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9.0 KiB

BESCHLUSS
29
.
April
Justizverwaltungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
gewährt
Gegner
Antrags
Verfahrenskostenhilfe
subjektives
Recht
Akteneinsicht
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
.
Beschluss
29
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
4
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
18
.
März
aufgehoben
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Verfahrens
hat
Antragstellerin
tragen
.
:
Gründe
:
Ausgangsverfahren
rechtskräftig
abgeschlossenen
Scheidungsverfahren
war
Ehemann
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt
worden
.
Abschluss
Verfahrens
hat
Ehefrau
beantragt
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Ehemanns
Abs.
zugänglich
machen
.
Familiengericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Hiergegen
hat
Ehefrau
Beschwerde
eingelegt
Oberlandesgericht
unzulässig
worfen
hat
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Interesse
Einsichtnahme
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückweisung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
Akteneinsichtsgesuch
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Beschwerde
sei
statthaft
Ehefrau
angefochtene
Entscheidung
beschwert
sei
.
sei
Verfahren
Verfahrenskostenhilfe
Ehemann
beteiligt
.
Beteiligt
seien
nur
Antragsteller
Verfahrenskostenhilfe
begehre
Gericht
Bewilligungsstelle
.
beteiligt
sei
Gegner
auch
§
Abs.
Satz
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
sei
.
habe
Einfügung
zweiten
Halbsatzes
§
Abs.
Satz
geändert
.
Vorschrift
schränke
lediglich
gesetzliche
Verbot
Gegner
Erklärung
zugänglich
machen
allgemeinen
Vorschriften
Auskunftsrecht
zustehe
;
gewähre
jedoch
eigenständigen
Anspruch
Einsichtnahme
Erklärung
Belege
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
nur
insoweit
stand
Antrag
Ehefrau
gerichtliche
Entscheidung
zurückzuweisen
ist
.
Beschwerdeverfahren
ergangene
Entscheidung
ist
Oberlandesgericht
zugelassene
Ehefrau
eingelegte
Rechtsmittel
Rechtsbeschwerde
statthaft
.
allgemeiner
Auffassung
dürfen
Verfahrensbeteiligte
Gericht
Entscheidung
falschen
Form
erlässt
Rechtsnachteil
erleiden
.
steht
Rechtsmittel
Art
tatsächlich
ergangenen
Entscheidung
statthaft
ist
auch
Rechtsmittel
richtigen
Form
erlassenen
Entscheidung
zulässig
wäre
.
Schutzgedanke
Meistbegünstigung
führt
allerdings
Rechtsmittel
vorinstanzlichen
Gericht
eingeschlagenen
falschen
Weg
weitergehen
müsste
;
vielmehr
hat
Rechtsmittelgericht
Verfahren
so
weiter
betreiben
Falle
formell
richtigen
Entscheidung
Vorinstanz
gegebenen
Rechtsmittel
geschehen
wäre
Senatsbeschluss
29
.
Mai
FamRZ
.
.
vorliegenden
Fall
ist
Rechtsbeschwerde
§
statthafte
Rechtsmittel
.
laufenden
Verfahrens
richtet
Einsicht
Parteien
Verfahrensakten
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
.
können
Beteiligten
Verfahrensakten
einsehen
Geschäftsstelle
Ausfertigungen
Auszüge
Abschriften
erteilen
lassen
.
Dritten
Personen
kann
Vorstand
Gerichts
Einwilligung
Beteiligten
Einsicht
Akten
nur
gestatten
rechtliches
Interesse
glaubhaft
gemacht
wird
§
Abs.
;
vgl.
auch
§
Abs.
.
Entscheidung
stellt
Justizverwaltungsakt
Ablehnung
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
statthaft
ist
§
Abs.
.
zutreffender
Auffassung
unterfällt
auch
Einsichtsgesuch
Verfahrensbeteiligten
bereits
abgeschlossenes
Verfahren
Regelung
§
Abs.
.
Akteneinsichtsrecht
§
Abs.
dient
allein
Prozessführung
erlischt
betreffende
Verfahren
endgültig
abgeschlossen
ist
.
Hingegen
ist
Aufbewahrung
Verwaltung
Gerichtsakten
Abschluss
Verfahrens
grundsätzlich
Aufgabe
Spruchkörpers
befasst
war
Gerichtsverwaltung
.
Dementsprechend
muss
gegebenenfalls
Gerichtsverwaltung
Entscheidung
treffen
Beteiligten
rechtskräftigem
Abschluss
Verfahrens
Akteneinsicht
gewährt
werden
soll
;
OLG
;
Zöller/Greger
30
.
Aufl
.
§
.
6c
;
.
Aufl
.
.
Rechtskraft
"
;
vgl.
auch
BVerfG
611
;
aA
OLG
FamRZ
;
OLG
13
.
Februar
juris
;
Stein/Jonas/Leipold
22
.
Aufl
.
§
.
;
4
.
Aufl
.
.
9
;
4
.
Aufl
.
.
9
;
36
.
Aufl
.
§
.
1
;
Hk-ZPO/Saenger
6
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
ist
Gegner
Verfahrenskostenhilfeverfahren
Prüfung
persönlichen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
geht
vornherein
Beteiligter
eigenen
Verfahrensrechten
FamRZ
steht
Einsicht
Unterlagen
beantragt
Dritten
"
Sinne
§
Abs.
gleich
.
Einsichtsgesuch
hat
jedenfalls
Verfahrens
Gerichtsverwaltung
entscheiden
.
Zwar
hat
vorliegenden
Fall
tatsächlich
Gerichtsverwaltung
Familiengericht
funktional
unzuständige
Akteneinsichtsgesuch
entschieden
.
Auch
diesbezüglich
gilt
jedoch
Meistbegünstigungsgrundsatz
Akteneinsicht
antragende
Ehefrau
Rechtsnachteil
erleiden
darf
.
stand
Rechtsmittel
Art
tatsächlich
ergangenen
Entscheidung
statthaft
war
auch
Rechtsmittel
richtigen
Form
funktionaler
Zuständigkeit
erlassenen
Entscheidung
zulässig
gewesen
wäre
.
Einlegung
statthaften
Rechtsmittel
hier
Einlegung
Beschwerde
hätte
Oberlandesgericht
Verfahren
weiter
so
betreiben
müssen
Falle
formell
richtigen
Entscheidung
Vorinstanz
gegebenen
Rechtsmittel
geschehen
wäre
nämlich
Justizverwaltungssache
gemäß
§
.
.
Oberlandesgericht
tatsächlich
getroffene
Beschwerdeentscheidung
falschen
Verfahrensart
ergangen
ist
kann
Beschlussformel
Beschwerdezurückweisung
Bestand
haben
.
Sache
selbst
ist
Rechtsbeschwerde
allerdings
begründet
.
Antrag
Ehefrau
gerichtliche
Entscheidung
kann
Senat
Sache
abschließend
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
FamFG
.
zuständige
Gerichtsverwaltung
noch
Ausgangsentscheidung
Maßgabe
§
Abs.
getroffen
hat
hindert
Sachentscheidung
Senats
.
Rechtsbeschwerde
kann
gemäß
Abs.
.
V.m
.
Abs.
FamFG
gestützt
werden
Familiengericht
Zuständigkeit
Entscheidung
Akteneinsichtsgesuch
Unrecht
angenommen
hat
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
ist
unbegründet
Ehefrau
rechtlich
geschütztes
Interesse
Einsicht
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
glaubhaft
gemacht
hat
§
Abs.
.
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
hat
hat
Gegner
Antragstellers
Prozesskostenhilfeverfahren
Anhörungsrecht
Gericht
Erfolgsaussicht
weiter
vorzunehmenden
Prüfung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Partei
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
rechtfertigen
FamRZ
.
Prüfung
Voraussetzung
ist
allein
Sache
Gerichts
eigener
Beurteilung
etwaige
zusätzliche
Ermittlungen
führen
hat
.
diesbezüglich
fehlenden
Anhörungsrecht
Gegners
korrespondiert
bereits
noch
laufenden
Verfahrens
Recht
§
Abs.
Einsichtnahme
Angaben
enthaltenden
gesondert
geführten
Teile
Prozessakten
hat
FamRZ
.
insoweit
fehlenden
Verfahrensrechten
Gegners
hat
auch
Einfügung
zweiten
Halbsatzes
§
Abs.
Satz
Art
.
Nr.
Gesetzes
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
FGG-RG
17
.
Dezember
.
S.
geändert
Erklärung
Belege
Gegner
auch
Zustimmung
Partei
zugänglich
gemacht
werden
können
Gegner
Antragsteller
Vorschriften
bürgerlichen
Rechts
Anspruch
Auskunft
Einkünfte
Vermögen
Antragstellers
hat
.
eingefügte
Bestimmung
begründet
auch
Gegners
beschreibt
Modalitäten
Erklärung
Belege
zugänglich
gemacht
werden
können
.
Zweck
eingefügten
Bestimmung
ist
Gericht
Interesse
Richtigkeitsgewähr
bezüglich
Feststellung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
grundsätzlich
Befugnis
geben
Erklärung
Antragstellers
Gegner
Stellungnahme
zuzuleiten
.
Voraussetzung
Parteien
materiell-rechtlicher
Auskunftsanspruch
Einkünfte
Vermögen
besteht
erschien
verfahrensökonomisch
Gegner
sogleich
Verfahren
einzubeziehen
etwaige
Unrichtigkeiten
Erklärung
so
früh
möglich
korrigieren
können
.
16/6308
S.
;
vgl.
auch
389
;
Beschluss
20
.
September
WF
juris
.
.
Regelung
hat
somit
lediglich
objektiv-rechtlichen
Charakter
;
dient
allein
verbesserten
Aufklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Gericht
Interesse
zutreffender
Ergebnisse
Prüfung
Voraussetzungen
Gewährung
Verfahrenskostenhilfe
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Bezugnahme
bestehende
materiell-rechtliche
Auskunftsansprüche
Voraussetzung
Zugänglichmachung
Erklärung
dient
lediglich
Gewährleistung
datenschutzrechtlicher
Belange
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Verbesserung
subjektiven
Rechtsstellung
Verfahrensgegners
war
beabsichtigt
.
hätte
nämlich
Rechtsnorm
erfordert
nur
Verwirklichung
Gemeinwohlinteressen
dient
zumindest
auch
bezweckt
Interessen
Einzelnen
verwirklichen
.
eingefügte
Regelung
bezweckt
jedoch
Schürmann
-9-
FamRB
58
59
;
ZPO/Reichling
[
Stand
:
1
.
März
§
.
;
aA
ZPO/Kratz
Stand
:
1
.
März
§
.
.
dient
Befriedigung
Einzelfall
streitigen
privatrechtlichen
Auskunftsansprüchen
Parteien
nur
verbesserten
Amtsaufklärung
.
Subjektive
Ansprüche
Auskunftserteilung
sind
weiterhin
gerichteten
Hauptsacheverfahren
geltend
machen
.
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
anderen
Verfahrens
verlagern
entspricht
erkennbar
Einfügung
zweiten
Halbsatzes
§
Abs.
Satz
verfolgten
Absicht
Gesetzgebers
.
vorstehenden
Gründen
aber
schon
laufenden
Verfahrens
Gegner
rechtlich
geschütztes
Interesse
Einsicht
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
zusteht
entsteht
Recht
erst
recht
Abschluss
Verfahrens
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Idar-Oberstein
Entscheidung
OLG
Entscheidung
WF