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1365 lines
12 KiB

BESCHLUSS
22
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Voraussetzungen
Beschwerdekammer
Unterbringungsverfahren
Mitglieder
Anhörung
Betroffenen
beauftragen
kann
Anschluss
15
.
Juni
FamRZ
.
§
Abs.
FamFG
schließt
Möglichkeit
Genehmigung
Unterbringungsmaßnahme
zwingend
gebotene
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
vorzunehmen
völlig
.
Möglichkeit
ist
jedoch
eng
begrenzte
Ausnahmefälle
beschränkt
.
Macht
Gericht
Möglichkeit
Gebrauch
muss
Entscheidung
Gründe
nachprüfbarer
Weise
darlegen
Anschluss
2
.
März
ZB
FamRZ
.
Voraussetzungen
Begründungsanforderungen
Unterbringung
länger
Jahr
angeordnet
genehmigt
werden
soll
Anschluss
6
.
April
ZB
FamRZ
.
Beschluss
22
.
März
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtskostenfrei
.
Gründe
:
Betroffene
wendet
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
Unterbringung
.
Betroffene
ist
Mai
Betreuer
bestellt
.
26
.
September
zunächst
freiwillig
Oktober
mehrfach
verlängerter
betreuungsgerichtlicher
Genehmigungen
vorläufig
geschlossenen
Einrichtung
untergebracht
war
hat
Betreuer
Februar
dauerhafte
Unterbringung
Betroffenen
"
21
.
März
längstmöglichen
Zeitraum
"
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Einholung
Sachverständigengutachtens
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
21
.
April
Unterbringung
Betroffenen
geschlossenen
Einrichtung
längstens
20
.
März
genehmigt
.
Beschwerde
hat
Landgericht
Anhörung
Betroffenen
Berichterstatter
beauftragten
Richter
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdegericht
sei
verfahrensfehlerhaft
erfolgt
greift
allerdings
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Gericht
Betroffenen
Unterbringungsmaßnahme
persönlich
anzuhören
persönlichen
Eindruck
verschaffen
.
Pflicht
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
besteht
§
Abs.
Satz
FamFG
grundsätzlich
auch
Beschwerdeverfahren
.
Zwar
räumt
§
Abs.
Satz
FamFG
auch
Unterbringungsverfahren
Beschwerdegericht
Möglichkeit
erneuten
Anhörung
Betroffenen
abzusehen
.
setzt
jedoch
Anhörung
bereits
ersten
Rechtszug
Verletzung
zwingenden
Verfahrensvorschriften
vorgenommen
worden
ist
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
März
FamRZ
.
f.
.
Gemessen
durfte
Beschwerdegericht
vorliegenden
Fall
zutreffend
erkannt
hat
persönlichen
Anhörung
troffenen
§
Abs.
Satz
FamFG
absehen
Wege
Rechtshilfe
durchgeführte
Anhörung
Amtsgericht
fehlerhaft
war
.
Zwar
schließt
Wortlaut
§
Abs.
FamFG
völlig
Genehmigung
Unterbringungsmaßnahme
zwingend
gebotene
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
vorzunehmen
.
Ausgestaltung
Norm
Sollvorschrift
bringt
allerdings
Ausdruck
Richter
Unterbringungsmaßnahme
entscheiden
hat
Regel
Betroffenen
persönlich
anzuhören
selbst
persönlichen
Eindruck
Lebensumständen
verschaffen
hat
.
besonderen
Bedeutung
§
Abs.
FamFG
enthaltenen
Verfahrenshandlungen
kann
grundsätzlich
nur
angemessen
Rechnung
getragen
werden
Entscheidung
berufene
Gericht
Betroffenen
persönlich
anhört
persönlichen
Eindruck
verschafft
.
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
ist
nur
eng
begrenzten
Ausnahmefällen
möglich
etwa
Betroffene
kommunikationsunfähig
ist
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
März
ZB
FamRZ
.
.
Macht
Gericht
Möglichkeit
Gebrauch
§
Abs.
FamFG
notwendigen
Verfahrenshandlungen
Wege
Rechtshilfe
vornehmen
lassen
muss
Entscheidung
Gründe
nachprüfbarer
Weise
darlegen
Senatsbeschluss
2
.
März
ZB
FamRZ
.
.
rechtlichen
Grundlage
durfte
Amtsgericht
Anhörung
Betroffenen
Wege
Rechtshilfe
vornehmen
.
Umstände
vorliegenden
Fall
Anhörung
ersuchten
Richter
ausnahmsweise
rechtfertigen
könnten
werden
amtsgerichtlichen
Entscheidung
genannt
.
machte
erneute
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
erforderlich
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Beschwerdegericht
Mitglieder
Anhörung
Betroffenen
beauftragt
hat
.
Senat
bereits
entschieden
hat
muss
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
zwangsläufig
Mitglieder
Beschwerdekammer
erfolgen
Senatsbeschlüsse
9
November
ZB
FamRZ
.
.
15
.
Juni
FamRZ
.
.
folgt
bereits
§
Abs.
Satz
FamFG
Beschwerdegericht
Regelfall
Anhörung
absehen
kann
bereits
ersten
Rechtszug
vorgenommen
wurde
erneuten
Vornahme
zusätzlichen
Erkenntnisse
erwarten
sind
.
Beschwerdekammer
hat
Rahmen
obliegenden
Amtsermittlung
§
FamFG
befinden
Entscheidung
Besonderheiten
Falles
ankommt
gesamte
Kammer
eigenen
Eindruck
Betroffenen
verschafft
Kammer
beauftragten
Richter
durchgeführte
Anhörung
ausreichende
Grundlage
treffende
Entscheidung
vermittelt
wird
vgl.
Senatsbeschluss
9
November
ZB
FamRZ
.
.
ist
jedoch
beachten
Anhörung
beauftragten
Richter
nur
objektiven
Ertrag
persönlicher
Eindruck
verwertet
werden
darf
Senatsbeschlüsse
9
November
ZB
FamRZ
.
15
.
Juni
FamRZ
.
.
Gemessen
begegnet
beauftragten
Richter
erfolgte
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
rechtlich
Bedenken
.
Beschwerdegericht
hat
Anhörung
Betroffenen
besonderes
Gewicht
beigemessen
.
hat
Entscheidung
Wesentlichen
Feststellungen
Schlussfolgerungen
Sachverständigen
medizinischen
Voraussetzungen
Verlängerung
freiheitsentziehenden
Unterbringung
erstellten
Gutachten
gestützt
.
Begründung
Beschwerdegericht
Ausführungen
Sachverständigen
überzeugend
erachtet
hat
nur
ergänzend
verschiedene
Äußerungen
herangezogen
Betroffene
Anhörungstermins
beauftragten
Richter
gemacht
hat
.
Umständen
wurde
beauftragten
Richter
durchgeführte
Anhörung
ausreichende
Grundlage
getroffene
Entscheidung
vermittelt
.
2
.
Vergeblich
rügt
Rechtsbeschwerde
auch
Sachverständigengutachten
Betroffenen
bekannt
gegeben
worden
sei
.
Verwertung
Sachverständigengutachtens
Entscheidungsgrundlage
setzt
gemäß
§
Abs.
FamFG
Gericht
Beteiligten
Gelegenheit
Stellungnahme
eingeräumt
hat
.
Insoweit
ist
Gutachten
vollen
Wortlaut
grundsätzlich
auch
Betroffenen
persönlich
Hinblick
Verfahrensfähigkeit
§
Verfügung
stellen
.
kann
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
FamFG
abgesehen
werden
vgl.
Senatsbeschluss
7
.
August
FamRZ
.
.
Anforderungen
wird
vorliegende
Verfahren
noch
gerecht
.
Zwar
enthält
Verfahrensakte
Verfügungen
ergibt
Gutachten
Betroffenen
erstinstanzlichen
Anhörung
übersandt
worden
ist
.
Anhörungsprotokoll
11
.
April
ist
vielmehr
ersehen
Gutachten
Betroffenen
Beginn
Anhörung
nur
wesentlichen
Inhalt
bekannt
gegeben
worden
ist
.
ist
Verpflichtung
Gerichts
Betroffenen
Gutachten
vollen
Wortlaut
überlassen
Voraussetzungen
§
FamFG
vorliegen
erfüllt
vgl.
FamFG
19
.
Aufl
.
.
.
Verfahrensakte
ergibt
jedoch
Betroffene
schriftlich
Übersendung
vollständigen
Gutachtens
gebeten
hat
26
.
April
Amtsgericht
noch
Beschwerdeverfahren
durchgeführten
Anhörungstermin
übersandt
worden
ist
.
hatte
Betroffene
zwischenzeitlich
Verfahrensbevollmächtigten
bestellt
Anhörungstermin
Akteneinsicht
gewährt
wurde
so
Betroffene
auch
Weg
rechtzeitig
Anhörung
Beschwerdeverfahren
Kenntnis
Inhalt
Gutachtens
hatte
.
3
.
Recht
rügt
Rechtsbeschwerde
jedoch
Rechtsbeschwerdegericht
übersendeten
Akten
Vermerk
Beschwerdeverfahren
erfolgte
Anhörung
Betroffenen
befindet
.
§
Abs.
Satz
FamFG
ist
persönliche
Anhörung
Vermerk
fertigen
wesentlichen
Vorgänge
persönlichen
Anhörung
aufzunehmen
sind
.
gilt
auch
persönliche
Anhörung
Betroffenen
§
FamFG
Unterbringungsverfahren
vgl.
FamFG
3
.
Aufl
.
.
7
;
Schulte-Bunert/Weinreich/
Dodegge
FamFG
4
.
Aufl
.
.
.
ausdrückliche
Anordnung
Mindestvoraussetzungen
Inhalt
Form
Vermerks
enthält
Vorschrift
.
Gestaltung
Vermerks
liegt
grundsätzlich
Ermessen
Gerichts
2
.
Aufl
.
.
.
kann
Einzelfall
auch
Darstellung
Ergebnisse
Anhörung
tatbestandlichen
Teil
angefochtenen
Beschlusses
ausreichend
sein
vgl.
Senatsbeschluss
4
.
April
FamRZ
früheren
Recht
.
Fehlt
Anhörungsvermerk
wird
Ergebnis
Anhörung
auch
anderer
Weise
dokumentiert
stellt
Verfahrensfehler
Aufhebung
Entscheidung
führen
kann
328
;
Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann
4
.
Aufl
.
.
35
;
FamFG
2
.
Aufl
.
.
10.2
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
4
.
April
FamRZ
;
.
2
.
Aufl
.
.
.
Verfahren
Beschwerdegerichts
vorliegenden
Fall
§
Abs.
FamFG
verstoßen
hat
lässt
Senat
Verfügung
gestellten
Akten
abschließend
beurteilen
.
hierin
befindet
Vermerk
Beschwerdeverfahren
durchgeführte
Anhörung
Betroffenen
.
Allein
Angaben
Beschlussgründen
Äußerungen
Betroffenen
Anhörung
genügen
Anforderungen
Anhörungsvermerk
.
Anhörungsergebnis
wird
Zusammenhang
dargestellt
werden
nur
einzelne
Äußerungen
Betroffenen
Begründung
Entscheidung
herangezogen
.
Grundlage
ist
Überprüfung
Rechtsfehler
Senat
möglich
.
4
.
Schließlich
beruht
Bestätigung
amtsgerichtlichen
Genehmigung
Unterbringung
Betroffenen
Dauer
Jahr
überschreitet
Beschwerdegericht
unzureichenden
Erwägungen
.
§
Abs.
FamFG
endet
Unterbringung
spätestens
Jahres
offensichtlich
langer
Unterbringungsbedürftigkeit
spätestens
Ablauf
Jahren
vorher
verlängert
wird
.
-9-
Befristung
längstens
Jahr
stellt
gesetzliche
Höchstgrenze
Dauer
Unterbringung
nur
besonderen
Voraussetzungen
überschritten
werden
darf
.
Wird
regelmäßige
Höchstfrist
geschlossenen
Unterbringung
Jahr
Unterbringung
bis
zu
Jahren
genehmigt
angeordnet
ist
Abweichung
Regelfall
Hinblick
hohen
Rang
Rechts
Freiheit
Person
ausreichend
begründen
.
Gründe
können
etwa
konkreten
Feststellungen
Dauer
notwendigen
Therapie
fehlenden
Besserungsaussichten
anhaltender
Eigengefährdung
ergeben
.
erfordert
Gesetz
genannte
Merkmal
"
Offensichtlichkeit
"
Gründe
Jahr
währende
Unterbringungsbedürftigkeit
sachverständig
beratene
Gericht
deutlich
erkennbar
hervortreten
.
Besondere
Zurückhaltung
ist
geboten
Betroffenen
erstmalige
Unterbringungsanordnung
-genehmigung
erfolgt
Senatsbeschluss
6
.
April
ZB
FamRZ
.
f.
.
vorliegenden
Fall
ist
Betroffene
erstmals
längerfristig
untergebracht
.
Konkrete
Anknüpfungspunkte
Annahme
beabsichtigte
Heilbehandlung
könne
offensichtlich
§
Abs.
Satz
FamFG
vorgesehenen
Dauer
Jahr
Erfolg
führen
lassen
angefochtenen
Entscheidung
entnehmen
.
Beschwerdegericht
führt
Begründung
Unterbringungsdauer
Jahr
nur
Betroffenen
vollkommene
Krankheitsuneinsichtigkeit
verbunden
Non-Compliance
vorliege
.
sei
lediglich
bereit
notwendige
Medikamente
völlig
unzureichenden
Umfang
einzunehmen
.
Schließlich
sei
auch
beachten
Zustand
Betroffenen
letzten
Monaten
Aufenthalts
schützenden
strukturgebenden
Einrichtung
nur
unwesentlich
verbessert
habe
.
sei
rechnen
Unterbringung
eher
längeren
kürzeren
Zeitraum
erforderlich
sein
werde
.
Erwägungen
tragen
Annahme
Unterbringungsdauer
Jahr
.
Auch
erstinstanzlich
eingeholte
Sachverständigengutachten
Voraussetzungen
Unterbringung
Betroffenen
enthält
ausreichenden
Ausführungen
Unterbringungsdauer
Jahr
rechtfertigen
können
.
Sachverständige
führt
lediglich
derzeitige
Zustandsbild
Betroffenen
fortbestehender
Non-Compliance
Weigerung
neuroleptische
Medikamente
einzunehmen
verbessern
"
wahrscheinlich
"
lebenslang
fortbestehen
werde
.
bleibe
abzuwarten
Fortdauer
Behandlung
Besserung
Symptomatik
einstellen
werde
.
Unterbringung
Betroffenen
gesetzlich
festgelegten
Rahmen
Jahren
erscheine
notwendig
sinnvoll
.
enthält
Sachverständigengutachten
konkreten
Therapieplans
aufgestellte
sonst
wissenschaftlich
fundierte
Prognose
voraussichtlichen
Heilungsdauer
Jahr
.
Insbesondere
ist
Ausführungen
Sachverständigen
entnehmen
Therapiemaßnahmen
zunächst
Jahr
begrenzten
Unterbringung
Verbesserung
Krankheitsbildes
Betroffenen
erwarten
ist
.
vermag
Gesetz
geforderte
"
offensichtlich
"
lange
mindestens
Jahre
währende
Unterbringungsbedürftigkeit
rechtfertigen
.
5
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
noch
weitere
sächliche
Feststellungen
Unterbringungsdauer
erforderlich
sind
.
Sache
ist
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
21.04.2016
Entscheidung