BESCHLUSS ZB 22 . August Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Nr. Abgrenzung sonstigen Familiensachen allgemeinen Zivilsachen . Beschluss 22 . August ZB OLG AG Hamburg-Wandsbek ECLI : : BGH:2018:220818BXIIZB312.18.0 . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . August Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Botur Guhling Richterin Dr. beschlossen : Antragsgegner wird hingewiesen Nichtzulassungsbeschwerde erhobenes Rechtsmittel Beschluss 4 . Familiensenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 12 . Juni unstatthaft unzulässig verwerfen sein dürfte . Antragsgegner kann einschließlich 17 . September Stellung nehmen . Gründe : Beteiligten waren miteinander verheiratet lebten Ende getrennt . Jahr war Scheidungsverfahren rechtshängig . Antragsgegner war Jahr alleiniger Gesellschafter GmbH Folgenden : GmbH Geschäftsführerinnen Jahren damalige Ehefrau Folgenden : Antragstellerin neue Lebensgefährtin waren . Alleinige Geschäftsführerin GmbH war Ausscheiden Antragstellerin Lebensgefährtin Antragsgegner Jahre Gesellschaftsanteile übertrug . Beteiligten gewährten GmbH Mitte unbefristeten Darlehensverträgen Kredite Höhe insgesamt € . Rückzahlung sollte " erstes Anfordern erfolgen . März forderte Antragstellerin Antragsgegner gemeinsam Kündigung Darlehen GmbH erklären . Antragsgegner reagierte . April Landgericht erhobenen Klage hat Antragstellerin Verurteilung Antragsgegners Mit-)Erklärung Darlehenskündigungen begehrt . Antragsgegner hat Einwand verteidigt habe Antragstellerin Gespräch Jahre weitere Zusammenarbeit anlässlich familiären Situation gegangen sei Hälfte Kreditsumme nämlich € bar ausgezahlt . entsprechendem Hinweis hat Landgericht Rechtsstreit übereinstimmenden Antrag Beteiligter Amtsgericht Familiengericht verwiesen Anspruch Antragsgegner Ehemann gehe begehrte Kündigung Zusammenhang Trennung Eheleute stehe . Angaben Antragstellerin liege Grund Begehren " Trennung Eheleute verbunden Übertragung Geschäftsanteils Beklagten Darlehensnehmerin neue Lebensgefährtin Scheidungsbegehren Beklagten . Fernziel Klage sei ersichtlich wirtschaftliche Entflechtung Parteien gemeinsamen Darlehensrückforderung . " Amtsgericht hat Antrag Antragsgegner Abgabe Kündigungserklärungen verpflichten zurückgewiesen . Hiergegen hat Antragstellerin Beschwerde eingelegt ersten Hilfsantrag Feststellung begehrt Antragsgegner Beschwerdeverfahrens erfolgten Scheidung Lebensgefährtin geheiratet hat Kündigungserklärung verpflichtet gewesen sei . zweiten Hilfsantrag hat Verpflichtung Antragsgegners gerichtet € Zinsen Schadensersatz gemäß § § Abs. Abs. zahlen . Oberlandesgericht hat zweiten Hilfsantrag Teil Zinsen stattgegeben Antragsgegner § Abs. folgende Pflicht gemeinsamen Darlehenskündigung verletzt habe Antragstellerin Schaden hälftiger Darlehenshöhe entstanden sei . hätte Kündigung Rückzahlung Darlehens Hälfte zugestanden . weitergehende Beschwerde weiteren Anträge Antragstellerin hat Oberlandesgericht zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . Hiergegen wendet Antragsgegner Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel . II . Antragsgegner Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist vorläufiger Auffassung Senats unstatthaft unzulässig . dürfte sonstige Familiensache Sinne § Abs. Nr. FamFG vorliegen Folge Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich gegeben Rechtsbeschwerde § Abs. FamFG nur hier fehlender Zulassung Oberlandesgericht eröffnet wäre . Rechtsmittelgericht hat Verfahren allerdings so weiter betreiben Falle formell richtigen Entscheidung Vorinstanz gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre 28 . Februar FamRZ . . Würde vorliegenden Sache Annahme Vorinstanzen Familiensache allgemeine Zivilsache handeln wäre Nichtzulassungsbeschwerde § § Nr. statthaft . ist jedoch Fall . 1 . § Abs. Nr. FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren Ansprüche miteinander verheirateten ehemals miteinander verheirateten Personen Elternteil Zusammenhang Trennung Scheidung Aufhebung Ehe betreffen Zuständigkeit Arbeitsgerichte gegeben ist Verfahren § Abs. Satz Nr. lit . genannten Sachgebiete Wohnungseigentumsrecht Erbrecht betrifft bereits anderen Vorschriften Familiensache handelt . § FamFG hat Gesetzgeber Zuständigkeitsbereich Familiengerichte deutlich erweitert " Großes Familiengericht " . sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten besondere Nähe familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen engem Zusammenhang Auflösung Rechtsverhältnisses stehen ebenfalls Familiensachen werden . Ordnungskriterium ist Gesetzesbegründung allein Sachnähe Familiengerichts Verfahrensgegenstand . Interesse Beteiligten soll Familiengericht möglich sein sozialen Verband Ehe Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten entscheiden . Fällen § Abs. Nr. FamFG muss Zusammenhang Trennung Scheidung Aufhebung Ehe bestehen . inhaltlicher Zusammenhang liegt Verfahren wirtschaftliche Entflechtung vormaligen Ehegatten betrifft . Prüfung sind nur tatsächlichen rechtlichen Verbindungen ist auch zeitliche Ablauf berücksichtigen . Prüfung dung anstehende Verfahrensgegenstand bürgerlich-rechtliche Streitigkeit Familiensache Sinne § Abs. darstellt kommt allein Vortrag Klägerseite ebenfalls Verteidigungsvorbringen Gegenseite 28 . Februar FamRZ . . . 2 . Gemessen hat vorliegende Verfahren sonstige Familiensache Sinne § Abs. Nr. FamFG Gegenstand . Vorschrift geforderte Zusammenhang ist gegeben . Antragstellerin verfolgt Ziel Ehezeit begründete Mitgläubigerschaft § Antragsgegner Rückforderung Darlehens aufzulösen nunmehr geschiedenen Ehegatten damals wirtschaftlichen Eigentum Antragsgegners stehenden Unternehmen gewährt haben . Streitigkeit ist Darstellung Beteiligter Scheitern Ehe ergebende Frage Punkt bestehende wirtschaftliche Verflechtung Ehegatten aufzulösen ist . Streitig ist allein Entflechtung schon Barzahlung Antragsgegners Jahre herbeigeführt worden ist noch aussteht . § Abs. Nr. FamFG nötige sozialen Verbund Ehe Beteiligten bestehende sachliche Verbindung Rechtsstreits familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen Beteiligten ist mithin gegeben . hier geltend gemachten Ansprüche Rechtsgrund unmittelbar Ehe haben herrühren ist insoweit unschädlich . Hinblick gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit Familiengerichte ist Begriff Zusammenhangs Beendigung ehelichen Gemeinschaft großzügig beurteilen . Auszuscheiden sind nur Fälle vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist so Entscheidung richt sachfremd erscheint . ist Fall Trennung Scheidung Aufhebung Ehe hier tatsächlicher Hinsicht geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sind vgl. Senatsbeschluss 5 . Dezember ZB FamRZ . . § Abs. FamFG genannten Spezialzuständigkeiten liegt . Insbesondere handelt Ehegatten ausgereichten Darlehen vertretenen Auffassungen vgl. etwa OLG FamRZ ; ; FamFG 19 . Aufl . § . Finanzgeschäfte Sinne § Abs. FamFG § Abs. Satz Nr. lit . ; ebenso wenig liegt Handelssache § Abs. FamFG § Abs. Satz Nr. lit . § . Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Botur Hinweis : Revisionsverfahren ist Rücknahme Beschwerde 24 . September erledigt worden . Vorinstanzen : AG Hamburg-Wandsbek Entscheidung OLG Entscheidung UF