BESCHLUSS 29 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Eröffnet Gericht Möglichkeit Weiterleitung Schriftstücken zuständige Gericht so genügt Anwalt Sorgfaltspflichten bereits dann fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt fristgemäßen Eingang zuständigen Gericht Sicherheit erwarten darf Anschluss Beschlüsse 23 . März IX ZB AnwBl 12 Juli ZB VersR . Beschluss 29 . März OLG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger wird Beschluss 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Rechtsbeschwerde betrifft Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist . Kläger sind Vermieter Beklagte ist Mieterin Gewerberäumen . Kläger haben beantragt Beklagte Zahlung rückständiger Miete Reparaturkosten Höhe insgesamt € Zinsen Freistellung vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilen . Prozessbevollmächtigten Kläger 24 . Juni zugestelltem Urteil hat Landgericht Klage abgewiesen . Hiergegen haben Kläger recht Berufung eingelegt . Berufungsbegründung ist 25 . August Donnerstag Oberlandesgericht eingegangen . hat hingewiesen Begründung verspätet eingelegt sei . baten Kläger Berufung verwerfen teilten Kanzleiangestellte Prozessbevollmächtigten habe Schriftsatz 22 . August kurz Uhr Amtsgericht Ruhr Oberlandesgericht eingerichtete gelegt . Kenntnis Prozessbevollmächtigten werde täglich geleert Inhalt Oberlandesgericht transportiert . Oberlandesgericht hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gesehen zurückgewiesen Berufung verworfen . Hiergegen wenden Kläger Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . ist gemäß § Abs. Satz statthaft auch Übrigen gemäß § Abs. zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl. Senatsbeschluss 23 . Januar ZB FamRZ . . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . führt Aufhebung Beschwerdeentscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . hat Entscheidung folgt begründet : Berufung sei verwerfen fristgemäß begründet worden sei . Klägern sei auch Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . telefonische Nachfrage Berichterstatterin Amtsgericht Mülheim Ruhr habe ergeben dortige Gerichtsfach Oberlandesgericht zwar täglich vormittags geleert Inhalt Oberlandesgericht transportiert werde . Rechtsanwälten werde aber immer gesagt Fristsachen einlegen sollten . entsprechender Hinweis befinde Auskunft auch Gerichtspostfächern . Selbst schriftliche Hinweis Kläger geltend machten lediglich Gerichtspostfach Landgericht Oberlandesgericht befunden haben sollte schaffe notwendigen Vertrauenstatbestand . Rechtsanwalt dürfe Möglichkeit Berufungsschrift Annahmestelle Gebäude Landgerichts Weiterleitung Oberlandesgericht abzugeben nur so lange Gebrauch machen Sicherheit noch fristgerechten Zugang erwarten könne . sei etwa anzunehmen Beamte Postannahmestelle Weiterleitung Oberlandesgericht noch selben Tage versichert habe . Entsprechende Umstände Prozessbevollmächtigten hier rechtzeitige Weiterleitung hätten vertrauen dürfen seien ersichtlich noch vorgetragen . gelte umso mehr Hinblick schriftlichen Hinweis zumindest Fach Landgericht befunden habe . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Begründung Oberlandesgerichts kann Klägern Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt werden . Rechtsbeschwerde rügt Recht Oberlandesgericht Anforderungen anwaltliche Sorgfaltspflicht überspannt hat . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Oberlandesgerichts Rechtsanwalt Möglichkeit fristgebundenen Schriftsatz Annahmestelle Gerichts Weiterleitung zuständige Gericht abzugeben so lange Gebrauch machen kann Sicherheit noch fristgerechten Eingang erwarten darf . Gibt Schriftsatz letzten Tag Frist so liegt Sorgfaltsverstoß ausdrückliches Befragen vergewissert Eingang zuständigen Gericht noch gleichen Tag erfolgen wird Beschlüsse 23 . März ZB AnwBl 12 Juli ZB . Anwalt Rechtsmittelbegründungsfrist letzten Tag ausschöpft hat nämlich erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden Einhaltung Frist sicherzustellen 16 November . . Wird Schriftsatz allerdings hier Tage Ablauf Frist abgegeben bestehen erhöhten Anforderungen . Eröffnet Gericht Möglichkeit Weiterleitung Schriftstücken zuständige Gericht so genügt Anwalt Sorgfaltspflichten bereits dann fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt fristgemäßen Eingang zuständigen Gericht Sicherheit erwarten darf vgl. Beschlüsse 23 . März IX ZB AnwBl 12 Juli ZB VersR . Insoweit kann Anwalt zwar anders Versand Deutschen Post AG anderen Briefbeförderungsunternehmen vgl. 23 . Januar ZB VersR . f. verlassen Normalfall festgelegte Beförderungszeit eingehalten wird . Weiterleitung Justiz besteht Einhaltung Beförderungszeit malfall ausgerichtete Organisationsstruktur Anwalt vertrauen darf . Vielmehr muss berücksichtigen Postübermittlung beauftragten Wachtmeister vorrangige dienstliche Tätigkeiten andere Umstände vorübergehend verhindert sein können so gewisse Verzögerung höherer Wahrscheinlichkeit erwarten ist Briefbeförderung spezialisierten Unternehmen vgl. Senatsbeschluss 19 . September ZB juris . . Andererseits muss Anwalt aber auch außergewöhnlich langen Verzögerung Versendung rechnen vgl. Senatsbeschluss 23 . Mai FamRZ . . Gemessen hätte Oberlandesgericht Klägern § Abs. zuzurechnenden Verschulden Prozessbevollmächtigten ausgehen dürfen . abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist klägerische Vorbringen rechtsbeschwerderechtlich wahr unterstellen . lag außergewöhnliche Verzögerung Postaustauschs . ist anders Rechtsbeschwerdeerwiderung meint auch 10 . Oktober mehrfach ergänzte Vortrag Kläger vollständig berücksichtigen . Kläger 13 . September Kenntnis Fristversäumung erhielten endete Monatsfrist Antrag Wiedereinsetzung Berufungsbegründungsfrist § Abs. Satz erst 13 . Oktober . Zugrundelegung Vortrags Einlegung Schriftsatzes Morgen 22 . August Kenntnis Fach täglich Vormittag geleert Inhalt Oberlandesgericht transportiert wird durften Prozessbevollmächtigten Kläger vertrauen Schriftsatz noch Ende 24 . August ablaufenden Begründungsfrist Oberlandesgericht eingehen würde . so standen Arbeitstage Verfügung Post Amtsgericht Oberlandesgericht transportiert wird noch fristgemäßer Eingang Schriftsatzes möglich gewesen wäre . Berücksichtigung Fall vorliegenden regelmäßig täglichen Postaustauschs ist Eingang Oberlandesgericht 25 . August so außergewöhnlich verzögert erfolgt Prozessbevollmächtigten Kläger rechnen mussten . steht auch schriftliche Hinweis Gerichtsfach Fristsachen eingelegt werden sollen . Selbst auch Oberlandesgericht bestimmte Austauschfach bezogen haben sollte so wäre dahingehend verstehen Zustellung Post verzögert erfolgt . Vielmehr wäre Hinweis verstehen Einlegung Fach Frist noch gewahrt ist gemeinsame Postannahmestelle handelt vgl. Senatsbeschluss 23 . Januar ZB VersR . . 3 . angefochtene Entscheidung ist mithin aufzuheben Sache ist erneuten Entscheidung Oberlandesgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. Satz . Senat ist eigene Entscheidung auch Wiedereinsetzungsgesuch verwehrt . Oberlandesgericht hat Rechtsstandpunkt konsequent offen gelassen Vortrag Kläger glaubhaft erachtet . hier noch nachzuholende Beweiswürdigung obliegt aber grundsätzlich Tatrichter 27 . September XI ZB . . Zwar entscheidet Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung vorigen Stand Gründen Prozessökonomie selbst Voraussetzungen Aktenlage vorliegen Senatsurteil 4 November FamRZ . ist hier aber Fall derzeit zumindest Vorbringen Einlegung Berufungsbegründung Gerichtspostfach eidesstattliche Versicherung andere Weise glaubhaft gemacht ist . Klägern insoweit angebotene Zeugenaussage ist präsentes Beweismittel § Abs. Glaubhaftmachung geeignet . Nachholung Glaubhaftmachung kann aber gemäß § Abs. Satz laufenden Verfahrens Wiedereinsetzungsantrag erfolgen Beschlüsse 26 . April . 22 . Juni . -9- weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. Satz . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : Entscheidung 24.06.2016 OLG Entscheidung