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849 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
17
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
limitierte
endgehaltsbezogene
Gesamtzusage
ist
ausgleichsreif
Höhe
noch
unverfallbar
ist
hier
:
Zusage
Beschäftigte
Südwestrundfunks
1
.
Januar
früheren
Südwestfunk
eingetreten
sind
.
Abfindungsanspruch
§
§
VersAusglG
kann
bereits
Scheidung
entschieden
werden
.
Voraussetzung
Abfindung
ist
jedoch
Grund
Höhe
gesichertes
Anrecht
handelt
.
Beschluss
17
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
16
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
6
.
Juni
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Versorgungsausgleich
.
2
.
Dezember
zugestellten
Antrag
hat
Familiengericht
29
.
März
geschlossene
Ehe
Antragstellers
Ehemann
Antragsgegnerin
Ehefrau
rechtskräftig
geschieden
.
Ehegatten
erwarben
Ehezeit
1
.
März
30
November
;
§
Abs.
VersAusglG
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehemann
Anrechte
Lebensversicherung
betriebliche
Altersversorgung
Tarifvertrag
Versorgung
Südwestrundfunks
enthaltenen
Versorgungszusage
Beschäftigte
1
.
Januar
früheren
Südwestfunk
eingetreten
sind
.
Versorgungszusage
Südwestrundfunks
handelt
limitierte
endgehaltsbezogene
Gesamtzusage
.
Abschnitt
Ziffern
11.1
beträgt
Betriebsrentenanspruch
abhängig
ruhegeldfähigen
Dienstzeit
bis
zu
%
ruhegeldfähigen
Einkommens
zusammen
bestimmten
sonstigen
Versorgungsleistungen
ebenfalls
Dienstzeit
gestaffelte
Gesamtobergrenze
bis
zu
%
ruhegeldfähigen
Einkommens
überschritten
werden
darf
.
Familiengericht
hat
Versorgungsausgleich
durchgeführt
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworbenen
Entgeltpunkte
Anrechte
Lebensversicherung
intern
geteilt
hat
.
Bezüglich
Südwestrundfunk
erworbenen
Anrechts
hat
Familiengericht
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vorbehalten
Anrecht
noch
ausgleichsreif
sei
hilfsweise
Ehefrau
gestellten
Antrag
Zahlung
Abfindung
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Anrecht
bezogene
Beschwerde
Ehefrau
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Ehefrau
weiterhin
interne
Teilung
Südwestrundfunk
erworbenen
Anrechts
hilfsweise
Abfindung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Betriebsrente
Ehemanns
Südwestrundfunk
sei
Höhe
noch
unverfallbar
ausgleichsreif
.
Beurteilung
Frage
komme
betrieblichen
Versorgungsanrechte
maßgeblichen
Versorgungsordnung
Betriebs
Versorgungswert
künftige
betriebliche
und/
berufliche
Entwicklung
Arbeitnehmers
beeinträchtigt
werden
könne
.
hier
vorliegenden
endgehaltsbezogenen
limitierten
Gesamtversorgung
sei
Anrechnung
anderer
Versorgungen
vorgesehen
jeweilige
Höhe
jederzeit
noch
erheblich
verändern
könne
.
Änderungen
wirkten
unmittelbar
Höhe
Betriebsrente
.
erscheine
Höhe
Anwartschaft
auch
unsicher
Höhe
Gesamtversorgungsobergrenze
zusätzlich
tarifvertraglichen
Anpassungsvorbehalt
stehe
.
Somit
ließen
maßgeblichen
Bezugsgrößen
Anwartschaft
Endgehalt
Höhe
gesetzlichen
Rente
Ausscheiden
Betrieb
Umfang
Höhe
weiteren
Versorgungen
Höhe
Gesamtversorgungsobergrenze
Ausscheiden
Betrieb
derzeit
insgesamt
sicher
feststellen
.
Auch
Aufteilung
Anwartschaft
statischen
dynamischen
Teil
sei
objektiver
Teilungskriterien
möglich
.
Ebenfalls
komme
Abfindungsanspruch
Betracht
Unverfallbarkeit
Anspruchs
eingetreten
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
VersAusglG
findet
Anrecht
ausgleichsreif
ist
insoweit
Wertausgleich
Scheidung
.
ausgleichsreif
ist
Anrecht
insbesondere
Grund
Höhe
hinreichend
verfestigt
ist
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
.
Hinreichend
verfestigt
ist
Anrecht
insoweit
Versorgungswert
Grund
Höhe
künftige
betriebliche
berufliche
Entwicklung
Arbeitnehmers
mehr
beeinträchtigt
werden
kann
somit
bereits
endgültig
gesichert
ist
FAKomm-FamR/Wick
5
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
11
;
Familienrecht
5
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
5
;
Hoppenz
Familiensachen
9
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
5
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
12
.
April
FamRZ
.
Oberlandesgericht
zutreffend
erkannt
hat
ist
Ehemann
Südwestrundfunk
erworbene
Anrecht
Höhe
noch
endgültig
gesichert
.
Abschnitt
Ziffer
ist
Versorgung
dienstzeitabhängige
Gesamtobergrenze
Anrechnung
bestimmter
sonstiger
Versorgungsleistungen
limitiert
.
Höhe
Südwestrundfunk
beanspruchenden
Versorgungsleistung
hängt
mithin
weiteren
Versorgungsanrechte
Ehemann
künftig
noch
erwirbt
sonstigen
Versorgungsleistungen
künftig
bezieht
.
Leistungspflicht
Südwestrundfunks
noch
erwerbende
sonstige
Versorgungsanrechte
gemindert
werden
kann
ist
Unverfallbarkeit
Höhe
eingetreten
.
Grad
Wahrscheinlichkeit
weitere
Erwerb
sonstiger
Versorgungsleistungen
erwarten
ist
kommt
Frage
Unverfallbarkeit
Anwartschaft
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
Dezember
FamRZ
.
eingeholten
Auskunft
Versorgungsträgers
ist
Anrecht
noch
möglichen
Erwerbs
sonstiger
Versorgungsleistungen
Anrechnung
Gesamtversorgung
insgesamt
noch
verfestigt
.
Ebenfalls
zutreffend
hat
Oberlandesgericht
entschieden
Aufteilung
Anwartschaft
Höhe
bereits
unverfallbaren
weiteren
noch
verfallbaren
Anteil
möglich
ist
.
Aufteilung
Anwartschaft
käme
zwar
Betracht
unabhängig
noch
unverfallbaren
Teil
Altersrente
wenigstens
hinreichend
verfestigte
Mindestrente
zugesagt
ist
vgl.
Senatsbeschlüsse
26
.
Mai
FamRZ
f.
12
.
April
FamRZ
.
Versorgungsordnung
wird
Mindestrente
jedoch
nur
Beschäftigten
zugesagt
1
.
Januar
Süddeutschen
Rundfunk
eingetreten
sind
Abschnitt
.
V.m
.
Abschnitt
11.2
.
Mindestrente
gilt
hingegen
ursprünglich
Beschäftigten
Ehemann
gehört
vgl.
Abschnitt
.
V.m
.
Abschnitt
.
Ebenfalls
zutreffend
hat
Oberlandesgericht
entschieden
Abfindung
noch
ausgleichsreifen
Anrechts
gemäß
§
§
VersAusglG
Betracht
kommt
.
Zwar
kann
schuldrechtliche
Abfindung
Anrechts
bereits
Scheidung
entschieden
werden
.
steht
Anspruchsgrundlage
§
Abs.
VersAusglG
Gesetzesabschnitt
geregelt
ist
Ausgleichsansprüchen
Scheidung
befasst
.
systematischen
Einordnung
will
Vorschrift
früheren
§
nachgebildet
ist
Möglichkeit
Ausgleich
Anwartschaftsphase
Leistungsphase
schaffen
BTDruck
.
S.
.
Anders
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
VersAusglG
ist
tatsächliche
Rentenbezug
Anknüpfungspunkt
Hoppenz
§
.
.
Leitet
Abfindbarkeit
Art
Anrechts
fehlenden
internen
externen
Ausgleichsreife
Scheidung
liegen
Voraussetzungen
schuldrechtliche
Abfindung
bereits
Scheidung
kann
Abfindungsanspruch
früherem
Recht
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Februar
FamRZ
bereits
Scheidungsverbund
geltend
gemacht
werden
Familienrecht
5
.
Aufl
.
VersAusglG
.
1
;
FAKomm-FamR/Wick
5
.
Aufl
.
VersAusglG
.
13
;
.
Aufl
.
.
;
Hoppenz
Familiensachen
9
.
Aufl
.
§
.
.
Voraussetzung
Abfindungsanspruchs
§
VersAusglG
ist
jedoch
noch
ausgeglichenen
Anrecht
Grund
Höhe
gesichertes
Anrecht
handelt
5
.
Aufl
.
VersAusglG
.
4
;
6
.
Aufl
.
.
;
MünchKommBGB/Glockner
6
.
Aufl
.
VersAusglG
.
2
;
Familienrecht
5
.
Aufl
.
VersAusglG
.
1
;
Hoppenz
Familiensachen
9
.
Aufl
.
§
.
10
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
29
.
Februar
FamRZ
.
nötigen
Unverfallbarkeit
fehlt
hingegen
dargelegten
Gründen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF