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BESCHLUSS
5
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Zwar
kann
Schilderung
Vorgängen
Rechtsanwalt
mitgeteilten
Tatsachen
gleicher
Weise
glaubhaft
machen
sonst
eidesstattliche
Versicherung
Fall
ist
Anwalt
Richtigkeit
Angaben
Bezugnahme
Standespflichten
anwaltlich
versichert
.
bedarf
aber
jedenfalls
Versicherung
Richtigkeit
Angaben
Fortführung
Senatsbeschlusses
22
.
Oktober
FamRZ
.
Beschluss
5
Juli
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
27
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
25
.
wird
Kosten
Antragsgegners
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Antragstellerin
nimmt
Antragsgegner
nachehelichen
Unterhalt
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Antragsgegner
Zahlung
rückständigem
laufendem
nachehelichen
Unterhalt
verpflichtet
.
Beschluss
ist
Antragsgegner
15
.
April
zugestellt
worden
.
Antragsgegner
hiergegen
rechtzeitig
Beschwerde
eingelegt
hatte
ist
Beschwerdebegründung
27
.
Juni
Oberlandesgericht
eingegangen
.
nachfolgenden
Antrag
Wiedereinsetzung
Versäumung
Beschwerdebegründungsfrist
hat
Antragsgegner
begründet
Fristen
Einlegung
Begründung
Beschwerde
langjährigen
stets
äußerst
zuverlässigen
sorgfältigen
Mitarbeiterin
rensbevollmächtigten
korrekt
Handakte
eingetragen
worden
seien
lediglich
versehentlich
Eintragung
Beschwerdebegründungsfrist
Fristenkalender
unterblieben
sei
.
Büroversehens
sei
Handakte
Verfahrensbevollmächtigten
erst
21
.
Juni
Zuge
Kostenerhebung
wieder
vorgelegt
worden
.
Bürobetrieb
Verfahrensbevollmächtigten
sei
Jahren
Übung
beachtenden
Termine
eingehenden
Schriftstücken
Mitarbeiterin
handschriftlich
vermerkt
Verfahrensbevollmächtigten
geprüft
Paraphe
Eingangsstempel
abgezeichnet
würden
.
Termine
würden
sodann
Vorblatt
Handakte
Fristenbuch
eingetragen
Mitarbeiterin
Erledigung
entsprechenden
Zusatz
vermerke
.
System
entsprechende
Dienstanweisung
Gründungszeit
zugrunde
liege
habe
letzten
Jahre
bewährt
bisher
noch
nie
Fristversäumung
geführt
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Antragsgegners
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
wendet
Antragsgegner
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
FamFG
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
September
FamRZ
.
.
vorliegen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
erfordern
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
angefochtene
verletzt
Antragsgegner
verfahrensrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
noch
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Verfahrensgrundrechte
verbieten
Gerichten
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigender
Weise
erschweren
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
September
FamRZ
.
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Beschwerde
sei
unzulässig
Antragsgegner
Beschwerdebegründungsfrist
versäumt
habe
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
sei
unbegründet
Antragsgegner
hinreichend
dargelegt
noch
glaubhaft
gemacht
habe
Fristversäumnis
Verschulden
Verfahrensbevollmächtigten
beruhe
.
1
November
eingestellte
Mitarbeiterin
Verfahrensbevollmächtigten
sei
juristische
Fachangestellte
habe
Vorbringen
Antragsgegners
Ausbildung
medizinischen
Bereich
absolviert
.
Zwar
habe
Antragsgegner
Dienstanweisung
Mitarbeiterinnen
Kanzlei
Verfahrensbevollmächtigten
30
.
August
vorgelegt
Ziff
.
Postbearbeitung
auch
Fristenbehandlung
Mitarbeiterin
regele
.
Oberlandesgericht
ausdrücklich
hingewiesen
habe
weiteren
Vortrags
Kenntnisnahme
Mitarbeiterin
Dienstanweisung
Glaubhaftmachung
bedürfe
habe
Antragsgegner
ergänzend
lediglich
vorgetragen
Verfahrensbevollmächtigter
habe
Dienstanweisung
Mitarbeiterin
Beginn
Tätigkeit
Kenntnis
gebracht
;
tung
Quittierung
Kenntnisnahme
bestehe
.
eidesstattliche
Versicherung
Mitarbeiterin
anwaltliche
Versicherung
Verfahrensbevollmächtigten
habe
Antragsgegner
vorgelegt
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Erstbeschwerde
war
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
FamFG
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
Antragsgegner
§
Abs.
Satz
FamFG
rechtzeitig
begründet
hat
.
Beschwerdebegründungsfrist
ist
15
.
Juni
abgelaufen
.
Beschwerdebegründung
ist
jedoch
erst
27
.
Juni
Oberlandesgericht
eingegangen
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Wiedereinsetzungsantrag
Antragsgegners
Begründung
zurückgewiesen
einwandfreie
Büroorganisation
Verfahrensbevollmächtigten
Antragsgegners
sei
glaubhaft
gemacht
worden
.
§
§
Nr.
Abs.
FamFG
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Beteiligter
Verschulden
verhindert
war
Frist
Begründung
Beschwerde
einzuhalten
.
Verschulden
Verfahrensbevollmächtigten
ist
Beteiligten
§
§
Nr.
Abs.
FamFG
Abs.
zuzurechnen
vgl.
Senatsbeschluss
22
Juli
ZB
FamRZ
.
.
Wiedereinsetzung
begründenden
Tatsachen
muss
Beteiligte
§
§
Nr.
Abs.
FamFG
Abs.
glaubhaft
machen
vgl.
Senatsbeschlüsse
29
.
März
.
11
November
juris
.
.
.
tatsächliche
Behauptung
glaubhaft
machen
hat
kann
§
§
Nr.
Abs.
FamFG
präsenten
Beweismittel
Versicherung
bedienen
.
Ausführungen
Rechtsbeschwerdebegründung
ist
Oberlandesgericht
keineswegs
ausgegangen
Antragsgegner
Wiedereinsetzungsantrag
vorgelegten
Unterlagen
einwandfreie
Büroorganisation
glaubhaft
belegt
worden
wäre
.
ergibt
auch
Unterlagen
Übersendungsschreiben
Amtsgerichts
handschriftlicher
Fristberechnung
Paraphe
Verfahrensbevollmächtigten
Eingangsstempel
Fristberechnung
Handakte
Auszug
Fristenkalender
Abschrift
Dienstanweisung
30
.
August
beschränken
.
Zwar
belegen
Fristenkalender
Handakte
Dienstanweisung
eingehalten
wurde
Fristenkalender
noch
Beschwerdebegründungsfrist
Ablauf
entsprechenden
Daten
eingetragen
ist
Handakte
Ausgang
Beschwerdebegründung
24
.
Juni
erledigt
abgehakt
wurde
Spalte
unmittelbar
Ablauf
Frist
15
.
Juni
vermerkt
ist
.
Kanzleimitarbeiterin
Verfahrensbevollmächtigten
Dienstanweisung
überhaupt
Kenntnis
hatte
lässt
Unterlagen
entnehmen
.
Auch
geht
Rechtsbeschwerdebegründung
Unrecht
Verfahrensbevollmächtigte
Antragsgegners
habe
Ausführungen
Büroorganisation
Fristenkontrolle
anwaltlich
versichert
.
Oberlandesgericht
fehlende
Glaubhaftmachung
ausdrücklich
hingewiesen
hatte
hat
Verfahrensbevollmächtigte
Abschluss
ergänzenden
Stellungnahme
lediglich
angemerkt
:
"
Übrigen
wird
beiliegende
anwaltliche
Versicherung
Bezug
genommen
.
"
entsprechende
anwaltliche
Versicherung
ist
indessen
vorgelegt
worden
.
kann
Antragsgegner
auch
berufen
grundsätzlich
anwaltlich
richtig
Eides
versicherten
Vorbringen
Wiedereinsetzungsantrag
ausgegangen
werden
könne
vgl.
Senatsbeschlüsse
12
November
.
7
.
Mai
f.
.
Auch
abschließende
Satz
ergänzenden
Stellungnahme
enthält
Glaubhaftmachung
vorgetragenen
Tatsachen
.
Zwar
kann
Schilderung
Vorgängen
Rechtsanwalt
mitgeteilten
Tatsachen
gleicher
Weise
glaubhaft
machen
sonst
eidesstattliche
sicherung
Fall
ist
Anwalt
Richtigkeit
Angaben
Bezugnahme
Standespflichten
anwaltlich
versichert
Senatsurteil
2
November
FamRZ
f.
Beschluss
18
.
Mai
ZB
.
11
;
Senatsbeschluss
22
.
Oktober
FamRZ
.
.
hätte
aber
jedenfalls
Versicherung
Richtigkeit
Angaben
bedurft
.
Dose
Klinkhammer
Guhling
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
F
OLG
Entscheidung
25.08.2016