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678 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
19
.
September
betreuungsgerichtlichen
Zuweisungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
Entscheidungen
betreuungsgerichtlichen
Zuweisungssachen
ist
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
FamFG
statthaft
.
Hat
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
kann
Rechtsbeschwerdegericht
auch
dann
selbst
Zulassung
unstatthaften
Rechtsbeschwerde
entscheiden
Beschwerdegericht
Vorliegen
Zulassungsgrunds
verkannt
hat
Anschluss
9
Juli
FamRZ
.
Beschluss
19
.
September
Notariat
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
März
werden
Kosten
weiteren
Beteiligten
verworfen
.
:
Gründe
:
Beteiligten
wenden
Anordnung
Pflegschaft
Testament
errichteten
Stiftung
.
Juni
verstorbene
nachfolgend
:
Erblasser
setzte
Testament
Stiftung
nachfolgend
:
Stiftung
Alleinerbin
.
Gleichzeitig
ordnete
Errichtung
Stiftung
Zeitpunkt
Todes
noch
errichtet
sein
sollte
.
Beteiligten
setzte
verschiedene
Vermächtnisse
.
Nachlassgericht
erteilte
November
Erbschein
Beteiligten
Kinder
Erblassers
je
Hälfte
Alleinerben
geworden
sind
.
Dezember
hat
Beteiligte
Notariat
Nachlassgericht
beantragt
Nachlasspfleger
Stiftung
bestellen
.
Antrag
hat
Notariat
Betreuungsgericht
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Beteiligten
Pfleger
Stiftung
bestellt
.
Rechtsbeschwerde
hat
zugelassen
.
Beschluss
wenden
Beteiligten
Erben
Beteiligte
Pfleger
eigenen
Namen
Rechtsbeschwerden
.
II
.
Rechtsbeschwerden
sind
unzulässig
§
FamFG
statthaft
sind
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
§
Abs.
FamFG
.
Voraussetzungen
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
liegen
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
ist
Betreuungssachen
Rechtsbeschwerde
Zulassung
statthaft
Beschluss
Beschwerdegerichts
Bestellung
Betreuers
Aufhebung
Betreuung
Anordnung
Aufhebung
Einwilligungsvorbehalts
richtet
.
Regelung
knüpft
gleichlautende
Definition
Begriffs
Betreuungssachen
§
Nr.
FamFG
.
folgt
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
nur
Fällen
statthaft
ist
§
Nr.
FamFG
erfasst
werden
vgl.
Senatsbeschlüsse
25
.
Mai
ZB
FamRZ
.
15
.
September
ZB
FamRZ
.
8)
.
angegriffene
Entscheidung
betrifft
allerdings
Betreuungssache
Sinne
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
FamFG
.
Landgericht
hat
angegriffenen
Entscheidung
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
Stiftung
Wahrnehmung
Rechte
Anerkennung
Rechtsfähigkeit
Beteiligten
Pfleger
bestellt
.
Verfahren
Pflegschaft
§
§
betreffen
sind
§
Nr.
FamFG
Betreuungssachen
betreuungsgerichtliche
Zuweisungssachen
qualifizieren
vgl.
Keidel/
FamFG
19
.
Aufl
.
§
.
2
;
Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch
5
.
Aufl
.
§
.
Gesetz
besonderen
Verfahrensvorschriften
vorsieht
.
Insbesondere
enthalten
§
§
FamFG
allgemeine
Verweisung
Vorschriften
Betreuungssachen
§
§
FamFG
.
§
FamFG
Bestimmung
örtlichen
Zuständigkeit
betreuungsgerichtlichen
Zuweisungssachen
§
FamFG
verwiesen
wird
bezweckt
Regelung
nur
früherem
Recht
zahlreichen
verstreuten
Einzelvorschriften
geregelten
Zuständigkeiten
Vormundschaftsgerichts
Unterbringungsrechts
Betreuungsgericht
bündeln
Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch
FamFG
5
.
Aufl
.
§
.
1
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Rechtsbeschwerden
vertretenen
Auffassung
kann
Bestellung
Pflegers
§
§
Betreuungssache
iSv
§
Nr.
FamFG
gleichgestellt
werden
.
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
betreuungsgerichtliche
Zuweisungssachen
iSv
§
FamFG
insbesondere
Pflegerbestellung
§
§
ist
Ausnahmecharakters
Vorschrift
Fehlens
planwidrigen
Regelungslücke
ebenfalls
möglich
vgl.
auch
MünchKommFamFG/Ansgar
2
.
Aufl
.
.
.
kann
dahinstehen
umfassende
Anordnung
schaft
Stiftung
Errichtung
Betreuung
Inhalt
belastenden
Wirkung
gleichkommt
Rechtsbeschwerden
angenommen
wird
.
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
wollte
Gesetzgeber
zulassungsfreien
Zugang
Bundesgerichtshof
schaffen
Freiheitsentziehungssachen
somit
Verfahren
gerichtliche
Entscheidungen
besonders
hoher
Intensität
höchstpersönliche
Rechte
Beteiligten
eingreifen
Verbesserung
Rechtsschutzes
schaffen
vgl.
Keidel/Meyer-Holz
FamFG
19
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Bericht
Beschlussempfehlung
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
16/9733
S.
.
Freiheitsentziehungssachen
Vorschrift
Einschränkung
enthält
sieht
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Betreuungssachen
Statthaftigkeit
zulassungsfreien
Rechtsbeschwerde
nur
Entscheidungen
Bestellung
Aufhebung
Betreuung
Anordnung
Aufhebung
Einwilligungsvorbehalts
Inhalt
haben
.
benennt
Gesetz
Betreuungssachen
abschließend
Entscheidungen
Gesetzgeber
Ausnahme
Zulassungserfordernis
§
Abs.
FamFG
gesehen
hat
vgl.
FamFG/Obermann
Stand
:
1
Juli
§
.
.
2
.
Schließlich
kann
Zulassung
Rechtsbeschwerde
auch
Rechtsbeschwerdegericht
nachgeholt
werden
.
Bedarf
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
Zulassung
Beschwerdegericht
so
findet
Rechtsmittel
nur
Beschwerdeentscheidung
ausdrücklich
zugelassen
worden
ist
.
Enthält
Beschwerdeentscheidung
Ausführungen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
ist
Rechtsweg
erschöpft
.
Bundesgerichtshof
kann
Sache
mehr
statthafter
Weise
befasst
werden
.
gilt
unabhängig
Erwägungen
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Grunde
lagen
Rechtsbeschwerde
zuzulassen
.
Zulassung
fehlt
auch
Beschwerdegericht
Gedanken
gemacht
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Sache
Abweichung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
erkannt
hat
rechtsirrig
ausgegangen
ist
Rechtsbeschwerde
sei
Gesetzes
statthaft
.
Gesetzgeber
hat
bewusst
Möglichkeit
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
abgesehen
.
widerspräche
gesetzlichen
Unanfechtbarkeit
auch
Entscheidung
Zulassung
Rechtsmittelweg
überprüft
werden
könnte
Beschwerdegericht
obliegende
Verantwortung
Zulassungsentscheidung
erkannt
hat
9
Juli
FamRZ
.
Beschluss
10
.
Mai
IX
ZB
.
f.
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
Notariat
Entscheidung