BESCHLUSS 29 . April Justizverwaltungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. Satz gewährt Gegner Antrags Verfahrenskostenhilfe subjektives Recht Akteneinsicht Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers . Beschluss 29 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluss 7 . Zivilsenats 4 . Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 18 . März aufgehoben . Antrag gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen . Kosten Verfahrens hat Antragstellerin tragen . : € Gründe : Ausgangsverfahren rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren war Ehemann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden . Abschluss Verfahrens hat Ehefrau beantragt Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Ehemanns Abs. zugänglich machen . Familiengericht hat Antrag zurückgewiesen . Hiergegen hat Ehefrau Beschwerde eingelegt Oberlandesgericht unzulässig worfen hat . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Interesse Einsichtnahme . II . zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückweisung Antrags gerichtliche Entscheidung Akteneinsichtsgesuch . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Beschwerde sei statthaft Ehefrau angefochtene Entscheidung beschwert sei . sei Verfahren Verfahrenskostenhilfe Ehemann beteiligt . Beteiligt seien nur Antragsteller Verfahrenskostenhilfe begehre Gericht Bewilligungsstelle . beteiligt sei Gegner auch § Abs. Satz Gelegenheit Stellungnahme geben sei . habe Einfügung zweiten Halbsatzes § Abs. Satz geändert . Vorschrift schränke lediglich gesetzliche Verbot Gegner Erklärung zugänglich machen allgemeinen Vorschriften Auskunftsrecht zustehe ; gewähre jedoch eigenständigen Anspruch Einsichtnahme Erklärung Belege . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand Antrag Ehefrau gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist . Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung ist Oberlandesgericht zugelassene Ehefrau eingelegte Rechtsmittel Rechtsbeschwerde statthaft . allgemeiner Auffassung dürfen Verfahrensbeteiligte Gericht Entscheidung falschen Form erlässt Rechtsnachteil erleiden . steht Rechtsmittel Art tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist auch Rechtsmittel richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre . Schutzgedanke Meistbegünstigung führt allerdings Rechtsmittel vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste ; vielmehr hat Rechtsmittelgericht Verfahren so weiter betreiben Falle formell richtigen Entscheidung Vorinstanz gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre Senatsbeschluss 29 . Mai FamRZ . . vorliegenden Fall ist Rechtsbeschwerde § statthafte Rechtsmittel . laufenden Verfahrens richtet Einsicht Parteien Verfahrensakten § Abs. Satz . V.m . § Abs. . können Beteiligten Verfahrensakten einsehen Geschäftsstelle Ausfertigungen Auszüge Abschriften erteilen lassen . Dritten Personen kann Vorstand Gerichts Einwilligung Beteiligten Einsicht Akten nur gestatten rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird § Abs. ; vgl. auch § Abs. . Entscheidung stellt Justizverwaltungsakt Ablehnung Antrag gerichtliche Entscheidung statthaft ist § Abs. . zutreffender Auffassung unterfällt auch Einsichtsgesuch Verfahrensbeteiligten bereits abgeschlossenes Verfahren Regelung § Abs. . Akteneinsichtsrecht § Abs. dient allein Prozessführung erlischt betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist . Hingegen ist Aufbewahrung Verwaltung Gerichtsakten Abschluss Verfahrens grundsätzlich Aufgabe Spruchkörpers befasst war Gerichtsverwaltung . Dementsprechend muss gegebenenfalls Gerichtsverwaltung Entscheidung treffen Beteiligten rechtskräftigem Abschluss Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll ; OLG ; Zöller/Greger 30 . Aufl . § . 6c ; . Aufl . . Rechtskraft " ; vgl. auch BVerfG 611 ; aA OLG FamRZ ; OLG 13 . Februar juris ; Stein/Jonas/Leipold 22 . Aufl . § . ; 4 . Aufl . . 9 ; 4 . Aufl . . 9 ; 36 . Aufl . § . 1 ; Hk-ZPO/Saenger 6 . Aufl . . . Übrigen ist Gegner Verfahrenskostenhilfeverfahren Prüfung persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen geht vornherein Beteiligter eigenen Verfahrensrechten FamRZ steht Einsicht Unterlagen beantragt Dritten " Sinne § Abs. gleich . Einsichtsgesuch hat jedenfalls Verfahrens Gerichtsverwaltung entscheiden . Zwar hat vorliegenden Fall tatsächlich Gerichtsverwaltung Familiengericht funktional unzuständige Akteneinsichtsgesuch entschieden . Auch diesbezüglich gilt jedoch Meistbegünstigungsgrundsatz Akteneinsicht antragende Ehefrau Rechtsnachteil erleiden darf . stand Rechtsmittel Art tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft war auch Rechtsmittel richtigen Form funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre . Einlegung statthaften Rechtsmittel hier Einlegung Beschwerde hätte Oberlandesgericht Verfahren weiter so betreiben müssen Falle formell richtigen Entscheidung Vorinstanz gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre nämlich Justizverwaltungssache gemäß § . . Oberlandesgericht tatsächlich getroffene Beschwerdeentscheidung falschen Verfahrensart ergangen ist kann Beschlussformel Beschwerdezurückweisung Bestand haben . Sache selbst ist Rechtsbeschwerde allerdings begründet . Antrag Ehefrau gerichtliche Entscheidung kann Senat Sache abschließend entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. . V.m . Abs. FamFG . zuständige Gerichtsverwaltung noch Ausgangsentscheidung Maßgabe § Abs. getroffen hat hindert Sachentscheidung Senats . Rechtsbeschwerde kann gemäß Abs. . V.m . Abs. FamFG gestützt werden Familiengericht Zuständigkeit Entscheidung Akteneinsichtsgesuch Unrecht angenommen hat . Antrag gerichtliche Entscheidung ist unbegründet Ehefrau rechtlich geschütztes Interesse Einsicht Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat § Abs. . Bundesgerichtshof bereits entschieden hat hat Gegner Antragstellers Prozesskostenhilfeverfahren Anhörungsrecht Gericht Erfolgsaussicht weiter vorzunehmenden Prüfung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Partei Bewilligung Prozesskostenhilfe rechtfertigen FamRZ . Prüfung Voraussetzung ist allein Sache Gerichts eigener Beurteilung etwaige zusätzliche Ermittlungen führen hat . diesbezüglich fehlenden Anhörungsrecht Gegners korrespondiert bereits noch laufenden Verfahrens Recht § Abs. Einsichtnahme Angaben enthaltenden gesondert geführten Teile Prozessakten hat FamRZ . insoweit fehlenden Verfahrensrechten Gegners hat auch Einfügung zweiten Halbsatzes § Abs. Satz Art . Nr. Gesetzes Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG 17 . Dezember . S. geändert Erklärung Belege Gegner auch Zustimmung Partei zugänglich gemacht werden können Gegner Antragsteller Vorschriften bürgerlichen Rechts Anspruch Auskunft Einkünfte Vermögen Antragstellers hat . eingefügte Bestimmung begründet auch Gegners beschreibt Modalitäten Erklärung Belege zugänglich gemacht werden können . Zweck eingefügten Bestimmung ist Gericht Interesse Richtigkeitsgewähr bezüglich Feststellung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers grundsätzlich Befugnis geben Erklärung Antragstellers Gegner Stellungnahme zuzuleiten . Voraussetzung Parteien materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch Einkünfte Vermögen besteht erschien verfahrensökonomisch Gegner sogleich Verfahren einzubeziehen etwaige Unrichtigkeiten Erklärung so früh möglich korrigieren können . 16/6308 S. ; vgl. auch 389 ; Beschluss 20 . September WF juris . . Regelung hat somit lediglich objektiv-rechtlichen Charakter ; dient allein verbesserten Aufklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Gericht Interesse zutreffender Ergebnisse Prüfung Voraussetzungen Gewährung Verfahrenskostenhilfe vgl. BT-Drucks . S. . Bezugnahme bestehende materiell-rechtliche Auskunftsansprüche Voraussetzung Zugänglichmachung Erklärung dient lediglich Gewährleistung datenschutzrechtlicher Belange vgl. BT-Drucks . S. . Verbesserung subjektiven Rechtsstellung Verfahrensgegners war beabsichtigt . hätte nämlich Rechtsnorm erfordert nur Verwirklichung Gemeinwohlinteressen dient zumindest auch bezweckt Interessen Einzelnen verwirklichen . eingefügte Regelung bezweckt jedoch Schürmann -9- FamRB 58 59 ; ZPO/Reichling [ Stand : 1 . März § . ; aA ZPO/Kratz Stand : 1 . März § . . dient Befriedigung Einzelfall streitigen privatrechtlichen Auskunftsansprüchen Parteien nur verbesserten Amtsaufklärung . Subjektive Ansprüche Auskunftserteilung sind weiterhin gerichteten Hauptsacheverfahren geltend machen . Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anderen Verfahrens verlagern entspricht erkennbar Einfügung zweiten Halbsatzes § Abs. Satz verfolgten Absicht Gesetzgebers . vorstehenden Gründen aber schon laufenden Verfahrens Gegner rechtlich geschütztes Interesse Einsicht persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers zusteht entsteht Recht erst recht Abschluss Verfahrens . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Idar-Oberstein Entscheidung OLG Entscheidung WF