BESCHLUSS 15 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Allein Gesetzesänderung betreffend Wegfall sogenannten Rentnerbzw . Pensionistenprivilegs § Abs. Satz § Abs. Satz rechtfertigt § VersAusglG gestützte Korrektur Versorgungsausgleichs Lasten ausgleichsberechtigten Ehegatten Anschluss 8 . April Veröffentlichung bestimmt . Beschluss 15 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 7 . April wird Kosten Antragsgegners zurückgewiesen . : € Gründe : März geschlossene Ehe beteiligten Eheleute wurde Mai zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden . Ehe sind gemeinsame Kinder hervorgegangen verstorben mehr unterhaltsbedürftig ist . 54-jährige Antragsgegner Folgenden : Ehemann ist Postbeamter Jahr Schlaganfall Dienstunfähigkeit vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde . hat Ehezeit Anrecht Versorgung beamtenrechtlichen Grundsätzen Höhe € Ausgleichswert € erlangt . hat Ehemann Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitanteil Entgeltpunkten Ausgleichswert Entgeltpunkten erworben fehlender Dreifünftelbelegung Pflichtbeitragszeiten § Invaliditätsversorgung beziehen kann . 51-jährige Antragstellerin Folgenden : Ehefrau hat Ehezeit Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Höhe Entgeltpunkten Ausgleichswert Entgeltpunkten erworben großen Teil Kindererziehungszeiten herrühren . Amtsgericht hat ungekürzten Versorgungsausgleich durchgeführt . gerichtete Beschwerde Ehemanns hat Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist Ausgleichswert beamtenrechtlichen Versorgung Ehemanns 644,85 € € herabgesetzt weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde weiterhin vollständigen Ausschluss Versorgungsausgleichs erstrebt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . § VersAusglG findet Versorgungsausgleich ausnahmsweise grob unbillig wäre . grobe Unbilligkeit liegt nur dann Einzelfall Abwägung Umstände rein schematische Durchführung Ausgleichs Grundgedanken Versorgungsausgleichs nämlich dauerhaft gleichwertige Teilhabe Ehegatten Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten gewähren Gerechtigkeitsgedanken unerträglicher Weise widersprechen würde . Verfahren Rechtsbeschwerde ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren Senatsbeschlüsse 19 . September ZB FamRZ . 30 . März FamRZ . Erwägungen Beschwerdegerichts Anwendung § VersAusglG stehen Einklang Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen lassen Rechtsfehler zulasten Antragsgegners erkennen . ist genommen noch grob unbillig Sinne § Ausgleichsberechtigte ungekürzten Versorgungsausgleich partizipiert Wert Ehezeit Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts Besonderheiten maßgeblichen Versorgungssystems Eintritt vorzeitigen Invalidität erhöht hat 8 . April Veröffentlichung bestimmt ; vgl. auch BVerfG FamRZ . Allerdings kann Billigkeitsgesichtspunkten Herabsetzung Versorgungsausgleichs höchstens Eintritt vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein ausgleichspflichtiger Beamter Dienstunfähigkeit beamtenrechtliche Zurechnungszeiten § erhöhte Invaliditätsversorgung bezieht Ausgleichsberechtigte ungekürzte Teilhabe Anrecht Verhältnis Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde vgl. Senatsbeschluss 8 . April Veröffentlichung bestimmt ; grundlegend FamRZ . Grundsätze hat Beschwerdegericht bezogen Grundlage tatsächlich bezogenen Ruhegehalts ermittelten Ausgleichswert beamtenrechtlichen Versorgung Ehemanns fiktiv ermittelten Wert € herabgesetzt hat Verbleib Ehemanns aktiven Dienst ergeben hätte . Ehemann günstige Beurteilung wird Rechtsbeschwerde angegriffen . gehender Ausschluss Versorgungsausgleichs kommt Betracht . Beschwerdegericht hat Recht zutreffender Begründung erkannt vorliegenden Fall geboten ist laufende Invaliditätsversorgung Ehemanns Zeit Ehefrau ihrerseits noch verrentet ist mehr sogenannte § Abs. Satz aF Auswirkungen Versorgungsausgleichs geschützt wird . Zwar schlägt Abschaffung Pensionistenprivilegs Kürzung Versorgung Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch Auszahlung Versicherungsleistungen Ausgleichsberechtigten . beruht jedoch Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption sofortigen Verselbständigung ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte Teilung eigenständigen voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen ; vgl. bereits BVerfG FamRZ . . Kürzung laufenden Versorgung Härte Einbeziehung Versorgungsanrechte Versorgungsausgleich betroffenen Rentner Pensionär ergibt liegt Härte sofortigen endgültigen Vollzug gerichteten System Versorgungsausgleichs begründet . Senat hat bereits früheren Rechtsprechung betont Härteklauseln Versorgungsausgleich generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe grundsätzlich erst dann eingreifen können Durchführung ungekürzten Versorgungsausgleichs erheblichen grob unbilligen wirtschaftlichen gleichgewicht Eheleuten führen würde vgl. Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . Vorliegen Voraussetzungen rechtfertigt Gesetzesänderung genommen § VersAusglG gestützte Korrektur Versorgungsausgleichs Lasten Ausgleichsberechtigten 8 . April Veröffentlichung bestimmt ; vgl. auch Versorgungsausgleich 3 . Aufl . . ; . Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei Beurteilung gelangt Durchführung restlichen Versorgungsausgleichs erheblichen grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht beteiligten Eheleuten führen würde . ist ständiger Rechtsprechung Senats grundsätzlich erst dann Fall Zeitpunkt Entscheidung Versorgungsausgleich klar abzusehen ist Grundlage Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte so hohes Einkommen Vermögen verfügen wird Altersversorgung voll abgesichert ist insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte Sicherung Unterhalts dringend angewiesen ist Senatsbeschlüsse 8 . April Veröffentlichung bestimmt ; 24 . April FamRZ . 5 November ZB FamRZ . . Rechtsbeschwerde angegriffenen Feststellungen Beschwerdegerichts wird Vollzug angeordneten Versorgungsausgleichs führen Ehemann verbleibenden Nettobezügen Existenzminimum Höhe notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbstätigen absinkt . Berechnung hat Beschwerdegericht Recht berücksichtigt Ehemann Beteiligten Antrag § VersAusglG teilweise Aussetzung Ruhegehaltskürzung erreichen kann Versorgungsausgleich vonseiten Ehefrau übertragenen Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung Invaliditäts-)Versorgung erlangen vermag . Ebenfalls beanstanden ist Annahme Beschwerdegerichts derzeit Sozialleistungsbezug stehende Ehefrau eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten künftige Versorgung Alters Invalidität Zuerwerb Versorgungsanrechten Versorgungsausgleich sicherstellen kann . 2 . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage Verfassungsmäßigkeit Gesetzesänderung betreffend Wegfall sogenannten Pensionistenprivilegs ist Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts geklärt FamRZ . . 3 . weiteren Begründung Entscheidung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF