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959 lines
8.4 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Weber-Monecke
beschlossen
:
1
.
sofortige
Beschwerde
wird
Beschluß
10
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
6
.
Mai
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
2
.
übrigen
wird
sofortige
Beschwerde
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
3
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
4
.
Gerichtsgebühren
Beschwerdeverfahren
werden
erhoben
§
Abs.
Satz
.
Gründe
:
Urteil
Familiengerichts
6
.
Mai
wurde
Beklagte
verurteilt
Kläger
minderjährigen
Kinder
Unterhalt
zahlen
.
Urteil
wurde
11
.
Mai
zugestellt
.
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
7
.
Juni
Gericht
eingegangen
8
.
Juni
beantragte
Beklagte
"
beabsichtigte
Berufung
"
Urteil
Familiengerichts
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
.
Erfolgsaussicht
beabsichtigten
Berufung
ergebe
anliegenden
Entwurf
Berufungsschrift
Bezug
genommen
werde
.
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Beklagten
Anlagen
war
Schriftsatz
beigefügt
.
Bezug
genommene
Berufungsschrift
ebenfalls
Datum
7
.
Juni
trägt
ebenfalls
8
.
Juni
eingegangen
ist
enthält
volles
Rubrum
genaue
Bezeichnung
angefochtenen
Urteils
Erklärung
Beklagte
Urteil
Berufung
einlege
Berufungsantrag
etwa
Schreibmaschinenseiten
umfassende
Begründung
Unterschrift
Prozeßbevollmächtigten
.
Bezeichnung
Prozeßkostenhilfeantrag
ist
Berufungsschrift
ausdrücklich
Entwurf
gekennzeichnet
ist
vielmehr
folgt
überschrieben
:
"
Berufungsschriftsatz
soll
nur
wirksam
sein
Fall
Beklagten
Berufungskläger
Berufung
Prozeßkostenhilfe
gewährt
wird
.
"
Vorsitzende
Berufungssenats
hat
Verfügung
15
.
Juni
Beklagten
hingewiesen
könne
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
werden
"
Berufungsschrift
unterschrieben
ist
folglich
lediglich
Entwurf
handelt
Berufung
jedoch
Bedingung
nämlich
Gewährung
abhängig
gemacht
wird
.
"
hat
Kläger
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
29
.
Juni
geantwortet
handele
unbedingt
eingelegte
jedoch
Bedingung
abhängig
gemachte
Berufung
Beklagte
habe
vielmehr
Ausdruck
bringen
wollen
"
Schriftsatz
zunächst
nur
Entwurf
darstellen
soll
.
ausdrückliche
Erklärung
gilt
weiter
vorhandenen
Unterschrift
Unterzeichneten
.
"
angefochtenen
Beschluß
hat
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
Antrag
Berufungsverfahren
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
zurückgewiesen
.
Beschluß
richtet
sofortige
Beschwerde
Beklagten
.
II
.
1
.
Ausführungen
Beklagten
lassen
erkennen
sein
Rechtsmittel
Weise
beschränken
nur
Teil
angefochtenen
Entscheidung
angreifen
will
.
ist
auszugehen
sofortige
Beschwerde
Beschluß
Berufungsgerichts
insgesamt
richtet
.
sofortige
Beschwerde
Verwerfung
Berufung
Beklagten
wendet
ist
§
§
Abs.
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
geht
Beklagten
gleichzeitig
Prozeßkostenhilfegesuch
eingereichten
Berufungsschrift
Entwurf
handelt
schon
Einlegung
Berufung
allerdings
Bedingung
.
Berufung
sei
unzulässig
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
bedingte
Einlegung
Rechtsmittels
sei
unzulässig
.
.
vgl.
etwa
Urteil
17
.
Oktober
VersR
m
.
.
Berufungsgericht
ist
auch
einzuräumen
Beklagten
eingereichte
Berufungsschrift
isoliert
betrachtet
verstanden
werden
könnte
Beklagte
wolle
bereits
Berufung
einlegen
allerdings
Bedingung
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
.
ist
jedoch
zulässig
Berufungsschrift
Weise
isoliert
auszulegen
Gesamtzusammenhang
berücksichtigen
.
Schriftsatz
bereits
Einlegung
eventuell
bedingten
Rechtsmittels
enthält
lediglich
Entwurf
Rechtsmittelschrift
verstehen
ist
üblicherweise
Prozeßkostenhilfegesuch
beigefügt
wird
ist
Frage
Auslegung
.
Auslegung
prozessualer
Erklärungen
handelt
hat
Senat
Auslegung
Berufungsgerichts
uneingeschränkt
nachzuprüfen
erforderliche
Auslegung
gegebenenfalls
selbst
vorzunehmen
.
.
vgl.
Urteil
31
.
Mai
§
Abs.
Einlegung
m
.
.
Auslegung
Willenserklärungen
bürgerlichen
Rechts
entwickelten
Grundsätze
sind
Auslegung
Prozeßerklärungen
entsprechend
anwendbar
.
ist
analog
§
buchstäblichen
Sinn
Parteierklärung
gewählten
Ausdrucks
haften
ist
Erklärung
verkörperte
Wille
erkennbaren
Umstände
ermitteln
aaO
m
.
.
Beklagte
hat
Prozeßkostenhilfegesuch
Berufungsschrift
gleichzeitig
eingereicht
Prozeßkostenhilfegesuch
ausdrücklich
Begründung
Berufungsschrift
verwiesen
.
Umgekehrt
hat
Berufungsschrift
Bezug
genommen
beantragte
Prozeßkostenhilfe
.
Falle
muß
Auslegung
Berufungsschrift
Inhalt
gleichzeitig
eingereichten
Prozeßkostenhilfegesuchs
berücksichtigt
werden
so
auch
Zusammenhang
Senatsbeschluß
16
.
Dezember
§
Abs.
Einlegung
unbedingte
.
Prozeßkostenhilfegesuch
hat
Beklagte
gleichzeitig
eingereichten
Schriftsatz
mehrfach
"
Entwurf
"
bezeichnet
.
hat
Schriftsatz
mitgeteilt
sei
beabsichtigt
"
Berufung
einzulegen
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
worden
sei
.
Formulierungen
lassen
Zweifel
gleichzeitig
eingereichten
Schriftsatz
lediglich
Entwurf
Berufungsschrift
handeln
sollte
.
Beklagte
Entscheidung
Berufung
durchgeführt
werden
sollte
Entscheidung
Prozeßkostenhilfegesuch
vorbehalten
wollte
ergibt
auch
Berufungsschrift
vorangestellten
Überschrift
.
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
Überschrift
Ausdruck
"
Entwurf
"
gewählt
hat
Prozeßkostenhilfegesuch
gesprochen
hat
Berufungsschriftsatz
solle
"
nur
wirk-
sam
sein
"
Prozeßkostenhilfe
gewährt
werde
beruht
erkennbar
lediglich
Vergreifen
Ausdruck
.
Auslegung
spricht
auch
wirtschaftliche
Sinn
Beklagte
gleichzeitig
eingereichten
Schriftsätzen
verfolgte
.
Beklagte
wollte
erkennbar
Kostenrisiko
erfolglosen
Berufungsverfahrens
vermeiden
Durchführung
Berufung
abhängig
machen
Prozeßkostenhilfe
gewährt
würde
.
Ziel
hätte
erreichen
können
gleichzeitig
Prozeßkostenhilfegesuch
bereits
bedingt
bedingt
Berufung
eingelegt
hätte
.
Ziel
Partei
Abgabe
Prozeßerklärung
erreichen
will
darf
Auslegung
Erklärung
unberücksichtigt
bleiben
.
Berufungsgericht
geht
Unrecht
bereits
Berufung
Beklagten
eingelegt
worden
ist
.
3
.
Beklagte
hat
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
29
.
Juni
Erlaß
angefochtenen
Beschlusses
richterlichen
Hinweis
hin
ausdrücklich
klargestellt
zusammen
Prozeßkostenhilfegesuch
eingereichten
Schriftsatz
lediglich
Entwurf
Berufungsschrift
ansehe
.
hat
zugleich
Ausdruck
gebracht
Berufung
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
erst
noch
einlegen
wolle
.
Zwar
können
Ablauf
Berufungsfrist
eingehende
klarstellende
Erklärungen
Partei
Auslegung
zuvor
eingegangener
Schriftsatz
bereits
Einlegung
Berufung
verstehen
ist
berücksichtigt
werden
.
Entscheidend
ist
allein
objektive
Erklärungswert
Berufungsgericht
Berufungsfrist
erkennbar
war
Beschluß
24
.
Mai
ZB
§
Abs.
Einlegung
.
.
Würde
Berufungsgericht
ausgehen
Beklagte
habe
zunächst
bedingte
unzulässige
Berufung
eingelegt
so
wäre
Schriftsatz
Beklagten
29
.
Juni
jedoch
Zurücknahme
unzulässigen
Berufung
entnehmen
.
Zurücknahme
hätte
Beklagten
gehindert
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
erneut
zulässiger
Weise
Berufung
einzulegen
vgl.
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Selbst
Auslegung
Berufungsgerichts
folgt
war
Zeitpunkt
Erlasses
angefochtenen
Beschlusses
mehr
Berufungsgericht
anhängige
Berufung
entscheiden
.
Berufungsgericht
eingelegte
zumindest
mehr
anhängige
Berufung
entschieden
hat
war
angefochtene
Beschluß
verfahrensfehlerhaft
aufzuheben
.
4
.
Beklagte
Rechtsmittel
Beschluß
Berufungsgerichts
übrigen
angreift
insbesondere
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
Berufungsverfahren
ist
sofortige
Beschwerde
unzulässig
.
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
ist
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
statthaft
§
Abs.
.
ändert
Berufungsgericht
Unrecht
ausgegangen
ist
Beklagte
habe
bereits
bedingte
unzulässige
Berufung
eingelegt
Prozeßkostenhilfe
verweigernden
Beschluß
erster
Linie
Gesichtspunkt
gestützt
hat
.
übrigen
hat
Berufungsgericht
angefochtenen
Beschluß
hilfsweise
ausgeführt
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
-9-
verfahrens
könne
auch
bewilligt
werden
Berufung
Sache
Aussicht
Erfolg
habe
.
5
.
Beklagten
kann
vorliegenden
Falle
Versäumung
Berufungsfrist
auch
Amts
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligt
werden
§
Abs.
;
vgl.
Senatsbeschluß
8
November
veröffentlicht
.
Voraussetzungen
liegen
Beklagte
mehr
Rechtsmittel
angreifbaren
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
Berufungsverfahren
versäumte
Prozeßhandlung
Einlegung
Berufung
Wiedereinsetzungsfrist
§
nachgeholt
hat
.
Sprick
Weber-Monecke