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14 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VersAusglG
§
Abs.
Ausgangsverfahren
Versorgungsausgleichs
übersehene
vergessene
verschwiegene
Anrechte
können
auch
dann
Wege
Abänderungsverfahrens
§
VersAusglG
nachträglich
ausgeglichen
werden
Abänderungsverfahren
§
VersAusglG
Wertänderung
anderen
Versorgungsausgleich
einbezogenen
Anrechts
eröffnet
ist
Anschluss
24
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Beschluss
24
Juli
ZB
Kammergericht
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Kammergerichts
12
.
Juni
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Verfahren
betrifft
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
.
25
.
Mai
geschlossene
Ehe
Antragstellers
Folgenden
:
Ehemann
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
wurde
Urteil
17
.
Juni
rechtskräftig
geschieden
.
Zugleich
wurde
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
Feststellungen
Familiengerichts
hatten
Ehegatten
Ehezeit
1
.
Mai
31
Juli
;
§
Abs.
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
;
Ehefrau
verfügte
Anwartschaft
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Folgenden
:
.
Versorgungsausgleich
wurde
hend
geregelt
Lasten
Anwartschaften
Ehefrau
Versicherungskonto
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
begründet
wurden
.
Weitere
Anwartschaften
waren
Ehegatten
angegeben
worden
wurden
dementsprechend
Versorgungsausgleich
einbezogen
.
Entscheidung
Versorgungsausgleich
wurde
31
Juli
rechtskräftig
.
Ehefrau
bezieht
Rente
Erwerbsunfähigkeit
;
Ehemann
bezieht
Vollrente
Alters
.
Februar
beantragte
Ehefrau
Abänderung
Versorgungsausgleichsentscheidung
Einbeziehung
erst
nachträglich
bekannt
gewordenen
Zusatzrente
Ehemanns
Zusatzversorgungskasse
Baugewerbes
AG
Folgenden
:
SOKA-Bau
.
Hinweis
Amtsgerichts
Ehefrau
voraussichtlich
Vergleich
Ausgangsentscheidung
Versorgungsausgleich
höherem
Maße
Ehemann
ausgleichspflichtig
wäre
nahm
Ehefrau
Antrag
wieder
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Ehemanns
19
.
Oktober
Ausgangsentscheidung
Versorgungsausgleich
Wirkung
1
November
abgeändert
.
Rentenkonto
Ehemanns
Deutschen
Rentenversicherung
hat
Amtsgericht
Konto
Ehefrau
Anrecht
Höhe
14,7179
Entgeltpunkten
übertragen
.
Anrecht
SOKA-Bau
wurde
Übertragung
Anrechts
Höhe
monatlich
Gunsten
Ehefrau
geteilt
.
Lasten
Anrechte
Ehefrau
Deutschen
Rentenversicherung
hat
Amtsgericht
Wege
internen
Teilung
Ehemanns
Anrecht
Höhe
Entgeltpunkten
gesetzliches
Rentenkonto
Anrecht
Höhe
Versorgungspunkten
übertragen
.
Beschwerde
SOKA-Bau
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Amtsgerichts
teilweise
dahingehend
abgeändert
Ausgleich
Versorgung
Ehemanns
SOKA-Bau
stattfindet
.
hiergegen
eingelegten
Rechtsbeschwerde
begehrt
Antragsgegnerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Anrecht
Ehemanns
SOKA-Bau
könne
nachträglich
Versorgungsausgleich
einbezogen
werden
.
Anwendungsfall
§
liege
wesentliche
Wertänderung
Sinne
§
Abs.
VersAusglG
voraussetze
wiederum
Ausgangsentscheidung
vergessenen
Anrechten
gegeben
sei
.
Gesetzesmaterialien
eindeutig
hervorgehende
Wille
Gesetzgebers
sei
gerichtet
Ausgangsentscheidung
Versorgungsausgleich
berücksichtigte
Anrechte
mehr
Wege
Abänderung
Entscheidung
§
VersAusglG
nachträglich
Versorgungsausgleich
einbezogen
werden
könnten
.
Rechtsprechung
werde
Abänderung
Versorgungsausgleichsentscheidung
allein
gestützt
sei
ursprünglich
Anrecht
vergessen
worden
sei
folgerichtig
zulässig
erachtet
.
Auch
hier
vorliegenden
Fall
Abänderungsbegehren
ausschließlich
bislang
unberücksichtigtes
Anrecht
auch
wesentliche
Wertänderung
anderen
Anrechts
gestützt
werde
sei
nachträgliche
Einbeziehung
vergessenen
Anrechts
eindeutigen
Willen
Gesetzgebers
eindeutigen
Wortlaut
Gesetzes
ausgeschlossen
.
Gesetzgeber
habe
Reform
Versorgungsausgleichs
Rechtssicherheit
Totalrevision
umfänglicher
Fehlerkorrektur
entschieden
31
.
August
maßgeblichen
§
noch
möglich
gewesen
sei
.
Vereinzelt
geäußerte
verfassungsrechtliche
Bedenken
Vertrauen
Betroffenen
Fortbestand
§
vergleichbaren
Regelung
auch
neuem
Recht
schützen
sei
erschienen
wenig
überzeugend
.
Gesetzgeber
stehe
frei
Rechtssicherheit
Vorrang
umfassenden
Fehlerkorrektur
geben
.
betroffene
Ehegatte
sei
Anbetracht
Möglichkeit
Wiederaufnahmeverfahrens
§
Abs.
FamFG
zivilrechtlicher
Schadensersatzansprüche
schutzlos
gestellt
.
Verletzung
gleichen
Teilhabe
Ehe
erworbenen
Anrechten
gem.
Art
.
Abs.
GG
scheine
gegeben
sein
.
bedürfe
hier
aber
Entscheidung
Ehefrau
Februar
gestellten
später
zurückgenommenen
Antrags
möglich
gewesen
wäre
Wege
Totalrevision
§
vorzugehen
.
Versorgungsausgleichsgesetz
bereits
3
.
April
verkündet
worden
sei
sei
Abänderungsproblematik
neuem
Recht
Zeitpunkt
Antragsrücknahme
bereits
bekannt
gewesen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Oberlandesgericht
ist
zutreffenden
Erwägungen
ausgegangen
§
VersAusglG
nachträgliche
Einbeziehung
Ausgangsentscheidung
Versorgungsausgleich
vergessenen
verschwiegenen
Anrechten
zulässt
.
§
Abs.
VersAusglG
ändert
Gericht
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
31
.
August
geltenden
Recht
ergangen
ist
wesentlichen
Wertänderung
Ausgleich
einbezogenen
Rechte
§
VersAusglG
teilt
.
"
Totalrevision
"
neuem
Recht
können
Wortlaut
§
Abs.
VersAusglG
nur
Anrechte
unterworfen
werden
auch
abzuändernden
Ausgangsentscheidung
erfasst
waren
.
Anrechte
Einbeziehung
erst
neue
Recht
ermöglicht
sollen
Gesetzesbegründung
ebenso
Betracht
bleiben
Versorgung
Ausgangsentscheidung
übersehen
wurde
auch
damals
"
Verfahrensgegenstand
"
gewesen
sei
BT-Drucks
.
S.
.
bisherigen
§
Abänderung
formell
materiell
rechtskräftiger
Entscheidungen
Versorgungsausgleich
weitem
Umfang
zuließ
auch
nachträgliche
Einbeziehung
Ausgangsverfahren
vergessenen
verschwiegenen
Anrechte
erlaubte
wurden
Abänderungsmöglichkeiten
gesetzliche
Neuregelung
somit
erheblich
eingeschränkt
.
verfolgt
Gesetzgeber
Ziel
Voraussetzungen
Abänderungsverfahren
besser
allgemeinen
Regeln
Rechtskraftdurchbrechung
abzustimmen
.
Entscheidungen
Versorgungsausgleich
erwachsen
formelle
materielle
Rechtskraft
.
Gegenstand
Versorgungsausgleichsverfahrens
sind
Ehezeitende
vorhandenen
Versorgungsausgleich
grundsätzlich
unterfallenden
Versorgungsanwartschaften
-anrechte
Ehegatten
.
Natur
Versorgungsausgleichsverfahrens
Amtsermittlungsverfahren
folgt
vorhandenen
Anrechte
Gegenstand
Verfahrens
werden
unabhängig
Ehegatten
mitgeteilt
werden
.
Wird
Wertausgleich
Scheidung
grundsätzlich
unterfallendes
Anrecht
fehlerhaft
ausgeglichen
Gericht
bekannt
war
übersehen
wurde
liegt
fehlerhafte
Entscheidung
Ablauf
Beschwerdefrist
Rechtskraft
erwächst
.
materielle
Rechtskraft
erwächst
Entscheidung
nur
insoweit
Versorgungsanwartschaften
tatsächlich
ausgeglichen
werden
auch
Inhalt
weiteren
Zeitpunkt
Scheidung
ausgleichsreifen
Anrechte
vorhanden
sind
Senatsbeschluss
24
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
spätere
Korrektur
Ausgangsentscheidung
Rahmen
Abänderungsverfahrens
VersAusglG
würde
Durchbrechung
Rechtskraft
führen
.
verfassungsrechtlich
gebotene
Möglichkeit
Abänderung
Versorgungsausgleichsentscheidung
Fall
Anrechte
Ehegatten
Scheidung
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
Eintritt
Versorgungsfalls
wesentlich
verändern
weiterhin
erhalten
bleibt
steht
Möglichkeit
regulären
Rechtsmittelverfahrens
hinausgehendes
gesondertes
Abänderungsverfahren
Korrektur
Fehlern
Ausgangsentscheidung
mehr
Verfügung
.
entsprechende
Anwendung
§
VersAusglG
Ausgangsverfahren
verschwiegene
vergessene
Anrechte
scheidet
planwidriger
Regelungslücke
ebenfalls
Senatsbeschluss
24
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Abweichendes
gilt
auch
dann
Abänderungsverfahren
§
VersAusglG
hier
anderen
Gründen
durchzuführen
ist
.
Vereinzelt
wird
Literatur
vertreten
nachträglicher
Ausgleich
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Ausgangsverfahren
vergessenen
verschwiegenen
Anrechts
Wege
Abänderungsverfahrens
§
VersAusglG
möglich
ist
wesentlichen
Wertänderung
anderen
ursprünglich
Versorgungsausgleich
einbezogenen
Anrechts
Möglichkeit
Abänderung
eröffnet
ist
.
Abs.
VersAusglG
durchzuführende
Totalrevision
erstrecke
dann
auch
fehlerhaft
einbezogene
Anrecht
vgl.
Götsche
FamRB
.
Ansicht
ist
folgen
ebenso
FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner
9
.
Aufl
.
.
Kap
.
.
.
steht
Einklang
Wortlaut
§
VersAusglG
nur
Anrechte
Abänderung
zugänglich
sind
auch
Ausgangsentscheidung
Versorgungsausgleich
einbezogen
waren
.
Gesetzesbegründung
§
VersAusglG
finden
konkreten
Ausführungen
Ausgangsverfahren
vergessene
verschwiegene
Anrechte
anderen
Gründen
eröffneten
Abänderungsverfahren
§
VersAusglG
auszugleichen
sind
.
Auch
Gesetzesbegründung
§
FamFG
enthält
insoweit
Anhaltspunkte
.
dort
heißt
"
bislang
geltendem
Recht
Rahmen
begrenzten
Abänderung
Bezug
entsprechende
Anrecht
Fehlerkorrektur
erfolgen
kann
"
Versorgungsträger
gehalten
sind
objektiv
falsche
Konten
fortzuführen
BT-Drucks
.
S.
bezieht
erkennbar
nur
Fall
Abänderungsverfahren
wesentlichen
-9-
Wertänderung
Anrechts
Ehezeitende
eröffnet
ist
zugleich
sonstige
Buchungsfehler
Anrecht
betreffen
mitkorrigiert
werden
können
.
Fehlerkorrektur
Hinblick
Ausgangsentscheidung
vergessene
verschwiegene
Anrechte
ergibt
gerade
.
Erstreckung
Abänderung
Ausgangsverfahren
fehlerhaft
einbezogene
Anrechte
widerspräche
gesetzgeberischen
Willen
Voraussetzungen
Abänderungsverfahren
besser
allgemeinen
Regeln
Rechtskraftdurchbrechung
abzustimmen
.
ursprüngliche
Versorgungsausgleichsentscheidung
erwächst
oben
ausgeführt
Ablauf
Beschwerdefrist
formelle
materielle
Rechtskraft
zwar
auch
Inhalt
weiteren
Zeitpunkt
Scheidung
Versorgungsausgleich
unterfallenden
ausgleichsreifen
Anrechte
auszugleichen
sind
.
VersAusglG
sieht
Durchbrechung
Rechtskraft
Ausgangsentscheidung
nur
Ausgleich
einbezogenen
Anrechte
.
auch
nur
insoweit
ist
Durchbrechung
Rechtskraft
erforderlich
rechtlichen
tatsächlichen
Veränderungen
Ende
Ehezeit
beruhende
Wertänderung
Versorgungsausgleich
einbezogenen
Anrechts
korrigieren
können
.
weitergehende
Korrektur
Ausgangsentscheidung
nachträgliche
Einbeziehung
Ausgangsentscheidung
vergessenen
verschwiegenen
Anrechts
ist
geboten
.
Einschränkung
Abänderungsmöglichkeiten
Versorgungsausgleichsentscheidungen
31
.
August
geltenden
Recht
ergangen
sind
begegnet
anders
Rechtsbeschwerde
meint
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
verstößt
verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Satz
GG
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
Versorgungsausgleichsgesetz
bisherigen
§
entsprechende
Abänderungsmöglichkeit
nachträglichen
Erfassung
Ausgangsentscheidung
vergessenen
verschwiegenen
Anrechten
vorsieht
.
Zwar
führt
Anwendung
Versorgungsausgleichsgesetzes
Veränderung
bereits
Inkrafttreten
Gesetzes
bestehenden
verfahrensrechtlichen
Abänderungsmöglichkeit
.
Ehefrau
früherer
Rechtslage
§
Einbeziehung
Ausgangsverfahren
unberücksichtigt
gebliebenen
Anrechts
Ehemanns
SOKA-Bau
hätte
erreichen
können
ist
neuer
Rechtslage
verwehrt
.
Auswirkungen
beruhen
aber
Rückerstreckung
zeitlichen
Anwendungsbereichs
Versorgungsausgleichsgesetzes
Versorgungsausgleichsgesetz
auch
Regelungen
Abänderung
nach
altem
Recht
ergangenen
Entscheidungen
Versorgungsausgleich
treffen
will
notwendigerweise
auch
Vergangenheit
liegende
Umstände
anknüpft
.
Rechtsbeschwerde
weist
zwar
Recht
auch
Gesetze
gegenwärtige
noch
abgeschlossene
Rechtsbeziehungen
Zukunft
einwirken
grundsätzlichen
Zulässigkeit
Gesichtspunkt
Vertrauensschutzes
je
Lage
Verhältnisse
verfassungsrechtliche
Grenzen
ergeben
können
.
ist
Vertrauen
Fortbestand
Rechtszustands
bisherigen
gesetzlichen
Regelung
Bedeutung
gesetzgeberischen
Anliegens
Wohl
Allgemeinheit
abzuwägen
.
Allerdings
stehen
Vertrauen
Möglichkeit
nachträglichen
Abänderung
rechtskräftigen
ausgleichsentscheidung
gewichtige
Interessen
Allgemeinheit
Gesetzgeber
Vorrang
einräumen
durfte
.
Entscheidung
Gesetzgebers
Abänderungsvorschriften
besser
allgemeinen
Regeln
Rechtskraftdurchbrechung
abzustimmen
Rechtsstaatsprinzip
folgenden
Prinzip
Rechtssicherheit
Gewicht
absoluten
Fehlerkorrektur
Versorgungsausgleichsentscheidungen
einzuräumen
ist
verfassungsrechtlich
unbedenklich
24
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Auch
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
gewährleistete
Halbteilungsgrundsatz
steht
Einschränkung
Abänderungsmöglichkeit
rechtskräftigen
Versorgungsausgleichsentscheidungen
.
Versorgungsausgleich
entspricht
grundgesetzlichen
Gewährleistung
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Wesen
Ehe
grundsätzlich
gleiche
Berechtigung
Ehepartner
gehört
auch
vermögensrechtlichen
Beziehungen
Ehepartner
Auflösung
Ehe
auswirkt
.
Versorgungsausgleich
sind
ehezeitbezogenen
Versorgungswerte
so
gleichmäßig
Eheleuten
aufzuteilen
Ehegatte
Hälfte
Ehezeit
erworbenen
Versorgungsanrechte
erhält
.
Abänderungsverfahren
§
VersAusglG
hat
Gesetzgeber
Versorgungsausgleichsentscheidungen
31
.
August
geltenden
Recht
ergangen
sind
hinreichende
Vorkehrungen
getroffen
Halbteilungsgrundsatz
auch
nachträglichen
Veränderungen
Ehe
erworbenen
Versorgungsanwartschaften
genügt
wird
vorgegebenen
Maßstäbe
grundsätzlichen
Abänderbarkeit
rechtskräftigen
Versorgungsausgleichsentscheidungen
derartigen
Fällen
beachtet
.
satz
gebietet
jedoch
Möglichkeiten
Abänderung
Versorgungsausgleichsentscheidungen
auch
Eintritt
Rechtskraft
Fälle
vorzusehen
bloße
Fehler
Ausgangsentscheidung
materiell
unrichtigen
Ausgleichsergebnis
führen
.
Zwar
wird
auch
Fällen
Ziel
Halbteilung
Werts
Ehe
erworbenen
Anrechte
verfehlt
.
Verletzung
Halbteilungsgrundsatzes
steht
Fällen
Zusammenhang
Risiko
nachträglichen
Veränderung
Scheidung
ausgeglichenen
Anrechte
beruht
fehlerhaften
Rechtsanwendung
.
Insoweit
steht
Gesetzgeber
frei
Grundsatz
Rechtssicherheit
Grundsatz
absoluten
Fehlerkorrektur
stellen
Senatsbeschluss
24
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.06.2011
KG
Entscheidung
UF