BESCHLUSS 24 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja VersAusglG § Abs. Ausgangsverfahren Versorgungsausgleichs übersehene vergessene verschwiegene Anrechte können auch dann Wege Abänderungsverfahrens § VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden Abänderungsverfahren § VersAusglG Wertänderung anderen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist Anschluss 24 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . Beschluss 24 Juli ZB Kammergericht AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 13 . Zivilsenats Kammergerichts 12 . Juni wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . : € Gründe : Verfahren betrifft Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich . 25 . Mai geschlossene Ehe Antragstellers Folgenden : Ehemann Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau wurde Urteil 17 . Juni rechtskräftig geschieden . Zugleich wurde Versorgungsausgleich durchgeführt . Feststellungen Familiengerichts hatten Ehegatten Ehezeit 1 . Mai 31 Juli ; § Abs. Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung erworben ; Ehefrau verfügte Anwartschaft Versorgungsanstalt Bundes Länder Folgenden : . Versorgungsausgleich wurde hend geregelt Lasten Anwartschaften Ehefrau Versicherungskonto Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM begründet wurden . Weitere Anwartschaften waren Ehegatten angegeben worden wurden dementsprechend Versorgungsausgleich einbezogen . Entscheidung Versorgungsausgleich wurde 31 Juli rechtskräftig . Ehefrau bezieht Rente Erwerbsunfähigkeit ; Ehemann bezieht Vollrente Alters . Februar beantragte Ehefrau Abänderung Versorgungsausgleichsentscheidung Einbeziehung erst nachträglich bekannt gewordenen Zusatzrente Ehemanns Zusatzversorgungskasse Baugewerbes AG Folgenden : SOKA-Bau . Hinweis Amtsgerichts Ehefrau voraussichtlich Vergleich Ausgangsentscheidung Versorgungsausgleich höherem Maße Ehemann ausgleichspflichtig wäre nahm Ehefrau Antrag wieder . Amtsgericht hat Antrag Ehemanns 19 . Oktober Ausgangsentscheidung Versorgungsausgleich Wirkung 1 November abgeändert . Rentenkonto Ehemanns Deutschen Rentenversicherung hat Amtsgericht Konto Ehefrau Anrecht Höhe 14,7179 Entgeltpunkten übertragen . Anrecht SOKA-Bau wurde Übertragung Anrechts Höhe € monatlich Gunsten Ehefrau geteilt . Lasten Anrechte Ehefrau Deutschen Rentenversicherung hat Amtsgericht Wege internen Teilung Ehemanns Anrecht Höhe Entgeltpunkten gesetzliches Rentenkonto Anrecht Höhe Versorgungspunkten übertragen . Beschwerde SOKA-Bau hat Oberlandesgericht Entscheidung Amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert Ausgleich Versorgung Ehemanns SOKA-Bau stattfindet . hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt Antragsgegnerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung . II . Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung folgt begründet : Anrecht Ehemanns SOKA-Bau könne nachträglich Versorgungsausgleich einbezogen werden . Anwendungsfall § liege wesentliche Wertänderung Sinne § Abs. VersAusglG voraussetze wiederum Ausgangsentscheidung vergessenen Anrechten gegeben sei . Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende Wille Gesetzgebers sei gerichtet Ausgangsentscheidung Versorgungsausgleich berücksichtigte Anrechte mehr Wege Abänderung Entscheidung § VersAusglG nachträglich Versorgungsausgleich einbezogen werden könnten . Rechtsprechung werde Abänderung Versorgungsausgleichsentscheidung allein gestützt sei ursprünglich Anrecht vergessen worden sei folgerichtig zulässig erachtet . Auch hier vorliegenden Fall Abänderungsbegehren ausschließlich bislang unberücksichtigtes Anrecht auch wesentliche Wertänderung anderen Anrechts gestützt werde sei nachträgliche Einbeziehung vergessenen Anrechts eindeutigen Willen Gesetzgebers eindeutigen Wortlaut Gesetzes ausgeschlossen . Gesetzgeber habe Reform Versorgungsausgleichs Rechtssicherheit Totalrevision umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden 31 . August maßgeblichen § noch möglich gewesen sei . Vereinzelt geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken Vertrauen Betroffenen Fortbestand § vergleichbaren Regelung auch neuem Recht schützen sei erschienen wenig überzeugend . Gesetzgeber stehe frei Rechtssicherheit Vorrang umfassenden Fehlerkorrektur geben . betroffene Ehegatte sei Anbetracht Möglichkeit Wiederaufnahmeverfahrens § Abs. FamFG zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche schutzlos gestellt . Verletzung gleichen Teilhabe Ehe erworbenen Anrechten gem. Art . Abs. GG scheine gegeben sein . bedürfe hier aber Entscheidung Ehefrau Februar gestellten später zurückgenommenen Antrags möglich gewesen wäre Wege Totalrevision § vorzugehen . Versorgungsausgleichsgesetz bereits 3 . April verkündet worden sei sei Abänderungsproblematik neuem Recht Zeitpunkt Antragsrücknahme bereits bekannt gewesen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Oberlandesgericht ist zutreffenden Erwägungen ausgegangen § VersAusglG nachträgliche Einbeziehung Ausgangsentscheidung Versorgungsausgleich vergessenen verschwiegenen Anrechten zulässt . § Abs. VersAusglG ändert Gericht Entscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich 31 . August geltenden Recht ergangen ist wesentlichen Wertänderung Ausgleich einbezogenen Rechte § VersAusglG teilt . " Totalrevision " neuem Recht können Wortlaut § Abs. VersAusglG nur Anrechte unterworfen werden auch abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren . Anrechte Einbeziehung erst neue Recht ermöglicht sollen Gesetzesbegründung ebenso Betracht bleiben Versorgung Ausgangsentscheidung übersehen wurde auch damals " Verfahrensgegenstand " gewesen sei BT-Drucks . S. . bisherigen § Abänderung formell materiell rechtskräftiger Entscheidungen Versorgungsausgleich weitem Umfang zuließ auch nachträgliche Einbeziehung Ausgangsverfahren vergessenen verschwiegenen Anrechte erlaubte wurden Abänderungsmöglichkeiten gesetzliche Neuregelung somit erheblich eingeschränkt . verfolgt Gesetzgeber Ziel Voraussetzungen Abänderungsverfahren besser allgemeinen Regeln Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen . Entscheidungen Versorgungsausgleich erwachsen formelle materielle Rechtskraft . Gegenstand Versorgungsausgleichsverfahrens sind Ehezeitende vorhandenen Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften -anrechte Ehegatten . Natur Versorgungsausgleichsverfahrens Amtsermittlungsverfahren folgt vorhandenen Anrechte Gegenstand Verfahrens werden unabhängig Ehegatten mitgeteilt werden . Wird Wertausgleich Scheidung grundsätzlich unterfallendes Anrecht fehlerhaft ausgeglichen Gericht bekannt war übersehen wurde liegt fehlerhafte Entscheidung Ablauf Beschwerdefrist Rechtskraft erwächst . materielle Rechtskraft erwächst Entscheidung nur insoweit Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden auch Inhalt weiteren Zeitpunkt Scheidung ausgleichsreifen Anrechte vorhanden sind Senatsbeschluss 24 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . spätere Korrektur Ausgangsentscheidung Rahmen Abänderungsverfahrens VersAusglG würde Durchbrechung Rechtskraft führen . verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit Abänderung Versorgungsausgleichsentscheidung Fall Anrechte Ehegatten Scheidung tatsächlichen rechtlichen Gründen Eintritt Versorgungsfalls wesentlich verändern weiterhin erhalten bleibt steht Möglichkeit regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren Korrektur Fehlern Ausgangsentscheidung mehr Verfügung . entsprechende Anwendung § VersAusglG Ausgangsverfahren verschwiegene vergessene Anrechte scheidet planwidriger Regelungslücke ebenfalls Senatsbeschluss 24 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . Abweichendes gilt auch dann Abänderungsverfahren § VersAusglG hier anderen Gründen durchzuführen ist . Vereinzelt wird Literatur vertreten nachträglicher Ausgleich Durchführung Versorgungsausgleichs Ausgangsverfahren vergessenen verschwiegenen Anrechts Wege Abänderungsverfahrens § VersAusglG möglich ist wesentlichen Wertänderung anderen ursprünglich Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts Möglichkeit Abänderung eröffnet ist . Abs. VersAusglG durchzuführende Totalrevision erstrecke dann auch fehlerhaft einbezogene Anrecht vgl. Götsche FamRB . Ansicht ist folgen ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9 . Aufl . . Kap . . . steht Einklang Wortlaut § VersAusglG nur Anrechte Abänderung zugänglich sind auch Ausgangsentscheidung Versorgungsausgleich einbezogen waren . Gesetzesbegründung § VersAusglG finden konkreten Ausführungen Ausgangsverfahren vergessene verschwiegene Anrechte anderen Gründen eröffneten Abänderungsverfahren § VersAusglG auszugleichen sind . Auch Gesetzesbegründung § FamFG enthält insoweit Anhaltspunkte . dort heißt " bislang geltendem Recht Rahmen begrenzten Abänderung Bezug entsprechende Anrecht Fehlerkorrektur erfolgen kann " Versorgungsträger gehalten sind objektiv falsche Konten fortzuführen BT-Drucks . S. bezieht erkennbar nur Fall Abänderungsverfahren wesentlichen -9- Wertänderung Anrechts Ehezeitende eröffnet ist zugleich sonstige Buchungsfehler Anrecht betreffen mitkorrigiert werden können . Fehlerkorrektur Hinblick Ausgangsentscheidung vergessene verschwiegene Anrechte ergibt gerade . Erstreckung Abänderung Ausgangsverfahren fehlerhaft einbezogene Anrechte widerspräche gesetzgeberischen Willen Voraussetzungen Abänderungsverfahren besser allgemeinen Regeln Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen . ursprüngliche Versorgungsausgleichsentscheidung erwächst oben ausgeführt Ablauf Beschwerdefrist formelle materielle Rechtskraft zwar auch Inhalt weiteren Zeitpunkt Scheidung Versorgungsausgleich unterfallenden ausgleichsreifen Anrechte auszugleichen sind . VersAusglG sieht Durchbrechung Rechtskraft Ausgangsentscheidung nur Ausgleich einbezogenen Anrechte . auch nur insoweit ist Durchbrechung Rechtskraft erforderlich rechtlichen tatsächlichen Veränderungen Ende Ehezeit beruhende Wertänderung Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts korrigieren können . weitergehende Korrektur Ausgangsentscheidung nachträgliche Einbeziehung Ausgangsentscheidung vergessenen verschwiegenen Anrechts ist geboten . Einschränkung Abänderungsmöglichkeiten Versorgungsausgleichsentscheidungen 31 . August geltenden Recht ergangen sind begegnet anders Rechtsbeschwerde meint verfassungsrechtlichen Bedenken . verstößt verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot Art . Abs. Art . Abs. Satz GG Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG Versorgungsausgleichsgesetz bisherigen § entsprechende Abänderungsmöglichkeit nachträglichen Erfassung Ausgangsentscheidung vergessenen verschwiegenen Anrechten vorsieht . Zwar führt Anwendung Versorgungsausgleichsgesetzes Veränderung bereits Inkrafttreten Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit . Ehefrau früherer Rechtslage § Einbeziehung Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Anrechts Ehemanns SOKA-Bau hätte erreichen können ist neuer Rechtslage verwehrt . Auswirkungen beruhen aber Rückerstreckung zeitlichen Anwendungsbereichs Versorgungsausgleichsgesetzes Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen Abänderung nach altem Recht ergangenen Entscheidungen Versorgungsausgleich treffen will notwendigerweise auch Vergangenheit liegende Umstände anknüpft . Rechtsbeschwerde weist zwar Recht auch Gesetze gegenwärtige noch abgeschlossene Rechtsbeziehungen Zukunft einwirken grundsätzlichen Zulässigkeit Gesichtspunkt Vertrauensschutzes je Lage Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben können . ist Vertrauen Fortbestand Rechtszustands bisherigen gesetzlichen Regelung Bedeutung gesetzgeberischen Anliegens Wohl Allgemeinheit abzuwägen . Allerdings stehen Vertrauen Möglichkeit nachträglichen Abänderung rechtskräftigen ausgleichsentscheidung gewichtige Interessen Allgemeinheit Gesetzgeber Vorrang einräumen durfte . Entscheidung Gesetzgebers Abänderungsvorschriften besser allgemeinen Regeln Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen Rechtsstaatsprinzip folgenden Prinzip Rechtssicherheit Gewicht absoluten Fehlerkorrektur Versorgungsausgleichsentscheidungen einzuräumen ist verfassungsrechtlich unbedenklich 24 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . Auch Art . Abs. Art . Abs. GG gewährleistete Halbteilungsgrundsatz steht Einschränkung Abänderungsmöglichkeit rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen . Versorgungsausgleich entspricht grundgesetzlichen Gewährleistung Art . Abs. Art . Abs. GG Wesen Ehe grundsätzlich gleiche Berechtigung Ehepartner gehört auch vermögensrechtlichen Beziehungen Ehepartner Auflösung Ehe auswirkt . Versorgungsausgleich sind ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig Eheleuten aufzuteilen Ehegatte Hälfte Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erhält . Abänderungsverfahren § VersAusglG hat Gesetzgeber Versorgungsausgleichsentscheidungen 31 . August geltenden Recht ergangen sind hinreichende Vorkehrungen getroffen Halbteilungsgrundsatz auch nachträglichen Veränderungen Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird vorgegebenen Maßstäbe grundsätzlichen Abänderbarkeit rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen derartigen Fällen beachtet . satz gebietet jedoch Möglichkeiten Abänderung Versorgungsausgleichsentscheidungen auch Eintritt Rechtskraft Fälle vorzusehen bloße Fehler Ausgangsentscheidung materiell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen . Zwar wird auch Fällen Ziel Halbteilung Werts Ehe erworbenen Anrechte verfehlt . Verletzung Halbteilungsgrundsatzes steht Fällen Zusammenhang Risiko nachträglichen Veränderung Scheidung ausgeglichenen Anrechte beruht fehlerhaften Rechtsanwendung . Insoweit steht Gesetzgeber frei Grundsatz Rechtssicherheit Grundsatz absoluten Fehlerkorrektur stellen Senatsbeschluss 24 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung 27.06.2011 KG Entscheidung UF