BESCHLUSS 10 . August Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. § Nr. Hat ausgleichspflichtige Ehegatte schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente vollem Umfang also auch ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils Beiträge Pflegeversicherung zahlen schuldrechtliche Ausgleichsrente Bemessung ausgleichsberechtigten Ehegatten erbringenden Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt so kann ergebenden Verstoß Halbteilungsgrundsatz Kürzung Ausgleichsrente § Nr. § Nr. Rechnung getragen werden . Beschluss 10 . August ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : weiteren Beschwerden Beschluss 10 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 28 . August werden zurückgewiesen . Kosten Verfahrens weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben . : € 5.351,16 DM Gründe : Parteien streiten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . 25 . Februar geschlossene Ehe wurde Ehefrau Antragstellerin vorliegenden Verfahren 7 . Mai zugestellten Antrag Ehemannes Antragsgegner vorliegenden Verfahren Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht 23 . Februar rechtskräftig 12 . April geschieden Versorgungsausgleich geregelt . Amtsgericht ging Ehegatten Ehezeit 1 . Februar 30 . April ; § Abs. folgende Versorgungsanrechte erworben haben : 18 . Februar geborene Ehemann Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte Höhe DM Anwartschaften betriebliche Altersversorgung Höhe umgewertet DM insgesamt also Höhe DM 25 Juli geborene Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte Höhe DM Anwartschaften betriebliche Altersversorgung Versorgungsanstalt Stadt Höhe umgewertet DM insgesamt also Höhe DM jeweils monatlich bezogen 30 . April . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Wege Splittings Rentenanwartschaften Ehemannes Höhe 1.312,76 : DM Ehefrau übertragen hat . Differenz beiderseitigen Anwartschaften betriebliche Alterversorgung Höhe : DM hat Wege erweiterten Splittings teilweise Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften Ehemannes ausgeglichen zwar Höhe maßgebenden Höchstbetrags Höhe DM . verbleibenden Differenz wurde Ehefrau schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten . Parteien beziehen inzwischen jeweils Vollrente Alters gesetzlichen Rentenversicherung betriebliches geld zwar Ehemann 1 . März Ehefrau 1 . August . Amtsgericht hat Ehefrau schuldrechtliche Ausgleichsrente Höhe DM 1 . Juni zugesprochen . Beschwerde Ehemannes hat Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte Versorgungsträger eingeholt . betragen Ehezeitanteil betrieblichen Altersversorgung Ehemannes Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist Zeit März September monatlich DM Monate Ehezeit : Monate Gesamtzeit DM Oktober DM : =) DM Ehezeitanteil nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung Ehefrau Versorgungsrente DM . Berücksichtigung bereits gemäß § Abs. Nr. Wege erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat Oberlandesgericht Ehemann Abänderung amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt Ehefrau schuldrechtliche Ausgleichsrente zahlen zwar November Juni Höhe monatlich DM Juli September Höhe monatlich DM Oktober Dezember Höhe monatlich DM Januar Juni Höhe DM Juli Höhe monatlich DM . Hiergegen wenden Parteien zugelassenen weiteren Beschwerde . II . Rechtsmittel Ehemannes ist begründet . schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten Parteien besteht Ehemannes Wertdifferenz hälftig Ehefrau zusteht Zeit August September 2.696,24 : =) DM Zeit Oktober 2.796,56 : DM beträgt . Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch Teilbetrag angerechnet werden Ehefrau bereits gemäß § Abs. Nr. Wege erweiterten Splittings Übertragung Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe DM gutgebracht worden ist . Auffassung Oberlandesgerichts ist öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits " verbrauchte " Teil schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Senatsentscheidung 29 . September ZB FamRZ gebilligt ermitteln Ehezeitende bezogene Wert ausgleichsberechtigten Ehegatten § Abs. Nr. übertragenen dynamischen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung hier DM Rückrechnung Barwertverordnung " entdynamisiert " Wert nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde . Methode vernachlässige jedenfalls Fällen vorliegenden Art Umstand ursprüngliche verfallbare Anrecht Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden Hinblick Anpassungsregelung § zumindest teildynamisch sei . hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ; werde Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt noch hier : § Abs. Nr. öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil Betriebsrente entfalle . Ansicht Oberlandesgerichts ist Betriebsrente anzurechnende bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag Betriebsrente Ehemannes vielmehr ermitteln Ehezeitende bezogene Wert Ehefrau gemäß § Abs. Nr. übertragenen dynamischen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Verhältnis multipliziert werde gegenwärtige aktuelle Rentenwert Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe . werde gewährleistet Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur Betrag Abzug gebracht werde gesetzliche Rente Ehemannes gekürzt Ehefrau erhöht worden sei . Berechnung trage Transparenz Ausgleichs Parteien . erspare zugleich komplizierte Rückdynamisierung Umwertung veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe . Ergebnis führe Methode deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet Mängel früheren Senat Beschluss 5 . September FamRZ verfassungswidrig beanstandet hat Grenzen aufzufangen . Zwar hat Verordnungsgeber Beanstandungen Senats inzwischen Novellierung 2 . VO Änderung 26 . Mai . S. Rechnung getragen Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss FamRZ . Dennoch erscheint angängig Geltung früheren durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr Hinblick § Abs. Nr. erfolgten Teilausgleich korrigieren zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente Geltung alten ermittelten nunmehr neuen entdynamisierten " Teilausgleichsbetrag gekürzt wird mag Novellierung bewirkte Aufwertung Betriebsrenten auch Einzelfall hier Höhe ausgleichsberechtigten Ehegatten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen begründeten Anrechte unmittelbar auswirken . Senat hat Erlass angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen 25 . Mai ZB FamRZ . 6 Juli veröffentlicht Ergebnis vertretbar erachtet Geltung alten durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich Rahmen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs berücksichtigen Ehezeitende bezogene Nominalbetrag so übertragenen begründeten Anrechts zwischenzeitlichen Wertsteigerung aktuellen Nominalbetrag " hochgerechnet " Nominalbetrag schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts Abzug gebracht wird . gilt jedenfalls dann weitere Verzerrungen ergeben erweiterte Ausgleich Lasten nicht-volldynamischen durchgeführt worden ist Anrecht Ausgleichspflichtigen erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird schuldrechtliche Ausgleichsrente Oberlandesgericht befolgten Methode . Geltung nunmehr novellierten durchgeführten hält Senat schon bisher praktizierten Berechnungsweise Rückrechnung novellierten fest vgl. Senatsbeschlüsse 29 . September 25 . Mai 6 Juli jeweils aaO . angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war erweiterte Ausgleich Geltung bisherigen durchgeführt worden ; Oberlandesgericht eingeschlagene Weg Aktualisierung übertragenen Anrechts gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitende erfolgten Steigerung aktuellen Rentenwertes ist Rechtsgründen beanstanden . . Rechtsmittel Ehefrau ist ebenfalls begründet . 1 . Oberlandesgericht geht Berechnung Bruttobeträgen schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte . kürzt ergebenden Anspruch Ausgleichsrente aber Anwendung Härteklausel § Nr. Aufwendungen Pflegeversicherung bezogen Ausgleichsrentenbetrag Ehemann anfallen . Ehemann habe nämlich Versorgungen vollen Pflegeversicherungsbeitrag entrichten . Ehefrau entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere . Betriebsrente werde vielmehr weiter voller Höhe zugerechnet bleibe Bemessungsgrundlage -9- träge Pflegeversicherung . Ehefrau sei bisher nur gesetzlichen Rente pflegeversicherungspflichtig ; Zusatzversorgung noch Ehemann bezogener Unterhalt seien Bemessung Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden . sei auch erwarten etwas ändere Ehefrau nunmehr Unterhalts schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte . Ausführungen lassen Rechtsfehler erkennen . Senat dargelegt hat ist Ermittlung schuldrechtlichen Ausgleichsrente anders Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwar grundsätzlich Brutto-Beträgen Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen . Pflegeversicherungsbeiträge Versorgungen entfallen bleiben Ermittlung Ausgleichsrente Prinzip unberücksichtigt . indes einheitlichen Ausgleich " Brutto-"Renten Einzelfall grob unbillige Härten ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben kann Anwendung versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln § Nr. ; Nr. Anwendung schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss 22 . Oktober ZB FamRZ Rechnung getragen werden . Anwendung wird Tatrichter Ergebnis erreichen suchen Rahmen Möglichen Grundsatz Halbteilung nächsten kommt Benachteiligung Ausgleichspflichtigen Folge ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre Benachteiligung Ausgleichsberechtigten umschlägt Senatsbeschluss 26 . Januar FamRZ ; vgl. auch Senatsbeschluss 24 . Mai FamRZ betr. Berücksichtigung unterschiedlichen Besteuerung Beamtenpensionen Renten . Anforderungen wird angefochtene Entscheidung gerecht . schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente Ehemannes unterliegt vollem Umfang Beitragspflicht Pflegeversicherung ; Ehemann wird also auch Teil Betriebsrente Beitrag herangezogen Form schuldrechtlichen Ausgleichsrente Ehefrau zahlen hat . Umgekehrt behält Ehefrau Ausgleichsrente ungeschmälerter Höhe zusätzlichen Aufwendungen Pflegeversicherungsschutz erbringen muss . Ergebnis finanziert Ehemann sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip höheren Beiträgen Beitragshöhe unabhängigen Versicherungsschutz gesetzlichen Pflegeversicherung einkommensschwächere Versicherte insoweit Grunde auch Ehefrau . gilt gerade auch Beiträge Ehemannes gesetzlichen Pflegeversicherung Teil Versorgung entfallen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ehefrau gebührt . ist Rechtsgründen § Nr. § Nr. beanstanden Oberlandesgericht Halbteilungsgrundsatz vereinbarenden weiteren Beschwerde angegriffene Berechnung Oberlandesgerichts zeigt hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil Ehefrau Kürzung Ausgleichsrente berücksichtigt hat . 2 . Oberlandesgericht hat Ehefrau Ausgleichsrente erst Zeit 1 November zuerkannt . Ehefrau habe Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits Ehemann Juli zugegangenen Antrag 7./18 . Juni begehrt Antrag jedoch Schreiben 22 . Oktober Gericht eingegangen 27 . Oktober zurückgenommen . selben Tage 27 . Oktober Eingang Schreibens telefonisch geäußerte Bitte Schreiben " beachten " habe Wirkungen Antragsrücknahme beseitigen können . erneute Antrag Ehefrau 2 November schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen sei Ehemann erst richterlicher Verfügung 8 November zugesandt worden so Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst November eingetreten sei . Auch Ausführungen sind frei Rechtsirrtum . kann dahinstehen Schreiben 22 . Oktober liegende Rücknahme Antrags Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist . wäre dann Fall Widerruf Rücknahme ebenso Rücknahmeerklärung selbst bestimmende Gang Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht Familiensachen hier : Abs. Nr. insoweit auch hier geltenden Grundsätzen § Satz mündlichen Verhandlung Schriftform bedarf auch dann telefonisch erfolgen kann Telefonat Gericht Aktenvermerk gefertigt wird . Ebenso kann offen bleiben Ehefrau erklärte Vorbehalt Rücksprache Rechtsanwältin Bedingung Widerrufs darstellt bedingungsfeindlich unwirksam werden lässt . Falle konnte Ehefrau erklärte Rücknahme Antrags Durchführung Versorgungsausgleichs mehr widerrufen Rücknahme Antrags bereits wirksam geworden war . war hier Telefonat Klägerin vorausgegangenen Eingang Schreibens 22 . Oktober Fall . wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich vgl. Senatsurteil 8 . Dezember FamRZ § Verzicht ; Senatsbeschluss 2 . Dezember FamRZ § Abs. Erklärung ; Umstand Zustellung Rücknahmeerklärung Zeitpunkt Widerrufs noch veranlasst gar bewirkt war ändert schon Hinblick notwendige Rechtsklarheit . weiteren Beschwerde erörterte Frage Wirksamwerden Antragsrücknahme eingehender Widerruf Rücknahme wirksam ist Gegenpartei zustimmt kommt ; Zustimmung ist hier ersichtlich . liegt insbesondere konkludent Einlassung Ehemannes weitere Verfahren Ehemann notwendig erwies Ehefrau Antrag 2 November erneut begehrt hatte schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose