BESCHLUSS 17 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Nr. § limitierte endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist ausgleichsreif Höhe noch unverfallbar ist hier : Zusage Beschäftigte Südwestrundfunks 1 . Januar früheren Südwestfunk eingetreten sind . Abfindungsanspruch § § VersAusglG kann bereits Scheidung entschieden werden . Voraussetzung Abfindung ist jedoch Grund Höhe gesichertes Anrecht handelt . Beschluss 17 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . April Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 16 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 6 . Juni wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . : € Gründe : Beteiligten streiten Versorgungsausgleich . 2 . Dezember zugestellten Antrag hat Familiengericht 29 . März geschlossene Ehe Antragstellers Ehemann Antragsgegnerin Ehefrau rechtskräftig geschieden . Ehegatten erwarben Ehezeit 1 . März 30 November ; § Abs. VersAusglG Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Ehemann Anrechte Lebensversicherung betriebliche Altersversorgung Tarifvertrag Versorgung Südwestrundfunks enthaltenen Versorgungszusage Beschäftigte 1 . Januar früheren Südwestfunk eingetreten sind . Versorgungszusage Südwestrundfunks handelt limitierte endgehaltsbezogene Gesamtzusage . Abschnitt Ziffern 11.1 beträgt Betriebsrentenanspruch abhängig ruhegeldfähigen Dienstzeit bis zu % ruhegeldfähigen Einkommens zusammen bestimmten sonstigen Versorgungsleistungen ebenfalls Dienstzeit gestaffelte Gesamtobergrenze bis zu % ruhegeldfähigen Einkommens überschritten werden darf . Familiengericht hat Versorgungsausgleich durchgeführt gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte Anrechte Lebensversicherung intern geteilt hat . Bezüglich Südwestrundfunk erworbenen Anrechts hat Familiengericht schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten Anrecht noch ausgleichsreif sei hilfsweise Ehefrau gestellten Antrag Zahlung Abfindung abgewiesen . Oberlandesgericht hat Anrecht bezogene Beschwerde Ehefrau zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Ehefrau weiterhin interne Teilung Südwestrundfunk erworbenen Anrechts hilfsweise Abfindung . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Betriebsrente Ehemanns Südwestrundfunk sei Höhe noch unverfallbar ausgleichsreif . Beurteilung Frage komme betrieblichen Versorgungsanrechte maßgeblichen Versorgungsordnung Betriebs Versorgungswert künftige betriebliche und/ berufliche Entwicklung Arbeitnehmers beeinträchtigt werden könne . hier vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten Gesamtversorgung sei Anrechnung anderer Versorgungen vorgesehen jeweilige Höhe jederzeit noch erheblich verändern könne . Änderungen wirkten unmittelbar Höhe Betriebsrente . erscheine Höhe Anwartschaft auch unsicher Höhe Gesamtversorgungsobergrenze zusätzlich tarifvertraglichen Anpassungsvorbehalt stehe . Somit ließen maßgeblichen Bezugsgrößen Anwartschaft Endgehalt Höhe gesetzlichen Rente Ausscheiden Betrieb Umfang Höhe weiteren Versorgungen Höhe Gesamtversorgungsobergrenze Ausscheiden Betrieb derzeit insgesamt sicher feststellen . Auch Aufteilung Anwartschaft statischen dynamischen Teil sei objektiver Teilungskriterien möglich . Ebenfalls komme Abfindungsanspruch Betracht Unverfallbarkeit Anspruchs eingetreten sei . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . § Abs. VersAusglG findet Anrecht ausgleichsreif ist insoweit Wertausgleich Scheidung . ausgleichsreif ist Anrecht insbesondere Grund Höhe hinreichend verfestigt ist § Abs. Nr. VersAusglG . Hinreichend verfestigt ist Anrecht insoweit Versorgungswert Grund Höhe künftige betriebliche berufliche Entwicklung Arbeitnehmers mehr beeinträchtigt werden kann somit bereits endgültig gesichert ist FAKomm-FamR/Wick 5 . Aufl . § VersAusglG . 11 ; Familienrecht 5 . Aufl . § VersAusglG . 5 ; Hoppenz Familiensachen 9 . Aufl . § VersAusglG . 5 ; vgl. auch Senatsbeschluss 12 . April FamRZ . Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat ist Ehemann Südwestrundfunk erworbene Anrecht Höhe noch endgültig gesichert . Abschnitt Ziffer ist Versorgung dienstzeitabhängige Gesamtobergrenze Anrechnung bestimmter sonstiger Versorgungsleistungen limitiert . Höhe Südwestrundfunk beanspruchenden Versorgungsleistung hängt mithin weiteren Versorgungsanrechte Ehemann künftig noch erwirbt sonstigen Versorgungsleistungen künftig bezieht . Leistungspflicht Südwestrundfunks noch erwerbende sonstige Versorgungsanrechte gemindert werden kann ist Unverfallbarkeit Höhe eingetreten . Grad Wahrscheinlichkeit weitere Erwerb sonstiger Versorgungsleistungen erwarten ist kommt Frage Unverfallbarkeit Anwartschaft vgl. Senatsbeschluss 18 . Dezember FamRZ . eingeholten Auskunft Versorgungsträgers ist Anrecht noch möglichen Erwerbs sonstiger Versorgungsleistungen Anrechnung Gesamtversorgung insgesamt noch verfestigt . Ebenfalls zutreffend hat Oberlandesgericht entschieden Aufteilung Anwartschaft Höhe bereits unverfallbaren weiteren noch verfallbaren Anteil möglich ist . Aufteilung Anwartschaft käme zwar Betracht unabhängig noch unverfallbaren Teil Altersrente wenigstens hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist vgl. Senatsbeschlüsse 26 . Mai FamRZ f. 12 . April FamRZ . Versorgungsordnung wird Mindestrente jedoch nur Beschäftigten zugesagt 1 . Januar Süddeutschen Rundfunk eingetreten sind Abschnitt . V.m . Abschnitt 11.2 . Mindestrente gilt hingegen ursprünglich Beschäftigten Ehemann gehört vgl. Abschnitt . V.m . Abschnitt . Ebenfalls zutreffend hat Oberlandesgericht entschieden Abfindung noch ausgleichsreifen Anrechts gemäß § § VersAusglG Betracht kommt . Zwar kann schuldrechtliche Abfindung Anrechts bereits Scheidung entschieden werden . steht Anspruchsgrundlage § Abs. VersAusglG Gesetzesabschnitt geregelt ist Ausgleichsansprüchen Scheidung befasst . systematischen Einordnung will Vorschrift früheren § nachgebildet ist Möglichkeit Ausgleich Anwartschaftsphase Leistungsphase schaffen BTDruck . S. . Anders schuldrechtlichen Ausgleichsrente VersAusglG ist tatsächliche Rentenbezug Anknüpfungspunkt Hoppenz § . . Leitet Abfindbarkeit Art Anrechts fehlenden internen externen Ausgleichsreife Scheidung liegen Voraussetzungen schuldrechtliche Abfindung bereits Scheidung kann Abfindungsanspruch früherem Recht vgl. Senatsbeschluss 29 . Februar FamRZ bereits Scheidungsverbund geltend gemacht werden Familienrecht 5 . Aufl . VersAusglG . 1 ; FAKomm-FamR/Wick 5 . Aufl . VersAusglG . 13 ; . Aufl . . ; Hoppenz Familiensachen 9 . Aufl . § . . Voraussetzung Abfindungsanspruchs § VersAusglG ist jedoch noch ausgeglichenen Anrecht Grund Höhe gesichertes Anrecht handelt 5 . Aufl . VersAusglG . 4 ; 6 . Aufl . . ; MünchKommBGB/Glockner 6 . Aufl . VersAusglG . 2 ; Familienrecht 5 . Aufl . VersAusglG . 1 ; Hoppenz Familiensachen 9 . Aufl . § . 10 ; vgl. auch Senatsbeschluss 29 . Februar FamRZ . nötigen Unverfallbarkeit fehlt hingegen dargelegten Gründen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF