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569 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
28
.
März
Betreuungsverfahren
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Siegen
31
.
Oktober
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Betreuung
insgesamt
aufgehoben
wird
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
:
Gründe
:
Betroffene
leidet
Demenz
Typ
Alzheimer
fortgeschrittenen
Stadium
lebt
November
Seniorenheim
Dauerpflege
.
hatte
Töchtern
Beteiligten
4
.
Oktober
Vollmacht
Vorsorgevollmacht
"
persönlichen
vermögensrechtlichen
Angelegenheiten
"
erteilt
.
Vollmacht
umfasst
insbesondere
Befugnis
Vertretung
Postangelegenheiten
Einwilligungserklärungen
erforderlichen
ärztlichen
Behandlungsmaßnahmen
Unterbringungsre-
gelungen
.
sollte
Falle
Betreuungsbedürftigkeit
und/oder
Geschäftsunfähigkeit
erlöschen
"
möglichst
"
Vermeidung
rechtlichen
Betreuung
dienen
.
März
beantragten
Beteiligten
vormundschaftsgerichtliche
Zustimmung
"
Veräußerung
Wohnhausgrundstücks
Betroffenen
.
Beschluss
23
Juli
bestellte
Amtsgericht
Beteiligte
Betreuerin
Beteiligte
Zusatzbetreuerin
Aufgabenkreisen
Heimangelegenheiten
Wohnungsauflösung
Verkauf
Hauses
Zustimmung
freiheitsentziehenden
Maßnahmen
.
weiteren
Beschluss
26
Juli
genehmigte
Amtsgericht
zeitweise
Beschränkung
Freiheit
Betroffenen
Tage
Nacht
Bettruhzeiten
Bettgitter
eingesetzt
werden
.
21
Juli
hat
Beteiligte
beantragt
Betreuung
aufzuheben
Hausgrundstück
Betroffenen
inzwischen
veräußert
war
.
umfassende
Vertretung
Betroffenen
Beteiligten
Hinblick
Vorsorgevollmacht
gewährleistet
sei
könne
Betreuung
insgesamt
aufgehoben
werden
.
Amtsgericht
hat
Betreuung
aufrechterhalten
Maßgabe
nur
noch
Aufgabenkreis
Zustimmung
freiheitsentziehenden
Maßnahmen
umfasse
.
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Beschluss
aufgehoben
festgestellt
Anordnung
Betreuung
Betroffenen
Vorsorgevollmacht
4
.
Oktober
erübrige
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Verfahrenspflegerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulassungsfrei
statthaft
Betreuungssache
Aufhebung
Betreuung
handelt
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
ist
jedoch
Sache
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Betreuung
Betroffenen
sei
vorliegenden
Vorsorgevollmacht
erforderlich
.
Auch
Amtsgericht
angefochtenen
Beschluss
noch
notwendig
erachteten
Aufgabenkreis
Zustimmung
freiheitsentziehenden
Maßnahmen
"
bedürfe
Betreuung
mehr
.
könnten
auch
Betreuung
Antrag
Vorsorgeberechtigten
genehmigt
werden
.
Jedenfalls
sei
Hochziehen
Bettgitters
mehr
genehmigungsbedürftig
Fixierungsmaßnahme
Betroffene
freiheitsentziehend
darstelle
.
sei
entscheidend
Betreuter
Maßnahme
natürlichen
Willen
gehindert
werde
jeweiligen
Aufenthaltsort
verlassen
.
Sicherungsmaßnahmen
könnten
begrifflich
Freiheitsentziehung
führen
Betreute
Grund
körperlicher
Gebrechen
ohnehin
mehr
frei
bewegen
könne
.
Maßnahmen
Sicherung
Betreuten
Verletzungen
unwillkürlichen
Bewegungen
etwa
Herausfallen
Bett
unruhigen
Schlaf
beruhten
seien
genehmigungsbedürftig
.
Betroffene
mehr
Lage
sei
eigenem
Willen
Bett
verlassen
sei
auszugehen
noch
verbliebene
Bewegungspotenzial
Bettgitter
beschränkt
werde
.
Genehmigungsbedürftigkeit
Maßnahme
sei
verneinen
.
Somit
erübrige
auch
Betreuung
Betroffenen
Angelegenheiten
Vorsorgebevollmächtigten
geregelt
werden
könnten
.
2
.
angefochtene
Entscheidung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
darf
Betreuer
nur
Aufgabenkreise
bestellt
werden
Betreuung
erforderlich
ist
.
Betreuung
ist
erforderlich
Angelegenheiten
Volljährigen
Bevollmächtigten
§
Abs.
bezeichneten
Personen
gehört
andere
Hilfen
gesetzlicher
Vertreter
bestellt
wird
ebenso
gut
Betreuer
besorgt
werden
können
.
Vorschrift
ist
Einrichtung
rechtlichen
Betreuung
grundsätzlich
nachrangig
wirksam
erteilten
Vorsorgevollmacht
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Betroffene
Beteiligten
Vollmacht
persönlichen
Angelegenheiten
"
erteilt
auch
"
Unterbringungsregelungen
"
umfasst
Vermeidung
rechtlichen
Betreuung
dienen
sollte
.
Auslegung
Reichweite
Vorsorgevollmacht
ist
Landgericht
ausgegangen
verwendete
Begriff
"
Unterbringungsregelungen
"
vorliegenden
Fall
nur
Heimunterbringung
umfasst
auch
Vertretung
Zusammenhang
stehenden
weiteren
unterbringungsähnlichen
Maßnahmen
.
tatrichterliche
Auslegung
nur
eingeschränkten
Kontrolle
Rechtsbeschwerdeinstanz
unterliegt
auch
Rechtsbeschwerde
angegriffen
wird
ist
rechtlich
erinnern
.
Zweifel
Wirksamkeit
erteilten
Vollmacht
sind
aufgekommen
ebenso
Bedenken
Eignung
Redlichkeit
mächtigten
etwa
Vollmacht
Wohle
Betroffenen
Mutter
einsetzen
.
Gesetz
bestehenden
Vorsorgevollmacht
parallele
Betreuungsanordnung
vorsieht
ist
aufzuheben
.
Landgericht
weiter
aufgeworfene
Frage
Voraussetzungen
Anbringen
Bettgitters
freiheitsentziehende
Maßnahme
darstellt
Bevollmächtigte
Einwilligung
gerichtlichen
Zustimmung
bedarf
§
Abs.
Abs.
Satz
analog
kommt
Entscheidung
Aufhebung
Betreuung
.
3
.
Tenor
angefochtenen
Entscheidung
ist
allerdings
klarzustellen
.
rechtliche
Betreuung
bereits
eingerichtet
war
genügt
Feststellung
Einrichtung
Betreuung
erübrigt
ist
eingerichtete
Betreuung
Antrag
Beteiligten
aufzuheben
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Siegen
Entscheidung
LG
Siegen
Entscheidung