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671 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
.
Oktober
Sache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Rechtswidrigkeit
erledigten
Maßnahme
.
.
§
FamFG
ist
Beschwerdeverfahren
klären
Anschluss
20
.
Januar
.
.
isoliertes
Feststellungsverfahren
erstinstanzlichen
Gericht
ist
statthaft
.
Beschluss
10
.
Oktober
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
November
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Antragstellerin
begehrt
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Anordnung
Betreuung
namentlich
Befreiung
Betreuervergütung
.
Beschluss
4
.
September
bestellte
Amtsgericht
Antragstellerin
Betreuer
.
Widerspruch
"
hin
hob
Amtsgericht
Betreuung
Beschluss
9
.
Oktober
.
weiterem
Beschluss
2
.
Dezember
setzte
Amtsgericht
Antragstellerin
zahlende
Betreuervergütung
.
hiergegen
eingelegten
Rechtsmittel
blieben
erfolglos
.
17
.
Juni
hat
Antragstellerin
Amtsgericht
beantragt
Rechtswidrigkeit
angeordneten
Betreuung
festzustellen
Staatskasse
Kosten
Betreuervergütung
Höhe
aufzuerlegen
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
Betroffenen
erstatten
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Antragstellerin
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Antragstellerin
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
hat
Sache
aber
Erfolg
.
1
.
vorliegende
Verfahren
ist
1
.
September
Kraft
getretene
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
anzuwenden
.
Verfahren
Feststellung
Rechtswidrigkeit
angeordneten
Betreuung
ist
Antragstellerin
17
.
Juni
eingeleitet
worden
.
Antrag
zugrunde
liegende
Juni
anhängige
Verfahren
war
bereits
Aufhebungsbeschluss
Amtsgerichts
9
.
Oktober
abgeschlossen
.
Zwar
ist
Verfahren
.
.
Art
.
Abs.
Satz
FGG-RG
nur
Verfahren
Abschluss
Instanz
.
Vielmehr
bezeichnet
Begriff
gesamte
Einlegung
entsprechender
Rechtsmittel
auch
Instanzen
umfassende
gerichtliche
Tätigkeit
Sache
Senatsbeschluss
3
November
FamRZ
.
.
Feststellungsantrag
ist
Antragstellerin
jedoch
Rechtsmittelverfahren
isoliert
Abschluss
Betreuungsverfahrens
gestellt
worden
.
2
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
Abs.
FamFG
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
unbegründet
.
Auffassung
Landgerichts
ist
Beschwerde
unzulässig
.
Antrag
nachträgliche
Feststellung
Rechtswidrigkeit
mangele
Rechtsschutzbedürfnis
auch
Beschwerde
.
könne
dahinstehen
Rechtsmittel
bereits
unzulässig
sei
Betreuerbestellung
"
Widerspruch
"
vormals
Betroffenen
Amtsgericht
aufgehoben
worden
sei
Betreuungsmaßnahme
Erledigung
gefunden
habe
.
Jedenfalls
sei
Unzulässigkeit
richtig
Zulässigkeit
Beschwerde
fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses
auch
Beachtung
ständigen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
verneinen
.
Ausführungen
halten
Ergebnis
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Allerdings
hätte
Landgericht
Beschwerde
verwerfen
dürfen
.
Antragstellerin
wollte
vielmehr
Rahmen
Beschwerde
Auffassung
Amtsgerichts
Rechtsschutzbedürfnis
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Betreuung
habe
Beschwerdegericht
überprüfen
lassen
.
Rechtsschutzbedürfnis
ergab
mithin
Beschwer
angefochtene
Entscheidung
Amtsgerichts
.
führt
indes
Erfolg
Rechtsbeschwerde
Beschwerde
Beschwerdegericht
getroffenen
Übrigen
unstreitigen
Feststellungen
Sache
unbegründet
ist
.
Antragstellerin
begehrte
isolierte
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Anordnung
Betreuung
ist
statthaft
.
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
hat
Gesetzgeber
§
erstmals
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Statthaftigkeit
Beschwerde
Erledigung
Hauptsache
geregelt
.
Hat
angefochtene
Entscheidung
Hauptsache
erledigt
spricht
Beschwerdegericht
§
Abs.
FamFG
Antrag
Entscheidung
Gerichts
ersten
Rechtszugs
Beschwerdeführer
Rechten
verletzt
hat
Beschwerdeführer
berechtigtes
Interesse
Feststellung
hat
.
Regelung
folgt
Frage
Rechtswidrigkeit
erledigten
Maßnahme
Beschwerdeverfahren
bereits
anhängigen
Verfahren
klären
ist
vgl.
Beschluss
20
.
Januar
.
.
isoliertes
Feststellungsverfahren
erstinstanzlichen
Gericht
steht
insoweit
Verfügung
;
Feststellung
muss
Beschwerderechtszug
erfolgen
Familienrecht
5
.
Aufl
.
.
FamFG
17
.
Aufl
.
§
.
jeweils
.
ist
Antrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Anordnung
Betreuung
statthaft
.
Antragstellerin
hat
Antrag
17
.
Juni
also
Jahre
Beendigung
Betreuungsverfahrens
Oktober
gestellt
.
Einwand
Antragstellerin
sei
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
möglich
gewesen
Rechtswidrigkeit
Betreuungsanordnung
Rahmen
Beschwerde
feststellen
lassen
verfängt
.
Zwar
trifft
seinerzeit
geltenden
Gesetz
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Anfechtungsmöglichkeit
Erledigung
Hauptsache
geregelt
war
.
Rechtsprechung
ging
gleichwohl
Einzelfall
Erledigung
ursprünglichen
Rechtsschutzziels
Bedürfnis
gerichtlichen
Entscheidung
fortbestehen
kann
Interesse
Betroffenen
Feststellung
Rechtslage
besonders
geschützt
ist
vgl.
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
blieb
Antragstellerin
mithin
unbenommen
Beschwerde
qualifizierenden
"
Widerspruch
"
Erlass
gemäß
§
ergangenen
Aufhebungsbeschlusses
Feststellungsantrag
versehen
begründen
Anordnung
Betreuung
Auffassung
Anfang
rechtswidrig
gewesen
sei
.
bereits
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Betreuungsanordnung
ausscheidet
kann
auch
beruhende
Antrag
Staatskasse
Kosten
Betreuervergütung
aufzuerlegen
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
Betroffenen
erstatten
Erfolg
haben
.
Übrigen
ließe
selbst
Rechtswidrigkeit
Betreuungsanordnung
geltendem
Recht
Verpflichtung
bemittelten
Betreuten
Betreuer
vergüten
entfallen
.
zwar
fehlerhaften
gleichwohl
wirksamen
Bestellung
Betreuer
bleibt
Aufhebung
Bestellung
berechtigt
verpflichtet
Aufgabenkreis
fallenden
Geschäfte
führen
FamRZ
.
berufsmäßigen
Betreuers
werden
Aufhebung
Betreuung
berührt
.
gilt
unabhängig
Anordnung
Anfang
rechtmäßig
war
OLG
FamRZ
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung