BESCHLUSS ZB 10 . Oktober Sache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Rechtswidrigkeit erledigten Maßnahme . . § FamFG ist Beschwerdeverfahren klären Anschluss 20 . Januar . . isoliertes Feststellungsverfahren erstinstanzlichen Gericht ist statthaft . Beschluss 10 . Oktober ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Oktober Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 14 November wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . : € Gründe : Antragstellerin begehrt Feststellung Rechtswidrigkeit Anordnung Betreuung namentlich Befreiung Betreuervergütung . Beschluss 4 . September bestellte Amtsgericht Antragstellerin Betreuer . Widerspruch " hin hob Amtsgericht Betreuung Beschluss 9 . Oktober . weiterem Beschluss 2 . Dezember setzte Amtsgericht Antragstellerin zahlende Betreuervergütung € . hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos . 17 . Juni hat Antragstellerin Amtsgericht beantragt Rechtswidrigkeit angeordneten Betreuung festzustellen Staatskasse Kosten Betreuervergütung Höhe € aufzuerlegen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen Betroffenen erstatten . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen . Landgericht hat Beschwerde Antragstellerin unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Antragstellerin Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig hat Sache aber Erfolg . 1 . vorliegende Verfahren ist 1 . September Kraft getretene Gesetz Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden . Verfahren Feststellung Rechtswidrigkeit angeordneten Betreuung ist Antragstellerin 17 . Juni eingeleitet worden . Antrag zugrunde liegende Juni anhängige Verfahren war bereits Aufhebungsbeschluss Amtsgerichts 9 . Oktober abgeschlossen . Zwar ist Verfahren . . Art . Abs. Satz FGG-RG nur Verfahren Abschluss Instanz . Vielmehr bezeichnet Begriff gesamte Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit Sache Senatsbeschluss 3 November FamRZ . . Feststellungsantrag ist Antragstellerin jedoch Rechtsmittelverfahren isoliert Abschluss Betreuungsverfahrens gestellt worden . 2 . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist Abs. FamFG statthaft auch Übrigen zulässig . ist jedoch unbegründet . Auffassung Landgerichts ist Beschwerde unzulässig . Antrag nachträgliche Feststellung Rechtswidrigkeit mangele Rechtsschutzbedürfnis auch Beschwerde . könne dahinstehen Rechtsmittel bereits unzulässig sei Betreuerbestellung " Widerspruch " vormals Betroffenen Amtsgericht aufgehoben worden sei Betreuungsmaßnahme Erledigung gefunden habe . Jedenfalls sei Unzulässigkeit richtig Zulässigkeit Beschwerde fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch Beachtung ständigen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Art . Abs. GG verneinen . Ausführungen halten Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand . Allerdings hätte Landgericht Beschwerde verwerfen dürfen . Antragstellerin wollte vielmehr Rahmen Beschwerde Auffassung Amtsgerichts Rechtsschutzbedürfnis Feststellung Rechtswidrigkeit Betreuung habe Beschwerdegericht überprüfen lassen . Rechtsschutzbedürfnis ergab mithin Beschwer angefochtene Entscheidung Amtsgerichts . führt indes Erfolg Rechtsbeschwerde Beschwerde Beschwerdegericht getroffenen Übrigen unstreitigen Feststellungen Sache unbegründet ist . Antragstellerin begehrte isolierte Feststellung Rechtswidrigkeit Anordnung Betreuung ist statthaft . Gesetz Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit hat Gesetzgeber § erstmals Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Statthaftigkeit Beschwerde Erledigung Hauptsache geregelt . Hat angefochtene Entscheidung Hauptsache erledigt spricht Beschwerdegericht § Abs. FamFG Antrag Entscheidung Gerichts ersten Rechtszugs Beschwerdeführer Rechten verletzt hat Beschwerdeführer berechtigtes Interesse Feststellung hat . Regelung folgt Frage Rechtswidrigkeit erledigten Maßnahme Beschwerdeverfahren bereits anhängigen Verfahren klären ist vgl. Beschluss 20 . Januar . . isoliertes Feststellungsverfahren erstinstanzlichen Gericht steht insoweit Verfügung ; Feststellung muss Beschwerderechtszug erfolgen Familienrecht 5 . Aufl . . FamFG 17 . Aufl . § . jeweils . ist Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit Anordnung Betreuung statthaft . Antragstellerin hat Antrag 17 . Juni also Jahre Beendigung Betreuungsverfahrens Oktober gestellt . Einwand Antragstellerin sei verfahrensrechtlicher Hinsicht möglich gewesen Rechtswidrigkeit Betreuungsanordnung Rahmen Beschwerde feststellen lassen verfängt . Zwar trifft seinerzeit geltenden Gesetz Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit Anfechtungsmöglichkeit Erledigung Hauptsache geregelt war . Rechtsprechung ging gleichwohl Einzelfall Erledigung ursprünglichen Rechtsschutzziels Bedürfnis gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann Interesse Betroffenen Feststellung Rechtslage besonders geschützt ist vgl. BT-Drucks . 16/6308 S. . blieb Antragstellerin mithin unbenommen Beschwerde qualifizierenden " Widerspruch " Erlass gemäß § ergangenen Aufhebungsbeschlusses Feststellungsantrag versehen begründen Anordnung Betreuung Auffassung Anfang rechtswidrig gewesen sei . bereits Feststellung Rechtswidrigkeit Betreuungsanordnung ausscheidet kann auch beruhende Antrag Staatskasse Kosten Betreuervergütung aufzuerlegen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen Betroffenen erstatten Erfolg haben . Übrigen ließe selbst Rechtswidrigkeit Betreuungsanordnung geltendem Recht Verpflichtung bemittelten Betreuten Betreuer vergüten entfallen . zwar fehlerhaften gleichwohl wirksamen Bestellung Betreuer bleibt Aufhebung Bestellung berechtigt verpflichtet Aufgabenkreis fallenden Geschäfte führen FamRZ . berufsmäßigen Betreuers werden Aufhebung Betreuung berührt . gilt unabhängig Anordnung Anfang rechtmäßig war OLG FamRZ . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung