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1455 lines
13 KiB

BESCHLUSS
10
.
August
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
§
Nr.
Hat
ausgleichspflichtige
Ehegatte
schuldrechtlich
auszugleichende
Betriebsrente
vollem
Umfang
also
auch
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
gebührenden
Teils
Beiträge
Pflegeversicherung
zahlen
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Bemessung
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
erbringenden
Pflegeversicherungsbeiträge
unberücksichtigt
bleibt
so
kann
ergebenden
Verstoß
Halbteilungsgrundsatz
Kürzung
Ausgleichsrente
§
Nr.
§
Nr.
Rechnung
getragen
werden
.
Beschluss
10
.
August
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
weiteren
Beschwerden
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
28
.
August
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Verfahrens
weiteren
Beschwerde
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
:
5.351,16
DM
Gründe
:
Parteien
streiten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
25
.
Februar
geschlossene
Ehe
wurde
Ehefrau
Antragstellerin
vorliegenden
Verfahren
7
.
Mai
zugestellten
Antrag
Ehemannes
Antragsgegner
vorliegenden
Verfahren
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
23
.
Februar
rechtskräftig
12
.
April
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Amtsgericht
ging
Ehegatten
Ehezeit
1
.
Februar
30
.
April
;
§
Abs.
folgende
Versorgungsanrechte
erworben
haben
:
18
.
Februar
geborene
Ehemann
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
Höhe
DM
Anwartschaften
betriebliche
Altersversorgung
Höhe
umgewertet
DM
insgesamt
also
Höhe
DM
25
Juli
geborene
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
Höhe
DM
Anwartschaften
betriebliche
Altersversorgung
Versorgungsanstalt
Stadt
Höhe
umgewertet
DM
insgesamt
also
Höhe
DM
jeweils
monatlich
bezogen
30
.
April
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Wege
Splittings
Rentenanwartschaften
Ehemannes
Höhe
1.312,76
:
DM
Ehefrau
übertragen
hat
.
Differenz
beiderseitigen
Anwartschaften
betriebliche
Alterversorgung
Höhe
:
DM
hat
Wege
erweiterten
Splittings
teilweise
Übertragung
weiterer
gesetzlicher
Rentenanwartschaften
Ehemannes
ausgeglichen
zwar
Höhe
maßgebenden
Höchstbetrags
Höhe
DM
.
verbleibenden
Differenz
wurde
Ehefrau
schuldrechtliche
Versorgungsausgleich
vorbehalten
.
Parteien
beziehen
inzwischen
jeweils
Vollrente
Alters
gesetzlichen
Rentenversicherung
betriebliches
geld
zwar
Ehemann
1
.
März
Ehefrau
1
.
August
.
Amtsgericht
hat
Ehefrau
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Höhe
DM
1
.
Juni
zugesprochen
.
Beschwerde
Ehemannes
hat
Oberlandesgericht
ergänzende
Auskünfte
Versorgungsträger
eingeholt
.
betragen
Ehezeitanteil
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
Betriebszugehörigkeit
inzwischen
beendet
ist
Zeit
März
September
monatlich
DM
Monate
Ehezeit
:
Monate
Gesamtzeit
DM
Oktober
DM
:
=)
DM
Ehezeitanteil
nunmehr
unverfallbar
gewordenen
betrieblichen
Altersversorgung
Ehefrau
Versorgungsrente
DM
.
Berücksichtigung
bereits
gemäß
§
Abs.
Nr.
Wege
erweiterten
Splittings
erfolgten
Teilausgleichs
hat
Oberlandesgericht
Ehemann
Abänderung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
verurteilt
Ehefrau
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
zahlen
zwar
November
Juni
Höhe
monatlich
DM
Juli
September
Höhe
monatlich
DM
Oktober
Dezember
Höhe
monatlich
DM
Januar
Juni
Höhe
DM
Juli
Höhe
monatlich
DM
.
Hiergegen
wenden
Parteien
zugelassenen
weiteren
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
Ehemannes
ist
begründet
.
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
fallenden
Anrechten
Parteien
besteht
Ehemannes
Wertdifferenz
hälftig
Ehefrau
zusteht
Zeit
August
September
2.696,24
:
=)
DM
Zeit
Oktober
2.796,56
:
DM
beträgt
.
Ehefrau
zustehende
hälftige
Wertdifferenz
muss
jedoch
Teilbetrag
angerechnet
werden
Ehefrau
bereits
gemäß
§
Abs.
Nr.
Wege
erweiterten
Splittings
Übertragung
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
DM
gutgebracht
worden
ist
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
öffentlich-rechtlichen
Teilausgleich
bereits
"
verbrauchte
"
Teil
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
Senatsentscheidung
29
.
September
ZB
FamRZ
gebilligt
ermitteln
Ehezeitende
bezogene
Wert
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
§
Abs.
Nr.
übertragenen
dynamischen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
hier
DM
Rückrechnung
Barwertverordnung
"
entdynamisiert
"
Wert
nicht-volldynamischen
Anrechts
umgerechnet
werde
.
Methode
vernachlässige
jedenfalls
Fällen
vorliegenden
Art
Umstand
ursprüngliche
verfallbare
Anrecht
Betriebsrente
nunmehr
unverfallbar
geworden
Hinblick
Anpassungsregelung
§
zumindest
teildynamisch
sei
.
hierin
liegende
nachträglich
eingetretene
Wertsteigerung
unterliege
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
;
werde
Gegenmeinung
befürwortete
Rückdynamisierung
aber
nur
insoweit
berücksichtigt
noch
hier
:
§
Abs.
Nr.
öffentlich-rechtlich
ausgeglichenen
Teil
Betriebsrente
entfalle
.
Ansicht
Oberlandesgerichts
ist
Betriebsrente
anzurechnende
bereits
öffentlich-rechtlich
ausgeglichene
Teilbetrag
Betriebsrente
Ehemannes
vielmehr
ermitteln
Ehezeitende
bezogene
Wert
Ehefrau
gemäß
§
Abs.
Nr.
übertragenen
dynamischen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Verhältnis
multipliziert
werde
gegenwärtige
aktuelle
Rentenwert
Ehezeitende
maßgebenden
aktuellen
Rentenwert
stehe
.
werde
gewährleistet
Ehefrau
zustehenden
schuldrechtlichen
Ausgleichsanspruch
nur
Betrag
Abzug
gebracht
werde
gesetzliche
Rente
Ehemannes
gekürzt
Ehefrau
erhöht
worden
sei
.
Berechnung
trage
Transparenz
Ausgleichs
Parteien
.
erspare
zugleich
komplizierte
Rückdynamisierung
Umwertung
veralteten
Rechnungsgrundlagen
beruhe
.
Ergebnis
führe
Methode
deutlich
geringeren
anzurechnenden
Teilausgleichsbetrag
entsprechend
höheren
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Oberlandesgericht
befolgte
Methode
ist
geeignet
Mängel
früheren
Senat
Beschluss
5
.
September
FamRZ
verfassungswidrig
beanstandet
hat
Grenzen
aufzufangen
.
Zwar
hat
Verordnungsgeber
Beanstandungen
Senats
inzwischen
Novellierung
2
.
VO
Änderung
26
.
Mai
.
S.
Rechnung
getragen
Verfassungsmäßigkeit
vgl.
Senatsbeschluss
FamRZ
.
Dennoch
erscheint
angängig
Geltung
früheren
durchgeführten
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
nunmehr
Hinblick
§
Abs.
Nr.
erfolgten
Teilausgleich
korrigieren
zahlende
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Geltung
alten
ermittelten
nunmehr
neuen
entdynamisierten
"
Teilausgleichsbetrag
gekürzt
wird
mag
Novellierung
bewirkte
Aufwertung
Betriebsrenten
auch
Einzelfall
hier
Höhe
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
übertragenen
begründeten
Anrechte
unmittelbar
auswirken
.
Senat
hat
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Beschlüssen
25
.
Mai
ZB
FamRZ
.
6
Juli
veröffentlicht
Ergebnis
vertretbar
erachtet
Geltung
alten
durchgeführten
erweiterten
öffentlich-rechtlichen
Ausgleich
Rahmen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
berücksichtigen
Ehezeitende
bezogene
Nominalbetrag
so
übertragenen
begründeten
Anrechts
zwischenzeitlichen
Wertsteigerung
aktuellen
Nominalbetrag
"
hochgerechnet
"
Nominalbetrag
schuldrechtlich
auszugleichenden
Anrechts
Abzug
gebracht
wird
.
gilt
jedenfalls
dann
weitere
Verzerrungen
ergeben
erweiterte
Ausgleich
Lasten
nicht-volldynamischen
durchgeführt
worden
ist
Anrecht
Ausgleichspflichtigen
erweiterten
Ausgleichs
stärker
gekürzt
wird
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Oberlandesgericht
befolgten
Methode
.
Geltung
nunmehr
novellierten
durchgeführten
hält
Senat
schon
bisher
praktizierten
Berechnungsweise
Rückrechnung
novellierten
fest
vgl.
Senatsbeschlüsse
29
.
September
25
.
Mai
6
Juli
jeweils
aaO
.
angefochtenen
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Fall
war
erweiterte
Ausgleich
Geltung
bisherigen
durchgeführt
worden
;
Oberlandesgericht
eingeschlagene
Weg
Aktualisierung
übertragenen
Anrechts
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitende
erfolgten
Steigerung
aktuellen
Rentenwertes
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
.
Rechtsmittel
Ehefrau
ist
ebenfalls
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
geht
Berechnung
Bruttobeträgen
schuldrechtlich
auszugleichenden
Versorgungsanrechte
.
kürzt
ergebenden
Anspruch
Ausgleichsrente
aber
Anwendung
Härteklausel
§
Nr.
Aufwendungen
Pflegeversicherung
bezogen
Ausgleichsrentenbetrag
Ehemann
anfallen
.
Ehemann
habe
nämlich
Versorgungen
vollen
Pflegeversicherungsbeitrag
entrichten
.
Ehefrau
entrichtende
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
ändere
.
Betriebsrente
werde
vielmehr
weiter
voller
Höhe
zugerechnet
bleibe
Bemessungsgrundlage
-9-
träge
Pflegeversicherung
.
Ehefrau
sei
bisher
nur
gesetzlichen
Rente
pflegeversicherungspflichtig
;
Zusatzversorgung
noch
Ehemann
bezogener
Unterhalt
seien
Bemessung
Pflegeversicherungsbeiträge
berücksichtigt
worden
.
sei
auch
erwarten
etwas
ändere
Ehefrau
nunmehr
Unterhalts
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
erhalte
.
Ausführungen
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Senat
dargelegt
hat
ist
Ermittlung
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
anders
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
zwar
grundsätzlich
Brutto-Beträgen
Ausgleich
einzubeziehenden
Versorgungen
auszugehen
.
Pflegeversicherungsbeiträge
Versorgungen
entfallen
bleiben
Ermittlung
Ausgleichsrente
Prinzip
unberücksichtigt
.
indes
einheitlichen
Ausgleich
"
Brutto-"Renten
Einzelfall
grob
unbillige
Härten
ausgleichsverpflichteten
Ehegatten
ergeben
kann
Anwendung
versorgungsausgleichsrechtlichen
Härteklauseln
§
Nr.
;
Nr.
Anwendung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Oktober
ZB
FamRZ
Rechnung
getragen
werden
.
Anwendung
wird
Tatrichter
Ergebnis
erreichen
suchen
Rahmen
Möglichen
Grundsatz
Halbteilung
nächsten
kommt
Benachteiligung
Ausgleichspflichtigen
Folge
ungekürzten
Versorgungsausgleichs
wäre
Benachteiligung
Ausgleichsberechtigten
umschlägt
Senatsbeschluss
26
.
Januar
FamRZ
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
24
.
Mai
FamRZ
betr.
Berücksichtigung
unterschiedlichen
Besteuerung
Beamtenpensionen
Renten
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Entscheidung
gerecht
.
schuldrechtlich
auszugleichende
Betriebsrente
Ehemannes
unterliegt
vollem
Umfang
Beitragspflicht
Pflegeversicherung
;
Ehemann
wird
also
auch
Teil
Betriebsrente
Beitrag
herangezogen
Form
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
Ehefrau
zahlen
hat
.
Umgekehrt
behält
Ehefrau
Ausgleichsrente
ungeschmälerter
Höhe
zusätzlichen
Aufwendungen
Pflegeversicherungsschutz
erbringen
muss
.
Ergebnis
finanziert
Ehemann
sozialversicherungsrechtliche
Solidaritätsprinzip
höheren
Beiträgen
Beitragshöhe
unabhängigen
Versicherungsschutz
gesetzlichen
Pflegeversicherung
einkommensschwächere
Versicherte
insoweit
Grunde
auch
Ehefrau
.
gilt
gerade
auch
Beiträge
Ehemannes
gesetzlichen
Pflegeversicherung
Teil
Versorgung
entfallen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
Ehefrau
gebührt
.
ist
Rechtsgründen
§
Nr.
§
Nr.
beanstanden
Oberlandesgericht
Halbteilungsgrundsatz
vereinbarenden
weiteren
Beschwerde
angegriffene
Berechnung
Oberlandesgerichts
zeigt
hier
keineswegs
nur
geringfügigen
Vorteil
Ehefrau
Kürzung
Ausgleichsrente
berücksichtigt
hat
.
2
.
Oberlandesgericht
hat
Ehefrau
Ausgleichsrente
erst
Zeit
1
November
zuerkannt
.
Ehefrau
habe
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
zwar
bereits
Ehemann
Juli
zugegangenen
Antrag
7./18
.
Juni
begehrt
Antrag
jedoch
Schreiben
22
.
Oktober
Gericht
eingegangen
27
.
Oktober
zurückgenommen
.
selben
Tage
27
.
Oktober
Eingang
Schreibens
telefonisch
geäußerte
Bitte
Schreiben
"
beachten
"
habe
Wirkungen
Antragsrücknahme
beseitigen
können
.
erneute
Antrag
Ehefrau
2
November
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
durchzuführen
sei
Ehemann
erst
richterlicher
Verfügung
8
November
zugesandt
worden
so
Geltendmachung
rückständiger
Ausgleichsrentenbeträge
maßgebliche
Rechtshängigkeit
erst
November
eingetreten
sei
.
Auch
Ausführungen
sind
frei
Rechtsirrtum
.
kann
dahinstehen
Schreiben
22
.
Oktober
liegende
Rücknahme
Antrags
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
überhaupt
formgerecht
widerrufen
worden
ist
.
wäre
dann
Fall
Widerruf
Rücknahme
ebenso
Rücknahmeerklärung
selbst
bestimmende
Gang
Verfahrens
unmittelbar
gestaltend
einwirkende
Prozesshandlung
sieht
Familiensachen
hier
:
Abs.
Nr.
insoweit
auch
hier
geltenden
Grundsätzen
§
Satz
mündlichen
Verhandlung
Schriftform
bedarf
auch
dann
telefonisch
erfolgen
kann
Telefonat
Gericht
Aktenvermerk
gefertigt
wird
.
Ebenso
kann
offen
bleiben
Ehefrau
erklärte
Vorbehalt
Rücksprache
Rechtsanwältin
Bedingung
Widerrufs
darstellt
bedingungsfeindlich
unwirksam
werden
lässt
.
Falle
konnte
Ehefrau
erklärte
Rücknahme
Antrags
Durchführung
Versorgungsausgleichs
mehr
widerrufen
Rücknahme
Antrags
bereits
wirksam
geworden
war
.
war
hier
Telefonat
Klägerin
vorausgegangenen
Eingang
Schreibens
22
.
Oktober
Fall
.
wirksam
gewordene
Rücknahme
ist
unwiderruflich
vgl.
Senatsurteil
8
.
Dezember
FamRZ
§
Verzicht
;
Senatsbeschluss
2
.
Dezember
FamRZ
§
Abs.
Erklärung
;
Umstand
Zustellung
Rücknahmeerklärung
Zeitpunkt
Widerrufs
noch
veranlasst
gar
bewirkt
war
ändert
schon
Hinblick
notwendige
Rechtsklarheit
.
weiteren
Beschwerde
erörterte
Frage
Wirksamwerden
Antragsrücknahme
eingehender
Widerruf
Rücknahme
wirksam
ist
Gegenpartei
zustimmt
kommt
;
Zustimmung
ist
hier
ersichtlich
.
liegt
insbesondere
konkludent
Einlassung
Ehemannes
weitere
Verfahren
Ehemann
notwendig
erwies
Ehefrau
Antrag
2
November
erneut
begehrt
hatte
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
durchzuführen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose