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840 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
621a
Abs.
Satz
Abs.
Familiensachen
Bereich
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
beginnt
Rechtsmittelfrist
verkündeten
Beschluß
Zustellung
Rechtsmittelführer
erst
letzten
Zustellung
Beteiligten
Abgrenzung
Senatsbeschluß
5
.
Oktober
.
Beschluß
17
.
April
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Fuchs
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Beschluß
3
.
Senats
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
31
Juli
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
angefochtenen
Beschluß
14
.
Januar
änderte
Amtsgericht
Familiengericht
früheres
Urteil
angeordneten
§
Parteien
weiteren
Beteiligten
Verfügung
13
November
hingewiesen
hatte
"
schriftlichen
Verfahren
"
entscheiden
werde
hiergegen
Jahresende
Einwände
erhoben
würden
Einwände
erhoben
worden
waren
.
Beschluß
wurde
Antragsgegnerin
persönlich
19
.
Januar
Niederlegung
zugestellt
.
Zustellungen
Antragsteller
weiteren
Beteiligten
erfolgten
19
.
20
.
22
.
25
.
Januar
.
20
.
Januar
Amtsgericht
eingegangenem
Schriftsatz
14
.
Januar
zeigten
Rechtsanwälte
Kollegen
erstmals
anwaltliche
Vertretung
Antragsgegnerin
.
wurde
25
.
Januar
formlos
Beschlußausfertigung
Zusatz
"
Kenntnis
übersandt
26
.
Januar
erhielten
.
24
.
Februar
legte
Antragsgegnerin
zweitinstanzlichen
Verfahrensbevollmächtigten
Hinweis
"
26
.
Januar
"
erfolgte
Zustellung
Beschlusses
Beschwerde
.
13
.
Juni
zugegangenen
gerichtlichen
Hinweis
Beschwerdefrist
sei
gewahrt
vertrat
Antragsgegnerin
Auffassung
Beschwerdefrist
versäumt
haben
erst
zeitlich
letzten
Zustellung
weitere
Beteiligte
25
.
Januar
begonnen
habe
beantragte
vorsorglich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Oberlandesgericht
wies
Wiedereinsetzungsgesuch
verwarf
Beschwerde
unzulässig
.
richtet
weitere
Beschwerde
Antragsgegnerin
.
II
.
Beschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Zutreffend
ist
Ausgangspunkt
Beschwerdegerichts
24
.
Februar
eingelegte
Beschwerde
einmonatige
Beschwerdefrist
§
Abs.
Satz
i.V.
§
gewahrt
hat
bereits
Zustellung
Antragsgegnerin
persönlich
19
.
Januar
begonnen
hatte
.
Richtig
ist
ferner
Zustellung
Antragsgegnerin
persönlich
wirksam
war
Zeitpunkt
Zustellung
Gericht
noch
Verfahrensbevollmächtigter
"
bestellt
"
hatte
Zustellung
andernfalls
§
hätte
bewirkt
werden
müssen
vgl.
.
Auffassung
Antragsgegnerin
entsprechend
Ausführungen
Senatsbeschluß
5
.
Oktober
habe
Beschwerdefrist
erst
zeitlich
letzten
Zustellung
Beteiligten
erst
25
.
Januar
laufen
begonnen
ist
zutreffenden
Gründen
angefochtenen
Entscheidung
folgen
.
vorliegende
Abänderungsverfahren
§
ist
isoliertes
selbständiges
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
vgl.
Keidel/
Kuntze
Freiwillige
Gerichtsbarkeit
14
.
Aufl
.
§
Rdn
.
gemäß
Satz
§
Abs.
Vorschriften
Zivilprozeßordnung
Bekanntgabe
Zustellung
gerichtlicher
Entscheidungen
anzuwenden
sind
.
Insoweit
ist
hier
Auffassung
weiteren
Beschwerde
§
Abs.
einschlägig
Senatsbeschluß
5
.
Oktober
allein
bezieht
verkündete
Beschlüsse
geltende
Vorschrift
§
Abs.
vgl.
Zöller/
23
.
Aufl
.
.
m
.
.
ergibt
auch
Ankündigung
Familiengerichts
schriftlichen
Verfahren
"
entscheiden
.
isolierten
Verfahren
Versorgungsausgleich
§
§
Abs.
gilt
vgl.
Senatsbeschluß
15
.
Dezember
FamRZ
§
Abs.
grundsätzlich
durchzuführende
mündliche
Verhandlung
somit
notwendige
Sinne
Abs.
darstellt
vgl.
Keidel/Kuntze
aaO
§
Rdn
.
war
etwa
Ankündigung
sehen
Zustimmung
Parteien
besonderen
Termin
verkündende
Entscheidung
vorausgegangene
mündliche
Verhandlung
Sinne
§
Abs.
Satz
treffen
.
Vielmehr
war
Wendung
"
schriftlichen
Verfahren
"
verstehen
Zustimmung
Parteien
solle
§
Abs.
Regelfall
vorgesehene
mündliche
Verhandlung
entschieden
werden
.
Somit
rechtfertigt
vorliegende
Verfahren
Ausnahme
Grundsatz
Beginn
Rechtsmittelfrist
Zeitpunkt
Zustellung
Rechtsmittelführer
maßgeblich
ist
vgl.
Zöller/Vollkommer
aaO
Rdn
.
;
.
Insbesondere
erfolgte
Zustellung
Entscheidung
hier
§
Abs.
genannten
Fällen
so
Entscheidung
bereits
Entäußerung
Gericht
existent
wurde
vgl.
24
.
Aufl
.
Rdn
.
erst
letzten
Zustellungsakt
.
Frage
Beteiligten
zuzustellende
Entscheidung
rechtliche
Wirksamkeit
erlangt
vgl.
aaO
S.
kommt
hier
schon
Entscheidung
Versorgungsausgleich
gemäß
§
g
Abs.
ohnehin
erst
Eintritt
Rechtskraft
wirksam
wird
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
auch
hilfsweise
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Beschwerdefrist
zumindest
Ergebnis
Recht
abgelehnt
.
Beschwerdegericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
nähere
Begründung
zulässig
angesehen
.
bestehen
Bedenken
Anbringung
Wiedereinsetzungsgesuchs
27
.
Juni
Jahresfrist
§
Abs.
abgelaufen
war
Ausschlußfrist
auch
dann
gilt
Rechtsmittel
erst
Ablauf
verworfen
wird
vgl.
Thomas/
Rdn
.
m
.
.
Bundesfinanzhof
NVwZ
hat
zwar
Auffassung
vertreten
ähnlich
lautende
Vorschrift
§
Abs.
FGO
stehe
Wiedereinsetzung
Gericht
Jahresfrist
Handlungen
vorgenommen
hat
sachliche
Prüfung
Rechtsmittels
hindeuten
.
bedarf
indes
Entscheidung
Erwägungen
hier
:
Verlängerung
Begründungsfrist
Einholung
Auskünften
Versorgungsträger
Aufforderung
Parteien
Stellung
nehmen
auch
Rahmen
§
Abs.
gelten
haben
.
auch
dann
wäre
Wiedereinsetzungsgesuch
stattzugeben
Beschwerdefrist
zumindest
aber
Zweiwochenfrist
Anbringung
§
Abs.
Antragsgegnerin
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
zweitinstanzlichen
Bevollmächtigten
versäumt
worden
ist
.
Anwaltsverschulden
ist
schon
ausgeräumt
Vortrag
Fristberechnung
-notierung
Kanzleien
zweitinstanzlichen
Bevollmächtigten
Zustellungszeitpunkt
betreffenden
Angaben
Erteilung
Rechtsmittelauftrages
fehlt
.
Jedenfalls
hätten
erstinstanzlichen
Bevollmächtigten
spätestens
Erteilung
Rechtsmittelauftrages
zweitinstanzliche
Verfahrensbevollmächtigte
spätestens
Fertigung
Beschwerdeschrift
24
.
Februar
Beginn
Ablauf
Beschwerdefrist
jeweils
eigener
Verantwortung
prüfen
müssen
.
zweitinstanzlichen
Bevollmächtigten
ausgingen
Handakten
befindliche
Beschlußausfertigung
sei
Gericht
Zwecke
erstmaligen
Zustellung
übersandt
worden
hätten
Eingangsstempel
Kanzlei
verlassen
dürfen
Fall
allein
zusätzlich
anzubringende
Vermerk
Datum
Empfangsbekenntnisses
§
.
maßgeblich
gewesen
wäre
vgl.
Beschlüsse
10
.
Oktober
16
.
April
§
Fristenkontrolle
.
Fehlen
Vermerks
hätte
weiteren
Nachforschungen
veranlassen
müssen
.
entsprechender
Sorgfalt
wäre
aufgefallen
Ausfertigung
Beschlusses
14
.
Januar
ausdrücklichen
Vermerk
"
Kenntnis
übersandt
worden
war
Beschluß
gleiche
Datum
trägt
Schriftsatz
erstinstanzlichen
Verfahrensbevollmächtigten
erstmals
Antragsgegnerin
bestellt
hatten
.
zeitlichen
Überschneidung
förmliche
Zustellung
ungewöhnlichen
Art
Übersendung
Beschlusses
hätte
naheliegenden
Möglichkeit
gerechnet
werden
müssen
Beschluß
bereits
Mandantin
persönlich
zugestellt
worden
war
Nachfrage
Gericht
hätte
überprüft
werden
können
müssen
.
Überprüfung
hätte
ergeben
Beschwerdefrist
bereits
19
.
Februar
abgelaufen
war
.
Unkenntnis
Versäumung
Frist
war
spätestens
24
.
Februar
mehr
unverschuldet
so
Wiedereinsetzung
Tage
beginnenden
§
Abs.
hätte
beantragt
werden
müssen
.
Sprick
Weber-Monecke