BESCHLUSS 19 . September betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Abs. Satz Nr. Nr. Entscheidungen betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § Abs. FamFG statthaft . Hat Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen kann Rechtsbeschwerdegericht auch dann selbst Zulassung unstatthaften Rechtsbeschwerde entscheiden Beschwerdegericht Vorliegen Zulassungsgrunds verkannt hat Anschluss 9 Juli FamRZ . Beschluss 19 . September Notariat ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerden Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 15 . März werden Kosten weiteren Beteiligten verworfen . : € Gründe : Beteiligten wenden Anordnung Pflegschaft Testament errichteten Stiftung . Juni verstorbene nachfolgend : Erblasser setzte Testament Stiftung nachfolgend : Stiftung Alleinerbin . Gleichzeitig ordnete Errichtung Stiftung Zeitpunkt Todes noch errichtet sein sollte . Beteiligten setzte verschiedene Vermächtnisse . Nachlassgericht erteilte November Erbschein Beteiligten Kinder Erblassers je Hälfte Alleinerben geworden sind . Dezember hat Beteiligte Notariat Nachlassgericht beantragt Nachlasspfleger Stiftung bestellen . Antrag hat Notariat Betreuungsgericht zurückgewiesen . Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Beteiligten Pfleger Stiftung bestellt . Rechtsbeschwerde hat zugelassen . Beschluss wenden Beteiligten Erben Beteiligte Pfleger eigenen Namen Rechtsbeschwerden . II . Rechtsbeschwerden sind unzulässig § FamFG statthaft sind . Beschwerdegericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen § Abs. FamFG . Voraussetzungen zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. FamFG liegen . 1 . § Abs. Satz Nr. FamFG ist Betreuungssachen Rechtsbeschwerde Zulassung statthaft Beschluss Beschwerdegerichts Bestellung Betreuers Aufhebung Betreuung Anordnung Aufhebung Einwilligungsvorbehalts richtet . Regelung knüpft gleichlautende Definition Begriffs Betreuungssachen § Nr. FamFG . folgt zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur Fällen statthaft ist § Nr. FamFG erfasst werden vgl. Senatsbeschlüsse 25 . Mai ZB FamRZ . 15 . September ZB FamRZ . 8) . angegriffene Entscheidung betrifft allerdings Betreuungssache Sinne § § Abs. Satz Nr. Nr. FamFG . Landgericht hat angegriffenen Entscheidung analoger Anwendung § Abs. Satz Stiftung Wahrnehmung Rechte Anerkennung Rechtsfähigkeit Beteiligten Pfleger bestellt . Verfahren Pflegschaft § § betreffen sind § Nr. FamFG Betreuungssachen betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen qualifizieren vgl. Keidel/ FamFG 19 . Aufl . § . 2 ; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch 5 . Aufl . § . Gesetz besonderen Verfahrensvorschriften vorsieht . Insbesondere enthalten § § FamFG allgemeine Verweisung Vorschriften Betreuungssachen § § FamFG . § FamFG Bestimmung örtlichen Zuständigkeit betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen § FamFG verwiesen wird bezweckt Regelung nur früherem Recht zahlreichen verstreuten Einzelvorschriften geregelten Zuständigkeiten Vormundschaftsgerichts Unterbringungsrechts Betreuungsgericht bündeln Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5 . Aufl . § . 1 ; vgl. auch BT-Drucks . 16/6308 S. . Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung kann Bestellung Pflegers § § Betreuungssache iSv § Nr. FamFG gleichgestellt werden . entsprechende Anwendung Vorschrift betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen iSv § FamFG insbesondere Pflegerbestellung § § ist Ausnahmecharakters Vorschrift Fehlens planwidrigen Regelungslücke ebenfalls möglich vgl. auch MünchKommFamFG/Ansgar 2 . Aufl . . . kann dahinstehen umfassende Anordnung schaft Stiftung Errichtung Betreuung Inhalt belastenden Wirkung gleichkommt Rechtsbeschwerden angenommen wird . Regelung § Abs. Satz Nr. FamFG wollte Gesetzgeber zulassungsfreien Zugang Bundesgerichtshof schaffen Freiheitsentziehungssachen somit Verfahren gerichtliche Entscheidungen besonders hoher Intensität höchstpersönliche Rechte Beteiligten eingreifen Verbesserung Rechtsschutzes schaffen vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19 . Aufl . . ; vgl. auch Bericht Beschlussempfehlung Rechtsausschusses BT-Drucks . 16/9733 S. . Freiheitsentziehungssachen Vorschrift Einschränkung enthält sieht § Abs. Satz Nr. FamFG Betreuungssachen Statthaftigkeit zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nur Entscheidungen Bestellung Aufhebung Betreuung Anordnung Aufhebung Einwilligungsvorbehalts Inhalt haben . benennt Gesetz Betreuungssachen abschließend Entscheidungen Gesetzgeber Ausnahme Zulassungserfordernis § Abs. FamFG gesehen hat vgl. FamFG/Obermann Stand : 1 Juli § . . 2 . Schließlich kann Zulassung Rechtsbeschwerde auch Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden . Bedarf Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. Zulassung Beschwerdegericht so findet Rechtsmittel nur Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist . Enthält Beschwerdeentscheidung Ausführungen Zulassung Rechtsbeschwerde ist Rechtsweg erschöpft . Bundesgerichtshof kann Sache mehr statthafter Weise befasst werden . gilt unabhängig Erwägungen Entscheidung Beschwerdegerichts Grunde lagen Rechtsbeschwerde zuzulassen . Zulassung fehlt auch Beschwerdegericht Gedanken gemacht hat grundsätzliche Bedeutung Sache Abweichung Entscheidung Bundesgerichtshofs erkannt hat rechtsirrig ausgegangen ist Rechtsbeschwerde sei Gesetzes statthaft . Gesetzgeber hat bewusst Möglichkeit Beschwerde Nichtzulassung Rechtsbeschwerde abgesehen . widerspräche gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch Entscheidung Zulassung Rechtsmittelweg überprüft werden könnte Beschwerdegericht obliegende Verantwortung Zulassungsentscheidung erkannt hat 9 Juli FamRZ . Beschluss 10 . Mai IX ZB . f. . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : Notariat Entscheidung