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8.3 KiB

BESCHLUSS
29
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Eröffnet
Gericht
Möglichkeit
Weiterleitung
Schriftstücken
zuständige
Gericht
so
genügt
Anwalt
Sorgfaltspflichten
bereits
dann
fristgebundenen
Schriftsatz
so
rechtzeitig
abgibt
fristgemäßen
Eingang
zuständigen
Gericht
Sicherheit
erwarten
darf
Anschluss
Beschlüsse
23
.
März
IX
ZB
AnwBl
12
Juli
ZB
VersR
.
Beschluss
29
.
März
OLG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
wird
Beschluss
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
betrifft
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
.
Kläger
sind
Vermieter
Beklagte
ist
Mieterin
Gewerberäumen
.
Kläger
haben
beantragt
Beklagte
Zahlung
rückständiger
Miete
Reparaturkosten
Höhe
insgesamt
Zinsen
Freistellung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
verurteilen
.
Prozessbevollmächtigten
Kläger
24
.
Juni
zugestelltem
Urteil
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
haben
Kläger
recht
Berufung
eingelegt
.
Berufungsbegründung
ist
25
.
August
Donnerstag
Oberlandesgericht
eingegangen
.
hat
hingewiesen
Begründung
verspätet
eingelegt
sei
.
baten
Kläger
Berufung
verwerfen
teilten
Kanzleiangestellte
Prozessbevollmächtigten
habe
Schriftsatz
22
.
August
kurz
Uhr
Amtsgericht
Ruhr
Oberlandesgericht
eingerichtete
gelegt
.
Kenntnis
Prozessbevollmächtigten
werde
täglich
geleert
Inhalt
Oberlandesgericht
transportiert
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gesehen
zurückgewiesen
Berufung
verworfen
.
Hiergegen
wenden
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
gemäß
§
Abs.
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
vgl.
Senatsbeschluss
23
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
führt
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Berufung
sei
verwerfen
fristgemäß
begründet
worden
sei
.
Klägern
sei
auch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
telefonische
Nachfrage
Berichterstatterin
Amtsgericht
Mülheim
Ruhr
habe
ergeben
dortige
Gerichtsfach
Oberlandesgericht
zwar
täglich
vormittags
geleert
Inhalt
Oberlandesgericht
transportiert
werde
.
Rechtsanwälten
werde
aber
immer
gesagt
Fristsachen
einlegen
sollten
.
entsprechender
Hinweis
befinde
Auskunft
auch
Gerichtspostfächern
.
Selbst
schriftliche
Hinweis
Kläger
geltend
machten
lediglich
Gerichtspostfach
Landgericht
Oberlandesgericht
befunden
haben
sollte
schaffe
notwendigen
Vertrauenstatbestand
.
Rechtsanwalt
dürfe
Möglichkeit
Berufungsschrift
Annahmestelle
Gebäude
Landgerichts
Weiterleitung
Oberlandesgericht
abzugeben
nur
so
lange
Gebrauch
machen
Sicherheit
noch
fristgerechten
Zugang
erwarten
könne
.
sei
etwa
anzunehmen
Beamte
Postannahmestelle
Weiterleitung
Oberlandesgericht
noch
selben
Tage
versichert
habe
.
Entsprechende
Umstände
Prozessbevollmächtigten
hier
rechtzeitige
Weiterleitung
hätten
vertrauen
dürfen
seien
ersichtlich
noch
vorgetragen
.
gelte
umso
mehr
Hinblick
schriftlichen
Hinweis
zumindest
Fach
Landgericht
befunden
habe
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Begründung
Oberlandesgerichts
kann
Klägern
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
werden
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Recht
Oberlandesgericht
Anforderungen
anwaltliche
Sorgfaltspflicht
überspannt
hat
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Oberlandesgerichts
Rechtsanwalt
Möglichkeit
fristgebundenen
Schriftsatz
Annahmestelle
Gerichts
Weiterleitung
zuständige
Gericht
abzugeben
so
lange
Gebrauch
machen
kann
Sicherheit
noch
fristgerechten
Eingang
erwarten
darf
.
Gibt
Schriftsatz
letzten
Tag
Frist
so
liegt
Sorgfaltsverstoß
ausdrückliches
Befragen
vergewissert
Eingang
zuständigen
Gericht
noch
gleichen
Tag
erfolgen
wird
Beschlüsse
23
.
März
ZB
AnwBl
12
Juli
ZB
.
Anwalt
Rechtsmittelbegründungsfrist
letzten
Tag
ausschöpft
hat
nämlich
erfahrungsgemäß
verbundenen
Risikos
erhöhte
Sorgfalt
aufzuwenden
Einhaltung
Frist
sicherzustellen
16
November
.
.
Wird
Schriftsatz
allerdings
hier
Tage
Ablauf
Frist
abgegeben
bestehen
erhöhten
Anforderungen
.
Eröffnet
Gericht
Möglichkeit
Weiterleitung
Schriftstücken
zuständige
Gericht
so
genügt
Anwalt
Sorgfaltspflichten
bereits
dann
fristgebundenen
Schriftsatz
so
rechtzeitig
abgibt
fristgemäßen
Eingang
zuständigen
Gericht
Sicherheit
erwarten
darf
vgl.
Beschlüsse
23
.
März
IX
ZB
AnwBl
12
Juli
ZB
VersR
.
Insoweit
kann
Anwalt
zwar
anders
Versand
Deutschen
Post
AG
anderen
Briefbeförderungsunternehmen
vgl.
23
.
Januar
ZB
VersR
.
f.
verlassen
Normalfall
festgelegte
Beförderungszeit
eingehalten
wird
.
Weiterleitung
Justiz
besteht
Einhaltung
Beförderungszeit
malfall
ausgerichtete
Organisationsstruktur
Anwalt
vertrauen
darf
.
Vielmehr
muss
berücksichtigen
Postübermittlung
beauftragten
Wachtmeister
vorrangige
dienstliche
Tätigkeiten
andere
Umstände
vorübergehend
verhindert
sein
können
so
gewisse
Verzögerung
höherer
Wahrscheinlichkeit
erwarten
ist
Briefbeförderung
spezialisierten
Unternehmen
vgl.
Senatsbeschluss
19
.
September
ZB
juris
.
.
Andererseits
muss
Anwalt
aber
auch
außergewöhnlich
langen
Verzögerung
Versendung
rechnen
vgl.
Senatsbeschluss
23
.
Mai
FamRZ
.
.
Gemessen
hätte
Oberlandesgericht
Klägern
§
Abs.
zuzurechnenden
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
ausgehen
dürfen
.
abweichender
tatrichterlicher
Feststellungen
ist
klägerische
Vorbringen
rechtsbeschwerderechtlich
wahr
unterstellen
.
lag
außergewöhnliche
Verzögerung
Postaustauschs
.
ist
anders
Rechtsbeschwerdeerwiderung
meint
auch
10
.
Oktober
mehrfach
ergänzte
Vortrag
Kläger
vollständig
berücksichtigen
.
Kläger
13
.
September
Kenntnis
Fristversäumung
erhielten
endete
Monatsfrist
Antrag
Wiedereinsetzung
Berufungsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
erst
13
.
Oktober
.
Zugrundelegung
Vortrags
Einlegung
Schriftsatzes
Morgen
22
.
August
Kenntnis
Fach
täglich
Vormittag
geleert
Inhalt
Oberlandesgericht
transportiert
wird
durften
Prozessbevollmächtigten
Kläger
vertrauen
Schriftsatz
noch
Ende
24
.
August
ablaufenden
Begründungsfrist
Oberlandesgericht
eingehen
würde
.
so
standen
Arbeitstage
Verfügung
Post
Amtsgericht
Oberlandesgericht
transportiert
wird
noch
fristgemäßer
Eingang
Schriftsatzes
möglich
gewesen
wäre
.
Berücksichtigung
Fall
vorliegenden
regelmäßig
täglichen
Postaustauschs
ist
Eingang
Oberlandesgericht
25
.
August
so
außergewöhnlich
verzögert
erfolgt
Prozessbevollmächtigten
Kläger
rechnen
mussten
.
steht
auch
schriftliche
Hinweis
Gerichtsfach
Fristsachen
eingelegt
werden
sollen
.
Selbst
auch
Oberlandesgericht
bestimmte
Austauschfach
bezogen
haben
sollte
so
wäre
dahingehend
verstehen
Zustellung
Post
verzögert
erfolgt
.
Vielmehr
wäre
Hinweis
verstehen
Einlegung
Fach
Frist
noch
gewahrt
ist
gemeinsame
Postannahmestelle
handelt
vgl.
Senatsbeschluss
23
.
Januar
ZB
VersR
.
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
ist
mithin
aufzuheben
Sache
ist
erneuten
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Senat
ist
eigene
Entscheidung
auch
Wiedereinsetzungsgesuch
verwehrt
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsstandpunkt
konsequent
offen
gelassen
Vortrag
Kläger
glaubhaft
erachtet
.
hier
noch
nachzuholende
Beweiswürdigung
obliegt
aber
grundsätzlich
Tatrichter
27
.
September
XI
ZB
.
.
Zwar
entscheidet
Bundesgerichtshof
Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Gründen
Prozessökonomie
selbst
Voraussetzungen
Aktenlage
vorliegen
Senatsurteil
4
November
FamRZ
.
ist
hier
aber
Fall
derzeit
zumindest
Vorbringen
Einlegung
Berufungsbegründung
Gerichtspostfach
eidesstattliche
Versicherung
andere
Weise
glaubhaft
gemacht
ist
.
Klägern
insoweit
angebotene
Zeugenaussage
ist
präsentes
Beweismittel
§
Abs.
Glaubhaftmachung
geeignet
.
Nachholung
Glaubhaftmachung
kann
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
laufenden
Verfahrens
Wiedereinsetzungsantrag
erfolgen
Beschlüsse
26
.
April
.
22
.
Juni
.
-9-
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
Satz
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.06.2016
OLG
Entscheidung