BESCHLUSS ZB 28 . März Betreuungsverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Richter Weber-Monecke Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Siegen 31 . Oktober wird Maßgabe zurückgewiesen Betreuung insgesamt aufgehoben wird . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . : € Gründe : Betroffene leidet Demenz Typ Alzheimer fortgeschrittenen Stadium lebt November Seniorenheim Dauerpflege . hatte Töchtern Beteiligten 4 . Oktober Vollmacht Vorsorgevollmacht " persönlichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten " erteilt . Vollmacht umfasst insbesondere Befugnis Vertretung Postangelegenheiten Einwilligungserklärungen erforderlichen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen Unterbringungsre- gelungen . sollte Falle Betreuungsbedürftigkeit und/oder Geschäftsunfähigkeit erlöschen " möglichst " Vermeidung rechtlichen Betreuung dienen . März beantragten Beteiligten vormundschaftsgerichtliche Zustimmung " Veräußerung Wohnhausgrundstücks Betroffenen . Beschluss 23 Juli bestellte Amtsgericht Beteiligte Betreuerin Beteiligte Zusatzbetreuerin Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten Wohnungsauflösung Verkauf Hauses Zustimmung freiheitsentziehenden Maßnahmen . weiteren Beschluss 26 Juli genehmigte Amtsgericht zeitweise Beschränkung Freiheit Betroffenen Tage Nacht Bettruhzeiten Bettgitter eingesetzt werden . 21 Juli hat Beteiligte beantragt Betreuung aufzuheben Hausgrundstück Betroffenen inzwischen veräußert war . umfassende Vertretung Betroffenen Beteiligten Hinblick Vorsorgevollmacht gewährleistet sei könne Betreuung insgesamt aufgehoben werden . Amtsgericht hat Betreuung aufrechterhalten Maßgabe nur noch Aufgabenkreis Zustimmung freiheitsentziehenden Maßnahmen umfasse . Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Beschluss aufgehoben festgestellt Anordnung Betreuung Betroffenen Vorsorgevollmacht 4 . Oktober erübrige . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Verfahrenspflegerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt . II . Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft Betreuungssache Aufhebung Betreuung handelt § Abs. Satz Nr. FamFG . ist jedoch Sache begründet . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Betreuung Betroffenen sei vorliegenden Vorsorgevollmacht erforderlich . Auch Amtsgericht angefochtenen Beschluss noch notwendig erachteten Aufgabenkreis Zustimmung freiheitsentziehenden Maßnahmen " bedürfe Betreuung mehr . könnten auch Betreuung Antrag Vorsorgeberechtigten genehmigt werden . Jedenfalls sei Hochziehen Bettgitters mehr genehmigungsbedürftig Fixierungsmaßnahme Betroffene freiheitsentziehend darstelle . sei entscheidend Betreuter Maßnahme natürlichen Willen gehindert werde jeweiligen Aufenthaltsort verlassen . Sicherungsmaßnahmen könnten begrifflich Freiheitsentziehung führen Betreute Grund körperlicher Gebrechen ohnehin mehr frei bewegen könne . Maßnahmen Sicherung Betreuten Verletzungen unwillkürlichen Bewegungen etwa Herausfallen Bett unruhigen Schlaf beruhten seien genehmigungsbedürftig . Betroffene mehr Lage sei eigenem Willen Bett verlassen sei auszugehen noch verbliebene Bewegungspotenzial Bettgitter beschränkt werde . Genehmigungsbedürftigkeit Maßnahme sei verneinen . Somit erübrige auch Betreuung Betroffenen Angelegenheiten Vorsorgebevollmächtigten geregelt werden könnten . 2 . angefochtene Entscheidung hält rechtlichen Nachprüfung stand . § Abs. darf Betreuer nur Aufgabenkreise bestellt werden Betreuung erforderlich ist . Betreuung ist erforderlich Angelegenheiten Volljährigen Bevollmächtigten § Abs. bezeichneten Personen gehört andere Hilfen gesetzlicher Vertreter bestellt wird ebenso gut Betreuer besorgt werden können . Vorschrift ist Einrichtung rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig wirksam erteilten Vorsorgevollmacht . getroffenen Feststellungen hat Betroffene Beteiligten Vollmacht persönlichen Angelegenheiten " erteilt auch " Unterbringungsregelungen " umfasst Vermeidung rechtlichen Betreuung dienen sollte . Auslegung Reichweite Vorsorgevollmacht ist Landgericht ausgegangen verwendete Begriff " Unterbringungsregelungen " vorliegenden Fall nur Heimunterbringung umfasst auch Vertretung Zusammenhang stehenden weiteren unterbringungsähnlichen Maßnahmen . tatrichterliche Auslegung nur eingeschränkten Kontrolle Rechtsbeschwerdeinstanz unterliegt auch Rechtsbeschwerde angegriffen wird ist rechtlich erinnern . Zweifel Wirksamkeit erteilten Vollmacht sind aufgekommen ebenso Bedenken Eignung Redlichkeit mächtigten etwa Vollmacht Wohle Betroffenen Mutter einsetzen . Gesetz bestehenden Vorsorgevollmacht parallele Betreuungsanordnung vorsieht ist aufzuheben . Landgericht weiter aufgeworfene Frage Voraussetzungen Anbringen Bettgitters freiheitsentziehende Maßnahme darstellt Bevollmächtigte Einwilligung gerichtlichen Zustimmung bedarf § Abs. Abs. Satz analog kommt Entscheidung Aufhebung Betreuung . 3 . Tenor angefochtenen Entscheidung ist allerdings klarzustellen . rechtliche Betreuung bereits eingerichtet war genügt Feststellung Einrichtung Betreuung erübrigt ist eingerichtete Betreuung Antrag Beteiligten aufzuheben . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Siegen Entscheidung LG Siegen Entscheidung