsteller geltend gemachte Forderung hälftigen Beträge Zuwendungen beschränkt hat . Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen neueren Rechtsprechung Senats auch dann tatbestandlichen Voraussetzungen Abs. Ehe eigenen Kindes erfolgen . Insbesondere fehlt Einigung Unentgeltlichkeit Zuwendung Senatsurteil FamRZ . . schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch auch Schenkung werten sind Grundsätze Wegfalls Geschäftsgrundlage § Abs. anwendbar Senatsurteile FamRZ . . ; 21 Juli FamRZ . 20 Juli FamRZ . . ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen Vertragsparteien Vertragspartei erkennbaren beanstandeten Vorstellungen anderen Vorhandensein künftigen Eintritt gewisser Umstände Geschäftswille Parteien Vorstellungen aufbaut . Ist Vorstellung Eltern eheliche Lebensgemeinschaft beschenkten künftigen Schwiegerkindes Kind werde Bestand haben Schenkung demgemäß eigenen Kind dauerhaft zugutekommen Fall so bestimmt Scheitern Ehe Rückabwicklung Schenkung Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage Senatsurteile FamRZ . 21 Juli FamRZ . jeweils . Zuwendung verbundene Erwartung Schenkung werde eigenen Kind dauerhaft zugutekommen ist nur berechtigt gegenständlich jedenfalls Gegenwert bestimmt ist Aktiv-)Vermögen Empfängers dauerhaft erhöhen . Nur dann können -9- Schwiegereltern erwarten Kind Zuwendung dauerhaft profitieren wird . Wenden Schwiegereltern Schwiegerkind Beträge Bestreitung laufender Kosten insbesondere täglichen Konsums so verbleibt eigene Kind nutzbarer Vermögenswert auch insoweit schenkweise Bereicherung Empfängers eingetreten ist . Erbringen Schwiegereltern Zuwendung Befreiung Verbindlichkeiten so kommt inwiefern Zuwendung Vermögen Empfängers dauerhaft erhöhen soll vgl. Senatsurteil 20 Juli FamRZ . . Geschäftsgrundlage schwiegerelterlichen Schenkung Zuwendung auch eigenen Kind Dauer zugutekommt fällt jedenfalls dann teilweise eigene Kind vorgestellten Umfang Schenkung profitiert . Folge Scheiterns Ehe Kindes Zuwendungsempfänger ist ist Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen Begünstigung eigenen Kindes Erwartung Eltern vorzeitig endet Senatsurteile FamRZ . 20 Juli FamRZ . 29 ; vgl. auch Senatsurteil 7 . September FamRZ . Rückforderungsansprüche Schwiegereltern können dann auch verneint werden eigene Kind Miteigentümer schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie ist auch Trennung bewohnt Senatsurteil 20 Juli FamRZ . . Allein Wegfall Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch Vertragsanpassung § Abs. . Vielmehr muss weitere Voraussetzung hinzukommen Zuwendenden Berücksichtigung Umstände Einzelfalls insbesondere vertraglichen gesetzlichen Risikoverteilung Festhalten unveränderten Vertrag zugemutet werden kann . Formulierung kommt Ausdruck einschneidende Veränderung Vertragsabschluss bestehenden gemeinsam erwarteten Verhältnisse Vertragsanpassung Kündigung § Abs. rechtfertigt . ist vielmehr erforderlich Festhalten vereinbarten Regelung Zuwendenden mehr tragbaren Ergebnis führt Urteil 1 . Februar . ; vgl. auch Senatsurteile FamRZ . Unterhalt 19 . September FamRZ . Ausgleich unbenannter Zuwendungen Ehegatten . Fall ist kann nur umfassenden Interessenabwägung Würdigung Umstände festgestellt werden . ; Senatsurteil FamRZ 609 ; vgl. auch früheren Rechtslage Senatsurteile FamRZ FamRZ . Falle Schwiegerelternschenkung führt Scheitern Ehe Kind Schwiegerkind auch dann Fortbestand Ehe Geschäftsgrundlage Zuwendung war automatisch nur gesondert festzustellender Unzumutbarkeit Festhaltens Schenkung Anspruch Vertragsanpassung . sind insbesondere Kriterien heranzuziehen auch Senatsrechtsprechung unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde legen waren ; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings Bedeutung mehr Senatsurteile FamRZ . 20 Juli FamRZ . . Ehedauer sind persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Schwiegereltern früheren Ehegatten Umfang Zuwendung bedingten Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung auch Schenkung verbundene Erwartungen Zuwendenden Versorgung Alter Bedeutung vgl. etwa Senatsurteile 7 . September FamRZ . ; 28 . Oktober FamRZ f. 4 . Februar FamRZ ; Wever Vermögensauseinandersetzung Ehegatten Güterrechts . Aufl . . . . Liegen genannten Voraussetzungen hat Zuwendende Anspruch Vertragsanpassung so hat Abwägung sämtlicher Umstände Einzelfalls erfolgen Senatsurteil FamRZ . . Insbesondere ist Höhe Zuwendung bedingten Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung berücksichtigen . Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich Wegfall Geschäftsgrundlage noch vorhandene messbare Vermögensmehrung zugleich Anspruch oben begrenzt vgl. Senatsurteil 20 Juli FamRZ . . Umfang vorgegebenen Rahmen Vertragsanpassung Herausgabe geschuldet ist wird ferner beeinflusst inwiefern Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben Senatsurteile FamRZ . 28 . Oktober FamRZ jeweils . ist abzustellen Schwiegereltern Empfänger insoweit erkennbar Glauben erwarten durften . lässt insbesondere Immobilien konkrete Anhaltspunkte allgemeine zeitliche Grenze angeben vorgestellte Nutzungsdauer abgelaufen ist . verbietet Annahme Oberlandesgerichts Nutzung angeschafften Immobilie sei schon dann hinreichend betrachten Ehedauer Jahren erreicht ist Enkel volljährig geworden sind Oberlandesgericht auch OLG FamRZ OLG 4 . Juni UF juris Vermögensauseinandersetzung Trennung Scheidung 5 . Aufl . Kap . . ; . würde voraussetzen Schwiegereltern vornherein Vorstellung hätten Kind lediglich begrenzte Dauer Zuwendung profitieren zugewendete ersatzweise angeschaffte andere Immobilie etwa Auszug Enkelkinder mehr bewohnen werde . Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt Annahme Grundlage . kann insbesondere Lebenserfahrung angeführt werden . Auffassung Rechtsbeschwerde gebotene Orientierung Schenkungsrückforderung § geltenden Frist Jahren § Abs. ist erst recht gerechtfertigt . § zugrunde liegende Fallkonstellation ist vorliegenden bereits vergleichbar Fall § Schenkung bestimmten Erwartungen Hinblick künftige Verwendung Geschenks verbunden sind . Gemessen Grundsätzen kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . Oberlandesgericht hat durchgeführter Beweisaufnahme erwiesen angesehen Antragsteller Frau monatlich geleisteten Zahlungen Ehegatten erkennbar Beitrag Finanzierung Hauses dauerhaften Vermögensbildung dienten . Zahlungen seien Girokonto Antragsgegners geflossen Konto Darlehensverbindlichkeiten erfüllt wurden . trägt indessen noch Bewertung Schenkung eigenen Kind dauerhaft zugutekommen sollte . Annahme ist ausgeführt nur berechtigt Schenkung gegenständlich jedenfalls Gegenwert bestimmt ist Aktiv-)Vermögen Empfängers dauerhaft erhöhen . Zwar kann Geschäftsgrundlage verbundene Zuwendung grundsätzlich auch Form erbracht werden monatlichen Einzelbeträgen geleistet wird . Schwiegereltern vornherein erkennbare Absicht haben längere Zeit regelmäßige Leistungen erbringen kann ebenfalls Erwartung verbunden sein Hilfe Lauf Zeit erheblicher Vermögenswert geschaffen wird eigenen Kind dauerhaft zugutekommen soll . monatlich überwiesenen Beträge ist indessen nur insoweit dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eingetreten Darlehensverbindlichkeiten Hilfe getilgt werden sollten . Zinsanteil stellt Vermögensbildung . Vielmehr dienten zugewendeten Beträge insoweit Begleichung regelmäßigen Darlehens-)Kosten vergleichbar gezahlten Wohnungsmiete Vermögen bleibend erhöht haben Befriedigung Wohnbedarfs mithin Bestreitung Lebensunterhalts dienten vgl. Senatsurteil 8 . Mai FamRZ . Zuwendungen nichtehelichen Le- bensgemeinschaft . fehlt somit Feststellungen Frage inwiefern Zahlungen Schwiegereltern Tochter dauerhaft zugutekommen sollten . 3 . angefochtene Entscheidung ist aufzuheben . Senat kann Sache abschließend entscheiden weiterer Feststellungen tatrichterlicher Beurteilung bedarf . Oberlandesgericht hat Beteiligten Gelegenheit weiteren Vortrag geben Umfang Darlehensverbindlichkeiten monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten Anteil Zinsen entfiel . teilweisen Zweckerreichung ergibt notwendig Betrag Rückforderung . teilweise Zweckerreichung muss nur ersichtlich letztlich sämtlicher Umstände umfassend treffende Billigkeitsabwägung einfließen . Oberlandesgericht wird Rahmen abschließend beurteilen haben Antragsgegner verbliebene Vermögenswert noch Größenordnung erreicht Fortbestand Schenkung Antragsteller Ehefrau zuletzt auch blick beiderseitigen Vermögensverhältnisse unzumutbar erscheinen lässt . Zusammenhang kann auch Vorbringen Antragsgegners Bedeutung erlangen monatlichen Zuwendungen entsprechend früherer Handhabung Rahmen bewegten auch laufende Wohnkosten angefallen wären vgl. Senatsurteil 8 . Mai FamRZ . Zuwendungen nichtehelichen Lebensgemeinschaft . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Brühl Entscheidung 1/12 OLG Entscheidung 21.11.2013 UF