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901 lines
8.1 KiB

BESCHLUSS
19
.
Januar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
;
§
Wird
Verfahrensbeistand
Sorgerechtsverfahren
parallel
Verfahren
Genehmigung
freiheitsentziehenden
Unterbringung
minderjährige
Kind
bestellt
werden
Gericht
jeweils
zusätzliche
Aufgaben
Sinne
§
Abs.
Satz
FamFG
übertragen
kann
Verfahren
Vergütung
§
Abs.
Satz
FamFG
beanspruchen
.
Anrechnung
findet
.
Beschluss
19
.
Januar
AG
Melsungen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Januar
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
14
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
§
FamGKG
.
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
Rechtsbeschwerdeführer
auferlegt
§
.
Verfahrenswert
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
betrifft
Frage
Verfahrensbeistand
minderjähriges
Kind
auch
Unterbringungsverfahren
§
erweiterten
Aufgabenkreis
§
Abs.
Satz
FamFG
bestellt
ist
erhöhte
Vergütung
Verfahren
beanspruchen
kann
.
Amtsgericht
hat
zugrunde
liegenden
Unterbringungsverfahren
Wege
einstweiligen
Anordnung
Vorführung
betroffenen
Jugendlichen
Begutachtung
§
FamFG
angeordnet
gleichzeitig
Rechtsbeschwerdegegnerin
Jugendlichen
berufsmäßigen
rensbeistand
bestellt
.
wurde
zusätzliche
Aufgabe
übertragen
Gespräche
Eltern
weiteren
Bezugspersonen
Jugendlichen
führen
Zustandekommen
einvernehmlichen
Regelung
Verfahrensgegenstand
mitzuwirken
.
Rechtsbeschwerdegegnerin
ist
parallel
geführten
Sorgerechtsverfahren
ebenfalls
Verfahrensbeistand
erweiterten
Aufgabenkreis
Jugendlichen
bestellt
worden
;
wurde
Vergütung
Höhe
zugesprochen
.
Unterbringungsverfahren
hat
freiwilligen
Umzug
Jugendlichen
erledigt
gemeinsames
Gespräch
Jugendlichen
zuständigen
Sachbearbeiterin
Jugendamtes
Rechtsbeschwerdegegnerin
geführt
worden
war
Verfahren
betraf
.
Amtsgericht
hat
antragsgemäß
auch
Unterbringungsverfahren
Vergütung
festgesetzt
Beschwerde
zugelassen
.
Bezirksrevisorin
eingelegte
Beschwerde
Herabsetzung
Vergütung
angestrebt
hat
hat
Beschwerdegericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Land
Anliegen
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
FamFG
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Kürzung
Pauschale
gerechtfertigt
.
Wortlaut
Gesetzes
sei
Anrechnungsmöglichkeit
eröffnet
.
Auch
Sinn
Zweck
Verfahrensbeistandschaft
ließen
derartige
Auslegung
Interessen
betroffenen
Kindes
unterschiedlichen
Verfahrensgegenständen
müssten
verschiedenen
Fragestellungen
Einzelnen
festgestellt
Geltung
gebracht
werden
.
Selbst
möglich
sei
Verfahrensgegenstände
gemeinsamen
Gespräch
Betroffenen
weiteren
Bezugspersonen
erörtern
seien
Schlussfolgerungen
Gespräch
Verfahrensgegenstand
Sorgerechts
Unterbringung
.
Erhielte
Verfahrensbeistand
derartigen
Fällen
nur
erhöhte
Vergütungspauschale
bestünde
Gefahr
Ermittlung
Interesse
auskömmlichen
Vergütung
verkürzt
würde
Zweck
Bestellung
zuwiderliefe
.
Verfahrensbeistand
Verfahrensgegenstände
tätig
werde
könne
Einzelfällen
gewisse
Kostenersparnis
verursachen
zwingend
sei
jedoch
.
sei
durchaus
denkbar
erforderlichen
Ermittlungen
völlig
unterschiedlich
seien
ebenfalls
zeitaufwändig
gestalteten
.
möglichen
Ersparnis
stünden
jedoch
andere
Fälle
komplexen
Ermittlungen
intensiven
Gesprächen
.
ermöglichte
Mischkalkulation
sei
Gesetzgebungsverfahren
Rechtfertigung
Einführung
Fallpauschale
gewesen
.
Schließlich
spreche
verfassungsrechtlich
gebotene
Standard
gerichtlichen
Vertretung
Kinder
Verfahrensbeistände
erhöhte
Fallpauschale
auch
Bestellung
Verfahren
Verfahren
einzeln
festgesetzt
werde
.
Pauschalierung
zugrunde
liegende
Vereinfachung
Abrechnungswesens
verbiete
umgekehrt
Staatskasse
Einzelfall
geringeren
Aufwand
Rechtfertigung
Kürzung
Pauschale
heranzuziehen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
ist
Recht
ausgegangen
erhöhte
Vergütung
Verfahrensbeistand
auch
Unterbringungsverfahren
entstanden
ist
.
Anrechnung
findet
entsprechender
Anrechnungsvorschrift
;
gilt
auch
erhöhte
Fallpauschale
§
Abs.
Satz
FamFG
.
1
.
§
Abs.
FamFG
hat
Gericht
minderjährigen
Kind
Kindschaftssachen
Person
betreffen
geeigneten
Verfahrensbeistand
bestellen
Wahrnehmung
Interessen
erforderlich
ist
.
Absatz
Norm
hat
Verfahrensbeistand
Interesse
Kindes
festzustellen
gerichtlichen
Verfahren
Geltung
bringen
.
hat
Kind
Gegenstand
Ablauf
möglichen
Ausgang
Verfahrens
geeigneter
Weise
informieren
.
Umständen
Einzelfalls
Erfordernis
besteht
kann
Gericht
§
Abs.
Satz
FamFG
Verfahrensbeistand
zusätzliche
Aufgabe
übertragen
Gespräche
Eltern
weiteren
Bezugspersonen
Kindes
führen
Zustandekommen
einvernehmlichen
Regelung
Verfahrensgegenstand
mitzuwirken
.
§
Abs.
Satz
FamFG
erhält
Verfahrensbeistand
Wahrnehmung
Absatz
genannten
Aufgaben
Rechtszug
jeweils
einmalige
Vergütung
Höhe
Verfahrensbeistandschaft
berufsmäßig
geführt
wird
.
Falle
Übertragung
Aufgaben
§
Abs.
Satz
FamFG
erhöht
Vergütung
.
ausdrückliche
Regelung
Vergütung
Verfahrensbeistands
festzusetzen
ist
hier
parallel
Unterbringungsverfahren
jeweils
erweitertem
Aufgabenkreis
bestellt
worden
ist
enthält
Gesetz
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Verfahrensbeistand
Kindschaftsverfahren
Kinder
bestellt
ist
betreuten
Kinder
Pauschalgebühr
§
Abs.
Satz
FamFG
erhält
Senatsbeschlüsse
15
.
September
ZB
FamRZ
;
FamRZ
;
ZB
ZB
jeweils
juris
.
Ferner
hat
Senat
Fallkonstellation
Verfahrensbeistand
Hauptsacheverfahren
parallel
einstweiligen
Anordnungsverfahren
bestellt
worden
ist
entschieden
Pauschalen
Verfahren
anfallen
aufeinander
anzurechnen
sind
Senatsbeschluss
17
November
Veröffentlichung
bestimmt
.
Entsprechendes
muss
gelten
Verfahrensbeistand
hier
Verfahren
mögen
auch
parallel
geführt
werden
Kind
bestellt
ist
.
Schon
Wortlaut
§
FamFG
Verfahrensbeistand
Interesse
Kindes
"
gerichtlichen
Verfahren
"
Geltung
bringen
hat
Abs.
ist
entnehmen
Rahmen
konkreten
Verfahrens
bestellen
ist
.
ergibt
auch
Absatz
Bestellung
Abschluss
"
Verfahrens
"
endet
17
November
Veröffentlichung
bestimmt
.
§
FamFG
ergibt
handelt
Sorgerechtsverfahren
einerseits
Nr.
Verfahren
Genehmigung
freiheitsentziehenden
Unterbringung
Sinne
§
andererseits
Nr.
verschiedene
Angelegenheiten
.
Verfahrensbeistand
mithin
verschiedenen
Verfahren
Kind
bestellt
wird
fallen
bestehender
Anrechnungsvorschriften
§
Abs.
FamFG
enthaltenen
Gebühren
auch
Verfahren
.
gilt
nur
§
Abs.
Satz
FamFG
geregelte
"
Grundgebühr
"
Höhe
auch
erhöhte
Vergütungspauschale
Höhe
§
Abs.
Satz
FamFG
.
insoweit
jeweils
Pauschalgebühren
handelt
kommt
Frage
Aufwand
Verfahrensbeistand
Tätigkeit
hatte
Auffassung
Rechtsbeschwerde
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
September
FamRZ
.
.
steht
teleologische
noch
verfassungskonforme
Auslegung
§
FamFG
.
entspräche
Sinn
Zweck
§
FamFG
minderjährigen
Kind
Kindschaftssachen
effektiven
Verfahrensbeistand
Seite
stellen
will
restriktive
Kostenregelung
Aufgabenwahrnehmung
erschweren
gar
verhindern
.
kommt
Verfahren
Genehmigung
Unterbringung
auch
anderer
Verfahrensbeistand
bestellt
werden
kann
Sorgerechtsverfahren
.
Fall
wäre
ohnehin
gesonderte
Vergütung
bewilligen
vgl.
auch
17
November
Veröffentlichung
bestimmt
.
Schließlich
ist
Auslegung
§
FamFG
verfassungsrechtliche
Gebot
beachten
auskömmliche
Vergütung
Verfahrensbeistandes
sicherzustellen
.
ist
Einführung
Pauschalvergütung
ermöglichte
Mischkalkulation
Verfahrensbeistand
erheblicher
Bedeutung
s.
nur
15
.
September
ZB
FamRZ
.
.
.
Recht
weist
Berufungsgericht
Pauschalierung
zugrunde
liegende
Vereinfachung
Abrechnungsverfahrens
Geltendmachung
tatsächlicher
Aufwendungen
ausschließt
umgekehrt
verbietet
Staatskasse
Einzelfall
geringeren
Aufwand
Rechtfertigung
Kürzung
Pauschale
heranzuziehen
.
2
.
Gemessen
ist
Beschwerdegericht
getroffene
Entscheidung
beanstanden
.
Rechtsbeschwerdegegnerin
ist
auch
Unterbringungsverfahren
Kind
Verfahrensbeistand
bestellt
worden
.
ist
jeweils
erweiterte
Aufgabenkreis
Abs.
Satz
FamFG
bestimmt
worden
.
Dementsprechend
ist
Rechtsbeschwerdegegnerin
dann
auch
tätig
geworden
.
-9-
gewisse
Aufwandsersparnis
hatte
Verfahren
gemeinsames
Gespräch
geführt
hat
ist
oben
Gesagten
unerheblich
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Melsungen
Entscheidung
UB
OLG
Entscheidung
14.09.2010
UF