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614 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
§
Abs.
persönliche
Anhörung
Betroffenen
ist
auch
Beschwerdeverfahren
betreffend
Aufhebung
Betreuung
generell
unverzichtbar
Beschwerdegericht
Einholung
neuen
Sachverständigengutachtens
entschließt
Gutachten
Tatsachengrundlage
Entscheidung
heranziehen
will
Anschluss
24
.
August
FamRZ
2
.
September
ZB
FamRZ
.
Beschluss
18
.
Oktober
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Betroffene
begehrt
Aufhebung
Betreuung
.
leidet
chronischen
Psychose
schizophrenen
Formenkreis
steht
rechtlicher
Betreuung
.
Betreuung
umfasst
Aufgabenkreis
Vermögenssorge
Aufenthaltsbestimmung
Wohnungsangelegenheiten
Vertretung
Ämtern
Behörden
Sozialversicherungsanstalten
Krankenkassen
Entgegennahme
Öffnen
Post
Ausnahme
.
Bereich
Vermögenssorge
besteht
Einwilligungsvorbehalt
.
Amtsgericht
Betreuerwechsel
angeordnet
hatte
erklärte
Betroffene
sei
Betreuung
erforderlich
.
Amtsgericht
hat
Erklärung
Antrag
Aufhebung
Betreuung
ausgelegt
Anhörung
Betroffenen
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Einholung
erneute
persönliche
Anhörung
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
weiterhin
Aufhebung
Betreuung
begehrt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Landgericht
Entscheidung
eingeholte
Sachverständigengutachten
gestützt
hat
hat
Begründung
folgendes
ausgeführt
:
Amtsgericht
habe
Antrag
Aufhebung
Betreuung
Recht
zurückgewiesen
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
seien
gegeben
.
Sachverständige
habe
festgestellt
Betroffenen
Psychose
schizophrenen
Formenkreis
akutem
Beginn
typischer
Entwicklung
sogenannten
stabilen
Residuums
regelmäßiger
nervenärztlicher
Behandlung
medikamentöser
Rückfallprophylaxe
vorliege
.
Behandlung
könne
Betroffene
entsprechender
Kooperation
selbständiges
Leben
führen
rein
Alltagspraktisches
selbständig
erledigen
äußeren
formalen
Umstände
zuverlässig
Gunsten
geregelt
seien
.
notwendigen
Rahmenbedingungen
bezogen
überschätze
Betroffene
Fähigkeiten
;
insoweit
sei
Willensbildung
eingeschränkt
.
Amtsgericht
Betroffenen
Oktober
ausführlich
umfassend
angehört
habe
neue
Tatsachen
Rahmen
Beschwerde
vorgebracht
worden
seien
sei
erneute
Anhörung
erforderlich
gewesen
.
2
.
hält
Verfahrensrügen
Rechtsbeschwerde
entscheidenden
Punkt
stand
.
Recht
beanstandet
Landgericht
Betroffenen
angehört
hat
.
§
Abs.
FamFG
gelten
Aufhebung
Betreuung
Einwilligungsvorbehalts
§
§
Abs.
Abs.
Satz
FamFG
entsprechend
.
erfasst
Verweisung
wird
zwar
§
Abs.
FamFG
persönliche
Anhörung
Betroffenen
vorschreibt
.
ändert
aber
auch
Aufhebungsverfahren
allgemeinen
Verfahrensregeln
insbesondere
Grundsätze
rechtlichen
Art
.
Abs.
GG
Amtsermittlung
§
FamFG
beachten
sind
.
§
FamFG
hat
Gericht
Amts
Feststellung
Tatsachen
erforderlichen
Ermittlungen
durchzuführen
geeignet
erscheinenden
Beweise
erheben
.
Maßstäben
§
FamFG
bestimmt
Einzelfall
auch
Aufhebungsverfahren
persönliche
Anhörung
Betroffenen
durchzuführen
ist
Gericht
unmittelbaren
Eindruck
Betroffenen
verschaffen
24
.
August
FamRZ
.
.
Art
Umfang
Ermittlungen
grundsätzlich
Tatrichter
pflichtgemäßem
Ermessen
entscheidet
obliegt
Rechtsbeschwerdegericht
insoweit
lediglich
Kontrolle
Rechtsfehler
insbesondere
Prüfung
Tatrichter
Grenzen
Ermessens
eingehalten
hat
rechtliche
Würdigung
ausreichenden
Sachverhaltsaufklärung
beruht
.
Einzelfall
mag
rechtlich
unbedenklich
sein
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
Aufhebungsverfahren
abzusehen
sein
Begehren
Aufhebung
Betreuung
vornherein
offenkundig
aussichtslose
querulatorisch
erscheinende
Eingabe
darstellt
.
Anhörung
Betroffenen
ist
auch
Aufhebungsverfahren
generell
unverzichtbar
Gericht
Einholung
neuen
Sachverständigengutachtens
entschließt
Gutachten
Tatsachengrundlage
Entscheidung
heranziehen
will
.
Erst
persönliche
Anhörung
Betroffenen
gewonnene
Eindruck
versetzt
Gericht
Lage
Kontrollfunktion
Sachverständigen
sachgerecht
auszuüben
vgl.
Senatsbeschlüsse
24
.
August
ZB
FamRZ
.
2
.
September
ZB
FamRZ
.
.
Gemessen
hätte
Landgericht
Betroffenen
persönlich
anhören
müssen
.
Zwar
hatte
Amtsgericht
Betroffenen
bereits
angehört
.
Gleichwohl
war
Landgericht
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Verpflichtung
entbunden
Betroffenen
selbst
anzuhören
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
September
ZB
FamRZ
.
.
Landgericht
Einholung
Sachverständigengutachtens
entsprechenden
Anregung
Betroffenen
gefolgt
ist
hat
Entscheidung
maßgeblich
amtsgerichtlichen
Verfahren
noch
existente
Gutachten
gestützt
.
hätte
persönliche
Anhörung
Betroffenen
gewonnenen
Eindruck
Lage
versetzen
müssen
Kontrollfunktion
Sachverständigen
sachgerecht
auszuüben
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
September
ZB
FamRZ
.
.
3
.
Abs.
Satz
FamFG
ist
angefochtene
Beschluss
aufzuheben
Sache
Landgericht
zurückzuverweisen
Betroffenen
anzuhören
haben
wird
.
4
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
31.03.2016