BESCHLUSS 22 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § § Abs. Abs. Satz Abs. Abs. Voraussetzungen Beschwerdekammer Unterbringungsverfahren Mitglieder Anhörung Betroffenen beauftragen kann Anschluss 15 . Juni FamRZ . § Abs. FamFG schließt Möglichkeit Genehmigung Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe vorzunehmen völlig . Möglichkeit ist jedoch eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt . Macht Gericht Möglichkeit Gebrauch muss Entscheidung Gründe nachprüfbarer Weise darlegen Anschluss 2 . März ZB FamRZ . Voraussetzungen Begründungsanforderungen Unterbringung länger Jahr angeordnet genehmigt werden soll Anschluss 6 . April ZB FamRZ . Beschluss 22 . März AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 5 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . Gründe : Betroffene wendet betreuungsgerichtliche Genehmigung Unterbringung . Betroffene ist Mai Betreuer bestellt . 26 . September zunächst freiwillig Oktober mehrfach verlängerter betreuungsgerichtlicher Genehmigungen vorläufig geschlossenen Einrichtung untergebracht war hat Betreuer Februar dauerhafte Unterbringung Betroffenen " 21 . März längstmöglichen Zeitraum " beantragt . Amtsgericht hat Einholung Sachverständigengutachtens Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe 21 . April Unterbringung Betroffenen geschlossenen Einrichtung längstens 20 . März genehmigt . Beschwerde hat Landgericht Anhörung Betroffenen Berichterstatter beauftragten Richter zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Rüge Rechtsbeschwerde Anhörung Betroffenen Beschwerdegericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt greift allerdings . § Abs. Satz FamFG hat Gericht Betroffenen Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören persönlichen Eindruck verschaffen . Pflicht persönlichen Anhörung Betroffenen besteht § Abs. Satz FamFG grundsätzlich auch Beschwerdeverfahren . Zwar räumt § Abs. Satz FamFG auch Unterbringungsverfahren Beschwerdegericht Möglichkeit erneuten Anhörung Betroffenen abzusehen . setzt jedoch Anhörung bereits ersten Rechtszug Verletzung zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist vgl. Senatsbeschluss 2 . März FamRZ . f. . Gemessen durfte Beschwerdegericht vorliegenden Fall zutreffend erkannt hat persönlichen Anhörung troffenen § Abs. Satz FamFG absehen Wege Rechtshilfe durchgeführte Anhörung Amtsgericht fehlerhaft war . Zwar schließt Wortlaut § Abs. FamFG völlig Genehmigung Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe vorzunehmen . Ausgestaltung Norm Sollvorschrift bringt allerdings Ausdruck Richter Unterbringungsmaßnahme entscheiden hat Regel Betroffenen persönlich anzuhören selbst persönlichen Eindruck Lebensumständen verschaffen hat . besonderen Bedeutung § Abs. FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich nur angemessen Rechnung getragen werden Entscheidung berufene Gericht Betroffenen persönlich anhört persönlichen Eindruck verschafft . Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe ist nur eng begrenzten Ausnahmefällen möglich etwa Betroffene kommunikationsunfähig ist vgl. Senatsbeschluss 2 . März ZB FamRZ . . Macht Gericht Möglichkeit Gebrauch § Abs. FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen Wege Rechtshilfe vornehmen lassen muss Entscheidung Gründe nachprüfbarer Weise darlegen Senatsbeschluss 2 . März ZB FamRZ . . rechtlichen Grundlage durfte Amtsgericht Anhörung Betroffenen Wege Rechtshilfe vornehmen . Umstände vorliegenden Fall Anhörung ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten werden amtsgerichtlichen Entscheidung genannt . machte erneute Anhörung Betroffenen Beschwerdeverfahren erforderlich . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Rechtsgründen beanstanden Beschwerdegericht Mitglieder Anhörung Betroffenen beauftragt hat . Senat bereits entschieden hat muss Anhörung Betroffenen Beschwerdeverfahren zwangsläufig Mitglieder Beschwerdekammer erfolgen Senatsbeschlüsse 9 November ZB FamRZ . . 15 . Juni FamRZ . . folgt bereits § Abs. Satz FamFG Beschwerdegericht Regelfall Anhörung absehen kann bereits ersten Rechtszug vorgenommen wurde erneuten Vornahme zusätzlichen Erkenntnisse erwarten sind . Beschwerdekammer hat Rahmen obliegenden Amtsermittlung § FamFG befinden Entscheidung Besonderheiten Falles ankommt gesamte Kammer eigenen Eindruck Betroffenen verschafft Kammer beauftragten Richter durchgeführte Anhörung ausreichende Grundlage treffende Entscheidung vermittelt wird vgl. Senatsbeschluss 9 November ZB FamRZ . . ist jedoch beachten Anhörung beauftragten Richter nur objektiven Ertrag persönlicher Eindruck verwertet werden darf Senatsbeschlüsse 9 November ZB FamRZ . 15 . Juni FamRZ . . Gemessen begegnet beauftragten Richter erfolgte Anhörung Betroffenen Beschwerdeverfahren rechtlich Bedenken . Beschwerdegericht hat Anhörung Betroffenen besonderes Gewicht beigemessen . hat Entscheidung Wesentlichen Feststellungen Schlussfolgerungen Sachverständigen medizinischen Voraussetzungen Verlängerung freiheitsentziehenden Unterbringung erstellten Gutachten gestützt . Begründung Beschwerdegericht Ausführungen Sachverständigen überzeugend erachtet hat nur ergänzend verschiedene Äußerungen herangezogen Betroffene Anhörungstermins beauftragten Richter gemacht hat . Umständen wurde beauftragten Richter durchgeführte Anhörung ausreichende Grundlage getroffene Entscheidung vermittelt . 2 . Vergeblich rügt Rechtsbeschwerde auch Sachverständigengutachten Betroffenen bekannt gegeben worden sei . Verwertung Sachverständigengutachtens Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § Abs. FamFG Gericht Beteiligten Gelegenheit Stellungnahme eingeräumt hat . Insoweit ist Gutachten vollen Wortlaut grundsätzlich auch Betroffenen persönlich Hinblick Verfahrensfähigkeit § Verfügung stellen . kann nur Voraussetzungen § Abs. FamFG abgesehen werden vgl. Senatsbeschluss 7 . August FamRZ . . Anforderungen wird vorliegende Verfahren noch gerecht . Zwar enthält Verfahrensakte Verfügungen ergibt Gutachten Betroffenen erstinstanzlichen Anhörung übersandt worden ist . Anhörungsprotokoll 11 . April ist vielmehr ersehen Gutachten Betroffenen Beginn Anhörung nur wesentlichen Inhalt bekannt gegeben worden ist . ist Verpflichtung Gerichts Betroffenen Gutachten vollen Wortlaut überlassen Voraussetzungen § FamFG vorliegen erfüllt vgl. FamFG 19 . Aufl . . . Verfahrensakte ergibt jedoch Betroffene schriftlich Übersendung vollständigen Gutachtens gebeten hat 26 . April Amtsgericht noch Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörungstermin übersandt worden ist . hatte Betroffene zwischenzeitlich Verfahrensbevollmächtigten bestellt Anhörungstermin Akteneinsicht gewährt wurde so Betroffene auch Weg rechtzeitig Anhörung Beschwerdeverfahren Kenntnis Inhalt Gutachtens hatte . 3 . Recht rügt Rechtsbeschwerde jedoch Rechtsbeschwerdegericht übersendeten Akten Vermerk Beschwerdeverfahren erfolgte Anhörung Betroffenen befindet . § Abs. Satz FamFG ist persönliche Anhörung Vermerk fertigen wesentlichen Vorgänge persönlichen Anhörung aufzunehmen sind . gilt auch persönliche Anhörung Betroffenen § FamFG Unterbringungsverfahren vgl. FamFG 3 . Aufl . . 7 ; Schulte-Bunert/Weinreich/ Dodegge FamFG 4 . Aufl . . . ausdrückliche Anordnung Mindestvoraussetzungen Inhalt Form Vermerks enthält Vorschrift . Gestaltung Vermerks liegt grundsätzlich Ermessen Gerichts 2 . Aufl . . . kann Einzelfall auch Darstellung Ergebnisse Anhörung tatbestandlichen Teil angefochtenen Beschlusses ausreichend sein vgl. Senatsbeschluss 4 . April FamRZ früheren Recht . Fehlt Anhörungsvermerk wird Ergebnis Anhörung auch anderer Weise dokumentiert stellt Verfahrensfehler Aufhebung Entscheidung führen kann 328 ; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann 4 . Aufl . . 35 ; FamFG 2 . Aufl . . 10.2 ; vgl. auch Senatsbeschluss 4 . April FamRZ ; . 2 . Aufl . . . Verfahren Beschwerdegerichts vorliegenden Fall § Abs. FamFG verstoßen hat lässt Senat Verfügung gestellten Akten abschließend beurteilen . hierin befindet Vermerk Beschwerdeverfahren durchgeführte Anhörung Betroffenen . Allein Angaben Beschlussgründen Äußerungen Betroffenen Anhörung genügen Anforderungen Anhörungsvermerk . Anhörungsergebnis wird Zusammenhang dargestellt werden nur einzelne Äußerungen Betroffenen Begründung Entscheidung herangezogen . Grundlage ist Überprüfung Rechtsfehler Senat möglich . 4 . Schließlich beruht Bestätigung amtsgerichtlichen Genehmigung Unterbringung Betroffenen Dauer Jahr überschreitet Beschwerdegericht unzureichenden Erwägungen . § Abs. FamFG endet Unterbringung spätestens Jahres offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens Ablauf Jahren vorher verlängert wird . -9- Befristung längstens Jahr stellt gesetzliche Höchstgrenze Dauer Unterbringung nur besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf . Wird regelmäßige Höchstfrist geschlossenen Unterbringung Jahr Unterbringung bis zu Jahren genehmigt angeordnet ist Abweichung Regelfall Hinblick hohen Rang Rechts Freiheit Person ausreichend begründen . Gründe können etwa konkreten Feststellungen Dauer notwendigen Therapie fehlenden Besserungsaussichten anhaltender Eigengefährdung ergeben . erfordert Gesetz genannte Merkmal " Offensichtlichkeit " Gründe Jahr währende Unterbringungsbedürftigkeit sachverständig beratene Gericht deutlich erkennbar hervortreten . Besondere Zurückhaltung ist geboten Betroffenen erstmalige Unterbringungsanordnung -genehmigung erfolgt Senatsbeschluss 6 . April ZB FamRZ . f. . vorliegenden Fall ist Betroffene erstmals längerfristig untergebracht . Konkrete Anknüpfungspunkte Annahme beabsichtigte Heilbehandlung könne offensichtlich § Abs. Satz FamFG vorgesehenen Dauer Jahr Erfolg führen lassen angefochtenen Entscheidung entnehmen . Beschwerdegericht führt Begründung Unterbringungsdauer Jahr nur Betroffenen vollkommene Krankheitsuneinsichtigkeit verbunden Non-Compliance vorliege . sei lediglich bereit notwendige Medikamente völlig unzureichenden Umfang einzunehmen . Schließlich sei auch beachten Zustand Betroffenen letzten Monaten Aufenthalts schützenden strukturgebenden Einrichtung nur unwesentlich verbessert habe . sei rechnen Unterbringung eher längeren kürzeren Zeitraum erforderlich sein werde . Erwägungen tragen Annahme Unterbringungsdauer Jahr . Auch erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten Voraussetzungen Unterbringung Betroffenen enthält ausreichenden Ausführungen Unterbringungsdauer Jahr rechtfertigen können . Sachverständige führt lediglich derzeitige Zustandsbild Betroffenen fortbestehender Non-Compliance Weigerung neuroleptische Medikamente einzunehmen verbessern " wahrscheinlich " lebenslang fortbestehen werde . bleibe abzuwarten Fortdauer Behandlung Besserung Symptomatik einstellen werde . Unterbringung Betroffenen gesetzlich festgelegten Rahmen Jahren erscheine notwendig sinnvoll . enthält Sachverständigengutachten konkreten Therapieplans aufgestellte sonst wissenschaftlich fundierte Prognose voraussichtlichen Heilungsdauer Jahr . Insbesondere ist Ausführungen Sachverständigen entnehmen Therapiemaßnahmen zunächst Jahr begrenzten Unterbringung Verbesserung Krankheitsbildes Betroffenen erwarten ist . vermag Gesetz geforderte " offensichtlich " lange mindestens Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit rechtfertigen . 5 . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Senat kann Sache abschließend entscheiden noch weitere sächliche Feststellungen Unterbringungsdauer erforderlich sind . Sache ist Landgericht zurückzuverweisen . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung 21.04.2016 Entscheidung