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819 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
22
.
August
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Nr.
Abgrenzung
sonstigen
Familiensachen
allgemeinen
Zivilsachen
.
Beschluss
22
.
August
ZB
OLG
AG
Hamburg-Wandsbek
ECLI
:
:
BGH:2018:220818BXIIZB312.18.0
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
August
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antragsgegner
wird
hingewiesen
Nichtzulassungsbeschwerde
erhobenes
Rechtsmittel
Beschluss
4
.
Familiensenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
12
.
Juni
unstatthaft
unzulässig
verwerfen
sein
dürfte
.
Antragsgegner
kann
einschließlich
17
.
September
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Beteiligten
waren
miteinander
verheiratet
lebten
Ende
getrennt
.
Jahr
war
Scheidungsverfahren
rechtshängig
.
Antragsgegner
war
Jahr
alleiniger
Gesellschafter
GmbH
Folgenden
:
GmbH
Geschäftsführerinnen
Jahren
damalige
Ehefrau
Folgenden
:
Antragstellerin
neue
Lebensgefährtin
waren
.
Alleinige
Geschäftsführerin
GmbH
war
Ausscheiden
Antragstellerin
Lebensgefährtin
Antragsgegner
Jahre
Gesellschaftsanteile
übertrug
.
Beteiligten
gewährten
GmbH
Mitte
unbefristeten
Darlehensverträgen
Kredite
Höhe
insgesamt
.
Rückzahlung
sollte
"
erstes
Anfordern
erfolgen
.
März
forderte
Antragstellerin
Antragsgegner
gemeinsam
Kündigung
Darlehen
GmbH
erklären
.
Antragsgegner
reagierte
.
April
Landgericht
erhobenen
Klage
hat
Antragstellerin
Verurteilung
Antragsgegners
Mit-)Erklärung
Darlehenskündigungen
begehrt
.
Antragsgegner
hat
Einwand
verteidigt
habe
Antragstellerin
Gespräch
Jahre
weitere
Zusammenarbeit
anlässlich
familiären
Situation
gegangen
sei
Hälfte
Kreditsumme
nämlich
bar
ausgezahlt
.
entsprechendem
Hinweis
hat
Landgericht
Rechtsstreit
übereinstimmenden
Antrag
Beteiligter
Amtsgericht
Familiengericht
verwiesen
Anspruch
Antragsgegner
Ehemann
gehe
begehrte
Kündigung
Zusammenhang
Trennung
Eheleute
stehe
.
Angaben
Antragstellerin
liege
Grund
Begehren
"
Trennung
Eheleute
verbunden
Übertragung
Geschäftsanteils
Beklagten
Darlehensnehmerin
neue
Lebensgefährtin
Scheidungsbegehren
Beklagten
.
Fernziel
Klage
sei
ersichtlich
wirtschaftliche
Entflechtung
Parteien
gemeinsamen
Darlehensrückforderung
.
"
Amtsgericht
hat
Antrag
Antragsgegner
Abgabe
Kündigungserklärungen
verpflichten
zurückgewiesen
.
Hiergegen
hat
Antragstellerin
Beschwerde
eingelegt
ersten
Hilfsantrag
Feststellung
begehrt
Antragsgegner
Beschwerdeverfahrens
erfolgten
Scheidung
Lebensgefährtin
geheiratet
hat
Kündigungserklärung
verpflichtet
gewesen
sei
.
zweiten
Hilfsantrag
hat
Verpflichtung
Antragsgegners
gerichtet
Zinsen
Schadensersatz
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
zahlen
.
Oberlandesgericht
hat
zweiten
Hilfsantrag
Teil
Zinsen
stattgegeben
Antragsgegner
§
Abs.
folgende
Pflicht
gemeinsamen
Darlehenskündigung
verletzt
habe
Antragstellerin
Schaden
hälftiger
Darlehenshöhe
entstanden
sei
.
hätte
Kündigung
Rückzahlung
Darlehens
Hälfte
zugestanden
.
weitergehende
Beschwerde
weiteren
Anträge
Antragstellerin
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegner
Nichtzulassungsbeschwerde
bezeichneten
Rechtsmittel
.
II
.
Antragsgegner
Bundesgerichtshof
eingelegte
Rechtsmittel
ist
vorläufiger
Auffassung
Senats
unstatthaft
unzulässig
.
dürfte
sonstige
Familiensache
Sinne
§
Abs.
Nr.
FamFG
vorliegen
Folge
Nichtzulassungsbeschwerde
gesetzlich
gegeben
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
FamFG
nur
hier
fehlender
Zulassung
Oberlandesgericht
eröffnet
wäre
.
Rechtsmittelgericht
hat
Verfahren
allerdings
so
weiter
betreiben
Falle
formell
richtigen
Entscheidung
Vorinstanz
gegebenen
Rechtsmittel
geschehen
wäre
28
.
Februar
FamRZ
.
.
Würde
vorliegenden
Sache
Annahme
Vorinstanzen
Familiensache
allgemeine
Zivilsache
handeln
wäre
Nichtzulassungsbeschwerde
§
§
Nr.
statthaft
.
ist
jedoch
Fall
.
1
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
sind
sonstige
Familiensachen
Verfahren
Ansprüche
miteinander
verheirateten
ehemals
miteinander
verheirateten
Personen
Elternteil
Zusammenhang
Trennung
Scheidung
Aufhebung
Ehe
betreffen
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
gegeben
ist
Verfahren
§
Abs.
Satz
Nr.
lit
.
genannten
Sachgebiete
Wohnungseigentumsrecht
Erbrecht
betrifft
bereits
anderen
Vorschriften
Familiensache
handelt
.
§
FamFG
hat
Gesetzgeber
Zuständigkeitsbereich
Familiengerichte
deutlich
erweitert
"
Großes
Familiengericht
"
.
sollen
bestimmte
Zivilrechtsstreitigkeiten
besondere
Nähe
familienrechtlich
geregelten
Rechtsverhältnissen
aufweisen
engem
Zusammenhang
Auflösung
Rechtsverhältnisses
stehen
ebenfalls
Familiensachen
werden
.
Ordnungskriterium
ist
Gesetzesbegründung
allein
Sachnähe
Familiengerichts
Verfahrensgegenstand
.
Interesse
Beteiligten
soll
Familiengericht
möglich
sein
sozialen
Verband
Ehe
Familie
sachlich
verbundenen
Rechtsstreitigkeiten
entscheiden
.
Fällen
§
Abs.
Nr.
FamFG
muss
Zusammenhang
Trennung
Scheidung
Aufhebung
Ehe
bestehen
.
inhaltlicher
Zusammenhang
liegt
Verfahren
wirtschaftliche
Entflechtung
vormaligen
Ehegatten
betrifft
.
Prüfung
sind
nur
tatsächlichen
rechtlichen
Verbindungen
ist
auch
zeitliche
Ablauf
berücksichtigen
.
Prüfung
dung
anstehende
Verfahrensgegenstand
bürgerlich-rechtliche
Streitigkeit
Familiensache
Sinne
§
Abs.
darstellt
kommt
allein
Vortrag
Klägerseite
ebenfalls
Verteidigungsvorbringen
Gegenseite
28
.
Februar
FamRZ
.
.
.
2
.
Gemessen
hat
vorliegende
Verfahren
sonstige
Familiensache
Sinne
§
Abs.
Nr.
FamFG
Gegenstand
.
Vorschrift
geforderte
Zusammenhang
ist
gegeben
.
Antragstellerin
verfolgt
Ziel
Ehezeit
begründete
Mitgläubigerschaft
§
Antragsgegner
Rückforderung
Darlehens
aufzulösen
nunmehr
geschiedenen
Ehegatten
damals
wirtschaftlichen
Eigentum
Antragsgegners
stehenden
Unternehmen
gewährt
haben
.
Streitigkeit
ist
Darstellung
Beteiligter
Scheitern
Ehe
ergebende
Frage
Punkt
bestehende
wirtschaftliche
Verflechtung
Ehegatten
aufzulösen
ist
.
Streitig
ist
allein
Entflechtung
schon
Barzahlung
Antragsgegners
Jahre
herbeigeführt
worden
ist
noch
aussteht
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
nötige
sozialen
Verbund
Ehe
Beteiligten
bestehende
sachliche
Verbindung
Rechtsstreits
familienrechtlich
geregelten
Rechtsverhältnissen
Beteiligten
ist
mithin
gegeben
.
hier
geltend
gemachten
Ansprüche
Rechtsgrund
unmittelbar
Ehe
haben
herrühren
ist
insoweit
unschädlich
.
Hinblick
gewünschte
möglichst
umfassende
Zuständigkeit
Familiengerichte
ist
Begriff
Zusammenhangs
Beendigung
ehelichen
Gemeinschaft
großzügig
beurteilen
.
Auszuscheiden
sind
nur
Fälle
vorhandener
familienrechtlicher
Bezug
völlig
untergeordnet
ist
so
Entscheidung
richt
sachfremd
erscheint
.
ist
Fall
Trennung
Scheidung
Aufhebung
Ehe
hier
tatsächlicher
Hinsicht
geltend
gemachte
Rechtsfolge
ursächlich
sind
vgl.
Senatsbeschluss
5
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
.
§
Abs.
FamFG
genannten
Spezialzuständigkeiten
liegt
.
Insbesondere
handelt
Ehegatten
ausgereichten
Darlehen
vertretenen
Auffassungen
vgl.
etwa
OLG
FamRZ
;
;
FamFG
19
.
Aufl
.
§
.
Finanzgeschäfte
Sinne
§
Abs.
FamFG
§
Abs.
Satz
Nr.
lit
.
;
ebenso
wenig
liegt
Handelssache
§
Abs.
FamFG
§
Abs.
Satz
Nr.
lit
.
§
.
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Botur
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Rücknahme
Beschwerde
24
.
September
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Hamburg-Wandsbek
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF