BESCHLUSS 19 . Januar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § ; § Wird Verfahrensbeistand Sorgerechtsverfahren parallel Verfahren Genehmigung freiheitsentziehenden Unterbringung minderjährige Kind bestellt werden Gericht jeweils zusätzliche Aufgaben Sinne § Abs. Satz FamFG übertragen kann Verfahren Vergütung § Abs. Satz FamFG beanspruchen . Anrechnung findet . Beschluss 19 . Januar AG Melsungen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Januar Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Familiensenats Oberlandesgerichts 14 . September wird zurückgewiesen . Gerichtskosten werden erhoben § FamGKG . außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens werden Rechtsbeschwerdeführer auferlegt § . Verfahrenswert : € Gründe : Rechtsbeschwerde betrifft Frage Verfahrensbeistand minderjähriges Kind auch Unterbringungsverfahren § erweiterten Aufgabenkreis § Abs. Satz FamFG bestellt ist erhöhte Vergütung € Verfahren beanspruchen kann . Amtsgericht hat zugrunde liegenden Unterbringungsverfahren Wege einstweiligen Anordnung Vorführung betroffenen Jugendlichen Begutachtung § FamFG angeordnet gleichzeitig Rechtsbeschwerdegegnerin Jugendlichen berufsmäßigen rensbeistand bestellt . wurde zusätzliche Aufgabe übertragen Gespräche Eltern weiteren Bezugspersonen Jugendlichen führen Zustandekommen einvernehmlichen Regelung Verfahrensgegenstand mitzuwirken . Rechtsbeschwerdegegnerin ist parallel geführten Sorgerechtsverfahren ebenfalls Verfahrensbeistand erweiterten Aufgabenkreis Jugendlichen bestellt worden ; wurde Vergütung Höhe € zugesprochen . Unterbringungsverfahren hat freiwilligen Umzug Jugendlichen erledigt gemeinsames Gespräch Jugendlichen zuständigen Sachbearbeiterin Jugendamtes Rechtsbeschwerdegegnerin geführt worden war Verfahren betraf . Amtsgericht hat antragsgemäß auch Unterbringungsverfahren Vergütung € festgesetzt Beschwerde zugelassen . Bezirksrevisorin eingelegte Beschwerde Herabsetzung Vergütung € angestrebt hat hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Land Anliegen . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. FamFG statthaft auch sonst zulässig . Auffassung Beschwerdegerichts ist Kürzung Pauschale gerechtfertigt . Wortlaut Gesetzes sei Anrechnungsmöglichkeit eröffnet . Auch Sinn Zweck Verfahrensbeistandschaft ließen derartige Auslegung Interessen betroffenen Kindes unterschiedlichen Verfahrensgegenständen müssten verschiedenen Fragestellungen Einzelnen festgestellt Geltung gebracht werden . Selbst möglich sei Verfahrensgegenstände gemeinsamen Gespräch Betroffenen weiteren Bezugspersonen erörtern seien Schlussfolgerungen Gespräch Verfahrensgegenstand Sorgerechts Unterbringung . Erhielte Verfahrensbeistand derartigen Fällen nur erhöhte Vergütungspauschale bestünde Gefahr Ermittlung Interesse auskömmlichen Vergütung verkürzt würde Zweck Bestellung zuwiderliefe . Verfahrensbeistand Verfahrensgegenstände tätig werde könne Einzelfällen gewisse Kostenersparnis verursachen zwingend sei jedoch . sei durchaus denkbar erforderlichen Ermittlungen völlig unterschiedlich seien ebenfalls zeitaufwändig gestalteten . möglichen Ersparnis stünden jedoch andere Fälle komplexen Ermittlungen intensiven Gesprächen . ermöglichte Mischkalkulation sei Gesetzgebungsverfahren Rechtfertigung Einführung Fallpauschale gewesen . Schließlich spreche verfassungsrechtlich gebotene Standard gerichtlichen Vertretung Kinder Verfahrensbeistände erhöhte Fallpauschale auch Bestellung Verfahren Verfahren einzeln festgesetzt werde . Pauschalierung zugrunde liegende Vereinfachung Abrechnungswesens verbiete umgekehrt Staatskasse Einzelfall geringeren Aufwand Rechtfertigung Kürzung Pauschale heranzuziehen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Beschwerdegericht ist Recht ausgegangen erhöhte Vergütung Verfahrensbeistand auch Unterbringungsverfahren entstanden ist . Anrechnung findet entsprechender Anrechnungsvorschrift ; gilt auch erhöhte Fallpauschale § Abs. Satz FamFG . 1 . § Abs. FamFG hat Gericht minderjährigen Kind Kindschaftssachen Person betreffen geeigneten Verfahrensbeistand bestellen Wahrnehmung Interessen erforderlich ist . Absatz Norm hat Verfahrensbeistand Interesse Kindes festzustellen gerichtlichen Verfahren Geltung bringen . hat Kind Gegenstand Ablauf möglichen Ausgang Verfahrens geeigneter Weise informieren . Umständen Einzelfalls Erfordernis besteht kann Gericht § Abs. Satz FamFG Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgabe übertragen Gespräche Eltern weiteren Bezugspersonen Kindes führen Zustandekommen einvernehmlichen Regelung Verfahrensgegenstand mitzuwirken . § Abs. Satz FamFG erhält Verfahrensbeistand Wahrnehmung Absatz genannten Aufgaben Rechtszug jeweils einmalige Vergütung Höhe € Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird . Falle Übertragung Aufgaben § Abs. Satz FamFG erhöht Vergütung € . ausdrückliche Regelung Vergütung Verfahrensbeistands festzusetzen ist hier parallel Unterbringungsverfahren jeweils erweitertem Aufgabenkreis bestellt worden ist enthält Gesetz . Senat hat bereits entschieden Verfahrensbeistand Kindschaftsverfahren Kinder bestellt ist betreuten Kinder Pauschalgebühr § Abs. Satz FamFG erhält Senatsbeschlüsse 15 . September ZB FamRZ ; FamRZ ; ZB ZB jeweils juris . Ferner hat Senat Fallkonstellation Verfahrensbeistand Hauptsacheverfahren parallel einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist entschieden Pauschalen Verfahren anfallen aufeinander anzurechnen sind Senatsbeschluss 17 November Veröffentlichung bestimmt . Entsprechendes muss gelten Verfahrensbeistand hier Verfahren mögen auch parallel geführt werden Kind bestellt ist . Schon Wortlaut § FamFG Verfahrensbeistand Interesse Kindes " gerichtlichen Verfahren " Geltung bringen hat Abs. ist entnehmen Rahmen konkreten Verfahrens bestellen ist . ergibt auch Absatz Bestellung Abschluss " Verfahrens " endet 17 November Veröffentlichung bestimmt . § FamFG ergibt handelt Sorgerechtsverfahren einerseits Nr. Verfahren Genehmigung freiheitsentziehenden Unterbringung Sinne § andererseits Nr. verschiedene Angelegenheiten . Verfahrensbeistand mithin verschiedenen Verfahren Kind bestellt wird fallen bestehender Anrechnungsvorschriften § Abs. FamFG enthaltenen Gebühren auch Verfahren . gilt nur § Abs. Satz FamFG geregelte " Grundgebühr " Höhe € auch erhöhte Vergütungspauschale Höhe € § Abs. Satz FamFG . insoweit jeweils Pauschalgebühren handelt kommt Frage Aufwand Verfahrensbeistand Tätigkeit hatte Auffassung Rechtsbeschwerde vgl. Senatsbeschluss 15 . September FamRZ . . steht teleologische noch verfassungskonforme Auslegung § FamFG . entspräche Sinn Zweck § FamFG minderjährigen Kind Kindschaftssachen effektiven Verfahrensbeistand Seite stellen will restriktive Kostenregelung Aufgabenwahrnehmung erschweren gar verhindern . kommt Verfahren Genehmigung Unterbringung auch anderer Verfahrensbeistand bestellt werden kann Sorgerechtsverfahren . Fall wäre ohnehin gesonderte Vergütung bewilligen vgl. auch 17 November Veröffentlichung bestimmt . Schließlich ist Auslegung § FamFG verfassungsrechtliche Gebot beachten auskömmliche Vergütung Verfahrensbeistandes sicherzustellen . ist Einführung Pauschalvergütung ermöglichte Mischkalkulation Verfahrensbeistand erheblicher Bedeutung s. nur 15 . September ZB FamRZ . . . Recht weist Berufungsgericht Pauschalierung zugrunde liegende Vereinfachung Abrechnungsverfahrens Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen ausschließt umgekehrt verbietet Staatskasse Einzelfall geringeren Aufwand Rechtfertigung Kürzung Pauschale heranzuziehen . 2 . Gemessen ist Beschwerdegericht getroffene Entscheidung beanstanden . Rechtsbeschwerdegegnerin ist auch Unterbringungsverfahren Kind Verfahrensbeistand bestellt worden . ist jeweils erweiterte Aufgabenkreis Abs. Satz FamFG bestimmt worden . Dementsprechend ist Rechtsbeschwerdegegnerin dann auch tätig geworden . -9- gewisse Aufwandsersparnis hatte Verfahren gemeinsames Gespräch geführt hat ist oben Gesagten unerheblich . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Melsungen Entscheidung UB OLG Entscheidung 14.09.2010 UF