BESCHLUSS 14 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Weber-Monecke beschlossen : 1 . sofortige Beschwerde wird Beschluß 10 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 7 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts Familiengericht 6 . Mai unzulässig verworfen worden ist . 2 . übrigen wird sofortige Beschwerde Beklagten unzulässig verworfen . 3 . Kosten Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . 4 . Gerichtsgebühren Beschwerdeverfahren werden erhoben § Abs. Satz . Gründe : Urteil Familiengerichts 6 . Mai wurde Beklagte verurteilt Kläger minderjährigen Kinder Unterhalt zahlen . Urteil wurde 11 . Mai zugestellt . Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten 7 . Juni Gericht eingegangen 8 . Juni beantragte Beklagte " beabsichtigte Berufung " Urteil Familiengerichts Prozeßkostenhilfe bewilligen . Erfolgsaussicht beabsichtigten Berufung ergebe anliegenden Entwurf Berufungsschrift Bezug genommen werde . Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Beklagten Anlagen war Schriftsatz beigefügt . Bezug genommene Berufungsschrift ebenfalls Datum 7 . Juni trägt ebenfalls 8 . Juni eingegangen ist enthält volles Rubrum genaue Bezeichnung angefochtenen Urteils Erklärung Beklagte Urteil Berufung einlege Berufungsantrag etwa Schreibmaschinenseiten umfassende Begründung Unterschrift Prozeßbevollmächtigten . Bezeichnung Prozeßkostenhilfeantrag ist Berufungsschrift ausdrücklich Entwurf gekennzeichnet ist vielmehr folgt überschrieben : " Berufungsschriftsatz soll nur wirksam sein Fall Beklagten Berufungskläger Berufung Prozeßkostenhilfe gewährt wird . " Vorsitzende Berufungssenats hat Verfügung 15 . Juni Beklagten hingewiesen könne Prozeßkostenhilfe bewilligt werden " Berufungsschrift unterschrieben ist folglich lediglich Entwurf handelt Berufung jedoch Bedingung nämlich Gewährung abhängig gemacht wird . " hat Kläger Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten 29 . Juni geantwortet handele unbedingt eingelegte jedoch Bedingung abhängig gemachte Berufung Beklagte habe vielmehr Ausdruck bringen wollen " Schriftsatz zunächst nur Entwurf darstellen soll . ausdrückliche Erklärung gilt weiter vorhandenen Unterschrift Unterzeichneten . " angefochtenen Beschluß hat Berufungsgericht Berufung Beklagten unzulässig verworfen Antrag Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligen zurückgewiesen . Beschluß richtet sofortige Beschwerde Beklagten . II . 1 . Ausführungen Beklagten lassen erkennen sein Rechtsmittel Weise beschränken nur Teil angefochtenen Entscheidung angreifen will . ist auszugehen sofortige Beschwerde Beschluß Berufungsgerichts insgesamt richtet . sofortige Beschwerde Verwerfung Berufung Beklagten wendet ist § § Abs. statthaft auch sonst zulässig . hat auch Sache Erfolg . Berufungsgericht geht Beklagten gleichzeitig Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Berufungsschrift Entwurf handelt schon Einlegung Berufung allerdings Bedingung . Berufung sei unzulässig . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Überprüfung stand . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts bedingte Einlegung Rechtsmittels sei unzulässig . . vgl. etwa Urteil 17 . Oktober VersR m . . Berufungsgericht ist auch einzuräumen Beklagten eingereichte Berufungsschrift isoliert betrachtet verstanden werden könnte Beklagte wolle bereits Berufung einlegen allerdings Bedingung Bewilligung Prozeßkostenhilfe . ist jedoch zulässig Berufungsschrift Weise isoliert auszulegen Gesamtzusammenhang berücksichtigen . Schriftsatz bereits Einlegung eventuell bedingten Rechtsmittels enthält lediglich Entwurf Rechtsmittelschrift verstehen ist üblicherweise Prozeßkostenhilfegesuch beigefügt wird ist Frage Auslegung . Auslegung prozessualer Erklärungen handelt hat Senat Auslegung Berufungsgerichts uneingeschränkt nachzuprüfen erforderliche Auslegung gegebenenfalls selbst vorzunehmen . . vgl. Urteil 31 . Mai § Abs. Einlegung m . . Auslegung Willenserklärungen bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze sind Auslegung Prozeßerklärungen entsprechend anwendbar . ist analog § buchstäblichen Sinn Parteierklärung gewählten Ausdrucks haften ist Erklärung verkörperte Wille erkennbaren Umstände ermitteln aaO m . . Beklagte hat Prozeßkostenhilfegesuch Berufungsschrift gleichzeitig eingereicht Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich Begründung Berufungsschrift verwiesen . Umgekehrt hat Berufungsschrift Bezug genommen beantragte Prozeßkostenhilfe . Falle muß Auslegung Berufungsschrift Inhalt gleichzeitig eingereichten Prozeßkostenhilfegesuchs berücksichtigt werden so auch Zusammenhang Senatsbeschluß 16 . Dezember § Abs. Einlegung unbedingte . Prozeßkostenhilfegesuch hat Beklagte gleichzeitig eingereichten Schriftsatz mehrfach " Entwurf " bezeichnet . hat Schriftsatz mitgeteilt sei beabsichtigt " Berufung einzulegen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei . Formulierungen lassen Zweifel gleichzeitig eingereichten Schriftsatz lediglich Entwurf Berufungsschrift handeln sollte . Beklagte Entscheidung Berufung durchgeführt werden sollte Entscheidung Prozeßkostenhilfegesuch vorbehalten wollte ergibt auch Berufungsschrift vorangestellten Überschrift . Prozeßbevollmächtigte Beklagten Überschrift Ausdruck " Entwurf " gewählt hat Prozeßkostenhilfegesuch gesprochen hat Berufungsschriftsatz solle " nur wirk- sam sein " Prozeßkostenhilfe gewährt werde beruht erkennbar lediglich Vergreifen Ausdruck . Auslegung spricht auch wirtschaftliche Sinn Beklagte gleichzeitig eingereichten Schriftsätzen verfolgte . Beklagte wollte erkennbar Kostenrisiko erfolglosen Berufungsverfahrens vermeiden Durchführung Berufung abhängig machen Prozeßkostenhilfe gewährt würde . Ziel hätte erreichen können gleichzeitig Prozeßkostenhilfegesuch bereits bedingt bedingt Berufung eingelegt hätte . Ziel Partei Abgabe Prozeßerklärung erreichen will darf Auslegung Erklärung unberücksichtigt bleiben . Berufungsgericht geht Unrecht bereits Berufung Beklagten eingelegt worden ist . 3 . Beklagte hat Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten 29 . Juni Erlaß angefochtenen Beschlusses richterlichen Hinweis hin ausdrücklich klargestellt zusammen Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Schriftsatz lediglich Entwurf Berufungsschrift ansehe . hat zugleich Ausdruck gebracht Berufung Bewilligung Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist erst noch einlegen wolle . Zwar können Ablauf Berufungsfrist eingehende klarstellende Erklärungen Partei Auslegung zuvor eingegangener Schriftsatz bereits Einlegung Berufung verstehen ist berücksichtigt werden . Entscheidend ist allein objektive Erklärungswert Berufungsgericht Berufungsfrist erkennbar war Beschluß 24 . Mai ZB § Abs. Einlegung . . Würde Berufungsgericht ausgehen Beklagte habe zunächst bedingte unzulässige Berufung eingelegt so wäre Schriftsatz Beklagten 29 . Juni jedoch Zurücknahme unzulässigen Berufung entnehmen . Zurücknahme hätte Beklagten gehindert Bewilligung Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist erneut zulässiger Weise Berufung einzulegen vgl. 22 . Aufl . § Rdn . . Selbst Auslegung Berufungsgerichts folgt war Zeitpunkt Erlasses angefochtenen Beschlusses mehr Berufungsgericht anhängige Berufung entscheiden . Berufungsgericht eingelegte zumindest mehr anhängige Berufung entschieden hat war angefochtene Beschluß verfahrensfehlerhaft aufzuheben . 4 . Beklagte Rechtsmittel Beschluß Berufungsgerichts übrigen angreift insbesondere Verweigerung Prozeßkostenhilfe Berufungsverfahren ist sofortige Beschwerde unzulässig . Entscheidungen Oberlandesgerichte ist Rechtsmittel Bundesgerichtshof statthaft § Abs. . ändert Berufungsgericht Unrecht ausgegangen ist Beklagte habe bereits bedingte unzulässige Berufung eingelegt Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß erster Linie Gesichtspunkt gestützt hat . übrigen hat Berufungsgericht angefochtenen Beschluß hilfsweise ausgeführt Prozeßkostenhilfe Durchführung -9- verfahrens könne auch bewilligt werden Berufung Sache Aussicht Erfolg habe . 5 . Beklagten kann vorliegenden Falle Versäumung Berufungsfrist auch Amts Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligt werden § Abs. ; vgl. Senatsbeschluß 8 November veröffentlicht . Voraussetzungen liegen Beklagte mehr Rechtsmittel angreifbaren Verweigerung Prozeßkostenhilfe Berufungsverfahren versäumte Prozeßhandlung Einlegung Berufung Wiedereinsetzungsfrist § nachgeholt hat . Sprick Weber-Monecke