BESCHLUSS 18 . Oktober Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § § Abs. persönliche Anhörung Betroffenen ist auch Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung Betreuung generell unverzichtbar Beschwerdegericht Einholung neuen Sachverständigengutachtens entschließt Gutachten Tatsachengrundlage Entscheidung heranziehen will Anschluss 24 . August FamRZ 2 . September ZB FamRZ . Beschluss 18 . Oktober AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 31 . März aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Betroffene begehrt Aufhebung Betreuung . leidet chronischen Psychose schizophrenen Formenkreis steht rechtlicher Betreuung . Betreuung umfasst Aufgabenkreis Vermögenssorge Aufenthaltsbestimmung Wohnungsangelegenheiten Vertretung Ämtern Behörden Sozialversicherungsanstalten Krankenkassen Entgegennahme Öffnen Post Ausnahme . Bereich Vermögenssorge besteht Einwilligungsvorbehalt . Amtsgericht Betreuerwechsel angeordnet hatte erklärte Betroffene sei Betreuung erforderlich . Amtsgericht hat Erklärung Antrag Aufhebung Betreuung ausgelegt Anhörung Betroffenen zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Einholung erneute persönliche Anhörung Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde weiterhin Aufhebung Betreuung begehrt . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Landgericht Entscheidung eingeholte Sachverständigengutachten gestützt hat hat Begründung folgendes ausgeführt : Amtsgericht habe Antrag Aufhebung Betreuung Recht zurückgewiesen . Voraussetzungen § Abs. Satz seien gegeben . Sachverständige habe festgestellt Betroffenen Psychose schizophrenen Formenkreis akutem Beginn typischer Entwicklung sogenannten stabilen Residuums regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung medikamentöser Rückfallprophylaxe vorliege . Behandlung könne Betroffene entsprechender Kooperation selbständiges Leben führen rein Alltagspraktisches selbständig erledigen äußeren formalen Umstände zuverlässig Gunsten geregelt seien . notwendigen Rahmenbedingungen bezogen überschätze Betroffene Fähigkeiten ; insoweit sei Willensbildung eingeschränkt . Amtsgericht Betroffenen Oktober ausführlich umfassend angehört habe neue Tatsachen Rahmen Beschwerde vorgebracht worden seien sei erneute Anhörung erforderlich gewesen . 2 . hält Verfahrensrügen Rechtsbeschwerde entscheidenden Punkt stand . Recht beanstandet Landgericht Betroffenen angehört hat . § Abs. FamFG gelten Aufhebung Betreuung Einwilligungsvorbehalts § § Abs. Abs. Satz FamFG entsprechend . erfasst Verweisung wird zwar § Abs. FamFG persönliche Anhörung Betroffenen vorschreibt . ändert aber auch Aufhebungsverfahren allgemeinen Verfahrensregeln insbesondere Grundsätze rechtlichen Art . Abs. GG Amtsermittlung § FamFG beachten sind . § FamFG hat Gericht Amts Feststellung Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen geeignet erscheinenden Beweise erheben . Maßstäben § FamFG bestimmt Einzelfall auch Aufhebungsverfahren persönliche Anhörung Betroffenen durchzuführen ist Gericht unmittelbaren Eindruck Betroffenen verschaffen 24 . August FamRZ . . Art Umfang Ermittlungen grundsätzlich Tatrichter pflichtgemäßem Ermessen entscheidet obliegt Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich Kontrolle Rechtsfehler insbesondere Prüfung Tatrichter Grenzen Ermessens eingehalten hat rechtliche Würdigung ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht . Einzelfall mag rechtlich unbedenklich sein persönlichen Anhörung Betroffenen Aufhebungsverfahren abzusehen sein Begehren Aufhebung Betreuung vornherein offenkundig aussichtslose querulatorisch erscheinende Eingabe darstellt . Anhörung Betroffenen ist auch Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar Gericht Einholung neuen Sachverständigengutachtens entschließt Gutachten Tatsachengrundlage Entscheidung heranziehen will . Erst persönliche Anhörung Betroffenen gewonnene Eindruck versetzt Gericht Lage Kontrollfunktion Sachverständigen sachgerecht auszuüben vgl. Senatsbeschlüsse 24 . August ZB FamRZ . 2 . September ZB FamRZ . . Gemessen hätte Landgericht Betroffenen persönlich anhören müssen . Zwar hatte Amtsgericht Betroffenen bereits angehört . Gleichwohl war Landgericht gemäß § Abs. Satz FamFG Verpflichtung entbunden Betroffenen selbst anzuhören vgl. Senatsbeschluss 2 . September ZB FamRZ . . Landgericht Einholung Sachverständigengutachtens entsprechenden Anregung Betroffenen gefolgt ist hat Entscheidung maßgeblich amtsgerichtlichen Verfahren noch existente Gutachten gestützt . hätte persönliche Anhörung Betroffenen gewonnenen Eindruck Lage versetzen müssen Kontrollfunktion Sachverständigen sachgerecht auszuüben vgl. Senatsbeschluss 2 . September ZB FamRZ . . 3 . Abs. Satz FamFG ist angefochtene Beschluss aufzuheben Sache Landgericht zurückzuverweisen Betroffenen anzuhören haben wird . 4 . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 31.03.2016