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758 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Allein
Gesetzesänderung
betreffend
Wegfall
sogenannten
Rentnerbzw
.
Pensionistenprivilegs
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
rechtfertigt
§
VersAusglG
gestützte
Korrektur
Versorgungsausgleichs
Lasten
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Anschluss
8
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
Beschluss
15
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
7
.
April
wird
Kosten
Antragsgegners
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
März
geschlossene
Ehe
beteiligten
Eheleute
wurde
Mai
zugestellten
Scheidungsantrag
rechtskräftig
geschieden
.
Ehe
sind
gemeinsame
Kinder
hervorgegangen
verstorben
mehr
unterhaltsbedürftig
ist
.
54-jährige
Antragsgegner
Folgenden
:
Ehemann
ist
Postbeamter
Jahr
Schlaganfall
Dienstunfähigkeit
vorzeitigen
Ruhestand
versetzt
wurde
.
hat
Ehezeit
Anrecht
Versorgung
beamtenrechtlichen
Grundsätzen
Höhe
Ausgleichswert
erlangt
.
hat
Ehemann
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitanteil
Entgeltpunkten
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
erworben
fehlender
Dreifünftelbelegung
Pflichtbeitragszeiten
§
Invaliditätsversorgung
beziehen
kann
.
51-jährige
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
hat
Ehezeit
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
Entgeltpunkten
Ausgleichswert
Entgeltpunkten
erworben
großen
Teil
Kindererziehungszeiten
herrühren
.
Amtsgericht
hat
ungekürzten
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
gerichtete
Beschwerde
Ehemanns
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
Ausgleichswert
beamtenrechtlichen
Versorgung
Ehemanns
644,85
herabgesetzt
weitergehende
Rechtsmittel
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
weiterhin
vollständigen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
§
VersAusglG
findet
Versorgungsausgleich
ausnahmsweise
grob
unbillig
wäre
.
grobe
Unbilligkeit
liegt
nur
dann
Einzelfall
Abwägung
Umstände
rein
schematische
Durchführung
Ausgleichs
Grundgedanken
Versorgungsausgleichs
nämlich
dauerhaft
gleichwertige
Teilhabe
Ehegatten
Ehezeit
insgesamt
erworbenen
Versorgungsanrechten
gewähren
Gerechtigkeitsgedanken
unerträglicher
Weise
widersprechen
würde
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ohnehin
nur
eingeschränkt
überprüfbaren
Senatsbeschlüsse
19
.
September
ZB
FamRZ
.
30
.
März
FamRZ
.
Erwägungen
Beschwerdegerichts
Anwendung
§
VersAusglG
stehen
Einklang
Senatsrechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
lassen
Rechtsfehler
zulasten
Antragsgegners
erkennen
.
ist
genommen
noch
grob
unbillig
Sinne
§
Ausgleichsberechtigte
ungekürzten
Versorgungsausgleich
partizipiert
Wert
Ehezeit
Ausgleichspflichtigen
erworbenen
Anrechts
Besonderheiten
maßgeblichen
Versorgungssystems
Eintritt
vorzeitigen
Invalidität
erhöht
hat
8
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
;
vgl.
auch
BVerfG
FamRZ
.
Allerdings
kann
Billigkeitsgesichtspunkten
Herabsetzung
Versorgungsausgleichs
höchstens
Eintritt
vorzeitigen
Invalidität
geschuldeten
Betrag
gerechtfertigt
sein
ausgleichspflichtiger
Beamter
Dienstunfähigkeit
beamtenrechtliche
Zurechnungszeiten
§
erhöhte
Invaliditätsversorgung
bezieht
Ausgleichsberechtigte
ungekürzte
Teilhabe
Anrecht
Verhältnis
Ausgleichspflichtigen
unverhältnismäßig
hohe
Altersversorgung
erlangen
würde
vgl.
Senatsbeschluss
8
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
;
grundlegend
FamRZ
.
Grundsätze
hat
Beschwerdegericht
bezogen
Grundlage
tatsächlich
bezogenen
Ruhegehalts
ermittelten
Ausgleichswert
beamtenrechtlichen
Versorgung
Ehemanns
fiktiv
ermittelten
Wert
herabgesetzt
hat
Verbleib
Ehemanns
aktiven
Dienst
ergeben
hätte
.
Ehemann
günstige
Beurteilung
wird
Rechtsbeschwerde
angegriffen
.
gehender
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
kommt
Betracht
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
zutreffender
Begründung
erkannt
vorliegenden
Fall
geboten
ist
laufende
Invaliditätsversorgung
Ehemanns
Zeit
Ehefrau
ihrerseits
noch
verrentet
ist
mehr
sogenannte
§
Abs.
Satz
aF
Auswirkungen
Versorgungsausgleichs
geschützt
wird
.
Zwar
schlägt
Abschaffung
Pensionistenprivilegs
Kürzung
Versorgung
Ausgleichsverpflichteten
vorübergehend
noch
Auszahlung
Versicherungsleistungen
Ausgleichsberechtigten
.
beruht
jedoch
Versorgungsausgleich
zugrundeliegenden
Konzeption
sofortigen
Verselbständigung
ausgleichsbedingt
geteilten
Versorgungsanrechte
Teilung
eigenständigen
voneinander
unabhängigen
Versicherungsverläufen
folgen
;
vgl.
bereits
BVerfG
FamRZ
.
.
Kürzung
laufenden
Versorgung
Härte
Einbeziehung
Versorgungsanrechte
Versorgungsausgleich
betroffenen
Rentner
Pensionär
ergibt
liegt
Härte
sofortigen
endgültigen
Vollzug
gerichteten
System
Versorgungsausgleichs
begründet
.
Senat
hat
bereits
früheren
Rechtsprechung
betont
Härteklauseln
Versorgungsausgleich
generelle
Korrektur
rein
systembedingter
Belastungen
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
ermöglichen
vorbehaltlich
sonstiger
Herabsetzungsgründe
grundsätzlich
erst
dann
eingreifen
können
Durchführung
ungekürzten
Versorgungsausgleichs
erheblichen
grob
unbilligen
wirtschaftlichen
gleichgewicht
Eheleuten
führen
würde
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
Vorliegen
Voraussetzungen
rechtfertigt
Gesetzesänderung
genommen
§
VersAusglG
gestützte
Korrektur
Versorgungsausgleichs
Lasten
Ausgleichsberechtigten
8
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
;
vgl.
auch
Versorgungsausgleich
3
.
Aufl
.
.
;
.
Beschwerdegericht
ist
rechtsfehlerfrei
Beurteilung
gelangt
Durchführung
restlichen
Versorgungsausgleichs
erheblichen
grob
unbilligen
wirtschaftlichen
Ungleichgewicht
beteiligten
Eheleuten
führen
würde
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
Senats
grundsätzlich
erst
dann
Fall
Zeitpunkt
Entscheidung
Versorgungsausgleich
klar
abzusehen
ist
Grundlage
Vorsorgevermögensbilanz
insgesamt
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
so
hohes
Einkommen
Vermögen
verfügen
wird
Altersversorgung
voll
abgesichert
ist
insgesamt
ausgleichspflichtige
Ehegatte
ehezeitlich
erworbenen
Versorgungsanrechte
Sicherung
Unterhalts
dringend
angewiesen
ist
Senatsbeschlüsse
8
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
;
24
.
April
FamRZ
.
5
November
ZB
FamRZ
.
.
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
wird
Vollzug
angeordneten
Versorgungsausgleichs
führen
Ehemann
verbleibenden
Nettobezügen
Existenzminimum
Höhe
notwendigen
Selbstbehalts
Nichterwerbstätigen
absinkt
.
Berechnung
hat
Beschwerdegericht
Recht
berücksichtigt
Ehemann
Beteiligten
Antrag
§
VersAusglG
teilweise
Aussetzung
Ruhegehaltskürzung
erreichen
kann
Versorgungsausgleich
vonseiten
Ehefrau
übertragenen
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
Invaliditäts-)Versorgung
erlangen
vermag
.
Ebenfalls
beanstanden
ist
Annahme
Beschwerdegerichts
derzeit
Sozialleistungsbezug
stehende
Ehefrau
eingeschränkten
Verdienstmöglichkeiten
künftige
Versorgung
Alters
Invalidität
Zuerwerb
Versorgungsanrechten
Versorgungsausgleich
sicherstellen
kann
.
2
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Verfassungsmäßigkeit
Gesetzesänderung
betreffend
Wegfall
sogenannten
Pensionistenprivilegs
ist
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
geklärt
FamRZ
.
.
3
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF